VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 68 2. Kammer VorsitzAudétat RichterInvon Salis und Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Kanton Graubünden, Beschwerdeführer gegen Gemeinde A._____, Beschwerdegegnerin betreffend öffentliche Unterstützung für vorläufig Aufgenommene
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, ver- pflichtete der Gemeinderat der Gemeinde A._____ den Kanton Graubün- den zur Zahlung von CHF 717'909.20 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses. Der geforderte Geldbetrag steht im Zusammenhang mit der Kostentragung für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (vorläufig Aufgenommene). Die Gemeinde A._____ begründete ihre Forderung damit, dass die finanzielle Zuständig- keit für diese Personen in den ersten sechs Jahren beim Bund liege (VA7-) und ab dem siebten Aufenthaltsjahr (VA7+) auf den Kanton bzw. die Ge- meinden übergehe. Die Gemeinden würden Familien, bei denen die Un- terstützungseinheit aus Personen mit Status VA7+ und VA7- bestehe, un- terstützen. Bei diesen Fällen habe der Kanton die Pauschalen für Kinder mit VA7- Status von Eltern mit VA7+ Status vom Bund erhalten, diese je- doch nicht an die Gemeinden bzw. an die Gemeinde A._____ überwiesen. Gemäss Auflistung der Gemeinde A._____ würden sich die Kosten von Kindern mit dem VA7- Status für den Zeitraum vom 13. Februar 2009 bis zum 31. März 2018 auf insgesamt CHF 717'909.17 belaufen. Mit Schrei- ben vom 3. Juli 2018 an den Vorsteher des Departements für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit (DJSG) habe der Gemeinderat den Sachverhalt, die Rechtslage und die Zusammensetzung der Forderung dargelegt. Mit der Bitte um Stellungnahme sei dem Departement das rechtliche Gehör gewährt worden. Innert Frist sei bei der Gemeinde A._____ lediglich eine Eingangsbestätigung eingegangen, jedoch keine materielle Stellung- nahme. 2.Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Graubünden (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 6. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nichtig sei. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
3 - Gemeinde A.. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde A. nicht berechtigt gewesen sei, ihn in einem einseitigen Hoheitsakt rechtsverbindlich und erzwingbar zu verpflichten, ihr innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft CHF 717'909.20 zu bezah- len, da ihr die für eine solche Anordnung erforderliche Verfügungsbefugnis fehle. Damit erweise sich der angefochtene Beschluss als nichtig, was ge- richtlich festzustellen sei. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht fol- gen, so sei der Beschluss infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit der Gemeinde A._____ aufzuheben. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, die Forderung der Gemeinde A._____ zu prüfen. Für die Bestimmung der Höhe der strittigen Forderung sei er aller- dings auf zusätzliche Angaben angewiesen. In einem weiteren Schritt müssten die Ausgleichszahlungen bestimmt werden, welche die Ge- meinde A._____ für die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen vom Be- schwerdeführer aus dem Finanzausgleich erhalten habe. Erst aus dieser Gegenüberstellung resultiere der Betrag, welcher die Gemeinde A._____ vom Beschwerdeführer einfordern könne, soweit sie hierfür eine An- spruchsgrundlage anrufen könne, die es ihr erlaube, die entsprechende Forderung selbst zum jetzigen Zeitpunkt und unter den gegebenen Um- ständen noch durchzusetzen. Die von der Gemeinde A._____ vorgelegte tabellarische Zusammenstellung angeblich erbrachter öffentlicher Unter- stützungsleistungen stelle keinen genügenden Nachweis dar. 3.Mit Schreiben vom 26. November 2018 stellte die Gemeinde A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Antrag, das Beschwerdeverfah- ren infolge aufgenommener Vergleichsverhandlungen zu sistieren. Die be- antragte Sistierung wurde vom Instuktionsrichter am 27. November 2018 gewährt und in der Folge einmal verlängert. 4.Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 orientierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dahingehend, dass sich die Parteien über die Abgeltung betreffend eine bestimmte Person geeinigt
