VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 49
2 - betreffend Staatshaftung
3 - I. Sachverhalt: 1.A., niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C., ist Eigentümer der Stockwerkeigentum-Grundstücke Nr. D.________ (5.5-Zimmer Maisonettewohnung Nr. E.________ mit Keller) und F.________ (Benutzungsrecht an Parkplatz) in der Gemeinde G.. Im Juli 2015 liess er die Objekte durch das Maklerbüro H. AG zum Verkauf ausschreiben. 2.Am 5. Oktober 2016 beurkundete Rechtsanwalt und Notar B.________ den Grundstückkaufvertrag zwischen A.________ als Verkäufer und I.________ als Käufer. Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer II. unter anderem die Klausel, dass der Käufer dem Verkäufer anlässlich der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines Schweizerischen Bankinstitutes übergibt, mit welchem die Bank die Kauf- preiszahlung im Betrag von CHF 100'000.--, CHF 1'725'000.-- und CHF 110'000.-- zusichert. Entgegen dem Vertragstext lag das Zahlungs- versprechen am Beurkundungstermin nicht vor und wurde auch nicht übergeben. Nach Vorliegen der Zustimmung der Steuerverwaltung mel- dete Notar B.________ den Kauf am 18. Oktober 2016 zur Eintragung im Grundbuch an, worauf I.________ als neuer Eigentümer eingetragen wurde. 3.Als der neue Eigentümer den Kaufpreis schuldig blieb, forderte Notar B.________ diesen nach Rücksprache und im Namen des Verkäufers zur Zahlung auf. Nachdem dies keinen Erfolg brachte, leitete Notar B.________ gegen den Käufer eine Betreibung in der Höhe des verein- barten Kaufpreises ein, strengte ein Schlichtungsverfahren für die Forde- rungsklage bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks J.________ an und reichte ein Massnahmenbegehren (Grundbuchsperre) beim Bezirksge- richt J.________ ein. Hierfür beschaffte er sich die dafür erforderliche Voll- macht von A.________.
4 - 4.Die von A.________ inzwischen mandatierte Anwaltskanzlei CMS von Er- lach Poncet AG in Zürich (Statutenänderung am 19. März 2021: Mutation in CMS von Erlach Partners AG; vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [shab.ch]) liess durch Notar B.________ am 23. Dezember 2016 ein Ver- käuferpfandrecht im 2. Rang eintragen und gestützt darauf am 19. Januar 2017 die Betreibung auf Pfandverwertung einleiten. Nach Ablauf der War- tefrist liess A.________ sodann am 19. September 2017 das Verwer- tungsbegehren stellen. Im Hinblick auf einen möglichen Rückkauf der Lie- genschaften aufgrund unbefriedigender Steigerungsangebote holte A.________ eine entsprechende (Ausländer-)Bewilligung beim Grund- buchinspektorat ein. Anlässlich der Grundstückversteigerung vom 6. März 2018 in K.________ kaufte A.________ die Wohnung mitsamt den Park- plätzen zum Preis von CHF 1'650'000.-- zurück. Am 1. Juni 2018 erfolgte durch das Betreibungsamt die Anmeldung zur Eigentumsübertragung an das Grundbuchamt der Region J.; der definitive Eintrag im Grundbuch erfolgte am 26. Juni 2018. 5.Zwischenzeitlich wurde A. durch das Maklerbüro H.________ AG mit der Forderung aus Maklerprovision von 3 % des Kaufpreises kon- frontiert. Die unterschiedlichen Ansichten der Vertragsparteien, ob in die- sem Fall eine Vermittlungsprovision geschuldet sei, endeten in einem an der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018 in K.________ abge- schlossenen Vergleich. A.________ musste zudem über seine Rechtsver- treter mit der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wie auch dem Steueramt der Gemeinde G.________ Verhandlungen führen, um Steuer- folgen (insbesondere Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern) im Zusammenhang mit dem missglückten Verkaufsgeschäft zu vermeiden. 6.Gegenüber dem Kanton Graubünden veranlasste A.________ bereits im Juli 2017 die Anmeldung der Pflichtverletzungen von Notar B.________ und die Geltendmachung des bis dahin eingetretenen Schadens. Der Kan- ton gab Notar B.________ die Gelegenheit, zu den Geschehnissen Stel-
5 - lung zu nehmen, unterzeichnete am 15. September 2017 eine Ver- jährungseinredeverzichtserklärung und liess sich nachfolgend durch die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz Versi- cherung) vertreten. Die Allianz Versicherung orientierte die Rechtsvertre- ter von A.________ laufend über den Fortgang ihrer Bemühungen, parallel dazu wurden Vergleichsverhandlungen geführt. Im Februar 2018 zeigte die Allianz Versicherung A.________ an, dass die Verhandlungen seitens des Kantons künftig durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Nigg geführt wür- den. Letzterer bestritt mit Schreiben vom 11. April 2018 eine Haftung des Kantons, da kein Nachweis der Sorgfaltspflichtverletzung erbracht worden sei und setzte A.________ in Kenntnis, dass der Kanton nicht mehr ver- gleichsbereit sei. 7.Mit Klage vom 23. August 2018 gegen den Kanton Graubünden (nachfol- gend Beklagter) stellte A.________ (nachfolgend Kläger) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 212'405.85, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. August 2018; und EUR 18'641.56, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. August 2018; und CHF 7'799.62; und EUR 782.11. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass sich Notar B.________ mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen habe zu Schul- den kommen lassen, welche gerade den Kern seiner Tätigkeit und seiner Sorgfaltspflichten als Notar betreffen würden; –so habe er insbesondere nicht geprüft, ob das vertraglich vorgesehene Zahlungsversprechen vorgelegen habe;
6 - –einen Vertrag beurkundet, der nicht den Tatsachen entsprochen habe, weil das vertraglich stipulierte Zahlungsversprechen bei der Beurkun- dung Notar B.________ gar nicht vorgelegen habe; –das Zahlungsversprechen am Beurkundungstermin nicht erwähnt und erst recht die Parteien nicht auf das Fehlen des Zahlungsverspre- chens hingewiesen, geschweige denn diese über die Tragweite und Risiken eines Vertragsschlusses ohne vertraglich vorgesehenes Zah- lungsversprechen informiert habe; und –den Sachverhalt und den Willen der Parteien mit Bezug auf das ver- traglich vorgesehene, jedoch tatsächlich fehlende Zahlungsverspre- chen nicht abgeklärt habe. Diese mehrfachen Pflichtverletzungen seien als widerrechtliche Handlun- gen zu qualifizieren. Der Kläger legt detailliert die von ihm geltend gemach- ten Schadenspositionen dar, welche sich aus aussergerichtlichen An- waltskosten zur Wahrung der Rechte des Klägers, staatlichen Gebühren, weiteren Beratungskosten sowie unnötigen weiterlaufenden Hypothekar- kosten und aus diversen entgangenen Erträgen zusammensetzen. Der Kläger bringt weiter vor, dass der Schaden zudem adäquat kausal durch den Notar verursacht worden sei. Ein Verschulden müsse nicht nachge- wiesen werden, liege aber angesichts der schwerwiegenden Sorgfalts- pflichtverletzungen offenkundig vor und konsumiere auch jegliches (be- strittenes) Selbstverschulden des Klägers. 8.Mit Schreiben vom 7. November 2018 verzichtete der beigeladene Notar B.________ auf eine Teilnahme am Klageverfahren. 9.Der Beklagte beantragt in seiner Klageantwort vom 9. November 2018 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Er argumentiert dabei, dass Notar B.________ keine Verlet- zung seiner notariellen Pflichten und damit auch keine Verletzung von Art. 24 NotG (Widerrechtlichkeit) vorgeworfen werden könne. Der Notar
7 - habe auf die Zusicherungen der Kaufvertragsparteien vertrauen dürfen, wonach die Sache mit dem Zahlungsversprechen zwischen ihnen geregelt sei; es habe kein Anlass bestanden, weitere Nachforschungen zu betrei- ben oder Belehrungen vorzunehmen. Ausserdem sei der geltend ge- machte Schaden weder in seiner Höhe noch in der Sache belegt. Insbe- sondere sei das klägerische Vorgehen, welches beträchtliche Anwaltsho- norare und weitere Kosten generiert habe, nicht notwendig gewesen und habe in keiner Weise der Schadenminderungspflicht des Klägers entspro- chen. Der Sachverhalt sei ungenügend substantiiert und der geltend ge- machte Schaden weder angemessen noch gerechtfertigt. Weiter treffe den Kläger ein erhebliches Selbstverschulden, indem er sich beim Vertragsab- schluss in keiner Weise um die Wahrung seiner Interessen bemüht habe. Damit sei ein allfälliger Kausalzusammenhang unterbrochen, soweit über- haupt ausreichend substantiiert. 10.In seiner Replik vom 30. Januar 2019 bestritt der Kläger die Darstellungen des Beklagten und vertiefte seine eigene Argumentation. Dasselbe tat der Beklagte in seiner Duplik vom 25. April 2019. Ein dritter Schriftenwechsel fand mit den Eingaben des Klägers vom 10. Mai 2019 und des Beklagten vom 24. Mai 2019 statt. 11.Am 13. Juni 2019 reichte der klägerische Rechtsvertreter seine Honorar- note ein. 12.Am 5. Juli 2019 reichte der Kläger als Novum das Schreiben der Notari- atskommission vom 24. Juni 2019 ein, aus dem hervorgeht, dass die Kom- mission Notar B.________ im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages disziplinarisch geahndet hat. 13.Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 18. Juli 2019 zu den Hono- rarnoten und zur Honorarvereinbarung. Am 24. Juli 2024 nahm er zudem Stellung zur Noveneingabe des Klägers.
