VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 50
4 - von ca. 80 km/h ein Abstand von nur ca. einer Fahrzeuglänge eingehalten wurde. 8.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2018, Akten-Nr. 2017_30084, und Ziff. 1 – 3 des Dispo- sitivs der Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicher- heit und Gesundheit Graubünden vom 05. August 2018, VB 18/18- 14785, seien aufzuheben. 2.Es sei anzuordnen, dass von jeglicher Administrativmassnahme abgese- hen wird; eventualiter sei die Administrativmassnahme auf eine Verwar- nung zu beschränken. 3.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; prozessleitend sei anzuordnen, dass jegliche Vollzugsanordnungen zu unterbleiben ha- ben (Kosten, Abgabe Führerausweis), insbesondere sei prozessleitend zu verfügen, dass der Führerausweis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor [dem] Verwaltungsgericht Graubünden beim Beschwerdeführer verbleibt und dieser weiterhin fahrberechtigt bleibt. Die aufschiebende Wirkung und die beantragten prozessleitenden An- ordnungen seien superprovisorisch, d.h. vor Anhörung des Departe- mentes und des Strassenverkehrsamtes anzuordnen. 4.Für den Fall der Abweisung der Beschwerde sei anzuordnen, dass der Führerausweiss frühestens innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides des Verwaltungsgerichtes Graubünden beim Strassenverkehrsamt Graubünden deponiert werden muss. 5.Die Kosten des Administrativverfahrens in Höhe von Fr. 270.00 [sic] und die Verfahrenskosten des Departementes für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit Graubünden für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6.Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'114.20 zuzusprechen. 7.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden. Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst wiederum aus, dass die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher nicht von der Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls gedeckt sei. Auch machte
5 - er verschiedene Einwände geltend, die die Verwertbarkeit und Beweistaug- lichkeit des Polizeirapports in Frage stellten. 9.Mit Schreiben vom 29. August gewährte der Instruktionsrichter des Verwal- tungsgerichts dem Departement Frist bis zum 10. September 2018 zur Ver- nehmlassung betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum 19. Sep- tember 2018 zur Sache selbst. Damit einhergehend verfügte er superpro- visorisch, dass jegliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu unterbleiben haben. 10.In der Vernehmlassung vom 10. September 2018 beantragte das Departe- ment die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, mit Ausnahme der auf- schiebenden Wirkung. Begründend verwies das Departement grundsätz- lich auf die angefochtene Verfügung, während es die davon abweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers bestritt. 11.In der Folge erteilte der Instruktionsrichter am 12. September 2018 der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Die Frist zur Einreichung der Replik wurde mit Schreiben vom 24. September 2018 bis zum 14. Oktober 2018 erstreckt. 12.Mit Replik vom 4. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- gehren fest. 13.Nachdem das Departement keine Duplik eingereicht hatte, informierte der Instruktionsrichter die Parteien am 23. Oktober 2018 über den Abschluss des Schriftenwechsels. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons
6 - Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departe- mente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Für die vorliegend angefochtene Departementsverfügung treffen diese Vor- aussetzungen zu, womit sie ein zulässiges Anfechtungsobjekt im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren darstellt. Auf die im Übrigen form- und fristgemässe Beschwerde ist einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer zeigt sich mit dem einmonatigen Führerausweisent- zug nicht einverstanden. Zunächst rügt er, dass die Verwaltungsbehörden von einer unzulässigen Ausweitung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen seien. Wegen der Bindungswirkung des Strafurteils hätte die Vorinstanz nur die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl beachten dürfen, statt sich zusätzlich auf den Polizeirapport zu stützen. Der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete vorliegend die weiterführende Feststellung des Sach- verhalts und es seien keine der Ausnahmen gegeben, welche ein Abwei- chen von der Sachverhaltsfeststellung oder rechtlichen Würdigung der Strafbehörde rechtfertigen würden. Zudem sei der Polizeirapport aus ver- schiedenen Gründen nicht verwertbar und könne ohnehin nicht beweisen, dass das Verhalten überhaupt eine Verkehrsregelverletzung dargestellt habe. Ausserdem hält der Beschwerdeführer an seinem Beweisantrag fest, wonach seine beiden Söhne als Zeugen befragt werden sollen. Im Nach- folgenden wird auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen sein. 3.Aus den Rügen des Beschwerdeführers geht zunächst teilweise implizit, teilweise – gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) – direkt der grundsätzliche Vorwurf her- vor, dass die Parallelität von strafrechtlicher Verurteilung und Administrati- onsverfahren den Grundsatz "ne bis in idem" verletze. Der Beschwerdefüh- rer bringt diesbezüglich auch vor, dass die Verwaltungsbehörden in un- zulässiger Weise vom Strafbefehl abgewichen sind.
