VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 35
3 - stanz (das Verwaltungsgericht) habe weder Erwägungen zu einer Be- schwerdeeinreichung bei der unzuständigen Behörde angestellt, noch habe sie die Frage der Gehörsgewährung nach erfolgter Begründung des Prüfungsentscheides thematisiert (E.4.1 am Ende). Für die Beschwerde- führerin sei angesichts der unklaren gesetzlichen Regelung ohne Konsul- tierung der Rechtsprechung nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass mit der Zustellung der Mitteilung vom 24. Mai 2017 die Frist für die Anfechtung des Prüfungsentscheides zu laufen begonnen habe (E.4.2 in fine). Die Be- schwerdeführerin sei davon ausgegangen, der Prüfungsentscheid enthalte keine Begründung, zumal ihr die Noten nicht eröffnet worden seien. Sie habe sich daher umgehend bei der verfügenden Instanz um eine Begrün- dung und eine vollständige Rechtsmittelbelehrung bemüht. Wäre die Auf- sichtskommission daraufhin ihrerseits nicht untätig geblieben, sondern hätte die Eingabe an das Verwaltungsgericht weitergeleitet oder die Be- schwerdeführerin auf die laufende Frist zur Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht resp. die Rechtsmittelbelehrung vervollständigt, hätte die Beschwerdeführerin hinreichend Zeit gehabt, während der noch laufenden Beschwerdefrist rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Es sei ihr indes auch auf Nachfrage innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine vollständige Rechtsmittelbeleh- rung zugestellt worden. Stattdessen habe die Aufsichtskommission ihren Antrag auf Entscheidbegründung und Angabe einer Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gutgeheissen und den entsprechen- den Beschluss (erst) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nachdem sie (die Aufsichtskommission) sich für zuständig befunden und sich nicht veranlasst gesehen hatte, die Sache an das Verwaltungsgericht zu über- weisen. Die strenge formelle Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts habe dieses missverständliche Verhalten der Aufsichtskommission und die für Adressaten undurchsichtige gesetzliche Regelung unbeachtet gelassen (E.4.3 am Ende).
4 - 3.Mit ihrem Entscheid (VGU 17 79) habe die Vorinstanz (das Verwaltungs- gericht) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver- letzt, indem sie mit einer überspitzt formalistischen Begründung auf deren Beschwerde vom 17. August 2017 nicht eingetreten sei, soweit diese die Anfechtung des Prüfungsentscheids betroffen habe, und sie habe damit der Beschwerdeführerin das Recht verweigert. Das angefochtene Urteil verletze somit die verfassungsmässigen Ansprüche der Beschwerdeführe- rin aus Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV (E.4.4). Bezüglich der An- fechtung des Prüfungsentscheids sei daher auf die Beschwerde einzutre- ten und die dortigen begründeten Anträge zu behandeln (E.5.1). 4.Es geht vorliegend nun um die materielle Behandlung der Beschwerde ge- gen den Prüfungsentscheid. Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil vom
5 - 7.Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die eingeforderten Dokumente weitgehend selbsterklärend seien. Beim Sitzungsprotokoll vom 24. Mai 2017 handle es sich anschei- nend nur um ein Beschlussprotokoll und es sei sehr kurz gehalten. Die Kommissionssitzung habe 45 Minuten gedauert. In dieser Zeit hätten die Prüfungen nicht seriös besprochen und bewertet werden können, auch weil ein Bewertungsraster fehle. Die Beschwerdeführerin wisse aus jahrelanger Erfahrung als Dozentin, dass solche Prüfungsbesprechungen immer sehr zeitaufwändig seien und sich das Gremium zu jeder Teilaufgabe für eine Teilnote einigen und schliesslich eine Schlussnote unter Berücksichtigung aller weiteren Faktoren (wie Gesamtbild, Praxisrelevanz, Verhältnis zu den anderen Kandidierenden, etc.) festlegen müsse. Die Beschwerdeführerin schildert anschliessend einen möglichen Ablauf, wie eine solche Prüfungs- bewertung erfolgen könne. Abschliessend müsse auch die Endnote dieser Diskussion nochmals seriös abgewogen werden, zu wichtig und zu ein- schneidend sei schliesslich das Prüfungsergebnis für die einzelnen Kandi- dierenden. Ohne ein solches Vorgehen und ohne – was bereits erwähnt wurde – eine im Vornherein festgelegte Punkte- und Notenskala sei es nicht möglich, die Prinzipien der Fairness, Gleich- sowie nicht willkürlichen Behandlung erfüllen zu können. Die aus dem Protokoll zu entnehmende sportliche Bewertung der 10 Prüfungen lasse nur den Schluss zu, dass die Prüfungen nur von dem Prüfungsmitglied, welches auch die Prüfung ge- schrieben habe, bewertet worden seien. Die anderen Mitglieder dürften die Prüfungen lediglich durchgelesen und für sich eine ungefähre Schlussnote festgesetzt haben. Somit sei an der Sitzung bloss noch die Bewertung des einen Kommissionsmitglieds besprochen und nach der Zeit zu schliessen (gesamte Sitzung mit verschiedenen Traktanden habe 45 Minuten gedau- ert) mehr oder weniger abgenickt (d.h. gutgeheissen) worden. Es habe keine eigentliche seriöse Auseinandersetzung durch das Gesamtgremium zu den einzelnen Teilaufgaben stattgefunden.
6 - Das Lösungsschema enthalte tatsächlich den Prüfungsaufgaben entspre- chend drei Teile, nämlich die Teile 'Rechtslage', 'Verfahren' und 'Rechts- schriften'. Es sei nicht ersichtlich, dass eine der drei Prüfungsaufgaben mehr gewichtet werde als andere; auch nicht unter den unter Ziff. 4 ge- machten 'Schlussbemerkungen'. Die behauptete Mehrgewichtung der Auf- gabe drei sei somit als reine Schutzbehauptung entlarvt. Zudem erweise sich auch die Musterlösung als nicht fehlerlos; so werde einmal der Art. 201 ZPO statt der Art. 210 ZPO zitiert. Die bereits in der Beschwerde aufge- zeigte Fehlerhaftigkeit ziehe sich auch in den neu vorgelegten Dokumenten weiter. Wie bereits die Prüfungsaufgabe beinhalte auch das Lösungsschema we- der ein Bewertungsraster noch eine Notenskala. Wie eine Prüfungsauf- gabe sei auch ein Lösungsschema ohne Bewertungsraster willkürlich. Ein Lösungsschema ohne Bewertungsraster und ohne dazugehörende Noten- skala hingegen sei noch willkürlicher, denn es könne nur nach Ermessen korrigiert und bewertet werden, was verboten sei (siehe Seite 17 unten der Beschwerde). Ohne Bewertungsschema müsse und dürfe davon ausge- gangen werden, dass jeder im Lösungsschema aufgezählte Punkt – eben dem vorliegenden Schema entsprechend – einen Punkt ergebe. Die Lö- sung der Beschwerdeführerin erfülle, abgesehen von einem einzigen unter Ziff. 3.2 des Lösungsschemas aufgezählten Punkt, alle Punkte, was die Be- schwerdegegnerin in ihrer Begründung vom 7. Juli 2017 ebenfalls bestätige. Aus dem Lösungsschema sei zudem nicht ersichtlich, dass all- fällige zusätzliche Informationen und rechtliche Hinweise zuhanden des fik- tiven Mandanten aus der Prüfungsaufgabe mit einem Punkteabzug bestraft würden. Weil die Lösungen der anderen Kandidierenden nicht vorliegen würden, sei auch nicht vergleichbar, was von der Beschwerdeführerin vermutet werde, dass wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, viele Kandidierende Ziff. 3.2 des Lösungsschemas (unverständlicherweise) zwar erfüllten, jedoch vermutlich kaum jemand die für den Prüfungsfall viel wichtigere Ziff. 3.3 des
7 - Lösungsschemas, eventuell erfülle einzig die Beschwerdeführerin diesen Punkt. Was zumindest mit dem Vorliegen des Lösungsschemas nun klar sei, dass die Klageschrift an das Regionalgericht B._____ nicht mehr be- wertet werden dürfe, als das URP-Gesuch; sondern eher im Gegenteil. Was ebenso klar sei, dass das Lösungsschema tatsächlich ohne weitere Erklärung dazu diese praxisfremde Klage an das Regionalgericht vorsehe. Damit sei auch der Einwand bewiesen, dass das Lösungsschema nicht mit der Aufgabenstellung übereinstimme. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der eingereichte Notenspie- gel verstärke die Vermutung, dass ein versteckter Numerus Clausus exis- tiere. Drei von zehn Kandidaten hätten die Note 3.0 erhalten. Leider sei die Diskussion, wie man auf diese Noten gekommen sei, nicht protokolliert. Folglich könne auch nur ein Vergleich dieser Lösungen etwas darüber aus- sagen. Eine Notenskala wäre viel nützlicher gewesen; sprich für x Punkte die Note 6, für y Punkte die Note 5.7 etc. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Punktevergabe von je einem Punkt pro im Lösungsschema erwähnten Punkt fast die Maximalpunktzahl und somit mindestens eine genügende Note erzielt. Das vorgelegte Lösungs- schema lasse keine andere Korrekturweise zu, da es gar keine Korrektur- vorgaben enthalte. Die Tatbestände der Nichtübereinstimmung des Lö- sungsschemas mit der Korrektur durch die Beschwerdegegnerin (doppelte Bewertung der dritten Prüfungsaufgabe), der falschen Anwendung der No- tenskala sowie der Willkür seien somit erfüllt. Letztlich rügt die Beschwerdeführerin erneut, dass die anonymisierten Lö- sungen der drei Kandidierenden, welche an den mündlichen Teil der An- waltsprüfung zugelassen wurden, nicht ediert worden seien. Die rechtsglei- che Behandlung sei ein Teil des Willkürverbots. Darin inkludiert sei die Gleichbehandlung aller Kandidierenden bei der Prüfungsbewertung. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin seien deshalb im vorlie- genden Fall die Leistungen der anderen Kandidierenden sehr wohl relevant für die Beurteilung des Willkürverbots. Denn mit dem knappen Lösungs-