4 - hätten, nicht hingegen über den Restbetrag von noch CHF 648'307.53. Gleichzeitig ersuchte er um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht infolge Ver- gleich bzw. Anerkennung der Forderung als erledigt abzuschreiben sei. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit im Klageverfahren gemäss Art. 63 f. VRG zu beurteilen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, über die Höhe der Unterstützungszahlungen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für Kinder mit VA7- Status von Eltern mit VA7+ Sta- tus für den Zeitraum vom 13. Februar 2009 bis zum 31. März 2018 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung seit Jahren geweigert habe, sich zur Frage der hier interessierenden Globalpauschale verbind- lich vernehmen zu lassen, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen bzw. eine Verfügung zu erlassen, sei der formelle Einwand betreffend feh- lender Zuständigkeit unbegründet, treuwidrig und geradezu krass rechts- missbräuchlich. Das Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) habe sogar geltend gemacht, das sei nicht seine Aufgabe. Erst mit Erlass der ange- fochtenen Verfügung sei Bewegung in die Sache gekommen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdegegnerin zum vorlie- gend strittigen Beschluss nicht befugt gewesen sei, sollte die Angelegen- heit im Klageverfahren zu beurteilen sein, allenfalls sei der Beschwerde- führer gerichtlich zu verpflichten, über den Streitgegenstand zeitnah eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dieses Vorgehen würde allerdings auf ein neues Verfahren mit denselben materiellen Fragestellungen hinaus- laufen, bloss mit umgekehrten Parteirollen. Die Beschwerdegegnerin sehe ein solches Vorgehen als prozessualen Leerlauf an, den es zu vermeiden
5 - gelte. In materieller Hinsicht bezog sich die Beschwerdegegnerin auf an- gebliche Zugeständnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Ver- gleichsverhandlungen, namentlich auf eine Verjährungseinredeverzichts- erklärung des AMZ sowie ein Angebot, per Saldo aller Ansprüche CHF 219'438.75 zu bezahlen, und hielt daran fest, dass ihr die gesamte Globalpauschale zustehe, ihr mithin auch der Restbetrag zuzusprechen sei. 6.In seiner Replik vom 22. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich, es sei Vormerk davon zu neh- men, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde A._____ und das kantonale Sozialamt am 17. Mai 2019 einen Vergleich betreffend der im Fall von B._____ geschuldeten Leistungen geschlossen hätten. Ausserdem ver- tiefte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Argumentation. Dabei be- stritt er, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Verjährungseinre- deverzichtserklärung abgegeben worden sei und drückte sein Befremden darüber aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Vergleichs- verhandlungen übergebene Unterlagen und Vergleichsangebote in ein Be- schwerdeverfahren einbringt. 7.Am 20. Mai 2020 duplizierte die Beschwerdegegnerin mit unveränderten Rechtsbegehren und verteidigte darin ihr Verhalten. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbst- ständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer
6 - anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formel- ler und materieller Adressat dieses Beschlusses ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2.Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehler- haft werden. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem ob- jektiven Recht. Die nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeit- punkt ihres Erlasses rechtmässig. Sie wird erst infolge veränderter Tatsa- chen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1084 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 10 ff.). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfü- gung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssi-
7 - cherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet abso- lute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet kei- nerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwie- gende Verfahrensfehler und schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfeh- ler sowie sachliche und funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit gel- tend gemacht werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1088 ff. mit Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13 ff.). 3.1.Anlass für die strittige Verfügung war, dass die Beschwerdegegnerin of- fenbar vergeblich bei verschiedenen kantonalen Stellen Klarheit suchte in der Frage, wer letztendlich die Kosten im Zusammenhang mit der öffentli- chen Unterstützung für vorläufig Aufgenommene in welchem Umfang zu übernehmen hat. Als das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018 an den damaligen Vorsteher des DJSG mit der konkret benannten Forderung in der Höhe von CHF 717'909.20 unbeantwortet blieb, verpflich- tete sie den Beschwerdeführer zur entsprechenden Zahlung (vgl. Erwä- gung 5 und Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 2. Ok- tober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018). Im Rahmen des durchgeführ- ten Rechtsschriftenwechsels ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hin trotz mehrfacher Aufforderung ge- weigert habe, sich zur hier strittigen Frage verbindlich vernehmen zu las- sen, eine verbindliche Abrechnung zu erstellen oder eine Verfügung zu erlassen. Zudem obliege der Vollzug des kantonalen Unterstützungsge- setzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Beschwer- degegnerin. Entsprechend sei sie auch befugt, gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstüt-