7 - 3.1.Der Grundsatz "ne bis in idem" verlangt, dass niemand wegen einer Straf- tat, für welche er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staats rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in ei- nem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf (BGE 120 IV 10 E.2b; 116 IV 262 E.3a). Dieser Grundsatz findet sich nicht nur in Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), sondern lässt sich laut der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch aus der Bundesverfassung herleiten (statt vieler BGE 128 II 355 E.5.1). Zudem wird dieser Anspruch durch Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zu- satzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) sowie durch Art. 14 Abs. 7 des In- ternationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) garantiert. Nachdem der Ausgang des Verfahrens Zolotukhin gegen Russland (Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 14939/03 vom 10. Fe- bruar 2009) zunächst eher Unklarheit zumindest über die Konventionskon- formität des doppelspurigen Verfahrens (Strafverfolgung und Administra- tivmassnahme) in der Schweiz brachte, zeigt nun der Fall Rivard gegen die Schweiz (Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 21563/12 vom 4. Oktober 2016), dass es sich im Falle eines nachgelagerten Administrativverfahren nicht um eine Doppelbestrafung handelt, sondern vielmehr um zwei zeitlich und sachlich zusammenhängende Aspekte eines einheitlichen Systems, welches gesetzlich vorgesehen ist. Von einer grundsätzlichen Verletzung des Doppelbestrafungsverbots kann insofern auch unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben nicht die Rede sein. 3.2.Damit dieses System von Straf- und Administrativverfahren einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens schon gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Admi- nistrativverfahren. Falls ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, so ist die Ver- waltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
8 - chung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativ- behörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Be- weiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar wider- spricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln überse- hen hat (BGE 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachver- halt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwar- ten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafman- dats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichts- verhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der ver- waltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (Weissenberger, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundes- gerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]). 3.3.Der Beschwerdeführer scheint diese Bindungswirkung bezüglich des Sach- verhalts nicht in Frage zu stellen, vielmehr hat er das Gefühl, dass die Vor- instanz vom bindenden Sachverhalt abgewichen ist und betont, dass er im Vertrauen an den von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt zu schützen sei. Somit gilt es hier zu prüfen, ob der Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, von demjenigen abweicht, welcher dem Straf- befehl zu Grunde liegt.
9 - Laut dem entscheidenden Passus in der Sachverhaltsbeschreibung des Strafbefehls folgte der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Fahrzeug über weite Teile einer Strecke von ca. 5 Kilometern mit weniger als 2 Se- kunden Abstand (Beilage Beschwerdegegner [Bg-act.] I/10). In der Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes vom 15. Februar 2018 wird derselbe Sachverhalt noch einmal aufgenommen (Bg-act. I/17). Was in der vorge- nannten Verfügung, nicht aber im Strafbefehl steht, ist, dass der Fahrzeug- führer mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 – 85 km/h im Ausserortsbereich fuhr. Des Weiteren kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei einer durchschnittlichen Fahrzeuglänge von fünf Metern bei einer Wagenlänge ein entsprechender zeitlicher Abstand von ca. 0.45 Sekunden resultieren würde (Bg-act. II/9). Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass die Administra- tivbehörden von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen sind. Nach den Sachverhaltsschilderungen – ungeachtet dessen, ob sie zutref- fend sind oder nicht – folgte der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Fahrzeug also mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 – 85 km/h und einem Abstand von zwischen 0 und 2 Sekunden über weite Teile einer Strecke von 5 Kilometern zumindest im Ausserortsbereich. Zwar kann dem Be- schwerdeführer in seinen Ausführungen gefolgt werden, dass der Strafbe- fehl nicht die gefahrene Geschwindigkeit, die genauen Distanz, über wel- che sich der Beschwerdeführer delinquent verhielt und den exakten Ab- stand zwischen den Fahrzeugen preisgibt. Dies hat aber mit der praxis- gemäss kurzen Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls zu tun und zeigt keinen Widerspruch in der Sachverhaltsfeststellung der beiden Behörden. Anders würde es etwa aussehen, wenn die Staatsanwaltschaft von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 – 85 km/h ausgegangen wäre, während die Administrativbehörde eine solche von unter 80 km/h an- nehmen würde. Vorliegend kann eine solche Abweichung der beiden Sach- verhaltsdarstellungen nicht erblickt werden. Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend ist, was noch zu prüfen sein wird.