8 - schema ohne Punktezuteilung bzw. Bewertungsraster sowie der gänzlich fehlenden zum Vornherein festgelegten Bewertungsskala könne die Willkür nur durch einen Vergleich mit den anderen Leistungen überprüft werden. In casu müssten zusätzlich zu den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidierenden auch diejenigen Leistungen verglichen werden können, welche wie die Leistung der Beschwerdeführerin mit der Note 3.0 bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin weite daher ihr Editionsbegehren aus, indem ihr nicht bloss die drei Prüfungen mit genügenden Noten, son- dern auch die zwei Prüfungen mit der Note 3.0 anonymisiert zuzustellen seien. 8.Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 nahm der Präsident der AKR (hier- nach Beschwerdegegnerin genannt) noch einmal Stellung. Die Mutmas- sung, dass die Prüfungsarbeiten nur von einem Kommissionsmitglied be- wertet würden, sei falsch. Allen Kommissionsmitgliedern würden am Tag nach der Anwaltsprüfung anonymisierte Kopien sämtlicher Prüfungsarbei- ten zugestellt. Jedes Kommissionsmitglied korrigiere und bewerte zunächst für sich allein sämtliche Prüfungsarbeiten. Am Sitzungstag (vor der Kom- missionssitzung) finde eine Zusammenkunft aller Kommissionsmitglieder statt, anlässlich welcher die Bewertungen ausgetauscht würden. Bei Einig- keit sei keine weitere Beratung erforderlich, bei Grenzfällen werde die Prü- fungsarbeit im Gremium beraten und die Bewertung gemeinsam festgelegt. Erst nach Feststellung sämtlicher Noten werde die Anonymisierung auf- gelöst. Im Anschluss daran finde die eigentliche Kommissionssitzung, über welche jeweils ein Protokoll erstellt werde, statt. 9.Die Beschwerdeführerin rügt mit Schreiben vom 28. Oktober 2018, dass die im Nachhinein erfolgte Beschreibung des Vorgehens am Sitzungstag sehr konstruiert wirke. Weshalb sollten ausgerechnet die obersten Juristen des Kantons eine Sitzung abhalten und davon nur einen kleinen Bruchteil protokollieren, wenn sie doch von Berufs wegen wüssten, dass eine Prü-
9 - fung immer angefochten werden könne und vor Gericht nur Beweise, wie beispielsweise das Sitzungsprotokoll zählen würden? Das beschriebene Vorgehen sei daher vollkommen grobfahrlässig. Es sei deshalb davon aus- zugehen, dass der Sitzungsverlauf tatsächlich wie im Protokoll beschrieben abgelaufen sei und der neu vorgebrachte, angebliche Sitzungstag eine reine Schutzbehauptung ohne jeglichen Beweis sei. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. Oktober 2018 auf eine weitere Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (hier subsidiäre Verfassungs- beschwerde) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Streitangelegenheit selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochte- nen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurück- weisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; s. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entschei- det selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückwei- sung (zur materiellen Fallbehandlung) sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a. O., Rz. 1643 und Rz. 1158; so bereits BGE 95 I 512 E.1, 104 Ia 377 E.1).
10 - 1.2.Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 entschieden hat, dass das Bündner Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht materiell auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den negativen Prüfungsentscheid der AKR eingetreten und somit die Beschwerdefrist für eine gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Prüfungsentscheids im konkreten Fall eingehalten worden sei, ist auf die Beschwerde vom 17. Au- gust 2017 (s. VGU U 17 79 vom 3. Oktober 2017, Ziff. 4 S. 4) im Sinne der Vorgaben des Bundesgerichts inhaltlich einzugehen und die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf ihre Berechtigung – unter besonderer Berücksichtigung von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ([BV; SR 101], Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) sowie Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung innert angemessener Frist) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Wahrung des rechtlichen Gehörs) – zu überprüfen. 1.3.In formeller Hinsicht wird zunächst auf die Anträge sowie Rügen der Be- schwerdeführerin betreffend Akteneinsicht in Prüfungen anderer Kandida- ten (Ziff. 2.1), betreffend mangelhaftes Bewertungsprotokoll (Ziff. 2.2), be- treffend mangelhafte Musterlösung (Ziff. 2.3), betreffend falsche Zustell- adresse und mangelhafte Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 2.4), betreffend nur Mitarbeiter des Kantons hätten die Prüfungen bestanden (Ziff. 2.5), betref- fend ungleichmässiger Bewertung der einzelnen Prüfungsteile (Ziff. 2.6), betreffend Nichteinhaltung der Anforderungen an eine Prüfung (Ziff. 2.7), betreffend fehlender Gewichtung in der Musterlösung (Ziff. 2.8) sowie be- treffend fehlender Praxisnähe der Musterlösung (Ziff. 2.9) eingetreten und dieselben der Reihe nach behandelt. Danach wird sich das streitberufene Gericht in materieller Hinsicht noch zur Prüfung der kritisierten Bewertung der geforderten Aufgabenerfüllung (inkl. Notengebung; Ziff. 3.1) durch die Beschwerdegegnerin äussern sowie zur Rüge der Willkür Stellung nehmen (Ziff. 3.2), was hier den Vorwurf der falschen Anwendung der Notenskala
11 - (Ziff. 3.2.1) sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes (Ziff. 3.2.2) mitbeinhaltet. Das Resümee erfolgt darauf (unter Ziff. 3.3). 2.1.Zur Akteneinsicht in Prüfungen anderer Kandidaten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorab die Herausgabe der Prüfungen derjenigen Kandidaten verlangte, welche die Prüfung bestanden haben. In der Stel- lungnahme vom 11. Oktober 2018 weitete sie ihr Editionsbegehren noch zusätzlich auf die Herabgabe derjenigen Prüfungsarbeiten aus, die eben- falls – gleich wie ihre Arbeit – mit der Note 3.0 bewertet wurden und daher gleichermassen nicht (mehr) zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Auf eine Edition dieser Drittakten an die Beschwerdeführerin besteht nach Ansicht des Gerichts kein Rechtsanspruch. Es geht hier nämlich um die Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin und nicht um einen Ver- gleich mit den Prüfungen der anderen Kandidaten. Mit anderen Worten geht es bei Anwaltsprüfungen grundsätzlich um eine absolute Beurteilung der Prüfungsleistungen und nicht um eine relative Beurteilung. Würde man dies anders sehen wollen, würde dies dazu führen, dass z.B. bei eidgenös- sischen Berufs- oder höheren Fachprüfungen – wie Berufsprüfungen für Treuhänder, Prüfungen zum eidg. dipl. Treuhandexperten oder zum eidg. dipl. Steuerexperten – im Rahmen einer Beschwerde Einsicht in mehrere hunderte Prüfungen gewährt werden müsste. Anders zu urteilen wäre le- diglich, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft und konkret nachvollzieh- bar geltend machen könnte, dass sie im Vergleich zu den anderen Kandi- daten benachteiligt worden sei. Dies macht sie jedoch nicht. Die Beschwer- deführerin macht lediglich pauschal und ohne glaubhafte und nachvollzieh- bare Begründung geltend, dass bereits vor der Prüfung klar gewesen sei, dass die beiden Praktikanten der höchsten kantonalen Gerichte und eine weitere Person die Prüfung bestehen würden. Fraglich sei bloss gewesen, wer die dritte Person sein könnte. Die vor der Prüfung erfolgte Festanstel- lung der beiden Praktikanten beim Kantons- und Verwaltungsgericht ma- che dies noch offensichtlicher.