8 - 14.Am 20. Dezember 2019 sistierte der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des am 14. August 2019 beim Verwaltungs- gericht anhängig gemachten Verfahrens U 19 88 betreffend Disziplina- rentscheid der Notariatskommission. Jenes Verfahren wurde mit der Mit- teilung des Urteils am 26. Februar 2021 abgeschlossen. Das Urteil vom
10 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; Staatshaf- tungsgesetz; BR 170.050) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwal- tungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Notariatsgeset- zes (NotG; BR 210.300) haftet der Kanton Graubünden für Schäden, wel- che im Rahmen der notariellen Tätigkeit durch patentierte Notariatsperso- nen und Grundbuchverwalterinnen und -verwalter widerrechtlich verur- sacht worden sind. Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Ver- antwortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungs- gesetzes (Art. 43 Abs. 2 NotG). Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher sowohl örtlich, sachlich als auch funktional zuständig für die Beur- teilung der vorliegend geltend gemachten (Entschädigungs-/Schadener- satz-)Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten im Umfang von insgesamt CHF 212'405.85 sowie EUR 18'641.56, zuzüglich Schadens- zins zu 5 % ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Schadens und unter Vorbehalt der Nachklage für eine allfällige Mehrforderung (vgl. auch Art. 43 VRG). Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vor- rangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüglich der Formerforder- nisse an Rechtschriften [mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begrün- dung]; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) anwend- bar. Die Staatshaftungsklage vom 23. August 2018 erfüllt diese Former- fordernisse. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. z.B. Art. 50 VRG i.v.m. Art. 65 Abs. 1 VRG bzw. Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Auf die Klage ist somit einzutreten.
11 - 1.2.Der Kläger klagt seinen bezifferten Anspruch mit einem Nachklagevorbe- halt in Anlehnung an Art. 86 ZPO ein, wonach er sich die Erhöhung der mit dieser Klage geforderten sowie die Geltendmachung weiterer An- sprüche in diesem oder einem weiteren Verfahren ausdrücklich vorbe- halte. Dies beinhalte unter anderem die Geltendmachung seines Scha- dens, sollte er bei der künftigen erneuten Veräusserung der Liegenschaft eine Einbusse beim Verkaufserlös erleiden, wie auch die Geltendmachung des an die H.________ AG bezahlten Vergleichsbetrags von CHF 21'800.--, falls die Liegenschaft bis zum 30. April 2019 nicht verkauft werden könne und die Immobiliengesellschaft danach den Exklusivvertrag beende, würde dem Kläger doch dadurch der Vergleichsbetrag zusätzlich zu einer neuen vollen Maklergebühr anfallen. Nach Auffassung des streit- berufenen Gerichts erhebt der Kläger vorliegend eine 'echte Teilklage', weshalb der Nachklagevorbehalt als sich innerhalb des Streitgegenstan- des verbleibend zugelassen werden kann (vgl. dazu BGE 143 III 254 E.3.4 und 3.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 17 61 E.1.2.5). Da der Kläger den Nachklagevorbehalt indes im Rechts- begehren nicht nennt, könnte ein solcher Vorbehalt nicht ins Dispositiv auf- genommen werden, womit der Kläger auf ein zusätzliches Verfahren zu verweisen ist, sollte eine der genannten Nachklagesituationen eintreffen. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 2 SHG haben die Parteien dem Gericht den Sachver- halt des Rechtsstreits darzulegen, womit im vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. dazu VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1g; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwort- lichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtli- chen Körperschaften vom 29. Oktober 1944, Heft Nr. 11/2006 – 2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemei- nen) Verfahrensvorschriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, ins-
12 - besondere dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zudem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Darüber hinaus gilt auch die übliche Beweislastverteilung gemäss materiell anzuwendendem Recht bzw. Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für haftungsbe- gründende Tatsachen liegt demnach beim Kläger (siehe dazu JUNGO, Zür- cher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB Beweislast, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 401; PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 158 f; BGE 146 III 14 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E.4.1). 3.1.Art. 43 Abs. 1 NotG statuiert in Übereinstimmung mit Art. 3 SHG eine Kau- salhaftung, welche prinzipiell kein Verschulden voraussetzt. Gemäss Art. 43 Abs. 2 NotG richtet sich die übrige vermögensrechtliche Verant- wortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsge- setzes. Art. 1 Abs. 4 SHG verweist auf Art. 41 ff. des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) als ergänzendes (kantonales) Recht, soweit das Staatshaftungsgesetz keine Vorschrift enthält. Das verantwort- liche Gemeinwesen, vorliegend der Kanton Graubünden, haftet also für den Schaden, welcher eine patentierte Notariatsperson einem Dritten bei der Ausübung einer dienstlichen bzw. im Rahmen der notariellen Tätigkeit (durch eine Handlung oder Unterlassung) widerrechtlich zufügt. Der Klä- ger macht vorliegend die bisherigen Aufwendungen zur Rückabwicklung des (missglückten) Liegenschaftsverkaufes bzw. zur Abwendung daraus resultierender Nachteile geltend. Dabei handelt es sich um Vermögens- schaden, welcher keine absoluten Rechtsgüter wie Leib und Leben oder
13 - das Eigentum tangiert. Dementsprechend ist gemäss der bei Ansprüchen nach Art. 41 OR ebenfalls massgebenden Rechtsprechung zum Erforder- nis eines Handlungs-/Verhaltensunrechts eine entsprechende gesetzliche Schutznorm notwendig, welche die Geschädigten vor einem solchen Schaden bewahren soll (vgl. BGE 146 IV 211 E.3.2, 141 III 527 E.3.2, 132 II 449 E.3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E.3.2, 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.3.1 ff.; siehe auch VGU U 16 11 vom 15. März 2019 E.3, U 14 74 vom 10. Dezember 2018 E.5.1; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, Rz. 166 ff. m.H.). Das heisst, eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Dabei stellt allerdings nicht jede noch so ge- ringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Widerrecht- lichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung der amt- lichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist (vgl. BGE 132 II 305 E.4.1). Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. BGE 132 II 449 E.3.2 f, 123 II 577 E.4d/dd). Neben dem Schaden ist also auch dessen Verursachung durch eine patentierte Notariatsperson oder Grundbuchver- walterinnen bzw. Grundbuchverwalter, welche notarielle Aufgaben erfül- len, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden vorausgesetzt. Die Haftung für eine Unterlassung setzt eine Pflicht zum Handeln voraus, wel- che sich aus einer entsprechenden Schutznorm zugunsten der geschädig- ten Person ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom
15 - 4.1.Der Kläger erblickt eine haftungsbegründende Verletzung der Sorgfalts- bzw. Amtspflicht des Notars B.________ insbesondere darin, dass dieser gegen Art. 24 NotG verstossen haben soll, wodurch eine Verhaltensnorm bzw. Schutznorm verletzt worden und damit auch die Widerrechtlichkeit der Schädigung gegeben sei. 4.2.Der Beklagte hingegen bestreitet eine haftungsbegründende, widerrecht- liche Amtspflichtverletzung von Notar B.. Die Haftungsvoraus- setzungen nach Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 43 Abs. 2 NotG bzw. dem SHG seien vorliegend nicht erfüllt, dem Notar könne keine Pflichtverlet- zung durch fehlende Prüfung, ob das Zahlungsversprechen vorliege und keine tatsachenwidrige Beurkundung vorgeworfen werden, womit auch eine Widerrechtlichkeit aus Art. 24 NotG verneint werden müsse. Der Klä- ger gehe fehl, wenn er vorbringe, Adressat des unwiderruflichen Zahlungs- versprechens sei regelmässig der Notar. Vielmehr habe es an den hand- lungsfähigen und geschäftserfahrenen Parteien gelegen, dafür zu sorgen, das Zahlungsversprechen beizubringen. Zudem sei die Aushändigung des Zahlungsversprechens an den Notar nicht zwingend notwendig. Der Notar habe auf die gemeinsame Aussage der Parteien vertrauen und somit an- nehmen dürfen, das Zahlungsversprechen sei bereits übergeben worden. Damit sei auch eine Änderung des Wortlauts des Kaufvertrages nicht not- wendig geworden, führe die Annahme der vorgängigen Übergabe des Zahlungsversprechens doch nicht dazu, dass die entsprechende Vertrags- bestimmung unrichtig bzw. tatsachenwidrig geworden sei. Es liege nach dem Gesagten auch keine Verletzung der notariellen Aufklärungspflicht bzw. Belehrungspflicht vor. Der Beklagte hält daran fest, dass die Stel- lungnahme von Notar B. vom 25. August 2017 bzw. die Be- schreibung zum Ablauf des Beurkundungstermins korrekt sei und keine unwahren Behauptungen enthalte (vgl. dazu beschwerdeführerische Ak- ten [Bf-act.] 51). Ebenso läge auch keine fehlende Abklärung des Sach- verhalts und des Parteiwillens vor. Zudem habe der Notar seine erste Stel-
16 - lungnahme im Schreiben an die Notariatskommission lediglich konkreti- siert, woraus sich aber keinerlei inhaltliche Änderungen ergeben hätten. Im Weiteren liege auch keine implizite Anerkennung der Pflichtverletzung durch den Notar vor, jener habe vielmehr aus Hilfsbereitschaft und Solida- rität, da er die missliche Lage des Klägers erkannt und als Rechtsanwalt auch die Möglichkeit gehabt habe, den Kläger beraten und vertreten. 4.3.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 19 88 hat das Verwaltungsge- richt festgestellt, dass Notar B.________ die Wahrheitspflicht in der Form der Beurkundung unwahrer Tatsachen klarerweise verletzt hat, indem er einen tatsachenwidrigen Kaufvertrag notariell beurkundet hat. Unabhän- gig von der bloss behaupteten, angeblichen einvernehmlichen Regelung dieser Sache zwischen den Vertragsparteien hat am Beurkundungstermin kein Zahlungsversprechen des Käufers vorgelegen und hat der Käufer folglich dem Verkäufer auch kein solches übergeben. Diesbezüglich geht der Beklagte mit seinen Vorbringen fehl, es habe an den handlungsfähigen und geschäftserfahrenen Parteien gelegen, dafür zu sorgen, das Zah- lungsversprechen beizubringen; die Aushändigung des Zahlungsverspre- chens an den Notar sei nicht zwingend notwendig gewesen und Notar B.________ habe auf die gemeinsame Aussage der Parteien vertrauen und damit auch annehmen dürfen, das Zahlungsversprechen sei bereits übergeben worden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten, wonach die Annahme der vorgängigen Übergabe des Zahlungsversprechens nicht dazu geführt habe, dass die entsprechende Vertragsbestimmung unrichtig bzw. tatsa- chenwidrig geworden und deshalb eine Änderung des Wortlauts des Kauf- vertrages notwendig geworden sei, hätte der Urkundentext somit in jedem Fall durch Notar B.________ angepasst werden müssen. Ein Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung oder Tatsache unwahr beurkun- det, macht sich disziplinarisch und vermögensrechtlich verantwortlich. Die notarielle Pflicht nach Art. 24 NotG („Die Notariatsperson hat ihre Amtsge-
17 - schäfte sorgfältig vorzubereiten und auszuführen. [...]ˮ) ist vorliegend ver- letzt, womit die Widerrechtlichkeit gegeben ist. Insbesondere ist auch der Argumentation des Beklagten nicht zu folgen, wonach der Notar auf die angeblich übereinstimmenden Äusserungen der Vertragsparteien habe vertrauen dürfen, dass das Zahlungsversprechen schon vorgängig über- geben worden sei, und sich deshalb auch kein weiterer Klärungsbedarf ergeben habe. Ebenso wenig hält die Sichtweise des Beklagten einer kri- tischen Betrachtung stand, dass Notar B.________ die entsprechende Be- stimmung des Vertrags als erfüllt habe betrachten dürfen, weil er davon habe ausgehen dürfen, das Zahlungsversprechen sei bereits übergeben worden und sich aufgrund dieser Situation auch keinerlei Aufklärungsbe- darf mehr ergeben habe. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beklagten, es könne nicht erwartet werden, dass der Notar eine übereinstimmende gemeinsame Aussage der Vertragsparteien auf deren Wahrheitsgehalt überprüfe. Damit liegt die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit vor.
18 - 5.Schaden 5.1.Der Kläger bringt vor, dass ihm als Folge der Pflichtverletzungen von Notar B.________ erheblicher Schaden in der Höhe von mindestens CHF 212'405.85 und EUR 18'641.56 entstanden sei, der bei pflichtgemäs- sem Handeln des Notars anlässlich der öffentlichen Beurkundung der Lie- genschaft nicht entstanden wäre. 5.2.Als schadensstiftendes Ereignis ist in erster Linie die tatsachenwidrige Be- urkundung des Vorliegens und der Übergabe des Zahlungsversprechens vom Käufer an den Verkäufer anlässlich der Beurkundung zu sehen. Indi- rekt kommt dann die an diesen falschen Sachverhalt geknüpfte Anmel- dung der Eigentumsübertragung der Liegenschaft beim Grundbuchamt durch den Notar zum Tragen. Nach dem im schweizerischen Recht vor- herrschenden Schadensbegriff ist zu prüfen, ob dem Kläger daraus ein Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne entstanden und wie hoch dieser gegebenenfalls ist. Dabei gelangt die sog. Differenztheorie zur Anwen- dung, wonach der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte, entspricht (siehe dazu statt vieler BGE 133 III 153 E.3.5; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 162 ff. m.H.). Zu berücksichtigen sein wird zudem, dass beim reinen Vermögensschaden der entgangene Ge- winn (lucrum cessans) als gegeben angesehen wird, wenn der Geschä- digte ohne das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte vermehren können (vgl. BGE 132 III 359 E.4). Die erfolgreiche Geltendmachung des lucrum cessans setzt allerdings voraus, dass es sich um einen üblicher- weise erzielbaren Gewinn handelt oder dieser aufgrund der konkreten Um- stände in Aussicht gestanden hat (siehe REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 405 f. m.H.a. BGE 82 II 497 E.6 und BREHM, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. VI: Obligationenrecht, 1. Abt., Allg. Bestimmungen, 3. Teilbd., 1. Unterteilbd., Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 – 61 OR, 4. Aufl.,
