VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 77 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 12. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Beschwerdegegnerin und Gemeinde Y._____, Beigeladene betreffend Sozialhilfe
2 - 1.Seit 1. Dezember 2016 bezieht A._____ bei der Gemeinde X._____ mit einem kurzen Unterbruch im Sommer 2017 Sozialhilfe. Nachdem der Ge- meinde X._____ Informationen vorlagen, wonach A._____ sich mehrheit- lich in der Gemeinde Z._____ bei seiner schwangeren Freundin und in Y._____ bei seiner kranken Mutter aufhalte, stellte die Gemeinde am 23. Oktober 2018 fest, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A._____ nicht mehr in der Gemeinde X._____ befinde; die Einwohnerdienste wurden an- gewiesen, den 31. Oktober 2018 als Wegzugsdatum zu registrieren. Die- sen Entscheid hat A._____ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht an- gefochten (Parallelverfahren U 18 72). 2.Mit Verfügung vom 19. November 2018 hielt die Gemeinde X._____ in ei- nem weiteren Entscheid fest, dass der Unterstützungswohnsitz von A._____ in der Gemeinde X._____ nicht mehr gegeben sei und stellte die Sozialhilfe rückwirkend per 31. Oktober 2018 ein. 3.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Novem- ber 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (vorliegendes Verfahren U 18 77) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe während der Dauer des Verfahrens. 4.Nach Eingang der Stellungnahme der Gemeinde X._____ zur beantragten vorsorglichen Weiterzahlung von Sozialhilfe lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch am 17. Dezember 2018 ab und lud gleichzeitig die Gemeinde Y._____ dem Verfahren bei. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Sie begründet ihre Anträge damit, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2018 seine Mietwohnung in der Ge- meinde X._____ per Ende Februar 2019 gekündigt habe. Weiter habe der
3 - Beschwerdeführer am 29. November 2018 persönlich beim Einwohneramt der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und sich dort rückwirkend per 1. November 2018 nach Y._____ abgemeldet. Damit habe der Beschwerde- führer seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz per 31. Oktober 2018 auf- gegeben, weshalb keine weitere Sozialhilfe seitens der Beschwerdegegne- rin mehr an ihn auszurichten sei. 6.Die Gemeinde Y._____ (Beigeladene) liess sich nicht vernehmen. 7.Am 6. Februar 2019 lief die Frist des Beschwerdeführers für seine Replik ungenutzt ab. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 19. November 2018, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein bisheriger Unterstützungswohnsitz wegen Wohnortswechsels nicht mehr gegeben sei und daher die Sozialhilfe rück- wirkend per 31. Oktober 2018 eingestellt werde. Dieser Entscheid der Be- schwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen In- stanz angefochten werden, womit er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht darstellt. 1.2.Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Ein- stellung/Nichtverlängerung der Sozialhilfe auf (Art. 50 VRG). Zudem wurde
4 - die Beschwerde am 22. November 2018 frist- und formgerecht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG) beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, wo- bei die Formvorschriften an eine Beschwerdeschrift eines Laien grundsätz- lich nicht allzu hoch angesetzt werden. Vorliegend sind damit sämtliche Verfahrensvorschriften zur Beschwerdeerhebung erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich (formell) unzulässig oder (materiell) offensichtlich be- gründet oder unbegründet ist. In diesen Fällen ist weder die sonst übliche Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer- Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) des Spruchkörpers erforderlich. 2.1.Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstüt- zung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) hat ein Bedürftiger seinen Unterstüt- zungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Abs. 1). Die polizeiliche Anmeldung [...] gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begon- nen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unter- stützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat (Abs. 1). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Ge- meinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 2). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 (vgl. Seite 4, Ziff. 12 und Ziff. 13) zutreffend ausführt, setzt die Absicht des dauernden Verbleibs an einem Ort voraus, dass sich die be- treffende Person dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Sie muss dabei die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur
5 - vorübergehend, sondern dort 'dauerhaft', d.h. zumindest auf längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die er- kennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bewirkt eine entsprechende 'Abmeldung': Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. 2.2.Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig und was folgt rechtlich bedeutsam: Aufgrund -der Kündigung des seit 2016 bestehenden Mietverhältnisses des Be- schwerdeführers in der Gemeinde X._____ per Ende Februar 2019, -des persönlichen Vorsprechens des Beschwerdeführers beim Einwoh- neramt der Beschwerdegegnerin am 29. November 2018 und der dort vorgenommenen Abmeldung des Beschwerdeführers rückwirkend per