12 - 2.1.1. Das Bundesgericht hält diesbezüglich in BGE 121 I 225 E.2c fest. „Ein Examen hat zum Zweck, die fachliche Eignung der jeweiligen Kandidaten für einen bestimmten Beruf zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob der einzelne Kandidat die ent- sprechende Eignung besitzt. Anders als bei Wettbewerben, bei denen es darum geht, aus einer Anzahl von Bewerbern die geeignetsten herauszusuchen, ist bei Eignungsprüfungen nicht Gegenstand der Beurteilung, ob andere Kandidaten die Examensaufgabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ein. Daraus kann aber nicht gefol- gert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage sei für den Entscheid über die einzelnen Arbeiten. Im Allgemeinen gehören die Arbeiten anderer Kandidaten somit nicht zu den Akten, in die der Kandidat Einsicht hat. Anders zu entscheiden, würde sowohl die öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen als auch die privaten Interessen der übrigen Kandidaten erheblich tangieren. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Rechtsmittel, mit welchem eine allfällige rechtsungleiche Behand- lung der Kandidaten beanstandet werden soll, praktisch nur substantiiert werden kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass alle Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben und gegen den Prüfungsentscheid ein Rechtsmittel ergreifen wollen, automatisch Einblick in die Prüfungs- akten aller anderen Kandidaten beanspruchen können. Vielmehr muss verlangt werden, dass konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsun- gleiche Behandlung schliessen lassen. Vorliegend weist die Beschwerdeführerin bloss vage darauf hin, dass sie sich nach den Gesprächen, die sie mit anderen Kandidaten ge- führt habe, nicht vorstellen könne, wesentlich abgefallen zu sein. Dies genügt den Anfor- derungen nicht, die an eine Substantiierung zu stellen sind.“ (Hervorhebung mittels Unterstreichung vorliegend durch Verwaltungsgericht erfolgt) 2.1.2. Im vorliegenden Prüfungsfall vermochte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt nicht glaubhaft und konkret darzulegen, wieso und inwiefern sie im Vergleich zu den prüfungsrelevanten Vorgaben oder Instruktionen gegenü- ber den anderen Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, in will- kürlicher Weise benachteiligt worden sein sollte. Es wird deshalb dem Edi- tionsbegehren der Beschwerdeführerin, sämtliche Prüfungen der Prüfungs- session einzufordern, nicht stattgegeben. Daraus folgt, dass der Instrukti- onsrichter zu Recht nicht alle Anwaltsprüfungen eingefordert und der Be- schwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde zugestellt hat. Die Be- schwerdeführerin hätte bereits in ihrer Beschwerde konkrete Anhalts- und Verdachtspunkte vorbringen müssen, welche auf eine rechtsungleiche Be- handlung hätten schliessen lassen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die pauschale Behauptung, dass die Mitarbeiter bzw. ehemaligen Praktikanten bei den höchsten kantonalen Gerichten die Anwaltsprüfungen jeweils be- stehen würden, reicht dazu nicht. Kommt hinzu, dass diese Aussage ge- richtsnotorisch nicht den Tatsachen entspricht. So haben in der Vergan-
13 - genheit sowohl verschiedene Mitarbeiter als auch ehemalige Praktikanten des Verwaltungs- oder Kantonsgerichts die Anwaltsprüfung mehrmals ab- solvieren müssen oder haben gar dreimal die Prüfung nicht bestanden. Die- ser pauschale Einwand erweist sich daher eindeutig als unbegründet und daher wurde dem Editionsbegehren zu Recht nicht stattgegeben. 2.2.Zur Rüge betreffend mangelhaftes Bewertungsprotokolls ist wegweisend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E.4 und 4.1 bis 4.3 bezüglich der Protokollierung von mündlichen Prüfungen zu verweisen, worin folgendes festgehalten wurde: „4. Der Beschwerdeführer rügt, das durchgeführte Prüfungsverfahren genüge den rechts- staatlichen Anforderungen nicht. Das Fehlen einer Protokollierung der mündlichen Prüfun- gen laufe auf eine Beweislastumkehr zu Lasten der geprüften Person hinaus. Dadurch würde der Prüfungsbehörde ein "Blankoschein" ausgestellt, welcher den Verfahrensga- rantien der Bundesverfassung und der EMRK sowie dem Rechtsgleichheitsprinzip und dem Willkürverbot nicht standhalten könne. 4.1. Als wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eigens in Art. 29 Abs. 2 BV verankert worden (BGE 133 I 100 E. 4.5 S. 103; 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Er garantiert als prozessori- entiertes Mitwirkungsrecht das Recht der Verfahrensparteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132). Die Ausübung von prozessualen Mitwirkungsrechten, insbesondere des Beweis- führungsrechts, setzt die Möglichkeit einer Akteneinsichtnahme voraus, welche ihrerseits auf einer Aktenführungspflicht der Verwaltung beruht (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 130 II 473 E. 4.1 S. 477; WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 34 zu Art. 26). 4.2. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich zu protokollieren sind. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck – der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurich- ten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; 124 V 389 E. 3 S. 390). Für mündliche Examen lässt sich nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV keine eigentliche Protokollierungspflicht ab- leiten (Urteil 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Die verfassungsrechtlichen Anfor- derungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn anhand von genügend prä- zisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechts- mittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu be- urteilen. Dafür können sämtliche zu diesem Zweck tauglichen Hilfsmittel wie interne Noti- zen, Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten so- wie Aufzeichnungen oder Aussagen des Prüfungsexperten anlässlich der Verhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz selbst eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass sich die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte Überprüfung der Beurteilung mangels präziser Angaben nicht als eine blosse Formalie erweist, sondern dem Kandidaten die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden, wodurch ihm zum ei- nen eine bessere Vorbereitung für die nächste Session oder dessen Verarbeitung erleich- tert werden soll, falls sich dieses als definitiv erweist, und zum anderen eine Anfechtung und justizielle Kontrolle des Prüfungsentscheids überhaupt erst ermöglicht wird. Erweist