19 - Bern 2013, OR 41 Rz. 70 a.E [nachfolgend BK/BREHM]). Ebenfalls zu berücksichtigen sein wird die Schadenminderungspflicht des Klägers so- wie allfällige 'Ohnehin-Kosten', welche nicht als Schadensposition über- wälzt werden können. Bei der Frage, ob und welcher Schaden entstanden ist, handelt es sich um eine Tatfrage, hingegen bildet die Frage, ob der behauptete Schaden genügend substantiiert ist und ob bei der Schadens- berechnung die anwendbaren Grundsätze beachtet wurden, eine Rechts- frage (vgl. BGE 127 III 73 E.3c, 122 III 219 E.3a; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 188. m.H.). 5.3.1.Aussergerichtliche Anwaltskosten Zunächst sind die geltend gemachten Kosten zur Wahrung der Rechte des Klägers zu prüfen. Der Kläger fordert vom Beklagten CHF 119'408.45 als Schaden aus aussergerichtlichen Anwaltskosten. Diese Aufwendungen seien entstanden, da aufgrund der Pflichtverletzung des Notars die Einlei- tung zahlreicher rechtlicher Schritte zur Wahrung der Rechte des Klägers notwendig geworden seien, bei welchen er sich ab Mitte Dezember 2016 durch die Kanzlei CMS von Erlach Poncet AG vertreten lassen habe. Ohne schädigendes Ereignis wären diese Aufwendungen nicht nötig geworden. Dabei grenzt der Kläger scharf ab zwischen den aussergerichtlichen und den vorprozessualen/prozessualen Aufwendungen und fordert nur die aussergerichtlichen Positionen ein. Die eingeforderten Aufwendungen be- legt er mit detaillierten Leistungsbeschrieben zu den Honorarrechnungen der Rechtsanwälte (siehe insbesondere Bf-act. 62.01 – 62.17, 63 – 65). 5.3.2.Ausserprozessuale Parteikosten können als Schaden zugesprochen wer- den, wenn der geltend gemachte Aufwand zur Durchsetzung der Forde- rung des Gläubigers gerechtfertigt, notwendig und angemessen war. Not- wendigkeit und Angemessenheit dieser Kosten gehören zu den Tatbe- standsmerkmalen, deren sachverhaltsmässige Grundlagen zu substanti- ieren sind. Ausserdem dürfen solche Kosten nicht von tatsächlichen oder
20 - möglichen Parteientschädigungen im Rahmen von behördlichen oder ge- richtlichen Verfahren gedeckt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E.6.1.2; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E.3 m.w.H.). Insofern hat der Kläger auch zu substantiieren, inwie- weit ein bestimmter Aufwand ausserprozessual und nicht vorprozessual ist. Der Kläger macht aussergerichtliche Anwaltskosten im Umfang von insge- samt CHF 119'408.45 für folgende Vorkehren geltend (siehe dazu Rz. 27 – 75 Klageschrift; Bf-act. 11 – 59, 62.01 – 62.17, 63 – 65): – Eintragung Verkäuferpfandrecht (vgl. Bf-act. 11 – 13); – Einleitung der Betreibung auf Grundpfandverwertung und Stellung des Verwertungsbegehrens (vgl. Bf-act. 14 – 17); – Gesuch an das Betreibungsamt, eine neue betreibungsamtliche Schätzung zu erlassen, welche auf dem im Jahre 2014 erstellten Gutachten der H.________ AG basiert (vgl. Bf-act. 20, 21); – Abklärungen beim zuständigen Grundbuchinspektorat betreffend all- fällig notwendiger Bewilligungen (vgl. Bf-act. 24); – Verhandlungen und ausführlich begründetes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum (Rück-)Erwerb der Liegenschaft (vgl. Bf-act. 25, 26); – Bemühungen des Klägers, zu erreichen, dass die Verfügung des Grundbuchinspektorates des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2018 in Wiedererwägung gezogen wurde (vgl. Bf-act. 27, 28); – Korrespondenz mit dem Betreibungsamt betreffend die Zahlung des restlichen Kaufpreises sowie betreffend den Stopp der Vernichtung des Inhaberschuldbriefes (vgl. Bf-act. 31 – 36); – Abwehr von Ansprüchen der Maklerin H.________ AG und Ver- gleichsverhandlung (vgl. Bf-act. 38 – 41, 56);
21 - – Verhandlungen mit der Gemeinde G.________ und dem Beklagten betreffend Verzicht auf sämtliche Handänderungs- und Grundstück- gewinnsteuern (vgl. Bf-act. 42 – 49); sowie – Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten (vgl. Bf-act. 50 – 59). 5.3.3.Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit und die Rechtfertigung des klä- gerischen Vorgehens und damit die Ersatzfähigkeit der eingeklagten Auf- wendungen. Aus den (eher oberflächlichen) Ausführungen in der Klage- schrift sei nicht ersichtlich, weshalb das Vorgehen des Klägers ab Dezem- ber 2016 notwendig gewesen sei. Der Kläger sei den strengen Substanti- ierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von aussergerichtlichen Anwaltskosten als Schadenersatz nicht nachgekom- men. Zahlreiche Leistungsbeschreibungen in den Honorarrechnungen seien zu unspezifisch, um als substantiiert dargelegt anerkannt zu werden. Die Rechnungen KB 62.01 bis KB 62.17 würden einzig mit allgemeinen Umschreibungen (Honorar, Auslagen) bezeichnet. Aber auch die detail- lierteren Leistungsbeschreibungen (KB 63 – 65) seien ungenügend. Auch nicht hinreichend substantiiert würde, inwiefern bestimmte Kosten als aus- serprozessual und nicht als vorprozessual zu qualifizieren seien. Schliess- lich sei der Einbezug von Aufwendungen für Vergleichsbemühungen unter die aussergerichtlichen Anwaltskosten ungerechtfertigt und widerspreche der Rechtsprechung (BGer 4A_692/2015, 4C.55/2006). 5.3.4.Der Kläger belegt seine Aufwendungen in den Jahren 2016 bis 2018 zum einen mittels Rechnungen und detaillierten Leistungsbeschrieben (vgl. Bf- act. 62 – 65). Aus dieser Auflistung ist das Datum der Tätigkeit, die genaue Tätigkeit bzw. der Leistungsbeschrieb, die dafür aufgewendete Zeit, die bearbeitende Person und der Stundenansatz sowie das Honorar ersicht- lich. Überdies ordnete der Kläger in seiner Replik die Leistungen noch den entsprechenden rechtlichen Schritten zu (vgl. Replik Ziff. 157 ff.; Klage Ziff. 27 – 60 und 139 – 151). Damit kann exakt nachvollzogen werden, wann welche Aufwendungen in welcher Zeit und von welcher Person erle-
22 - digt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt denn auch die Angabe des Datums, der Art der Tätigkeit in Stichworten, der Dauer und den Adressaten zur Umschreibung des Aufwandes des An- walts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E.6.1.3, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2). Entgegen den Vor- bringen des Beklagten genügen diese Aufzählungen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts der Substantiierungspflicht, sind die Aufwendun- gen doch detailliert belegt und nachvollziehbar. Damit gehen die Rügen, wonach die Rechnungen KB 62.01 bis KB 62.17 einzig mit allgemeinen Umschreibungen (Honorar, Auslagen) bezeichnet würden und auch die detaillierteren Leistungsbeschreibungen ungenügend bzw. einige Positio- nen sehr unspezifisch seien (vgl. dazu Klageantwort Rz. 177) fehl, ent- sprechen die Rechnungen (Bg-act. 62.01 – 62.17) zum einen den in den detaillierten Leistungsbeschreibungen (Bg-act. 63 – 65) aufgeführten Auf- wendungen für Anwaltskosten und zitiert der Beklagte zum anderen doch dabei die Leistungsbeschriebe nur unvollständig (vgl. dazu Replik Rz. 154). Auch die Rüge der ungenügenden Darlegung, welche Kosten als ausserprozessual bzw. als vorprozessual zu qualifizieren sind, ist, wie nachfolgend in Erwägung 5.3.5 dargelegt, unbegründet. Ebenso als unbe- gründet erweist sich schliesslich die Rüge des ungerechtfertigten Einbe- zugs der Aufwendungen für Vergleichsbemühungen unter die ausserpro- zessualen Anwaltskosten, was nachfolgend in Erwägung 5.3.6 dargelegt wird. Ob die geltend gemachten (bestrittenen) Aufwendungen zudem angemes- sen und notwendig waren, hängt auch davon ab, ob die Schadenminde- rungspflicht eingehalten wurde, so dass Letzteres vorgängig zu prüfen ist. Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht stellt einen allgemeinen Grundsatz des Schadensausgleichsrechts dar (vgl. BGE 130 III 182 E.5.5.1). Sie ergibt sich sowohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) als auch aus dem Obligationenrecht (z.B. Art. 44 Abs. 1 OR).
