5 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 30. April 2017/15. Mai 2017 um Familiennachzug für seine Ehe- frau und seine Tochter zu Recht abgelehnt wurde. 3.Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden, wobei das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten ein- gereicht werden muss. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufent- haltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu lau- fen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Vorliegend ist unbestritten, dass die ordent- liche Nachzugsfrist für die Tochter – im Gegensatz zu jener für die Ehefrau – zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgelaufen war. Es stellt sich also die Frage, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen nachträglichen Nachzug der Tochter gestützt auf Art. 73 Abs. 3 VZAE er- möglichen. 3.1.Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid fest, es seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Fa- miliennachzug rechtfertigten. Entscheidend sei, ob der nachträgliche Nach- zug dem Kindeswohl entspreche oder nicht. Angesichts des fortgeschritte- nen Alters der Tochter müssten deren Integrationschancen in der Schweiz als schlecht bezeichnet werden. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter seit ihrer Geburt in X._____ gelebt, sei dort kulturell verwurzelt und habe in ih- rem Heimatland die Schulen besucht. Soweit ersichtlich spreche sie kein Deutsch, sodass eine Integration in der Schweiz mit erheblichen Schwie-
6 - rigkeiten verbunden sein dürfte. Auch in seiner Vernehmlassung hielt der Beschwerdegegner fest, dass angesichts des Alters der Tochter und der gesamten Umstände davon auszugehen sei, dass die Integration in der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, selbst wenn zu- gunsten der Tochter ein gewisses Sprachniveau bejaht werden könnte. Die Gesamtumstände sprächen für ihren Verbleib im Heimatland. 3.2.Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen fest, für einen nachträglichen Familiennachzug sei entscheidend, ob der nachträgliche Nachzug dem Kindeswohl entspreche oder nicht. Bei einem Gesuch um nachträglichen Kindernachzug durch die Eltern entspreche die Zusammenführung der Ge- samtfamilie in aller Regel dem Kindeswohl und sei unabhängig von allen anderen Faktoren im Rahmen der Gesamtschau zentral zu gewichten. Eine Trennung von Mutter und Tochter liesse sich mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbaren, da sich die Betreuungssituation für die Tochter mit dem recht- mässigen Nachzug der Ehefrau im Herkunftsland dramatisch verändern würde, zumal auch keine alternativen Bezugspersonen vorhanden seien. Ein weiterer gewichtiger Grund zur Rechtfertigung eines nachträglichen Nachzugs finde sich in der unfreiwilligen Trennung der Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer habe während 14 Jahren nicht gewusst, wo sich seine Frau und Tochter befanden. Die beantragte Zusammenführung stelle die einzige Möglichkeit dar, ein intaktes Familienleben führen zu können. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner die Integrationsfähigkeit der Tochter eklatant zu tief bewertet. Die Tochter spreche Deutsch auf dem Niveau A1, wie sich aus einer Kursbestätigung vom Herbst 2017 (Bg- act. 41) ergebe. Seither habe sie ihre Deutschkenntnisse weiter verbessert. Die Tochter sei eine hervorragende Schülerin und habe in einem persönli- chen Schreiben überzeugend zum Ausdruck gebracht, weshalb sie gerne in die Schweiz übersiedeln würde und dass sie sich der Konsequenzen be- wusst sei; sie erscheine deshalb fähig, die anfänglichen Integrations- schwierigkeiten anzugehen und zu meistern.
7 - 3.3.1. Wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist allerdings nicht allein auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfas- sende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ab- lauf der Fristen die Ausnahme zu bleiben, wobei aber der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E.2.2.1 und 2C_182/2016 vom 11. November 2016 E.2.2). 3.3.2. Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug war die Tochter des Be- schwerdeführers 15 Jahre alt. Zum heutigen Zeitpunkt ist sie 17-jährig. Be- reits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich die Tochter des Beschwerdeführers am Ende der in der Schweiz geltenden obligatorischen Schulpflicht und sie stand kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters. Darüber hinaus sind die Deutschkenntnisse der Tochter und deren schuli- schen Leistungen nur spärlich dokumentiert; so liegt beispielswiese kein Sprachzertifikat im Recht. In der Kursbestätigung Deutsch Niveau A1 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Zertifikat zu gegebener Zeit ausgestellt werde. Die Kursbestätigung selber kann folglich nicht als Zerti- fikat behandelt werden (vgl. Bg-act. 41). Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen nach Ansicht des Gerichts davon ausgehen, dass eine
8 - Integration in der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Tochter erst im Jahr 2016 gefunden haben will, zumal die Tochter bereits seit dem Jahr 2013 an einer staatlichen Schule eingeschrieben war (Bg-act. 38). Im Ergebnis kann somit festgehalten wer- den, dass die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers um Nach- zug seiner Tochter zufolge Fristablaufs und mangels Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu Recht abgelehnt haben. Da auch das Gesuch des Be- schwerdeführers um Nachzug seiner Ehefrau – trotz Einhaltung der Nach- zugsfrist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE – zu Recht abgewiesen wurde (vgl. unten E.4 ff.), ist auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Trennung von Mutter und Tochter nicht näher einzugehen. 4.Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewil- ligung (nur) erteilt werden, wenn sie unter anderem nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwer- deführer über die notwendigen finanziellen Mittel für einen Nachzug seiner Ehefrau verfügt. 5.1.Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel zu Recht auf die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (BR 618.120; nachfol- gend: VO BR 618.120) abgestellt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber die Rechtmässigkeit der Anwendung dieser Verordnung und hält fest, dass die Berechnung des Grundbedarfs nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu erfolgen habe.