14 - sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urteil 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2). 4.3. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt ist, wenn die Rechtsmittelin- stanz wegen fehlender Angaben zum Prüfungsablauf nicht in der Lage ist, die Bewertung der Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen der verfassungsrechtlichen Minimalgaran- tien hin zu überprüfen. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die Be- wertung seiner Prüfung als ungenügend auf Grund von sachfremden oder sonst wie of- fensichtlich unhaltbaren Erwägungen erfolgt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, das Verfahren der Notenvergabe sei wegen einer rechtsungleich erfolgten nachträglichen Korrektur der Prüfungsresultate als willkürlich zu werten. Gemäss der vom Beschwerde- führer nicht rechtsgenügend (Art. 116 BGG und Art. 118 BGG) gerügten und für das Bun- desgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung liegen keine Anhalts- punkte für eine nachträgliche Änderung der Noten des Beschwerdeführers anlässlich der Notenkonferenz vor. Weder die falsche Datierung des Prüfungsbescheids noch die an- gebliche Nennung einer unrichtigen Person als Experte sind als fundierte Hinweise auf eine nachträgliche Änderung der an der mündlichen Prüfung erteilten Noten zu werten. Diese Sachverhaltsrügen sind für den Verfahrensausgang unerheblich und damit unbe- achtlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Änderung der Noten des Beschwerdeführers für seine mündlichen Prüfungen erhobenen Rügen (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 29 BV) erweisen sich als unbegründet. Dass das Öffentlich- keitsprinzip gemäss § 75 der Verfassung des Kantons Basel Stadt (KV/BS) für mündliche Prüfungen einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden verfassungsrechtlichen An- spruch begründen würde, ist nicht rechtsgenügend dargelegt (Art. 106 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 117 BGG).“ (Hervorhebung mittels Unterstreichung vorliegend durch Verwaltungsgericht erfolgt) 2.2.1. Wenn also gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einer mündlichen Prüfung keine Protokollierungspflicht besteht, so besteht erst recht keine Protokollierungspflicht für die Beratung durch die AKR betref- fend die einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen. Im Unterschied zur mündlichen Prüfung liegt bei einer schriftlichen Prüfung – wie im vorliegenden Fall – die Prüfungsleistung der Kandidatin bzw. Be- schwerdeführerin vor und sie kann anhand dieser Prüfung rügen, inwiefern die Bewertung nicht korrekt erfolgt sei. Ihre Prüfungsleistung und die durch die Beschwerdegegnerin nachgelieferte Begründung zur Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um eine Be- schwerde zu begründen. Eine detaillierte Protokollierung des Bewertungs- ablaufs – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss in ihren Rechtsschriften geltend macht – wird von der Rechtsprechung nicht gefordert und wäre auch nicht praktikabel. Im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand des fehlenden Wortproto- kolls über das Zustandekommen der eigenen Note zu ihren Gunsten ablei-
15 - ten möchte. Soweit sie geltend machen will, dass innerhalb der Kommis- sion keine Beratung über die Benotung der einzelnen Prüfungen erfolgt sei, schlägt ihre Rüge fehl. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2018 ausgeführt hat, wurden einzig die Sitzung und die jeweiligen Noten der Prüfungsteilnehmer protokolliert, jedoch nicht die ei- gentliche Beratung über die einzelnen Benotungen. Dies ist nicht zu bean- standen. Das von der Beschwerdeführerin sinngemäss geforderte Vorge- hen mit einer detaillierten Diskussion für jeden Kandidaten wäre im Übrigen auch nicht praktikabel, wenn man an eidgenössische Abschluss- und Be- rufsprüfungen denkt mit jährlich hunderten von Absolventen (Treuhänder mit eidg. Fachausweis, eidg. dipl. Steuerexperten, Prüfungen an Univer- sitäten etc.). 2.2.2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begrün- dung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so- dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E.3.3 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lö- sungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der An- spruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs- behörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren lie- fert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwech- sel dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E.5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E.3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E.2.2). 2.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin nicht erst im Rechtsmit- telverfahren, sondern bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs
16 - vom 26. Mai 2017 bzw. des zeitgleichen Gesuchs um schriftliche Begrün- dung des Prüfungsresultats den bundesgerichtlichen Anforderungen ent- sprochen, indem sie sich mit Beschluss vom 7. Juli, mitgeteilt am 17. Juli 2017, zu den gestellten Gesuchen äusserte. Anhand der Prüfung und der abgegebenen Begründung konnte die Beschwerdeführerin Stellung neh- men bzw. eine Beschwerde einreichen und entsprechende Rügen vorbrin- gen. Daher kann die Beschwerdeführerin aus der vorgebrachten Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die Vorberatung zur Notengebung nicht proto- kolliert, nichts ableiten. Auch dieser Einwand ist unbegründet. 2.3.Zum Vorhalt betreffend mangelhafte Musterlösung bringt die Beschwerde- führerin vor, die nachgereichte Musterlösung stimme nicht mit der Aufga- benstellung überein. Kein aussenstehender Rechtsvertreter käme nach Er- halt des Sachverhalts auf die Idee, vorsorglich eine Klageschrift zu schrei- ben, wenn doch der gesamte Sachverhalt so aufgebaut sei, dass ein er- neutes Schlichtungsgesuch und umgehend ein URP-Gesuch hätten ge- stellt werden müssen. Die Musterlösung mit Klageschrift ans Regionalge- richt sei vollkommen praxisfremd. Die Beschwerdeführerin vertieft sodann auf Seite 6 f. der Beschwerde ihre diesbezügliche Argumentation. 2.3.1. Tatsache ist, dass eine allfällige Musterlösung bzw. ein Lösungsvorschlag nicht massgeblich für die Bewertung ist. Auch eine allfällige Musterlösung bzw. ein allfälliger Lösungsvorschlag kann Fehler enthalten, die im Rahmen der Korrekturen entdeckt werden und die Korrekturen einschliesslich Be- wertungen erfolgen dann jeweils nicht schematisch gestützt auf einen Lö- sungsvorschlag oder eine Musterlösung. Kommt hinzu, dass eine Muster- lösung bzw. ein Lösungsvorschlag nicht alle möglichen Lösungsansätze abbilden und enthalten kann. So ist es durchaus möglich, dass aufgezeigte Lösungsansätze bzw. Lösungswege, die in der Musterlösung bzw. im Lö- sungsvorschlag nicht enthalten waren, ebenfalls als ganz oder teilweise korrekt bewertet werden. Nicht massgeblich für die Beurteilung der Prü-
17 - fungsarbeit ist, ob die erstellte Musterlösung bzw. der Lösungsvorschlag absolut fehlerfrei ist oder zumindest die beste Lösung der juristischen Fra- gestellung enthält. Massgebend ist vielmehr letztlich einzig und allein die konkrete Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwer- deführerin durch das Gremium der Beschwerdegegnerin. 2.4.Zur Rüge betreffend Postversand an falsche Zustelladresse und mangel- hafte Rechtsmittelbelehrung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin arbeite fehlerhaft. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die geforderte Begründung des negativen Prüfungsentscheids laut Beschluss vom 7./17. Juli 2018 an die falsche Adresse zugestellt wor- den sei; genau genommen an den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwer- deführerin. Dabei handle es sich um einen groben Fehler. Dieser Fehler sei für die Beschwerdeführerin nicht nur demütigend gewesen, sondern habe auch die Verhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehe- maligen Arbeitgeber betreffend missbräuchliche Kündigung verschlechtert. Weiter sei auch die erfolgte Rechtsmittelbelehrung einer Aufsichtsbehörde nicht würdig. So sei die Beschwerdefrist nicht aufgeführt gewesen und jeg- licher Hinweis zum rechtlichen Gehör habe gefehlt. 2.4.1. Nach Auffassung des Gerichts kann die Beschwerdeführerin jedoch auch aus diesen geschilderten Vorkommnissen und 'Unzulänglichkeiten' nichts zu ihren Gunsten herleiten. Tatsächlich ist die Zustellung der geforderten Begründung bzw. der Entscheid über ihr Wiedererwägungsgesuch an die falsche Adresse erfolgt. Unbestrittenermassen dürfen und sollten solche Fehler nicht geschehen. Weniger gravierend – aber auch als klarer Fehler – ist die fehlende Angabe der Rechtsmittelfrist (von 30 Tagen) im ersten Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017 zu werten. Die Be- schwerdeführerin will anhand dieser beiden Fehler offenbar darlegen, dass die Beschwerdegegnerin auch bei der Bewertung ihrer Prüfungsaufgabe fehlerhaft bzw. zu wenig sorgfältig vorgegangen sei. Dem ist rechtlich ent-