8 - zungsgesetz, UG; BR 546.250) zu Unrecht ausgerichtete Unterstützungs- leistungen – hier der besagte Anteil an Unterstützungsleistungen für Kin- der mit VA7- Status von Eltern mit VA7+ Status – mittels Verfügung zurückzufordern. 3.2.Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführ- lich das Zusammenspiel zwischen den Normen des Bundesrechts (Asyl- gesetz [AsylG; SR 142.31], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2018], Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) und des kantonalen Rechts (UG) im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person dar und erläu- tert, welche Zuständigkeiten sich daraus in finanzieller Hinsicht ergeben. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Beschwerdegegnerin mangels Verfügungskompetenz nicht berechtigt gewesen sei, ihn in einem einseitigen Hoheitsakt rechtsverbindlich und erzwingbar zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine sachliche Unzuständigkeit bilde praxisgemäss einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme – was hier nicht der Fall sei – auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entschei- dungsgewalt zu. Wenn die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungskompe- tenz auf den Vollzug des UG stütze, so übersehe sie, dass sie sich bei der Rückforderung öffentlicher Unterstützungsleistungen lediglich an die Zah- lungsempfänger halten könne, nämlich in diesem Fall an die Unterstützten unter Vorbehalt der Einschränkungen von Art. 11 UG. Der Beschwerde- führer habe von der Beschwerdegegnerin aber gerade kein Geld erhalten, welches sie zurückfordern könne. 3.3.Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist so dreist wie ihre Argumenta- tion falsch ist. Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, kommt der Be- schwerdegegnerin keine Zuständigkeit zu, die finanzielle Abgeltung für vorläufig Aufgenommene in Anwendung von Bundes- oder kantonalem
9 - Recht zu bestimmen. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b UG i.V.m. Art. 10a der Aus- führungsbestimmungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) hat das AMZ für vorläufig Aufgenommene mit einer Aufenthaltsdauer von unter sieben Jah- ren die notwendigen Unterstützungsleistungen auszurichten. Mit dieser Pflicht geht die Befugnis einher, die notwendige öffentliche Unterstützung in einem einseitigen Hoheitsakt rechtverbindlich und erzwingbar festzule- gen. Bei den in der tabellarischen Zusammenstellung der Beschwerde- gegnerin aufgeführten Personen handelt es sich in 13 Fällen um vorläufig aufgenommene Kinder, die sich im interessierenden Zeitraum weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 12). Für diese Personen hat nach dem vorangehend Gesagten das AMZ die notwendigen Unterstützungsleistungen auszurich- ten und verfügungsweise festzulegen. Der Beschwerdegegnerin kommt diesbezüglich keine Verfügungskompetenz zu. Sie ist mithin nicht berech- tigt, über die entsprechenden Leistungen zu entscheiden. Soweit sie dies- bezüglich im angefochtenen Beschluss Anordnungen gegenüber dem Be- schwerdeführer getroffen hat, hat sie sich eine ihr nicht zukommende Be- fugnis angemasst und somit als sachlich unzuständige Behörde entschie- den. In Bezug auf die volljährige B._____ ist festzuhalten, dass sie mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. August 2015 als vorläufig aufgenommener Flüchtling anerkannt wurde (vgl. beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 3). Die öffentliche Unterstützung von vorläu- fig aufgenommenen Flüchtlingen obliegt der politischen Gemeinde, in wel- cher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 und 4 UG i.V.m. Art. 3 und 4 ZUG). Vor diesem Hintergrund wäre im Kanton Graubünden das AMZ für die öffentliche Unterstützung von B._____ lediglich bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (7. August 2015) zuständig. Soweit sich der angefochtene Beschluss also auf den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 6. August 2015 bezieht (vgl. Bg-act. 12), hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Festlegung der ge- schuldeten Unterstützungsleistungen eine dem AMZ zukommende Befug-