10 - 3.4.Gleich verhält es sich mit der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, entspricht die Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG im Administrativverfahren entweder Art. 16a oder Art. 16b SVG (statt vieler BGE 132 II 234 E.3.1 f.). Zwar sieht der Beschwerdeführer nicht ein, inwiefern dieses Argument eine Rolle spielen sollte, während er betont, dass es ihm nur um den Sachverhalt gehe. Dennoch führt er etwa aus, dass der Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG bedeuten würde, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt dem Strafurteil wieder- spreche. Aus diesem Blickwinkel betrachtet ist es dementsprechend be- achtlich, dass sich auch die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz im gleichen rechtlichen Rahmen bewegt wie diejenige der Staatsanwaltschaft. 3.5Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgestellt werden, dass der Grund- satz "ne bis in idem" nicht verletzt ist, umso mehr als dass die Sachver- haltsfeststellungen der Behörden nicht divergieren. Dies gilt auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Der Umstand, dass der Strafbefehl in der Sachverhaltsdarstellung nur die Eckpunkte des Sachverhalts miter- fasst, ändert nichts daran. 4.In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach temporär nur ein Abstand von 0.45 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 80 – 85 km/h eingehalten wurde, zu beanstanden ist. 4.1.Zunächst bringt der Beschwerdeführer formellen Rügen in das Verfahren ein, derentwegen der Polizeibericht unverwertbar sei. Zum einen macht er geltend, die Schilderungen der Polizisten im Polizeibericht seien nicht ver- wertbar, da die Polizeibeamten nie unter Strafdrohung und Gewährung des Konfrontationsrechts als Zeugen befragt worden seien. Zum anderen sei das Video auf das der Polizeibericht sich stütze, rechtswidrig erlangt und zudem vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer sagt weiter, dass er sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt habe, weil er im Vertrauen auf die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls keinen Anlass dazu sah. Of-
11 - fensichtlich hat er aus demselben Grund auch auf sämtliche formellen Rü- gen im Strafprozess verzichtet. Wenn der Beschwerdeführer nun im Administrativverfahren diese Rügen erstmals vorbringt, dann tut er dies rechtsmissbräuchlich. Entgegen seiner Darstellung, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht im Vertrauen auf eine andere (oder keine) drohende Verwaltungsmass- nahme befunden haben. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 – und damit schon vor dem Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl – vom Strassenverkehrsamt informiert wurde, dass dieses von einem mittel- schweren Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgehen würde (Bg-act. I/13). Selbst in der Vernehmlassung an das Strassenverkehrsamt vom 23. Januar 2018 (Bg-act. I/16), schweigt der Beschwerdeführer zu einer allfäl- ligen Unverwertbarkeit des Polizeiberichts. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass das Video, aus dem die belas- tenden Fotos im Polizeibericht stammen, vorenthalten wurde. In den Be- merkungen im fraglichen Polizeirapport steht ausdrücklich: "Der Film wurde durch den Schreibenden auf seiner Arbeitsstation gesichert und kann bei Bedarf eingefordert werden. Aus der Filmaufnahme wurden punktuell Bil- der erstellt und diese ins Fotoblatt übertragen" (Bg-act. I/2). Wenn es stim- men sollte, dass der Beschwerdeführer das Video in den Akten vermisste, hätte er sich schon damals bei der Staatsanwaltschaft melden können, um das Video zu sichten. Auch in diesem Fall wäre es jedoch rechtsmiss- bräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nun auf die Unverwertbarkeit der Fotos beruft, welche immer schon Bestandteil des Polizeiberichts wa- ren. In diesem Sinn kann dem Beschwerdeführer zwar gefolgt werden, dass der Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl noch nicht automatisch die Richtigkeit des Polizeiberichts bedeutet. Dennoch kann sich der Be-