23 - Im Sinne einer Obliegenheit ist der Geschädigte dazu verpflichtet, im Rah- men des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass der Schaden möglichst klein bleibt (vgl. REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 456 f.). Für die Verletzung der Schadenminderungspflicht trägt der Schuldner die Behauptungs- und Be- weislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_107/2019 vom 18. Mai 2020 E.6, 4A_587/2009 vom 15. Januar 2010 E.1.3.1, 4C.137/2006 vom 17. Ja- nuar 2008 E.3.3 mit Hinweis). Der Beklagte bestreitet das Einhalten der Schadenminderungspflicht durch den Kläger, habe dieser doch ein äusserst aufwendiges und nicht nachvollziehbares Vorgehen gewählt, obwohl alternative Vorgehenswei- sen bestanden bzw. sich einfachere Massnahmen aufgedrängt hätten. Vielmehr hätte genügt, vom Vertrag zurückzutreten und die vertragliche Rückabwicklung einzufordern; alternativ wäre die Anfechtung wegen eines Willensmangels möglich gewesen (vgl. Klageantwort Rz. 33f., 35ff.). Dass diese Vorgehensweise aber andere, gravierende Risiken und Nachteile mit sich gebracht hätte, führt der Kläger wiederum in seiner Replik aus- führlich und korrekt aus (vgl. Replik Rz. 75 – 113; zusammengefasst in Rz. 114 – 116). Das Gericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die vom Kläger eingeleiteten rechtlichen Schritte notwendig waren, um dessen Rechte zu wahren (siehe dazu auch Klageschrift Rz. 27 – 60, 139 – 151; Replik Rz. 75 – 158). Auch waren die Aufwendungen nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts den konkreten Umständen ange- messen; die Anzahl der geltend gemachten Stunden erscheint plausibel und wird in den dazu eingereichten Beilagen (Bf-act. 63 – 65) sachlich nachvollziehbar dargelegt. Nicht zu beanstanden ist zudem auch die Höhe des Stundenansatzes, die vom Beklagten denn auch nicht in Frage gestellt wird. Im Weiteren waren diese Aufwendungen durchaus auch nützlich: Mit den einzelnen Vorkehren erreichten die Rechtsvertreter des Klägers zur Siche- rung dessen Forderung ein Verkäuferpfandrecht; später wurde eine Be-
24 - treibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet. Entgegen der anfänglich ablehnenden Haltung erhielt der Kläger in der Folge eine Ausländerbewil- ligung für den Rückerwerb der Liegenschaft, um diese erneut zu einem Marktpreis verkaufen zu können. Weiter erreichte die Rechtsvertretung, dass die Gemeinde G.________ und der Kanton Graubünden auf sämtli- che Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern verzichteten. Auch mit dem Maklerbüro H.________ AG konnte im Rahmen eines Vermitt- lungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung für die Abwicklung des Ver- mittlungshonorars gefunden werden. Schliesslich war es aus damaliger Sicht sinnvoll, mittels Vergleichsgesprächen mit dem Beklagten eine ein- vernehmliche Lösung zu suchen. Da die Vorkehrungen des Klägers damit notwendig und angemessen waren, ist der Kläger auch seiner Schaden- minderungspflicht nachgekommen, so dass sich diese Rüge als unbegrün- det erweist. 5.3.5.Die Abgrenzung zwischen aussergerichtlichen und vorprozessualen Auf- wendungen findet mit dem Entscheid des Klägers, ein Gerichtsverfahren gegen den Beklagten einzuleiten, statt. Der Kläger zeigt dabei auf, dass dieser Schritt mit dem Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters vom
25 - 5.3.6.Vertiefter eingegangen werden muss noch auf die Frage, ob Aufwendun- gen im Zusammenhang mit Vergleichsbemühungen in die aussergerichtli- chen Aufwendungen einbezogen werden können oder nicht. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass solche Aufwendungen vorprozessuale Kosten darstellten. Unter vorprozessuale Kosten werden diejenigen Kos- ten verstanden, die den Parteien zwar vor Einleitung des Prozesses er- wachsen, aber bereits der Einleitung des Prozesses dienen. Unter der Geltung der schweizerischen ZPO kommt die in früheren bundesgerichtli- chen Entscheidungen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017) vertretene Auffassung, wonach Kosten für Vergleichs- bemühungen von der Parteientschädigung abgedeckt sein sollen und nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden können, nicht zur An- wendung. Vergleichsbemühungen vor Einleitung eines Prozesses gehören nicht zum Prozess, da sie einen solchen gerade verhindern wol- len (vgl. dazu LINDNER/MIDDENDORP, Von ausserprozessualen Kosten und der Verteilung der Prozesskosten, in: dRSK, publiziert am 21. April 2017, Rz. 15 – 18; gl. M. RÜEGG/RÜEGG, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 95 ZPO Rz. 20; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 95 ZPO Rz. 13). Gestützt darauf können sicher die Vergleichsbemühungen betreffend die Forde- rungsstreitigkeit mit dem Maklerbüro H.________ AG als aussergerichtli- che Aufwendungen miteinbezogen werden, betreffen sie doch einerseits einen anderen Schauplatz als vorliegendes Verfahren und erfolgten ande- rerseits im Sinne einer Schadensminderung, und damit auch zu Gunsten des Beklagten. Der Kläger macht zu den Aufwendungen betreffend die Vergleichsbemühungen Ausführungen in der Replik (Ziff. 151), wonach darauf lediglich CHF 10'344.-- der Leistungen der Rechtsvertretung im Zeitraum von September bis Dezember 2017 entfielen. Nach Auffassung des Gerichts zeigt der Kläger in Ziff. 149 – 154 der Replik überzeugend auf, dass diese Kosten als ausserprozessuale Kosten einzuordnen sind
26 - und entsprechend als Schadenersatz eingeklagt werden können, so dass sie nicht bei der Prozessentschädigung wiederum miteinzubeziehen sind (vgl. auch Klageantwort Rz. 162 – 193, Replik Rz. 149 – 150, Duplik Rz. 249 ff.). Der geltend gemachte Betrag von insgesamt CHF 119'408.45 ist somit ausreichend belegt und begründet, weshalb die Klage in diesem Umfang gutzuheissen ist. 5.4.1.Staatliche Gebühren Unter dem Titel "staatliche Gebühren" fordert der Kläger Entschädigung der von ihm (nachfolgend aufgeführten) ausgerichteten staatlichen Ge- bühren in der Höhe von insgesamt CHF 12'941.90, welche im Zusammen- hang mit den rechtlichen Schritten gegen I.________ sowie mit den Bemühungen zum Wiedererwerb der Liegenschaft standen: Zahlungsbe- fehlskosten CHF 421.30 (vgl. Bf-act. 66), Kosten Betreibungsregisteraus- zug CHF 18.-- (vgl. Bf-act. 67), Verfahrenskosten Grundbuchinspektorat für Bewilligungserteilung zum Erwerb der Liegenschaft CHF 1'480.-- (vgl. Bf-act. 26), Kosten Betreibungsamt für die Verwertung des Grundstückes gemäss Verteilungsliste vom 12. April 2018 CHF 9'175.90 (vgl. Bf-act. 33; wie der Betrag genau zustande gekommen ist, wird vom Kläger in Ziff. 154 der Klage ausführlich dargelegt) und Gebühren Grundbuchamt Region J.________ für die Wiedereintragung des Klägers am 27. Juni 2018 von CHF 1'846.70 (vgl. Bf-act. 68). Der Kläger bringt dazu vor, dass alle diese Positionen zur Rechtswahrung des Klägers nützlich waren und ohne die Pflichtverletzungen von Notar B.________ nicht entstanden wären. 5.4.2.Der Beklagte sieht dagegen den Betrag als nicht ersatzwürdig mangels Pflichtverletzung und mangels Nachweis der Notwendigkeit und der Ange- messenheit des vom Kläger gewählten Vorgehens (Rückkauf der Liegen- schaft).