18 - gegenzuhalten, dass für die Überprüfung, ob die Bewertung der Prüfungs- leistung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin korrekt er- folgt sei, einzig die Bewertung im Sitzungsprotokoll vom 24. Mai 2017 (mit dem dort übersichtlich aufgelisteten Notenspiegel für alle Prüfungsteilneh- mer) sowie erläuternd die im Beschluss vom 7./17. Juli 2017 entsprechend nachgelieferte Begründung massgebend sind. 2.5.Zur Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach nur Mitarbeiter des Kantons die Prüfung bestanden hätten, wurde hiervor bereits unter E.2.1 (am Ende) Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin rügte dazu weiter, dass nur wer beim Kanton ein Praktikum absolviert habe, die Prüfung habe bestehen können. Von den 10 Kandidaten der Anwaltsprüfung des Som- mers 2017 hätten nur drei bestanden; einer sei beim Kantonsgericht, einer beim Verwaltungsgericht und einer bei der C._____ AG (staatsnahe Unter- nehmung) angestellt gewesen. 2.5.1. Für das Gericht ist nicht vollends klar, was genau die Beschwerdeführerin für sich aus dieser Feststellung ableiten möchte. Eine weitere und einleuch- tende Substantiierung dieses unterschwelligen Vorwurfs der Bevorzugung gewisser Prüfungskandidaten wird denn auch nicht vorgenommen. Dieser Einwand kann deshalb unberücksichtigt bleiben, zumal keine Indizien oder Anhaltspunkte für die sinngemässe Rüge der Verletzung des Willkürver- bots ersichtlich sind. So haben in den Vorjahren (gerichtsnotorisch) ver- schiedene Mitarbeiter oder ehemalige Praktikanten der oberen kantonalen Gerichte oder Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung (inkl. staatsnaher Be- triebe) die zweifellos sehr anspruchsvolle Anwaltsprüfung nicht bestanden; gewisse auch beim dritten und letzten Versuch nicht. Dieser Rügepunkt ist demnach haltlos. 2.5.2. Zur Behauptung der Bevorzugung bzw. Benachteiligung einzelner Kandi- daten sei lediglich noch zum Korrekturablauf für die Bewertung der Prü-
19 - fungsarbeiten festgehalten, dass die schriftlichen Prüfungsarbeiten aller Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung der Prüfungszeit um ca. 18.00 Uhr des Prüfungstages eingesammelt werden und danach alle Prü- fungen (5-fach, also für jeden Prüfungsexperten ein Exemplar) kopiert und anonymisiert (nach dem Zufallsprinzip mittels Nummernzuteilungen anstatt der Namen der Kandidaten) an die Experten zur Korrektur und individuellen Notengebung weitergeleitet werden. Eine Ungleichbehandlung der einzel- nen Kandidaten sollte dadurch von Anfang an eliminiert werden. Die Ex- perten treffen sich dann rund drei Wochen später zur Besprechung der No- tengebung und erst nach Festsetzung der definitiven Noten an dieser Sit- zung wird aufgedeckt, welche Prüfungsarbeit zu welchem Kandidat bzw. zu welcher Kandidatin gehört. Mit dieser vernünftigen und klar strukturier- ten Vorgehensweise sollte den persönlichen Aspekten zwischen den Prü- fungsteilnehmern und den Experten bestmöglich Rechnung getragen wer- den. Die pauschal erhobene Anschuldigung, wonach Mitarbeiter der kan- tonalen Gerichte und Kandidaten staatsnaher Betriebe a priori besser ge- stellt und behandelt würden, trifft deshalb erfahrungsgemäss nicht zu. 2.6.Die Beschwerdeführerin bemängelte (nach Gewährung der Akteneinsicht) weiter die nicht gleichmässige Bewertung der einzelnen Prüfungsteile (1- 3). Wie vermutet und in der Beschwerdeschrift bereits ausgeführt, sei das Lösungsschema gemäss Prüfungsaufgabe in drei verschiedene Teile ge- gliedert worden; nämlich in 'Rechtslage', 'Verfahren' und 'Rechtsschriften'. Es sei nicht ersichtlich, dass eine der drei Prüfungsaufgaben mehr gewich- tet werde als die anderen. Insofern die Beschwerdegegnerin die Mehrge- wichtung der Aufgabe drei (Rechtsschriften) in der Begründung der Bewer- tung vorbringe, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Wie die Prüfungs- aufgabe enthalte auch das Lösungsschema weder eine Punktevergabe (Bewertungsraster) noch eine Notenskala. Eine Prüfungsaufgabe wie auch ein Lösungsschema ohne Bewertungsraster und ohne dazugehörige No- tenskala sei willkürlich. So könne nach Ermessen korrigiert und bewertet
20 - werden. Die Beschwerdeführerin sei selbst als Dozentin tätig und weise eine langjährige Erfahrung vor. Sie wisse, wie man Prüfungen aufzubauen und zu bewerten habe. Die Prüfungsarbeit sei klar in drei Teile gegliedert gewesen und die Bewertung müsse diesem Aufbau folgen. 2.6.1.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Richtungsweisend hat das Bundesgericht schon mit Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 in E.3.1 folgendes festgehalten: „Das Verwaltungsgericht führt aus, es sei Teil der von den Kandidaten zu bewältigenden Aufgabenstellung, Wichtiges von Unwichtigem und weniger Wichtigem zu unterscheiden und die Prüfungslösung entsprechend zu gestalten. Daher sei es nicht notwendig, bereits in der Aufgabenstellung anzuzeigen, welche Punktzahlen jeweils vergeben bzw. wie ein- zelne Teilbereiche gewichtet werden. Ziel der Anwaltsprüfung sei es gerade, möglichst zuverlässig zu ermitteln, ob jemand den Nachweis dafür erbringen kann, dass er sich für den angestrebten Beruf eignet. Die Transparenz des Bewertungsvorgangs werde durch nachträgliche Einsicht in die massgeblichen Prüfungsunterlagen sichergestellt. Zudem seien Vergleiche zwischen einzelnen Examensaufgaben verschiedener Prüfungssessio- nen heikel und würden zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden beruhen. Diese Argumentation leuchtet ein und die Beschwerdeführerin legt nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG substanziiert dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfas- sungsmässige Rechte verletzt. Müsste die Prüfungskommission bereits in der Aufgaben- stellung detailliert angeben, wie sie die einzelnen Prüfungsteile gewichtet, könnte der Kan- didat leicht erkennen, wozu er sich ausführlicher bzw. umfangreicher äussern muss. Doch gerade mit Blick auf den angestrebten Anwaltsberuf ist es unter anderem wichtig heraus- zufinden, ob die Kandidaten auch fähig sind, die wesentlichen von den weniger wichtigen Fragen zu unterscheiden und auch bei den Ausführungen entsprechend zu gewichten. Dass, der Beschwerdeführerin zufolge, im Schulwesen heute anders verfahren werde, lässt das Vorgehen der Prüfungskommission daher nicht willkürlich erscheinen.“ (Hervorhebung mittels Unterstreichung vorliegend durch Verwaltungsgericht erfolgt) 2.6.2. Die Anwaltsprüfung des Sommers 2017 enthielt einen Sachverhalt und am Ende desselben folgende Aufgaben: "- Beurteilen Sie die Rechtslage für ihren Mandanten. Prüfen Sie auch die Prozessrisiken.