12 - schwerdeführer nicht auf die Unverwertbarkeit des Polizeiberichts berufen, nachdem er sich im Strafverfahren nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hat, obwohl er sogar wusste, dass die Verwaltungsbehörde nach der Ak- teneinsicht von einem mittelschweren Fall ausging, was mit Blick auf den Polizeirapport durchaus nachvollziehbar gewesen wäre, wie nachfolgende Erwägung zeigt. 4.2.Fraglich ist nun, ob die Vorinstanz die vorhandenen Beweise zutreffend ge- würdigt hat. Die Vorinstanz geht gestützt auf den Polizeirapport davon aus, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen des besagten Streckenab- schnitts mit einem Abstand von einer Fahrzeuglänge zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h unterwegs war. Nebst dem Polizeirapport, in welchem von einem (teilweisen) Abstand von einer Fahrzeuglänge bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80-85 km/h die Rede war (Rapport-Nr. 548782, S. 2; Rapport-Nr. 548793, S. 4 [Bg-act. I/2]), sagte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Einver- nahme, dass er gefühlt mit 80 km/h unterwegs war (Rapport-Nr. 548706, S. 2 [a.a.O]). Auch wenn eine genaue Geschwindigkeitsmessung nicht vor- lag, sind die Angaben der Beteiligten identisch, so dass die Vorinstanz auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h kommen durfte. Das nachträglich einge- brachte Argument des Beschwerdeführers, dass es kaum eine Geschwin- digkeit von 80 km/h sein konnte, weil er sonst das nachfolgende Überhol- manöver zu schnell ausgeführt hätte, nützt ihm nichts dabei. Denn dieses Überholmanöver gehört nicht mehr zur Tateinheit des hier zu beurteilenden Sachverhalts. Was den Abstand von einer Fahrzeuglänge betrifft, konnte der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme keine Aussage diesbezüglich ma- chen. Die Fotos im Rapport, welche die Tempo-80 Strecke darstellen (Rap- port-Nr. 548793, S. 4 S. 4 ff. [Bg-act. I/2]) sind relativ dunkel, zeigen aber
13 - deutlich einen äusserst geringen Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen. Die polizeiliche Kommentierung zu den Bildern geht denn auch von einem Abstand von "ca." einer Fahrzeuglänge aus. Diese Schätzung kann die Aussagekraft des Fotos noch leicht erhöhen, zumal die optische Wahrneh- mung der Situation durch den Polizisten deutlich besser sein musste als es die Qualität der Bilder ist. Der Beschwerdeführer erachtet den Schluss von dieser Beweislage auf einen Abstand von einer Fahrzeuglänge – bzw. auf fünf Meter, wie es die Vorinstanz umrechnete – willkürlich. Wie nachfolgend ersichtlich wird, hat sie den zeitlichen Abstand allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers falsch berechnet, so dass auch die Annahme eines leicht höheren Abstandes nichts am Ergebnis ändern würde. Die Vorinstanz erachtete einen zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden als erwiesen, wobei sie von einem Abstand von 5 Metern (durchschnittliche Fahrzeuglänge) ausging. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h wäre der zeitliche Abstand bei einem Abstand von 5 Metern allerdings nur 0.225 Se- kunden (5 Meter à 22.22 m/s). Dies darf vorliegend jedoch nicht zu einer Verschärfung der rechtlichen Beurteilung führen, zeigt aber, dass die Vor- instanz selbst bei einem Abstand von 10 Metern den zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden nicht zu gering berechnet hatte. Ob der absolute Ab- stand der beiden Fahrzeuge zeitweise genau 5 Meter betragen hat, kann insofern offengelassen werden, als dass eine (mehrmalige) Unterschrei- tung eines Abstands von 10 Metern selbst ohne zusätzliche Sachverhalts- darstellung auf den Fotos im Polizeirapport ohne jeglichen Zweifel ersicht- lich ist. 4.3.Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Befragung der beiden Söhne des Beschwerdeführers, welche im Fahrzeug mit diesem mitfuhren. So könnten die beiden Söhne die geschilderte Tatsache nur bestätigen oder bestreiten, aber keine dieser Möglichkeit könnte an der klaren Sachlage etwas ändern. Abgesehen davon wäre es fraglich was für ein Beweiswert