27 - 5.4.3.Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine ernsthaften Zweifel, dass das vom Kläger gewählte Vorgehen zur zweckmässigen Wahrung der Rechte des Klägers notwendig war und dass die vorliegenden Kosten ihren Ur- sprung in der Pflichtverletzung von Notar B.________ haben, so dass auch die geltend gemachten staatlichen Gebühren zu entschädigen sind. Die Klage ist deshalb zusätzlich im Umfang von CHF 12'941.90 gutzuheis- sen. 5.5.1.Beratung durch Herrn M.________ Der Kläger fordert unter diesem Titel den Betrag von EUR 1'724.26 als Honorar seines langjährigen Beraters M.________ für dessen Ratschläge, namentlich zu Beginn der Bemühungen zur Rückabwicklung des Ver- kaufs. Der eingeklagte Betrag ist durch zwei Rechnungen belegt (vgl. Bf- act. 71.1 und 71.2). 5.5.2.Der Beklagte sieht weder den Zusammenhang noch die Notwendigkeit dieser Aufwandpositionen mit dem Rechtsfall. Die geltend gemachten Auf- wände genügten den Substantiierungsanforderungen in keiner Weise und würden bestritten. 5.5.3.Nach Ansicht des Gerichts ist nicht ersichtlich, was für Leistungen M.________ erbracht hat und in welcher Funktion. Insgesamt erscheint deshalb die Forderung als zu wenig substantiiert, um als notwendiger Auf- wand zur Problemlösung anerkannt zu werden. Die Klage ist deshalb im Umfang von EUR 1'724.26 abzuweisen. 5.6.1.Kosten für weiterlaufende Hypotheken Der Kläger verlangt unter diesem Titel zunächst für die weiterlaufende Hy- pothek der Liegenschaft J.________ den Betrag von CHF 74'394.50. Be- gründend führt er dazu an, dass er aufgrund der Pflichtverletzung von No-
28 - tar B.________ ab dem 5. Oktober 2016 nicht nach einem anderen Käufer habe suchen können, ihm vielmehr zwei Jahre lang die Hände gebunden gewesen seien, in welcher der Verkauf habe rückabgewickelt werden müssen. Während dieser ganzen Zeit seien ihm Hypothekarkosten in der genannten Höhe entstanden (vgl. Bf-act. 13, 33 – 36, 72 – 80). Aufgrund der Notwendigkeit, nach Rückabwicklung des Liegenschaftsverkaufs die Hypothek bei einer anderen Bank zu platzieren, entfielen für den Kläger für die Zeitperiode vom 4. – 26. Juni 2018 zudem Hypothekarzinsen von EUR 1'742.85 bei der N.________ (vgl. Bf-act. 81, 82). 5.6.2.Der Beklagte weist diese Forderung als auf reinen Hypothesen und Spe- kulationen basierend zurück. Es sei nicht belegt, wann und zu welchem Preis der Kläger seine Liegenschaft tatsächlich hätte verkaufen können, wenn der Vertrag mit I.________ nicht zustande gekommen wäre. Dass im selben Monat (Oktober 2016) ein neuer Käufer gefunden worden wäre, sei nicht realistisch. Darüber, wann genau das Haus verkauft worden wäre, könne nur spekuliert werden. Der eingeklagte Schaden sei somit nicht genügend substantiiert. 5.6.3.Diese Schadensposition fällt nach Auffassung des Gerichts unter den Schadensbegriff 'damnum emergens'. Ein solcher liegt vor, wenn sich das Vermögen des Geschädigten durch das schädigende Ereignis verringert. Eine derartige Verkleinerung kann durch eine Verringerung von Aktiven oder durch eine Vermehrung von Passiven erfolgen (vgl. dazu REY/WILD- HABER, a.a.O., Rz. 403 f., m.w.H.). Dazu führt das Bundesgericht in BGE 132 III 359 E.4 folgendes aus: „Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Scha- den nicht. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der haftpflichtrecht- lich relevante Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127
29 - III 73 E.4a mit zahlreichen Hinweisen; vgl. statt vieler BREHM, a.a.O., N. 69 ff. zu Art. 41 OR; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 2 N. 9; SCHNYDER, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 41 OR). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Ge- winn bestehen (BGE 129 III 331 E.2.1; BGE 128 III 22 E.2e/aa). [...]).ˮ Der Umstand, dass der Verkauf der Immobilie des Klägers rückabgewi- ckelt werden musste, und dieser die Immobilie während der gesamten Zeit weiter zu finanzieren hatte, spricht für einen ersatzfähigen Schaden. Das Vorbringen des Beklagten, es sei nicht klar, wann der Kläger die Immobilie einem Dritten hätte verkaufen können, und dass er die Hypotheken somit ohnehin hätte bezahlen müssen, solange er keinen richtigen Käufer ge- funden hätte, hat zwar etwas für sich. Indes erscheint es nicht rechtens, deswegen die gesamte Schadensposition als zu wenig substantiiert fallen zu lassen. Nachdem Notar B.________ es dem Kläger durch seine Pflicht- widrigkeit verunmöglicht hat, weiter nach Kaufinteressenten zu suchen, hält es das Gericht für angezeigt, die gesamte Schadensposition als er- satzfähige Vermehrung von Passiven anzusehen und diese entschädigen zu lassen. Die Klage ist demnach im Umfang von CHF 74'394.50 und EUR 1'742.85 gutzuheissen. 5.6.4.Weiter macht der Kläger betreffend die weiterlaufende Hypothek der Lie- genschaft C.________ einen Schaden von EUR 12'097.50 geltend. Be- gründend bringt er dazu vor, dass er diesen Betrag hätte einsparen kön- nen, indem er mit einem Teil des Kauferlöses die Hypothek auf seinem Wohnhaus in den Niederlanden reduziert hätte. Den geltend gemachten Betrag belegt der Kläger mit einem E-Mail der O.________ Bank vom
30 - 5.6.6.Diese Position ist für das Gericht mit einer zu hohen Unsicherheit behaftet. Sie steht zudem auch bis zu einem gewissen Grad im Widerspruch zu den (nachfolgenden) Randziffern 169 ff. der Klageschrift, unter welchen der Kläger vorträgt, dass er den verbleibenden Gewinn mit einer durchschnitt- lichen Rendite von 4.5 % hätte anlegen können, während gleichzeitig der Hypothekarzins auf seiner Liegenschaft in den Niederlanden nach eigenen Angaben bei 2.34 % lag (vgl. etwa Klage Rz. 168; Bf-act. 83, 84). Umge- kehrt bestätigt die Bank, dass der Kläger die Absicht geäussert habe, mit dem Verkaufserlös in J.________ seine Hypothek in den Niederlanden ab- zubauen (vgl. Bf-act. 83). Das E-Mail der O.________ Bank ist allerdings als nicht sonderlich beweiskräftig einzustufen, und die geltend gemachte Position deshalb als rein hypothetisch nicht zu entschädigen. Damit ist die Klage im Umfang von EUR 12'097.50 abzuweisen. 5.7.1.Entgangene Erträge aus übrigem Verkaufserlös Im Weiteren macht der Kläger geltend, dass er seinen Reingewinn aus dem Liegenschaftsverkauf in der Höhe von CHF 73'000.-- (ausgehend vom Verkaufspreis von CHF 1.935 Mio., Bezahlung sämtlicher Abgaben, Steuern und Gebühren, Rückzahlung Hypothek und Reduktion Hypothek auf seiner Liegenschaft in den Niederlanden) hätte anlegen und dadurch jährlich durchschnittlich eine Rendite von 4.5 % hätte erzielen können, wo- mit ihm ein Schaden in der Höhe von CHF 5'661.-- entstanden sei. 5.7.2.Der Beklagte sieht in der Argumentation des Klägers blosse Hypothesen, welche nicht ausreichten, um einen Schaden substantiiert darzulegen. Welche Investitionen und Anschaffungen der Kläger mit dem Reingewinn tatsächlich getätigt hätte und wie sich diese Anlagen entwickelt hätten, sei reine Spekulation. 5.7.3.Bei diesen Positionen handelt es sich um entgangenen Gewinn (lucrum cessans), der als gegeben angesehen wird, wenn der Geschädigte ohne
31 - das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte vermehren können. Die erfolgreiche Geltendmachung des lucrum cessans setzt allerdings voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt oder die- ser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (vgl. REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 405 f. m.H.a. BGE 82 II 497 E.6 und BK/BREHM, a.a.O., OR 41 Rz. 70 a.E.). Diese Voraussetzungen sind indes vorliegend nicht gegeben. Einerseits ist nicht erstellt, dass der Kläger den Reingewinn tatsächlich investiert hätte und andererseits auch nicht, dass eine solche Investition tatsächlich eine Rendite gebracht hätte. Damit ist die Klage im Umfang von CHF 5'661.-- abzuweisen. 5.8.1.Entgangene Erträge / Einsparungen aus verkauften Wertschriften Der Kläger macht schliesslich geltend, dass er, anstatt den Reingewinn aus dem Liegenschaftsverkauf zu investieren (vgl. voranstehende E.5.7.1), in erheblichem Umfang habe Wertpapiere verkaufen müssen, um die Beratungskosten und die weiterlaufenden Hypothekarzinsen zu de- cken. So könne er belegen, dass er am 10. Januar 2017 eine Anleihe bei Glencore mit fester Laufzeit von einem Jahr im Umfang von EUR 50'000.-- habe vorzeitig verkaufen müssen, bei einem fest zugesicherten Zins von 5.25 %. Dem Kläger seien damit 71 Tage à einen Jahreszins von 5.25 % auf EUR 50'000.-- entgangen, was einen Zinsausfall von EUR 510.62 aus- mache; hinzu komme eine Verkaufskommission von EUR 506.21, welche am Ende der Laufzeit (22. März 2017) nicht angefallen wäre. Weiter habe der Kläger auch die EUR 50'000.-- aus der Glencore-Anleihe für die Re- duktion der Hypothek seiner Liegenschaft in den Niederlanden verwenden wollen, was dann nicht möglich gewesen sei. Bei einem Jahreszins von 2.34 % dieser Hypothek sei dem Kläger ein zusätzlicher Schaden von EUR 1'589.92 entstanden. Am 18. April 2017 habe der Kläger weiter 380 Anteile am Fonds P.________ im Wert von EUR 50'000.-- verkaufen müs- sen, wiederum zur Deckung von Beratungskosten und zur Bezahlung wei- terlaufender Hypothekarzinsen; der entgangene Gewinn aus diesem Ver-