Erteilen Sie Rat, wie weiter vorgegangen werden könnte. Beschreiben Sie in Stichworten das Verfahren. Wie beurteilen Sie den Vorschlag des Gegenanwalts betreffend Schiedsgericht ?
Ergreifen Sie die erfolgversprechenden Schritte. Verfassen Sie die dafür erforderlichen vollständigen Rechtsschriften."
21 - 2.6.3. Gemäss eingangs zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts musste die AKR nicht bereits in der Prüfungsaufgabe darlegen, wie die Gewichtung der drei Teilaufgaben sein würde. Indirekt wurde zudem eine Gewichtung vorgenommen, indem bei der Aufgabe 2 hervorgehoben wurde, dass das Verfahren nur in Stichworten (sogar unterstrichen) zu beschreiben sei und bei der Aufgabe 3 die vollständigen Rechtsschriften (speziell hervorgeho- ben durch Fettdruck und Unterstreichung) verlangt wurden. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Fehlen einer graduellen Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile sind demzufolge unbegründet. 2.7.Weiter rügte die Beschwerdeführerin auf Seite 16 f. ihrer Beschwerde die Nichterfüllung der formellen Anforderungen an eine Prüfung. Zwar sei der Aufbau der Prüfung klar und es seien keine zweideutigen Formulierungen und keine verschachtelten Sätze vorhanden. Der Sachverhalt stimme je- doch nicht mit dem erhofften Resultat überein. Die AKR hätte dies erken- nen müssen und ihre Musterlösung anpassen sollen. Das habe sie nicht getan, weshalb die Lösung der Beschwerdeführerin als richtig zu bewerten sei. Die Lösung der AKR in der Musterlösung sei falsch. Das Beharren der AKR auf der Musterlösung sei zudem willkürlich. 2.7.1. Wie nachfolgend unter E.3.1 (materielle/inhaltliche Prüfung der Bewertung durch die AKR) noch im Detail aufgezeigt werden wird, erweist sich auch dieser formelle Einwand bezüglich Aufbau, Gliederung und Struktur der an- gefochtenen Prüfungsaufgabe als nicht richtig und unbegründet. 2.8.Zur fehlenden Gewichtung der Bewertung in der Musterlösung brachte die Beschwerdeführerin auf Seite 17 f. überdies vor, dass die Bewertung von Einzelleistungen zum Vornherein festgelegt werden müsste. Eine Vergabe von Punkten für Einzelleistungen dürfe unter keinen Umständen eine Er- messensfrage darstellen. Eine detaillierte Musterlösung mit entsprechen- den Punktezuteilungen müsse im Voraus festgelegt sein und mit der Auf-
22 - gabenstellung übereinstimmen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, womit nachgewiesen sei, dass die Anwaltsprüfung 'Sommer 2017' massive for- melle Fehler aufweise und entweder ganz zu wiederholen sei oder die Be- schwerdeführerin zumindest an die mündliche Prüfung zuzulassen sei. 2.8.1.Auch dieses Argument der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht zu- treffend. Wie bereits in E.2.6.1 unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 2D_25/2011 E.3.1) dokumentiert, muss eine Gewichtung der Prüfungsteile nicht in der Prüfung selbst vor- handen sein. Gerade das war bei der Anwaltsprüfung Sommer 2017 aber der Fall. Tatsache ist nämlich, dass mit der Formulierung bei der Teilauf- gabe drei verständlich war, dass die Hauptgewichtung vor allem auf dem Verfassen der Rechtsschriften lag. Kommt hinzu, dass der Sinn und Zweck einer Anwaltsprüfung eben darin liegt, nicht bloss juristisches Wissen ab- zufragen, das bereits aus dem Studium der Rechtswissenschaften vorlie- gen sollte, sondern vielmehr der Fokus auf der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu liegen hat, was im Berufsalltag bedeutet, dass der Beratung und dem Verfassen der notwendigen Eingaben an die zuständigen Behörden und/ oder Gerichte grösste Bedeutung zukommt und entsprechend zu prüfen ist. So hat selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht aus- geführt: "Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Be- werber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen." 2.8.2. Nach Ansicht des Gerichts sind die von der Beschwerdeführerin gerügten massiven formellen Fehler nicht erkennbar oder wirklich vorhanden. Über- dies wird am Ende des Lösungsschemas festgehalten, dass die rechtlichen Probleme überblickbar seien und es darum gehe, die notwendigen Infor- mationen aus dem Sachverhalt herauszufiltern, zu beurteilen und die zweckmässigen Rechtsschriften zu erstellen. So gesehen weist das Lö- sungsschema – entgegen der Rügen der Beschwerdeführerin – offensicht-
23 - lich eine Gewichtung auf, wenn auch nicht sehr detailliert. Die Gewichtung ergibt sich sodann selbsterklärend aufgrund der unmissverständlichen Her- vorhebung im Aufgabenblatt betreffend Forderung nach Abfassen und Ein- reichen "vollständiger Rechtsschriften" (klare Schwerpunktsetzung). 2.9.Zum weiteren Einwand bezüglich fehlender Praxisnähe der Musterlösung ist für das Gericht unklar geblieben, inwiefern sich diese Rüge als formelle Einrede auf die Einzelprüfung der Beschwerdeführerin oder sonst wie auf die Bewertung der eigenen Prüfungsleistung bezieht. Die Beschwerdefüh- rerin macht jedenfalls geltend, dass die Musterlösung nur Geltung haben könne, sofern ein Durchschnittsanwalt mit dem vorliegenden Sachverhalt und der anschliessenden Fragestellung zu demselben Ergebnis gekom- men wäre. Die Fragestellung in der Prüfung sei ungenau. Im Berufsalltag würde kein Anwalt gratis arbeiten wollen. Weil unnütze Aufwände vom Ge- richt im Kostenentscheid gestrichen würden, wäre kein Anwalt auf die Idee gekommen, vorsorglich auch noch eine Klageschrift zu machen. Die Fra- gestellung in der Prüfung hätte also lauten müssen "erstellen Sie in jedem Fall nebst dem Schlichtungsgesuch auch noch eine vollständige Klage- schrift an ein kantonales Gericht". Dies sei nicht erfolgt, weshalb die offe- rierte Lösung der Beschwerdeführerin korrekt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die ungenügende Benotung so begründet: "dass die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung nicht einfach mit ei- nem Gesuch an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen erreicht werden konnte, lag auf der Hand und wurde von den übrigen Kandidaten grundsätzlich richtig erkannt. Unbedingt notwendig war somit die Formulie- rung der vollständigen Klageschrift an das Regionalgericht B._____". Die Beschwerdeführerin rügt nun, dass dies eine reine Schutzbehauptung sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sofern die anderen Kandidaten tatsächlich auch eine Klageschrift verfasst hätten, diese entsprechend in- struiert worden seien. Die Erklärung dafür sei offenkundig: Zwei erfolgrei- che Kandidaten würden beim Kantons- bzw. Verwaltungsgericht und der
24 - dritte Kandidat bei einer mehrheitlich dem Kanton gehörenden Unterneh- mung (C._____ AG) arbeiten. 2.9.1. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin offenkundig un- terstellt, die Prüfungen manipuliert zu haben, indem gewisse Kandidaten instruiert worden seien, unbedingt eine Klageschrift zu erstellen, fehlt dem Gericht dazu jegliches Verdachtsmoment. Wie bereits in E. 2.5.1 (in fine) ausgeführt, ist es gerichtsnotorisch, dass auch Mitarbeiter des Kantons ein- mal, zweimal oder auch gar dreimal die Anwaltsprüfung im Kanton Graubünden nicht bestanden haben und damit keine Berufszulassung er- halten haben. Eine Tatsache ist hingegen, dass die Fragestellung lautete, dass die für die erfolgversprechenden Schritte erforderlichen vollständigen Rechtsschriften zu verfassen seien. Damit ist aber mit der Beschwerdegeg- nerin einig zu gehen, dass ein Schlichtungsgesuch nicht ausreichen konnte. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht kann nur einen Ur- teilsvorschlag unterbreiten. Es hat keine direkte Entscheidungskompetenz betreffend Feststellung der Nichtigkeit und daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass zudem eine Klage an das Regionalgericht hätte verfasst werden müssen. Die Beschwerde- führerin macht im ersten Teil der Beschwerde (Seite 6 f.) geltend, dass gemäss Sachverhalt bei der vorgängigen Kündigung (ohne Verwendung des amtlichen Formulars) ein solches Verfahren bereits erfolgreich gewe- sen sei. Fakt ist dazu allerdings, dass der Sachverhalt einer realistischen Aussage eines potentiellen Mandanten (Rudi Ratlos) entspricht. Es ist dort denn auch die Rede von 'Ungültigkeit' der Kündigung und nicht etwa von Nichtigkeit und weiter, dass die Schlichtungsstelle Rudi Ratlos Recht ge- geben habe. Im Berufsalltag von Anwälten und Anwältinnen erzählen Man- danten ihre Version des Sachverhalts bzw. Ereignisablaufs mit wichtigen und unwichtigen Informationen mit ihren Worten (wie z.B. Ungültigkeit statt Nichtigkeit). Die Schlichtungsbehörde hat nicht die Kompetenz einen Ent- scheid betreffend Nichtigkeit der Kündigung zu fällen, sondern kann nur,