9 - 5.2.Die VO BR 618.120 ist als Ausführungsbestimmung zu den Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liech- tenstein (VOF) zu verstehen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind als kantonale ausländerrechtliche Abweichungen von den geltenden Sozialhil- febestimmungen zu interpretieren. Nach Auffassung des Gerichts hat die besagte Verordnung durchaus ihre Berechtigung vor dem Hintergrund, dass die SKOS-Richtlinien im Jahr 2005 überarbeitet worden sind im Sinne von tieferen Pauschalen und stärkerer Berücksichtigung des Einzelfalls; wegen der tieferen Pauschalen bestand nämlich nachvollziehbar die be- rechtigte Befürchtung, dass es nach dem erfolgten Familiennachzug ver- mehrt zur Sozialhilfeabhängigkeit der betreffenden Ausländerfamilien kom- men würde; noch überzeugender erscheint die Überlegung, dass es für eine erfolgreiche Integration von Ausländern etwas mehr braucht als das SKOS-Minimum, da bei zu knappen finanziellen Mitteln die Ausländer von der Teilnahme am Gesellschaftsleben ausgeschlossen werden, was wie- derum ihre Integrationschancen einschränkt. Ausserdem scheint ein gewis- ser Schematismus notwendig zu sein, einerseits, um die Berechnung zu erleichtern, andererseits aber auch, um eine Gleichbehandlung zu errei- chen und zu verhindern, dass Gesuchstellende den Wohnsitz wechseln, um von für sie günstigeren Konditionen für den Familiennachzug zu profi- tieren. Dies führt dazu, dass die VO BR 618.120 durchaus als Richtschnur für die hier interessierenden Berechnungen herangezogen werden kann, die zuständigen Behörden sowie Instanzen im Einzelfall aber die Zahlen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen haben (vgl. Urteile des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 33 vom 13. Novem- ber 2018 E.2.2 und U 17 74 vom 23. Oktober 2018 E.2.2). 6.1.Die Vorinstanzen stützen sich bei der Berechnung der notwendigen finan- ziellen Mittel für zwei Personen auf einen monatlichen Totalbedarf von Fr. 4'254.50. Dieser setze sich aus einem Grundbedarf von Fr. 1'550.--, ei- nem Ergänzungsbedarf von Fr. 452.--, Mietkosten exkl. [recte: inkl.] Neben- kosten von Fr. 1'200.--, Lohngestehungskosten von Fr. 250.-- und Kran-
10 - kenversicherungsauslagen von (folglich) Fr. 802.50 pro Monat zusammen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer bei alleinigem Nachzug der Ehefrau einen monatlichen Totalbedarf von Fr. 3'484.65 geltend. Dieser setze sich aus einem Grundbedarf nach SKOS für zwei Personen von Fr. 1'509.--, Mietkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'200.--, Krankenversi- cherungsauslagen von Fr. 749.65 sowie Hausrat- und Haftpflichtversiche- rungsauslagen von Fr. 26.-- zusammen. Die durch die Vorinstanzen veran- schlagten Lohngestehungskosten von Fr. 250.-- seien gänzlich zu strei- chen. Dem Beschwerdeführer würden bereits Fr. 198.-- für die auswärtige Verpflegung vom monatlichen Nettolohn abgezogen. Darüber hinaus wür- den die tatsächlichen Auslagen für die Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel bereits über den Grundbedarf abgegolten. Ausserdem verfüge der Gesuchsteller über kein Auto und sein Arbeitsweg betrage zu Fuss max. zehn Minuten. Auslagen für die Berufskleidung entfielen ebenfalls. 6.2.Gemäss VO BR 618.120 beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Familie mit zwei Personen Fr. 1'550.-- (Art. 3 lit. b) und der Ergän- zungsbedarf zur Bestreitung der über den Grundbedarf hinaus anfallenden Kosten Fr. 452.-- (Art. 4 lit. b) pro Monat. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 749.65 [recte: 749.85] (Ehemann Fr. 345.50 [Krankheit] + 1/12 der Franchise von Fr. 300.--; Ehefrau Fr. 354.35 [Krankheit und Unfall] + 1/12 der Franchise von Fr. 300.--) erscheinen plausibel und sind als solche in die Bedarfsbe- rechnung miteinzubeziehen (Art. 6 VO BR 618.120). Gemäss VO BR 618.120 sind allerdings auch Lohngestehungskosten von pauschal Fr. 250.-- pro Monat dem Finanzbedarf anzurechnen. Bei einem Nachzug der Ehefrau berechnet sich der monatliche Bedarf also wie folgt:
11 - Grundbedarf 2 Personen (Art. 3 VO)Fr.1'550.00 Ergänzungsbedarf 2 Personen (Art. 4 VO)Fr.452.00 Mietzins (Bg-act. 29)Fr.1'200.00 Kranken- und UnfallversicherungFr.749.85 Hausrat- und HaftpflichtversicherungFr.26.00 Lohngestehungskosten (Art. 8 VO)Fr.250.00 TotalFr.4'227.85 Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Argumente dafür vor, weshalb er und seine Ehefrau bei einem Nachzug in die Schweiz nicht auf etwas mehr als das SKOS-Minimum angewiesen wären, um am Gesell- schaftsleben teilnehmen und sich in der Schweiz erfolgreich integrieren zu können. Folglich scheint es gerechtfertigt, bei der Bedarfsberechnung auf den Grund- und Ergänzungsbedarf gemäss VO BR 618.120 abzustellen (vgl. oben E.5.2). Ob auch die Anrechnung der Lohngestehungskosten von Fr. 250.-- pro Monat im konkret vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt ist, kann vorliegend offen bleiben (vgl. unten E.8). 7.1.Auf der Einnahmenseite stützen sich die Vorinstanzen auf ein Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 3'294.10 (inkl. 13. Monatslohn und unter Berücksichtigung der Kinderzulage und Prämienverbilligung). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer bei alleinigem Nachzug der Ehefrau ein Einkommen von monatlich Fr. 3'858.-- geltend. Dieses setze sich aus einem Nettolohneinkommen von Fr. 3'045.35, einer Abgeltung ge- leisteter Überstunden von Fr. 367.45, einer Umweltabgabe KVG von Fr. 13.--, einer Anpassung des Quellensteuerabzuges von Fr. 17.50 und einer Prämienverbilligung von Fr. 414.70 pro Monat zusammen. 7.2.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 zu 100 % bei C._____ angestellt ist. Gemäss Lohnabrechnung August 2018 erzielt er ein monatliches Nettolohneinkommen von Fr. 3'045.35 (Bf-act. 3; inkl.
12 -
13 - 9.1.Betreffend die Einnahmeseite macht der Beschwerdeführer nun allerdings noch geltend, dass im vorliegenden Fall stark davon auszugehen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei Nachzug innert nützlicher Frist eine Anstellung in einem Teil- oder gar Vollzeitpensum finden würde. Ein Kleinstpensum (15-30 %) in einer unqualifizierten Arbeitsstelle (Reinigung oder Küche) erachtet der Beschwerdeführer angesichts des Arbeitsmark- tes im Tourismus-Bereich des Kantons Graubünden als mit hoher Wahr- scheinlichkeit mittelfristig realisierbar. In diesem Falle könnte die Familie nach Ansicht des Beschwerdeführers bei Nachzug auf weitere Fr. 460.-- bis Fr. 920.-- pro Monat zurückgreifen. 9.2.Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers keine in der Schweiz verwertbare Berufsausbildung habe. Ausserdem sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob und wenn ja, über wel- che Kenntnisse der deutschen Sprache die Ehefrau verfüge. Da sich darü- ber hinaus alle übrigen Ausführungen zu einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit der Ehefrau im Bereich von hypothetischen Annahmen bewegten und insbesondere kein konkretes Arbeitsangebot mit einem entsprechen- den Arbeitsvertrag vorliege, könne kein zusätzliches, durch die Ehefrau zu erzielendes Einkommen in die Bedarfsberechnung miteinbezogen werden. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers innert nützlicher Frist eine Anstellung in einem Teil- oder gar Vollzeit- pensum finden würde. 9.3.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nicht einfach auf das Einkommen des in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, son- dern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
14 - konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E.2.3.1). Letz- teres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers vermag keine konkreten Belege für eine Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz und ein damit verbundenes Einkommen vorzulegen. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Ehefrau bereits aktiv um eine möglichst gute Integration in der Schweiz bemüht, indem sie beispielsweise Deutschkurse besucht. Die blosse Möglichkeit, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers im Tourismus-Bereich des Kantons Graubünden ein Kleinstpensum in einer unqualifizierten Arbeitsstelle finden könnte, genügt nicht, um bei der Ehefrau von einem Erwerbseinkommen auszugehen. 10.Abschliessend kann festgehalten werden, dass das Gesuch des Beschwer- deführers um Nachzug seiner Tochter zufolge Fristablaufs und mangels Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu Recht abgelehnt wurde. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen Nachzug seiner Ehefrau verfügt, wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Nachzug seiner Ehefrau zu Recht abgelehnt. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahren zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund vergleichbarer Fälle (so etwa VGU U 17 74 und U 17 65) erhebt das Gericht praxisgemäss auch vorliegend eine Staatsge- bühr von Fr. 1'500.--. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
15 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.352.-- zusammenFr.1‘852.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. März 2020 nicht eingetreten (BGU 2D_19/2019).