VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 18 3. Kammer VorsitzAudétat Richtervon Salis, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 23. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.2._____, Beigeladene betreffend Sozialhilfe (Übernahme KK-Prämien)
5 - vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Poststempel) führte diese aus, dass der Beschwerdeführer nie einen gültigen Mietvertrag in O.2._____ habe vorweisen können und auch nie einen längerfristigen Arbeitsvertrag besessen habe. Er habe zwar das Vorhaben gehabt, seinen Lebensmittelpunkt nach O.2._____ zu verlegen. Eine intensive Beziehung zur Gemeinde und die Absicht, sich hier für mindestens ein Jahr niederzulassen, seien aber nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt von zwei Tagen in O.10._____ gehabt und auch im Restaurant E._____ habe er sich nur wenige Tage aufgehalten. Eine Postadresse habe er nie hinterlegt. Insgesamt sei ein Lebensmittelpunkt in der Gemeinde O.2._____ nie erkennbar gewesen. Mangels Begründung eines Wohnsitzes in der Gemeinde habe er weder Anspruch auf Prämienverbilligung noch auf Übernahme der obligatorischen Krankenkassenprämien. 9.Dem hält die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 12. Juli 2018 entgegen, dass Krankenversicherungsprämien gerade nicht Teil der Sozialhilfe seien und nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden dürften. Massgeblich für die Zuständigkeit zur Prämienübernahme sei der zivilrechtliche Wohnsitz. Die Absicht des dauernden Verbleibens müsse nur im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung bestehen. Ändere sich diese Absicht wieder, bleibe der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen. Es sei gerade nicht notwendig, dass bereits im Zeitpunkt des Zuzugs eine intensive Beziehung zur Gemeinde bestehe. Massgebend sei allein, dass die zuziehende Person beabsichtige, ihren Lebensmittelpunkt in diese Gemeinde zu verlegen. Der Beschwerdeführer habe mit dem in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag die Absicht gehabt, für unbefristete Zeit in O.2._____ Wohnsitz zu nehmen.
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom
7 - während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers verpflichtet ist. 2.2.Der Beschwerdeführer stellt sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in O.1._____ befinde, weshalb diese Gemeinde auch zuständig zur Übernahme der Krankenkassenprämien sei. 2.3.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Krankenversicherungsprämien nicht Teil der Sozialhilfe seien und es im Kanton Graubünden keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Wohnsitzgemeinde gebe. Selbst wenn aber eine solche Zahlungspflicht bestehen würde, wäre die Gemeinde O.1._____ mangels zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Gemeinde nicht leistungspflichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach dem Wegzug aus der Gemeinde O.1._____ in O.2._____ einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet; seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____ habe er dadurch aufgegeben. 2.4.Die Gemeinde O.2._____ als Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorhaben gehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt nach O.2._____ zu verlegen. Eine intensive Beziehung zur Gemeinde und die Absicht, sich hier für mindestens ein Jahr niederzulassen, seien aber nicht gegeben gewesen. Ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in der Gemeinde O.2._____ nie erkennbar gewesen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenkasse habe. 3.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz
8 - innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). 3.2.Bezahlte die versicherte Person trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, schob der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt waren (vgl. Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Wurden die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt, hatte der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt wurden, blieb es dagegen beim Leistungsaufschub und der Versicherte konnte den Versicherer nicht wechseln (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten waren nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage von jener Gemeinde zu übernehmen, in der die versicherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120] in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). 3.3.Auf den 1. Januar 2012 wurde Art. 64a KVG in geänderter Fassung in Kraft gesetzt. Danach hat der Versicherer einer versicherten Person, welche
9 - fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KGV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Betreibung anheben. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt (Art. 64a Abs. 2 KVG). Entsprechend sieht Art. 5 Abs. 1 VOzKPVG vor, dass die Versicherer betriebene Schuldnerinnen und Schuldner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 66 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) durch das Betreibungsamt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden haben. Diese Meldung können die Versicherer gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VOzKPVG auch bereits nach Einreichung des Betreibungsbegehrens erstatten, um schon zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Forderung durch den Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbegehren nicht eingereicht werden. Die zuständige kantonale Behörde hat damit die Möglichkeit, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines endet (vgl. Bericht der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 28. August 2009, in: BBl 2009, S. 6617 ff., 6621). Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG bestimmen sodann, dass der Kanton die von Versicherern gemeldeten Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, zu 85 % zu übernehmen hat. Einem Verlustschein gleichzusetzen sind gemäss Art. 105i KVV Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder
10 - gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen. Im Gegenzug sehen die Versicherer von der Leistungssistierung ab und bezahlen die Kosten der vom säumigen Prämienzahler bezogenen Gesundheitsleistungen. 15 % der Ausstände bleiben ungedeckt bzw. sind vom Krankenversicherer zu übernehmen (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1328; PERRENOUD, L'assurance-maladie, in: FRÉSARD- FELLAY/KAHIL-WOFF/PERRENOUD, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, Bern 2015, Rz. 74; PESTALOZZI-SEGER, Krankenversicherung: Neuregelung der Folgen von Prämienausständen, in: Integration Handicap, Behinderung und Recht, 4/11, S. 5; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.2.2). Zuständig für die Bezahlung der Forderung nach Art. 64a Abs. 4 KVG ist gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV jener Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde. Die Forderungsübernahme durch den Kanton greift nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Versicherten ein. Insbesondere befreit die Forderungsübernahme durch den Kanton die versicherte Person nicht von ihrer Zahlungspflicht. Es findet keine Subrogation des Kantons in Forderungsrechte des Versicherers statt (BGE 141 V 175 E.4.4). Der Versicherer allein bleibt berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen zu erwirken (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 16). Der Versicherer hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren. Begleicht die versicherte Person nachträglich ihre Schuld ganz oder teilweise, so hat der Versicherer 50 % dieses Betrags wiederum an den Kanton zurück zu erstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG). Solange die Person die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann sie − wie unter der bis Ende 2011 geltenden