25 - aber immerhin, einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Das heisst, sie kann, muss aber nicht so vorgehen. Nur weil sich die Parteien im letzten Verfah- ren gütlich (aussergerichtlich) geeinigt haben bzw. die Vermieter die Nich- tigkeit der Kündigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anerkannt haben und den Urteilsvorschlag nicht abgelehnt haben, kann nicht schon davon ausgegangen werden, dass dies auch bei der erneuten Kündigung der Fall sein würde (siehe Art. 209 und Art. 210 ZPO). Dies gilt hier umso mehr, als dass die Nichtigkeit der ersten Kündigung viel offensichtlicher war (klarer Formmangel, da Kündigungsformular nicht benutzt) als die nunmehr zu beurteilende Kündigung. Daher ist es nicht willkürlich, dass die Be- schwerdegegnerin unter 'erforderlichen vollständigen Rechtsschriften' auch eine Klageschrift verlangt hat bzw. fordern durfte. Mit vollständigen Rechtsschriften durfte die Beschwerdegegnerin das Schlichtungsgesuch und die Klage mit URP-Gesuch verlangen. Der Begriff "vollständig" war in- haltlich als auch umfangsmässig zu verstehen. Die inhaltliche Vollständig- keit umfasste dabei insbesondere die Angabe der sachlich und örtlich zu- ständigen Behörde, wer gegen wen 'aktiv' werden möchte (Parteibezeich- nungen), die massgebenden Rechtsbegehren samt Beweisofferten etc.; mit der umfangmässigen Vollständigkeit war alsdann nicht bloss das Ge- such an die Schlichtungsstelle, sondern auch die prozessuale Klageerhe- bung gemeint. Die Beschwerdeführerin stösst daher auch mit ihrer Argu- mentation bezüglich Prüfungsmanipulation durch die Beschwerdegegnerin wie auch betreffend fehlendender Aufbau, ungenügende Strukturierung so- wie missverständliche Fragestellung in der Prüfungsarbeit 'Sommer 2017' ins Leere. 3.1.In materieller Hinsicht ist vorab auf die Überprüfungsbefugnis des Verwal- tungsgerichts in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der Prüfungsbewer- tung durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt eine Anwaltsprüfungskom- mission als Fachgremium hinsichtlich der materiellen Bewertung über ei-
26 - nen gewissen Ermessens-/Beurteilungsspielraum, in den auch eine richter- liche Instanz – hier das Verwaltungsgericht – nicht eingreifen soll (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E.3.2, 2D_29/2009 vom
27 - liess. Die höhere Einstufung der Prüfungsleistung der Teilaufgabe drei (Verfassen von Rechtsschriften) ist nicht zu beanstanden. Es ging dort darum – wie im Lösungsansatz ausdrücklich aufgeführt – die massgebli- chen Informationen aus dem Sachverhalt herauszufiltern, zu beurteilen und die zweckmässigen Rechtsschriften zu erstellen. Mit der Hervorhebung in der Aufgabenstellung (fett und unterstrichen) durfte die Beschwerdegegne- rin – auch vor dem Hintergrund der Prüfungsdauer von zehn Stunden – alle notwendigen Rechtsschriften in vollständiger Form und Ausgestaltung ver- langen. Vorliegend fehlt es aber an der massgeblichen 'Klageschrift'. 3.1.2. Die von der Beschwerdegegnerin gelieferte Begründung für die tatsächlich erteilte Note 3.0 für die von der Beschwerdeführerin absolvierte schriftliche Anwaltsprüfung ist weder offensichtlich unhaltbar noch beruht sie auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der fallrelevanten Bewertungskriterien. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch bezeichnenderweise nirgends in ihrer Beschwerde stringent auf, wo genau die Beurteilung der Beschwer- degegnerin offensichtlich unhaltbar sein bzw. auf einer willkürlichen Fehl- einschätzung basieren sollte. Einzig die beiden hiervor in E.3.1.1 erwähn- ten Rügen (fehlende Gewichtung sowie Interpretation des Begriffs 'vollstän- dige Rechtsschriften') wurden diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebracht und bereits behandelt. Diese Rügen haben sich – wie in E.2.8, 2.8.1 und 2.8.2 erläutert – als unbegründet erwiesen. 3.2.Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch zahlreiche "Willkürrügen" ab Seite 20 ff. ihrer Beschwerde geltend. In diesem Sachzusammenhang hat das Bundesgericht bereits im vorne aufgeführten Urteil 2D_29/2009 in E.2.3 grundsätzlich und richtungsweisend was folgt bestimmt: "E.2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungs- mässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet wor- den ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.2 S. 254, 396 E.3.1 S. 399). Diese verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen
28 - Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechts- genügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich, belegte Rügen; auf appella- torische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 136 II 489 E.2.8 S. 494 mit Hinweisen). Ruft der Beschwerdeführer das Willkürverbot an, muss er dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, er- neut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz ansetzen." 3.2.1. Unter dem Blickwinkel des "Willkürverbots" rügte die Beschwerdeführerin insbesondere eine falsche Anwendung der Notenskala. Sie brachte dazu vor, sie habe bereits von Gesetzes wegen davon ausgehen dürfen, dass ihre Leistung mindestens der Note 3.5 entsprochen hätte. Dazu zieht sie eine selbst erstellte Definition der Note 3.5 bei und errechnet einen Noten- schnitt ihrer Prüfungsleistung der drei Prüfungsteile unter doppelter Ge- wichtung des dritten Prüfungsteils. Sie gibt sich jedoch selbst Noten für die einzelnen Prüfungsteile, wenn auch gestützt auf die Begründung der Be- schwerdegegnerin für die Bewertung ihrer Prüfungsleistung. Die Be- schwerdeführerin machte weiter geltend, dass im Kanton Graubünden je- weils nur maximal ein Drittel der Kandidaten die Anwaltsprüfung bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe so stillschweigend einen numerus clausus eingeführt, was gegen Gesetz und gegen das Willkürverbot verstosse. 3.2.1.1.Dieser Betrachtungsweise und Würdigung ist entgegenzuhalten, dass an der Anwaltsprüfung im Kanton Graubünden vermutlich selten alle Kandida- ten durchgefallen sind oder umgekehrt alle Prüfungsteilnehmer bestanden haben. Es liegt in der Natur und im Wesen einer Prüfung bzw. einer solchen anspruchsvollen Berufsprüfung, dass gewisse Kandidaten bestehen und wiederum die Leistung anderer Prüfungskandidaten als ungenügend ein- geschätzt wird. Gemäss Bundesgericht fliesst dabei unvermeidlich auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten mit ein (vgl. BGE 121 I 225 E.2c). Statistisch müsste es Prüfungssessionen geben, an denen alle Kan- didaten bestehen oder alle durchfallen. Das würde aber auch für Prüfungen