32 - kauf betrage EUR 470.20 (berechnet aus der durchschnittlichen Rendite der letzten vier Jahre). 5.8.2.Der Beklagte weist diese Positionen als rein hypothetisch und spekulativ zurück. Es sei weder substantiiert noch nachvollziehbar, weshalb der Klä- ger die beschriebenen Wertschriftenverkäufe getätigt habe und welche konkreten Verluste er dadurch erlitten haben wolle. 5.8.3.Dem Kläger gelingt es nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die aus dem (vorzeitigen) Verkauf der Glen- core-Wertschriften erlangten Mittel auch für die geltend gemachten Auf- wände benötigt wurden bzw. im Zusammenhang mit der benötigten Liqui- dität betreffend die Rückabwicklung des Verkaufs der Liegenschaft in J.________ stehen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten EUR 510.62 sind deshalb nicht zuzusprechen. Dies gilt folglich auch für die Verkaufskommission von EUR 506.21. Es wäre zudem auch nicht er- wiesen, dass diese Kommission nicht ohnehin angefallen wäre. Jedenfalls ist der Kauf des Wertpapiers nicht belegt, woraus sich allenfalls eine ein- malige Kommission beim Kauf der Anleihe ableiten liesse. Dass der Kläger mit der Rückzahlung der Glencore-Anleihe nach deren Ablauf die frei ge- wordenen EUR 50'000.-- für die Reduktion der Hypothek auf seiner Lie- genschaft in den Niederlanden verwendet hätte, ist ebenso nicht ausrei- chend gesichert. Der in diesem Zusammenhang gelten gemachte Scha- den von EUR 1'589.92 ist damit nicht ausgewiesen. Ebenfalls nicht ausgewiesen erscheint dem Gericht die Schadensposition von EUR 470.20 im Zusammenhang mit dem Verkauf von 380 Fondsan- teilen. Auch diesbezüglich gelingt es dem Kläger nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die aus dem Verkauf der besagten Fondsanteile erlangten Mittel auch für die geltend gemachten Aufwände benötigt wurden. Selbst wenn, wäre indes die Schadenshöhe nicht ausgewiesen. Eine Durch- schnittsrendite der Jahre 2014 – 2017 genügt hierfür nicht; vielmehr hätte
33 - der Kursverlauf des Wertpapiers (ISIN: LU0431139764) dokumentiert und beziffert werden müssen. Gestützt auf die Ausführungen ist die Klage so- mit im Umfang von EUR 3'076.95 abzuweisen. 5.9.Zusammenfassend sind folgende Aufwendungen als Schaden ausgewie- sen: SchadenspositionenVerweis Aussergerichtliche Anwaltskosten CHF 119'408.45E.5.3. Staatliche GebührenCHF 12'941.90E.5.4. Hypothekarzinsen J.________ CHF 74'394.50 EUR 1'742.85 E.5.6.3. TotalCHF 206'744.85 EUR 1'742.85 6.Schadenszinse 6.1.Schliesslich fordert der Kläger Schadenszinse für sämtliche vorstehenden Positionen ab jeweiliger Entstehung bis zum 31. Juli 2018, insgesamt CHF 7'799.62 und EUR 782.11, ein (vgl. detaillierte Übersicht in Rz. 181.1 – 181.8 der Klage). 6.2.Der Beklagte bringt dazu vor, dass schon der Schadensaufstellung man- gels Substantiierung nicht gefolgt werden könne. Wenn schon der geltend gemachte Schaden – unabhängig von einer allfälligen Pflichtverletzung des Notars – nicht bejaht werden könne, gelte dies umso weniger für die Verzinsung desselben.
34 - 6.3.Zum Schaden gehört auch der Schadenszins, d.h. der Zins von jenem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausge- wirkt hat (vgl. BGE 131 III 12 E.9.1 m.w.H, Urteile des Bundesgerichts 9C_55/2014, 9C_65/2014 vom 20. November 2014 E.6.4, 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E.2.1; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 187). Die Schadenszinse sind demgemäss nicht auf dem gesamten eingeklagten Betrag, sondern nur auf den ausgewiesenen Beträgen geschuldet: SchadenspositionenSchadenszinsFundstelle Aussergerichtli- che Anwaltskos- ten CHF 119'408.45CHF 4'795.57Klage Ziff. 181.1 Staatliche Gebühren CHF 12'941.90CHF 212.65Klage Ziff. 181.2 Hypothekar- zinsen J.________ CHF 74'394.50 EUR 1'742.85 CHF 2'764.74 EUR 15.04 Klage Ziff. 181.4 Klage Ziff. 181.5 TotalCHF 7'772.96 EUR 15.04 6.4.Verzinsung zu 5 % ab 1. August 2018 Der Kläger verlangt für die geltend gemachten Schadenspositionen (ohne Verzinsung bis 31. Juli 2018) ab dem 1. August 2018 weiterhin einen Schadenszins von 5 %. Entsprechend Art. 73 Abs. 1 OR gilt ein Zinsfuss von 5 % (vgl. BGE 121 III 176 E.5a; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 187).
35 - Diese Position wird in den Rechtsschriften nicht weiter vertieft, was indes auch nicht notwendig ist, da der Schadenszins gemäss E. 6.3 zweifels- ohne weiterläuft. Der Kläger hat der Einfachheit halber eine Abgrenzung per 31. Juli 2018 vorgenommen und verlangt für den per diesen Datum berechneten, bereits aufgelaufenen Zins, korrekterweise nicht auch noch zusätzlich Zins (also Zinseszins). Die als Schaden ausgewiesenen Be- träge sind damit ab dem 1. August 2018 mit 5 % zu verzinsen. 7.Kausalität 7.1.Der Kläger sieht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der schwerwiegenden Pflichtverletzung von Notar B.________ und dem hier geltend gemachten Schaden als gegeben: Hätte Notar B.________ den Kläger auf das Nichtvorliegen des Zahlungsversprechens aufmerksam ge- macht, hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, so dass auch sämtliche Schadenspositionen gar nicht entstanden wären. 7.2.Dem hält der Beklagte entgegen, dass der Kläger zur Adäquanz nur pau- schale Ausführungen mache, welche nicht genügten, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der (behaupteten) Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden darzulegen. Vielmehr setze er ohne weiteres bestimmte Kausalverläufe als adäquat voraus, obschon die geltend ge- machten Anwaltskosten und der angeblich entgangene Gewinn weder in ihrer Höhe noch in ihrer Begründung der allgemeinen Lebenserfahrung oder dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechen würden. Ausserdem liege ein schweres Selbstverschulden des Klägers vor, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche. 7.3.Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Notars ist dann haftungsbegründend, wenn zwischen ihr und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammen- hang besteht. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
36 - und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetre- tenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (siehe REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 629 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist Voraussetzung für das Vorliegen einer adäqua- ten Kausalität (vgl. BGE 107 II 269 E.3; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 642). Die natürliche Kausalität wird umschrieben mit der 'conditio sine qua non – Formel', wonach das in Frage stehende Ereignis eine notwendige Be- dingung für den Schaden darstellt bzw. die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfällt (vgl. BGE 142 IV 237 E.1.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_40/2017, 2C_41/2017 vom 5. Oktober 2017 E.5.1.1; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 633); dabei genügt als Beweismass die überwiegende Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 133 III 153 E.3.3, 132 III 715 E.3.2 mit weiteren Hinwei- sen; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 778; vgl. zum Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit etwa BGE 140 III 610 E.4.1, 130 III 321 E.3.3, 107 II 269 E.1b). Die Feststellung einer natürlichen Kausalität ist eine Tatfrage, die Frage nach der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs unterliegt da- gegen dem Ermessen des Gerichts, ist also ein Werturteil und damit eine Rechtsfrage (siehe REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 641 m.w.H.). 7.4.Für das Gericht steht ausser Zweifel, dass die als Schaden anerkannten Positionen in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Pflichtver- letzung von Notar B.________ stehen. Dessen Pflichtverletzung wiegt der- art schwer, dass auch ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers (so- fern überhaupt gegeben) derart untergeordnet wäre, dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht unterbrochen würde. Der öffentlichen Beur- kundung wird denn auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren Wahrheit. Die erhöhte Beweiskraft
37 - der öffentlichen Urkunde erstreckt sich auf die von den Parteien abgege- benen Willensäusserungen. Hiefür ist entscheidend, dass die Wahrheit der beurkundeten Tatsache gegenüber Dritten durch die Wahrheitspflicht des Erklärenden und die Ermittlungspflicht der Urkundsperson garantiert wird. Dabei ist die Urkunde wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der auf- grund anerkannter juristischer Methoden für die Tatsachenrechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen überein- stimmt. Die objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der beurkun- deten Willenserklärung liegt darin, dass es dem Erklärenden gemäss Art. 253 Strafgesetzbuch unter Androhung von Strafe verboten ist, die Ur- kundsperson über die zu beurkundenden Tatsachen zu täuschen. Im Rah- men der bundesrechtlichen (Form- bzw. Gültigkeits-)Vorschriften verfolgt die öffentliche Beurkundung somit unter anderem den Zweck, die Ver- tragsparteien vor unüberlegten Vertragsabschlüssen zu bewahren und dazu beizutragen, dass diese die Tragweite ihrer Verpflichtungen erken- nen. Zudem soll damit eine sichere Grundlage in der Form eines korrekten Rechtsgrundausweises für einen nachfolgenden Registereintrag ermög- licht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.3).