11 - Rechtslage − weiterhin nicht den Versicherer wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l KVV). 4.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 29. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien beantragt. Die Beschwerdegegnerin weist sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am
12 - heute geltende Regelung führt − im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, welche vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 in Kraft war − nicht mehr von Gesetzes wegen zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Während die Krankenkassen vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 nämlich die Übernahme von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben konnten, wenn eine versicherte Person mit der Bezahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt) in Verzug war (vgl. vorstehend E.3.2), führt die Einleitung einer Betreibung unter der heute geltenden Regelung nicht mehr von Gesetzes wegen zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Die Krankenkassen müssen somit die gesetzlichen Leistungen weiterhin erbringen. Dafür werden sie vom Kanton entschädigt, welcher 85 % der mittels Verlustscheinen oder eines gleichwertigen Rechtstitels nachgewiesenen ungedeckten Beträge übernimmt. Dementsprechend sind aber unter der heute geltenden Regelung Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht mehr von der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde zu übernehmen. Vielmehr hat gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG der Kanton 85 % der entsprechenden Forderungen zu übernehmen, während die restlichen 15 % von der Krankenkasse zu tragen sind. Folglich ist aber für die Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene zuständig. Vielmehr ist hierfür, sofern für die entsprechenden Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung schon ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel, der das Fehlen von finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers belegt (vgl. Art. 105i KVV), ausgestellt wurde, gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV der Kanton zuständig, in dem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde. Demzufolge braucht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aber die Frage, ob der beschwerdeführerische Wohnsitz − wie der Beschwerdeführer behauptet −
13 - in der Gemeinde O.1._____ oder − wie die Beschwerdegegnerin behauptet − in der Gemeinde O.2._____ liegt, mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht beantwortet zu werden. Unabhängig davon, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1., der Gemeinde O.2. oder einer weiteren Gemeinde liegt, ist gemäss Art. 64a KVG i.V.m. Art. 105a ff. KVV nämlich nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde, zur Übernahme von 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, verpflichtet. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 um Kostengutsprache für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien abgelehnt hat, im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.Abschliessend ist an dieser Stelle im Sinne einer Präzisierung bzw. einer Berichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch was folgt festzuhalten: Im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015, welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat das streitberufene Gericht in Erwägung 3c unter anderem festgehalten, dass es seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr vorgesehen sei, dass die Gemeinde respektive die Sozialhilfe für ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen ihrer Einwohner aufzukommen habe. Dies im Gegensatz zur vormaligen Regelung, gemäss welcher uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten von jener Gemeinde zu übernehmen gewesen seien, in der die versicherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit
14 - Wohnsitz bzw. Aufenthalt gehabt habe. Diese Ausführungen sind nach dem vorstehend Gesagten korrekt und nicht zu beanstanden. Weiter hat das streitberufene Gericht im erwähnten Urteil in Erwägung 3c indes festgehalten, dass es nur bedingt zutreffend sei, dass ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen keinen Bezug zur Sozialhilfe aufweisen würden. Auch wenn die Gemeinde respektive die Sozialhilfe ausstehende Gesundheitskosten nicht primär zu tragen habe, so seien jedenfalls die restlichen 15 % der Forderung, welche nicht vom Kanton übernommen würden, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen und fielen unter die Sozialhilfe. Diese Aussage ist − wie nachstehend dargestellt − nicht korrekt. Auch wenn die Krankenversicherungsprämien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG keine Sozialhilfe darstellen, sind die entsprechenden Prämien nämlich bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit bei der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder nicht, zu berücksichtigen, und zwar nicht nur im Umfang von 15 %, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3c dargestellt, sondern im Umfang von 100 % der effektiv anfallenden Prämien. Wie vorstehend dargestellt greift die Forderungsübernahme durch den Kanton nämlich nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Versichertem ein und der Versicherer bleibt allein berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen im Umfang von 100 % beim Versicherten zu erwirken (vgl. vorstehend E.3.3). Eine andere Frage ist, wer diese Krankenkassenprämien im Fall der Nichtbezahlung derselben durch die versicherte Person zu übernehmen hat. Wie vorstehend dargestellt ist dies − sofern ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel im Sinne von Art. 105i KVV vorliegt − im Umfang von 85 % der Kanton, während die restlichen 15 % zu Lasten der Krankenversicherer gehen. Eine Pflicht zur Übernahme der entsprechenden Krankenversicherungsprämien durch die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde besteht demgegenüber seit Ende
15 - 2011 nicht mehr. Insofern muss zwischen der Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, und Leistungen, die durch eidgenössische oder kantonale Finanzierungsverfahren übernommene werden (wie Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe), unterschieden werden. Denn die Übernahme durch den Kanton erfolgt gemäss Art. 64a KVG nur im Hinblick auf nicht eintreibbare Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, nicht aber bei durch eidgenössische oder kantonale Finanzierungsverfahren übernommenen Leistungen wie Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe (vgl. BGE 141 V 175 E.4.5.2). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 zu präzisieren bzw. zu berichtigen. 6.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers verpflichtet werden kann. Gleiches gilt auch für die Gemeinde O.2._____. Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1. Januar 2012 vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde. Dies jedenfalls im Umfang von 85 % der entsprechenden Forderungen. Die restlichen 15 % gehen − wie gesehen − zu Lasten der Krankenversicherung. Die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am
16 - Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.1.Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügt der sich in der Strafanstalt C._____ befindliche Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechtsstreit ist nicht gerade von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. 7.2.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer indes von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. 7.3.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
17 - 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]