14 - diesen Aussagen zukommen würde, zumal es sich um Familienmitglieder des Beschwerdeführers handelt. Der Beweisantrag ist somit abzulehnen. Im gleichen Sinn ist an der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts auszusetzen. Inwiefern deren Begründung für die Abweisung der Beweisanträge für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unklar ge- wesen sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge damit begründete, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten genügend liquid erscheint und eine Zeu- geneinvernahme der Söhne des Beschwerdeführers keine entscheidrele- vanten Erkenntnisse zu erwarten seien. 5.In einem letzten Schritt ist demnach noch zu überprüfen, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt rechtswidrig gewürdigt hat. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer an dieser Stelle, wonach sämtliche relevanten Rechtsfragen schon vom Strafrichter abgeklärt wor- den seien. Die Verwaltungsbehörde muss den festgestellten Sachverhalt nämlich auf Rechtsfragen anwenden, welche der Strafrichter noch nicht ge- klärt hat, namentlich die Frage nach dem Verschulden und der Gefährdung (vgl. dazu E.3.2.). Unzutreffend ist auch, dass der erforderliche Sicherheits- abstand nicht zu jeder Zeit eingehalten werden muss und insbesondere temporär unterschritten werden darf, um ein Überholmanöver zu prüfen. Am Rande sei erwähnt, das letzteres Argument schon daran scheitern würde, dass mindestens ein Teil der Strecke in einem Überholverbot liegt (vgl. Rapport-Nr. 548793, S. 8. [Bg-act. I/2]). Letztlich ist an der rechtlichen Einordnung der vorliegenden Verkehrsregel- verletzung als mittelschwere Widerhandlung nichts entgegenzuhalten. Wie der Beschwerdeführer selber zitiert, kann im Ausserortsbereich bei Abstän- den von unter 1.2 Sekunden durchwegs von einer mittelschweren Wider- handlung ausgegangen werden (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG
15 - und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16a SVG Rz. 26). Ob die Strafbehörde den massgeblichen Sachverhalt vorliegend in ihrer Beurtei- lung noch strenger hätte bewerten können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann offenbleiben. Der Vorinstanz ist immerhin keine Rechtsverletzung zuzuschreiben, wenn sie von einer mittelschweren Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16b SVG ausgegangen ist. Somit fällt auch die Unterschreitung der minimalen Ausweisentzugsdauer von einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) ausser Betracht. 6.Im Falle einer Abweisung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine angemessene Frist für die Abgabe des Führerausweises. Er führt da- bei aus, dass es sich sachlich nicht begründen lässt, Rechtsmitteleinleger schlechter zu stellen als Personen, welche erstinstanzlich eine Aufschub- frist vom Strassenverkehrsamt gewährt bekommen. Die Abweisung dieses Gesuchs durch die Vorinstanz sei im Übrigen nicht nachvollziehbar und verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV. Die Vorinstanz betonte in ihrer Beurteilung den präventiven und erzieheri- schen Charakter der Administrativmassnahme. Sie stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machte, welche einen Auf- schub des Warnungsentzugs rechtfertigen würden. Solche macht der Be- schwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Tatsache, dass ohnehin kein Rechtsanspruch auf einen solchen Vollzugsaufschub besteht, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Begehren. 7.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Departementsverfügung vom