VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 37
4 - SR 210) hält fest, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Orte befin- det, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ähnliches ergibt sich aus Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02), welcher besagt, dass die Niederlassungsgemeinde diejenige Gemeinde ist, in der eine Person den Mittelpunkt ihres Lebens begründet. Der Wohnsitz einer Person ist demnach der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E.2a; 125 I 54 E.2). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände (bzw. Indizien), aus denen sich diese Interessen erkennen las- sen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person. Der Wohnsitz ist demnach nicht frei wählbar. Eine lediglich affektive Bevor- zugung des einen oder andern Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 123 I 289 E.2b; 125 I 54 E.2a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den U 15 45 vom 30. August 2016 E.2.c). 2.3.Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist dar- auf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, in- tensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (PVG 1996 Nr. 2 E.2.a; 1999 Nr. 33 E.3.a; VGU U 15 45 E.2.c). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Diese Praxis findet auch auf Eltern und Geschwister Anwendung, die von der Rechtsprechung ebenfalls als Familie anerkannt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 34 vom 27. August 2013 E.2.c). Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als dieje- nige unter Ehegatten. Deshalb ist bei ledigen steuerpflichtigen Personen vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob wei- tere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Über-
5 - gewicht begründen. Das Bundesgericht trägt nämlich dem faktischen Um- stand Rechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie in der Regel lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine eigene Wohnung eingerichtet haben oder über ei- nen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Des Weiteren geht die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn sie das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag des- halb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steu- erdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne Weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Person zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom
6 - dass er jedes Wochenende von Freitagabend bis und mit Sonntagabend oder Montagmorgen dort verbringe (beschwerdeführerische Beilage [Bf-] act. 9). Gleich verhalte es sich während seiner Ferien. Seine Eltern würden ausserdem im Nebenerwerb in der Gemeinde Y._____ einen Landwirt- schaftsbetrieb führen, wo er mithelfe. Insbesondere packe er während des Sommers beim Mähen und Heueinbringen mit an und verrichte im Winter Schneeräumungsarbeiten. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Feuer- wehr Y._____ als Gruppenführer tätig, so dass er regelmässig Feuerwehrü- bungen besuche und die Feuerwehrleute ausbilde. Ebenso wirke er an Ju- gendanlässen der Gemeinde Y._____ mit (Bf-act. 10, 12). Hinsichtlich sei- ner Verbindungen zum Arbeitsort führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine gesellschaftlichen Verpflichtungen am Arbeitsort hätte, in der Ge- meinde X._____ keine Kontakte pflege und auch keinem Verein angehöre. Die Gemeinde X._____ stelle für ihn einzig und allein eine Schlafstätte dar. Was die persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwer- deführers anbelangt, führt er aus, dass er in der Gemeinde Y._____ aufge- wachsen sei, wodurch sehr viele persönliche Beziehungen und Kontakte aufgebaut worden seien. Er legt dar, dass er sowohl im Sommer als auch im Winter als Wanderer und Berggänger zusammen mit seinen Freunden anzutreffen sei und dass sämtliche Familienangehörige, Freunde und Be- kannte in Y._____ seien. 3.2.2. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass dies allein noch keine besonders enge Verbundenheit begründe, die spürbar über jene Verbundenheit hinaus gehe, die eine unverheiratete Person, die ihre Wochenenden und die Freizeit mit einer gewissen Regelmässigkeit am Wohnort der Eltern verbringe, üblicherweise für den Ort der Kindheit oder Jugend empfinde. 3.2.3. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu entgegnen, dass die In- tensivität der Beziehung des Beschwerdeführers zur Gemeinde Y._____ überdurchschnittlich stark ist (Bf-act. 9, 10, 12, 13). Somit kann nicht darauf
7 - geschlossen werden, dass die Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Gemeinde Y._____ während der letzten Jahre abgenommen hätte. Ganz im Gegenteil, so wurde der Beschwerdeführer erst 2018 Teil des Kaders der Feuerwehr der Gemeinde Y.. Ausserdem ist der Beschwerdefüh- rer nie in eine grössere Wohnung umgezogen und wohnt immer noch, zu- sammen mit seiner Schwester, in derselben 3.5-Zimmer-Wohnung wie während der Lehre. Der Mietvertrag vom 6. August 2013 ist nach wie vor aktuell. Wenn der Beschwerdeführer sich gewissermassen von der Ge- meinde Y. abgelöst hätte, so wäre es wahrscheinlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre in eine grössere Woh- nung umgezogen wäre. Daher trifft die Vermutung, dass sich mit zuneh- mender Dauer des Aufenthalts die Bindungen zur Familie lockern, während sie sich am Arbeitsort verdichten, im vorliegenden Fall nicht zu, denn es bestehen kaum Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass sich die Bindungen zur Familie gelockert hätten und die Gemeinde X._____ den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers darstellen würde. Wenn der Be- schwerdeführer Wurzeln in der Gemeinde X._____ geschlagen hätte, wäre es ausserdem eher unwahrscheinlich, dass er heute immer noch das Skia- bonnement für die ganze Saison bei den Bergbahnen Y._____ löst (Bf-act. 13). 3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach der Gesamtheit der Umstände nach wie vor in der Gemeinde Y._____ befindet resp. dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anknüpfungspunkte zur Gemeinde X._____ keinesfalls derart überwiegen, dass sich ein Wechsel des seit Geburt bestehenden Wohnsitzes in der Gemeinde Y._____ aufdrängen würde. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht dazu aufgefordert, sich bei der Gemeinde X._____ anzumelden. Damit erweist sich der ange- fochtene Entscheid vom 4. März 2019 als unrechtmässig, weshalb dieser in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben ist. Dies bedeu- tet jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeit-
8 - punkt nicht erneut prüfen darf, ob sich der Lebensmittelpunkt des Be- schwerdeführers nach X._____ verlegt hat und X._____ somit Wohnsitz- gemeinde des Beschwerdeführers sein wird. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'500.--, da der Fall nicht besonders komplex und überschaubar ist. Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Die Honorarnote des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 im Umfang von 18 Stun- den à Fr. 250.-- (inkl. Auslagen von Fr. 150.-- und 7.7 % Mehrwertsteuer), insgesamt also Fr. 5'008.-- entspricht dem Stundensatz in der Honorarver- einbarung vom 31. März 2019 in der Vollmacht, welcher nicht zu beanstan- den ist. Aufgrund der geringen Komplexität des Falls erscheint jedoch die Anzahl Stunden als nicht angemessen. Angemessen erscheinen im vorlie- genden Fall 9 Stunden zu einem Satz von Fr. 250.--, was insgesamt Fr. 2'498.25 (inkl. Ausgaben von Fr. 75.-- und 7.7 % Mehrwertsteuer) er- gibt. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde rechtfertigen sich 7 Stunden und nicht 13 Stunden. Das Studium der Vernehmlassung und der Verzicht auf die Replik entsprechen einem Aufwand von 2 Stunden, womit sich ein Total 9 Stunden ergibt.
9 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ vom 4. März 2019 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.219.-- zusammenFr.1‘719.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'498.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]