29 - an der Universität, an Fachhochschulen, bei eidgenössischen Berufsprü- fungen, etc. gelten. Dass diese Wahrscheinlichkeit sehr gering ist und al- lenfalls in zig Jahren nie auftreten wird, lässt nicht auf eine willkürliche Be- wertung der Prüfungen schliessen. Dazu müssten mehr Anhaltspunkte vor- handen sein. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der angebliche nume- rus clausus (beschränkte Anzahl an Absolventen), wonach in der Regel max. ein Drittel der Kandidaten die Prüfung bestehe, entspricht im Übrigen – gerichtsnotorisch und allgemein bekannt – nicht den Tatsachen in der Vergangenheit. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügte sodann noch eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsgebots unter dem Titel falsche Anwendung der Notenskala, da der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei, dass sie zum dritten und letzten Versuch für die Anwaltsprüfung angetreten sei und dies nach einem langen mutterschaftsbedingten Unterbruch. In einem solchen Fall müsse die Gesamtsituation berücksichtigt werden und auch die Prüfungs- leistung sei – wenn die Prüfung schon aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehe – mittels einer Gesamtbewertung zu würdigen. Das Nichtbestehen der (schriftlichen) Prüfung komme einem Berufsausü- bungsverbot gleich und habe für die Beschwerdeführerin, die in der abso- luten Peripherie lebe, massive Folgen. Damit liege eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots vor. Die Beschwerdeführerin hätte unter die- sen Umständen zur mündlichen Prüfung zugelassen werden müssen. 3.2.2.1.Auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin ist inhaltlich nicht rich- tig oder materiell schützenswert. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine grosszügigere Bewertung der Prüfungsleistung, nur weil man in einer ge- wissen Region der Schweiz bzw. des Kantons Graubünden lebt. Überdies besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausübung ganz bestimmter Berufe (als Arzt, Anwalt, Notar usw.). Andernfalls könnten auch Entscheide betref- fend die Zulassung zum Medizinstudium mit demselben Argument ange-
30 - fochten und mit entsprechenden Erfolgschancen umgestossen bzw. aufge- hoben werden. 3.3.Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin ihre Rügen betreffend Verletzung des Willkürverbots, des Gebots rechtsgleicher Behandlung und des Verhältnismässigkeitsgebots auf Seite 22 f. in der Beschwerde noch einmal auf, wobei sie abschliessend festhielt, dass einzig das Fehlen der Klageschrift die (ungenügende) Note 3.0 begründet habe. Ansonsten sei ihre Lösung vollständig und korrekt gewesen. 3.3.1. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist dem allerdings nicht so. Die Beschwerdegegnerin hat in der Begründung ihrer Prüfungsbewertung (s. informativen/aussagekräftigen Beschluss vom 7./17. Juli 2017) bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch andere Feh- ler in ihrer Prüfungsarbeit begangen habe. Diesem Beschluss (Wiederer- wägungs-/Begründungsentscheid Ziff. 4) kann schon entnommen werden: "4. Für den Fall des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch stellt A._____ den Antrag, es sei der Prüfungsentscheid schriftlich zu begründen sowie der Begründung eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. Diesem Begehren ist in Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzukommen: a) Die Prüfungsaufgabe bestand aus einem relativ kurzen und einfachen Sachverhalt und die zu vertretende Person hatte ein klares Ziel (Verbleiben in der gemieteten Woh- nung). Es war demnach leicht erkennbar, dass versucht werden musste, die ausge- sprochene Kündigung wirkungslos zu machen. Die Kandidaten konnten somit die auf der Hand liegenden Überprüfungen vornehmen (Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander, Auswirkungen des Auszugs der Lebenspartner, Ablauf des Kündi- gungsvorgangs, Einhaltung der Fristen etc.). Diesen Teil der Aufgabe hat die Kandi- datin ansprechend, wenn auch mit sehr knappen Ausführungen, gelöst. Unnötig und nicht zielführend – und ohne dass der Sachverhalt diesbezüglich hinreichende An- haltspunkte gegeben hätte – waren die Überlegungen zum missbräuchlichen Mietzins und strafrechtlicher Natur (insbesondere der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen). Unzutreffend war die Fristberechnung (S. 9), indem die Kandidatin die Zustellfiktion zur Anwendung brachte, während nach der Praxis die Zustellung der Kündigung bereits als erfolgt gilt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers ge- langt. Richtigerweise kam die Kandidatin aber zum Schluss, dass ein Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung anzustreben sei. Das Hauptgewicht der Prüfungsaufgabe lag aber nicht einfach darauf, den richtigen Lösungsweg aufzuzeigen, sondern vielmehr auf der konkreten Umsetzung. In der Auf- gabenstellung wurden denn auch – durch Fettschrift hervorgehoben – die Verfassung der dafür erforderlichen vollständigen Rechtsschriften verlangt. Die AKR wollte sich
31 - damit vergewissern, dass die künftigen Anwältinnen und Anwälte imstande sind, eine Rechtsschrift an das zuständige Gericht mit allen notwendigen Elementen (insbeson- dere Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen mit dazugehö- rigen Beweisanträgen) zu formulieren. Dass die Feststellung der Nichtigkeit der Kün- digung nicht einfach mit einem Gesuch an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen erreicht werden konnte, lag auf der Hand und wurde auch von den übrigen Kandidaten grundsätzlich richtig erkannt. Unbedingt notwendig war somit die Formulierung der vollständigen Klageschrift an das Regionalgericht B._____. Mit Ausnahme eines knap- pen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die Kandidatin keine Rechtsschrift ans Regionalgericht verfasst. Sie hat somit einen wesentlichen Teil der Prüfungsaufgabe nicht erfüllt, was zur Folge hatte, dass sie nicht zur mündli- chen Prüfung zugelassen werden konnte. Die AKR hat die Arbeit mit der Note 3 be- wertet. b) .....
32 - solche Ausführungen gerade nicht aus der Aufgabenstellung ergaben. Das Ziel des potentiellen Mandanten war klar, in der Mietwohnung bleiben zu dürfen. Hinzu kommt, dass die Fristberechnung – eine unentbehrliche Grundlage für jeden (angehenden) Anwalt – falsch war. Die Anwendung der Zustellfiktion hatte im vorliegenden Mietrechtsfall nicht das Verpassen einer Frist zur Folge. Trotzdem handelt es sich dabei um einen gravieren- den Fehler. Die Beschwerdegegnerin hat als Hauptbegründung für die (un- genügende) Note 3.0 das Fehlen der Rechtsschrift an das zuständige Ge- richt vorgebracht. Sie hat aber auch auf andere negative Elemente der Prü- fung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Infolgedessen kann auch nicht von 'ansonsten vollständiger und korrekter Prüfung' die Rede sein, wie dies die Beschwerdeführerin das streitberufene Gericht hartnäckig und unbeirrt der Fakten glauben machen will. 4.1.Die Beschwerde vom 17. August 2017 samt ergänzender Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 sowie (Antwort-) Schreiben vom 28. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin sind materiell allesamt unbegründet oder in der strittigen Prüfungsangelegenheit nicht zutreffend, weshalb der angefoch- tene Prüfungsentscheid vom 24. Mai 2017 unter Einbezug des Wiederer- wägungs- und Begründungsentscheides (Beschluss vom 7./17. Juli 2017) rechtens und schützenswert ist. Letztere werden demnach hiermit bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. 4.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73. Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie in Sachen "Bewertung Anwaltsprü- fung" lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Eine Parteien- tschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin entfällt bei diesem
33 - Ausgang des Verfahrens, womit vorliegend überhaupt keine aussergericht- lichen (Partei-) Entschädigungen zugesprochen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.644.-- zusammenFr.2‘144.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. August 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2D_10/2019).