38 - 8.Verschulden 8.1.Der Kläger führt dazu aus, dass weder Art. 24 NotG noch Art. 3 SHG ein Verschulden des Schädigers verlangten. Aber selbst wenn ein solches vorliegen müsste, wäre diese Voraussetzung unter anderem dadurch ge- geben, dass Notar B.________ eine tatsachenwidrige Beurkundung vor- genommen habe (Übergabe Zahlungsversprechen). Angesichts der Schwere dieser Pflichtverletzung sei der Versuch des Beklagten, ein Selbstverschulden des Klägers zu konstruieren, verfehlt, weil das Ver- schulden des Notars ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers ohnehin vollständig konsumieren würde. 8.2.Der Beklagte bringt dagegen vor, dass Notar B.________ kein schwerwie- gendes Verschulden angelastet werden könne, sei er doch anlässlich des Beurkundungstermins ebenfalls vom Käufer getäuscht worden. Ausser- dem sei der Kläger eine handlungsfähige und geschäftserfahrene Person, welche sich über die Bedeutung und Tragweite des Geschäfts durchaus bewusst gewesen sei, habe er doch in den Niederlanden wie auch in der Schweiz schon Liegenschaften erworben und somit die Formvorschriften gekannt. Gleichwohl habe er nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Selbst wenn eine Pflichtverletzung des Notars bejaht werden müsste, wäre die Haftung aufgrund des schweren Selbstverschuldens des Klägers unterbrochen und damit zu verneinen. 8.3.Abgesehen davon, dass in der Staatshaftung kein Verschulden des Schä- digers vorausgesetzt wird, muss doch betont werden, dass das Verschul- den des Notars, indem er das Vorliegen eines Zahlungsversprechens be- urkundet hat, obschon im Beurkundungszeitpunkt keines vorlag, vom Ge- richt ohnehin als erheblich eingestuft wird (vgl. VGU U 19 88 E.6.3); wei- tere Ausführungen zum Verschulden erübrigen sich damit.
39 - 8.4.Zusammenfassend ist die Klage somit im Umfang von – CHF 206'744.85 zzgl. Zins zu 5 % ab 1. August 2018, – EUR 1'742.85 zzgl. Zins zu 5 % ab 1. August 2018, – CHF 7'772.96 und – EUR 15.04 gutzuheissen. Damit obsiegt der Kläger zu rund 90 % bzw. unterliegt zu rund 10 %. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 9.1.Das Gericht hat damit noch die Prozesskosten und Entschädigungen für das vorliegende Klageverfahren festzusetzen. Kläger und Beklagter haben im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens (siehe E.8.4) die Prozess- kosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozess- kosten somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % dem Kläger aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessens- weise – unter Berücksichtigung des Streitwertes und des verursachten ho- hen Verfahrensaufwandes mit dreifachem Schriftenwechsel – eine Staats- gebühr von insgesamt CHF 7'500.-- für angemessen. Davon sind dem Be- klagten CHF 6'750.-- (zzgl. Anteil an Kanzleiauslagen) und dem Kläger CHF 750.-- (zzgl. Anteil an Kanzleiauslagen) zu überbinden. 9.2.1.Aussergerichtlich hat der Beklagte dem obsiegenden Kläger gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten not- wendigen Kosten zu leisten. Ausgangspunkt dafür ist die eingereichte Ho- norarnote der beteiligten Rechtsvertreter. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteien- tschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädi- gungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung ge-
40 - stellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig verein- bartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.-- bis CHF 270.--. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürf- nissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 9.2.2.Gemäss Kostennoten vom 13. Juni 2019 und 29. Oktober 2021 macht der Rechtsvertreter des Klägers eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 114'209.48 (bestehend aus: Honorar gemäss Vereinbarung und Zeitaufwand von 327.90 h [CHF 110'883.--] plus 3 % Kleinspesen [CHF 3'326.48]) geltend (vgl. F1 und F4, Bf-act. 94 – 96). Der vom Kläger geltend gemachte Aufwand ist zwar hoch, dem vom Beklagten geltend ge- machten Aufwand von rund 320 h jedoch beinahe gleichwertig, so dass sich keine Kürzung des Zeitaufwandes aufdrängt. Der Rechtsvertreter des Klägers hat zu den Honorarnoten keine eigentliche Honorarvereinbarung eingereicht, lediglich eine E-Mail mit den Honorarkonditionen vom 15. De- zember 2016 (CHF 520.--/h für RA Dickenmann, CHF 340.--/h für die bei- gezogene Anwältin, vgl. Bf-act. 94), worauf basierend der Kläger die Kanz- lei mandatiert und auch die ausgestellten Rechnungen bezahlt haben soll. Eine explizite Bestätigung durch den Klienten liegt indes nicht vor; die Zah- lung der entsprechenden Rechnungen genügt den Voraussetzungen einer vollständigen, unterschriebenen Honorarvereinbarung – wie nachfolgend dargelegt – allerdings nicht. In Bezug auf die Pauschalspesen enthält die
41 - erwähnte E-Mail keinen Hinweis, die 3 % sind allerdings üblich und ange- messen. 9.2.3.Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom
42 - einbarung eingereicht hat, und diesbezüglich lediglich auf die angewende- ten Honoraransätze am Ende jeder Honorarnote verwiesen wird, ist auch hier der geltend gemachte Aufwand zu kürzen, wobei auf die entsprechen- den (allgemeinen) Ausführungen unter E.9.2.3 verwiesen werden kann. Die (gekürzte) Parteientschädigung für den Beklagten beläuft sich dem- nach auf CHF 85'423.95 (320.86 h x CH 240.-- = CHF 77'006.40, zzgl. 3 % Spesen [CH 2'310.20] = CHF 79'316.60, zzgl. 7.7 % MWST [CHF 3'965.83] = CHF 85'423.97). Im Umfang des Obsiegens von rund 10 % hat der Kläger somit dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'542.40 zu bezahlen. 10.Zur Rechtmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fun- giert und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erst- instanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivil- recht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevi- sion des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)/Gebietsreform Heft Nr. 7/2015 – 2016, S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.12). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Ent- scheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunter fal- len, sofern sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haf- tung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. KLETT/ESCHER, in: NIG- GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 72 Rz. 8). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht
43 - zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (Urteil des Bundesge- richts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2). Die Beschwerde in Zivil- sachen setzt jedoch eine "double instance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 252 E.1.6). Gemäss Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) be- stimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Entscheidung liegt und im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementa- rischen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dementsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öffentlich-rechtli- cher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungs- gemässen Instanzenzuges der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., welcher hinsichtlich des Erfordernis einer "double instance" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsa- chen in Staatshaftungsfällen unklar ist).
44 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird im Umfang von – CHF 206'744.85 zzgl. Zins zu 5 % ab 1. August 2018 und – EUR 1'742.85 zzgl. Zins zu 5 % ab 1. August 2018 und – CHF 7'772.96 und – EUR 15.04 gutgeheissen. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF7'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF903.-- zusammenCHF8'403.-- gehen im Umfang von CHF 7'562.70 (90 %) zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 840.30 (10 %) zu Lasten von A.. 3.1.Der Kanton Graubünden entschädigt A. aussergerichtlich mit CHF 72'951.20 (inkl. Spesen). 3.2.A.________ entschädigt den Kanton Graubünden aussergerichtlich mit CHF 8'542.40 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]