10 - nis angemasst und somit als sachlich nicht zuständige Behörde entschie- den. Ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft ist im Kanton Graubünden – wie bereits dargelegt – nicht mehr das AMZ, sondern die politische Gemeinde am Wohnsitz der bedürftigen Person für die öffentliche Unterstützung zuständig. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass B._____ ihren Unterstützungswohnsitz spätestens seit dem
11 - für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge geschuldeten Pauschalbeiträge dem kantonalen Sozialamt überweist. Dieses behält die entsprechenden Gelder soweit, als hierdurch Leistungen vergütet werden, welche es selbst erbracht hat. Soweit die Pauschalbeiträge des Bundes Leistungen der unterstützungspflichtigen Gemeinde abgelten, zahlt das kantonale Sozialamt dieser die entsprechenden Gelder auf Gesuch hin aus. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist mit der Übertragung der Aufgabe, als Koordinationsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AsylV 2 tätig zu sein, die Befugnis verbunden, den der unterstützungspflichtigen Gemeinde zustehende Anteil der Pauschalbeiträge des Bundes (im Streit- fall) in Form eines einseitigen Hoheitsaktes in rechtsverbindlicher und er- zwingbarer Weise betraglich festzulegen. Mit anderen Worten ist das kan- tonale Sozialamt vorliegend befugt, die der Beschwerdegegnerin für die öffentliche Unterstützung von B._____ zustehenden Pauschalbeiträge des Bundes verfügungsweise festzulegen. Aus dem vorstehend Gesagten er- hellt, dass die Beschwerdegegnerin mangels Verfügungskompetenz nicht berechtigt war, den Beschwerdeführer in einem einseitigen Hoheitsakt rechtsverbindlich und erzwingbar zu verpflichten, ihr innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft CHF 717'909.20 zu bezahlen, weshalb sich der ent- sprechende Beschluss vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, als nichtig erweist. Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorge- hen damit, dass der Beschwerdeführer auf ihre mehrmaligen Aufforderun- gen nicht reagiert habe und es nun rechtsmissbräuchlich sei, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, ihr stehe gar keine Verfügungsbefugnis zu. Wie man zu einer solchen Rechtsauffassung gelangen kann und ob sie wirklich ernst gemeint ist, bleibt das Geheimnis der Beschwerdegegnerin. Nicht besser ist der Versuch, eine Verfügungskompetenz aus dem Rückforde- rungsrecht gemäss UG herzuleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer – wie dieser zutreffend festhält – mangels geleisteter Zahlung ja gar nichts zurückfordern kann. Wenn die Beschwerdegegnerin dann in der Duplik noch argumentiert, die
12 - Rückforderung sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer ja hätte zah- len müssen, verabschiedet er sich vollends von den gängigen Vorstellun- gen von Rechtslehre und Praxis. In dasselbe Kapital fallen dann auch die Versuche der Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren in ein Kla- geverfahren umzuwandeln oder den Beschwerdeführer gerichtlich zu ver- pflichten, bezüglich des Streitgegenstandes eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Der beschwerdegegnerische Beschluss vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, ist klarerweise nichtig. Wenn schon hätte die Beschwerdegegnerin im Nachgang an ihre unbeantwortet geblie- bene Anfrage bzw. Aufforderung vom 3. Juli 2018 vom Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen oder alternativ ein Klageverfahren anstrengen müssen. Im Übrigen kann es nicht angehen, dass die Be- schwerdegegnerin eine Korrespondenz sowie ein betragsmässiges Ange- bot aus den Vergleichsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer in das Beschwerdeverfahren einbringt (vgl. Bg-act. 5 und 6). 3.4.Schliesslich ist noch das ergänzte Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers zu behandeln, mit welchem er verlangt, dass vom zwischen den So- zialen Diensten der Gemeinde A._____ und dem kantonalen Sozialamt geschlossenen Teil-Vergleich vom 17. Mai 2019 (vgl. Beilage zum Schrei- ben des DJSG vom 20. Februar 2020) Vormerk genommen wird. Gegen eine solche Vormerknahme spricht vorliegend nichts. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten. Die Staatsge- bühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht:
13 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Be- schluss des Gemeinderates der Gemeinde A._____ vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, nichtig ist. 2.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Sozialen Dienste der Ge- meinde A._____ und das kantonale Sozialamt am 17. Mai 2019 einen Ver- gleich betreffen der im Fall B._____ geschuldeten Leistungen im Betrag von CHF 21'635.93 geschlossen haben. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- zusammenCHF2'784.-- gehen zulasten der Gemeinde A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]