VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 83 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 11. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch eine Berufsbeistandschaft, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.2._____, Beigeladene betreffend Sozialhilfe
2 - 1.Im Jahr 1996 kam A._____ in die Schweiz, wo er seither als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebt (Ausweis F). Ab dem 7. Februar 2011 lebte und arbeitete er in O.2.. Vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2017 leistete die Gemeinde O.2. Sozialhilfe, wobei für die Monate Juli und August 2017 nach Angaben der Gemeinde O.2._____ versehentlich eine Auszahlung von Fr. 2'312.45 an A._____ erfolgte. 2.Mit Wirkung ab 1. Mai 2017 ist A._____ verbeiständet. Nach Angaben seines Beistands ist er alkoholsüchtig und leidet dadurch an kognitiven und psychischen Folgeproblemen. Nachdem er seine Wohnung Ende Mai 2017 verlassen musste, kam er anfänglich bei verschiedenen Freunden im Raum O.2._____ unter. Seit Anfang Juli 2017 fand er bei B._____ in O.1._____ Unterschlupf. Diese lebt in einem Studio und ist ebenfalls verbeiständet. 3.Mit Gesuch vom 25./26. Juli 2017 beantragte A._____ durch seinen Beistand bei der Gemeinde O.1._____ öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 783.35 rückwirkend seit dem 1. Juli 2017. Gemäss Gesuchsformular vom 25. Juli 2017 halte sich A._____ nur vorübergehend bei B._____ auf, weshalb er als Aufenthalter ohne festen Wohnsitz zu betrachten sei und auch keine Ummeldung beim Einwohneramt der Gemeinde O.2._____ erfolge. Ein dauerhafter Einzug bei B._____ sei weder sinnvoll noch von ihrer Beiständin erwünscht. Da er sich nur vorübergehend bei B._____ aufhalte, zahle er dort auch keine Miete. 4.Mit Verfügung vom 17. August 2017 trat die Gemeinde O.1._____ auf das Unterstützungsgesuch von A._____ vom 25./26. Juli 2017 mangels Zuständigkeit nicht ein, da er vom April 2015 bis August 2017 von der Gemeinde O.2._____ Sozialhilfe erhalten habe und somit dort ein Unterstützungswohnsitz bestehe. Als er seine Wohnung in O.2._____
3 - verloren habe, sei er bei verschiedenen Freunden im Raum O.2._____ untergekommen. Einen neuen Unterstützungswohnsitz habe er dadurch nicht begründet. Dies gelte auch für seinen unentgeltlichen Unterschlupf bei B.. Das soziale Umfeld von A. liege in O.2.. Nach wie vor sei er dort angemeldet. Das Studio von B. sei zu klein für zwei Bewohner. Er könne dort nur vorübergehend unterkommen. Es sei B._____ nicht zuzumuten, mit A._____ noch länger zusammenzuleben. Es seien keine Anzeichen erkennbar, dass er dies überhaupt wolle. Sein Aufenthalt in der Gemeinde O.1._____ sei zufällig. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit am 8. September 2017 eingereichter Eingabe Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung öffentlich- rechtlicher Unterstützung ab dem 1. Juli 2017 bis zum Wegzug aus O.1.. Nach Ablehnung der öffentlichen Unterstützung durch die Gemeinde O.1. sei die Gemeinde O.2._____ auf seine Anfrage durch die Berufsbeistandschaft um weitere Ausrichtung von Sozialhilfe bis zum gerichtlichen Entscheid nicht eingetreten und verlange ein neues Gesuch. Falls das Verwaltungsgericht befugt sei, über diesen sog. negativen Kompetenzkonflikt zu befinden, stelle er den Antrag, das Verwaltungsgericht habe eine der Gemeinden superprovisorisch zur Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung anzuweisen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Begründend machte er im Wesentlichen geltend, dass er den Unterstützungswohnsitz in O.1._____ beendet habe und damit die Aufenthaltsgemeinde für die Existenzsicherung mittels Sozialhilfe zuständig sei. Das Sozialamt O.1._____ habe in unzulässiger Weise keine Befragung vorgenommen. Wäre diese vorgenommen worden, hätte es erfahren, dass er nicht nur in O.2._____ und Umgebung, sondern auch in O.1._____ ein Beziehungsnetz habe. Er bezeichne B._____, bei
4 - welcher er sich aufhalte, als seine Freundin. Zudem verfüge er – abgesehen von wenigen Taschen mit Kleidern – über keine persönlichen Gegenstände. Er habe keine Absicht, unbedingt nach O.2._____ zurückzukehren. Ihm spiele es keine Rolle, wo er zukünftig wohnen könne. Er könne sich dies sowohl in O.1._____ in einer eigenen Wohnung oder bei B._____ als auch in O.3., O.4., O.5._____ oder O.2._____ vorstellen. Da er weder in O.2._____ noch in O.1._____ die Absicht dauernden Verbleibes habe, sei mangels Unterstützungswohnsitz die Aufenthaltsgemeinde für die Unterstützung zuständig. 6.Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, es treffe zu, dass sie den Beschwerdeführer nicht befragt habe. Sie habe aber aufgrund der Verbeiständung des Beschwerdeführers auf die Sachverhaltsangaben des Berufsbeistands abstellen dürfen. Aus dieser Schilderung habe sich klar gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur zufällig in O.1._____ gewesen sei und nur einen temporären Unterschlupf gefunden habe, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Mehr als ein vorübergehender Unterschlupf habe es nicht werden können, nur schon, weil dieser B._____ nicht habe zugemutet werden können. 7.Mit Vernehmlassung vom 9. November 2017 beantragte die Gemeinde O.2._____ (nachfolgend: Beigeladene), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und ihm Sozialhilfe zuzusprechen. Sie trug im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin hätte vor einem abschlägigen Entscheid den Beschwerdeführer unter Protokollführung befragen, weitere Beweise erheben und ihm das Ergebnis zur Stellungnahme unterbreiten müssen. Indem sich die Beschwerdegegnerin mit den
5 - Angaben des Beschwerdeführers nicht befasst habe, liege eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die auch nicht im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden könne. Auch sei dadurch das Untersuchungsprinzip verletzt worden. Materiell beanstandete die Beigeladene die Verneinung der Zuständigkeit durch die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer habe in O.2._____ keinen Lebensmittelpunkt, denn dort habe er nämlich keine Wohnung und kein Beziehungsnetz. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er formell noch bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde O.2._____ (jedoch ohne dortigen Aufenthalt und Wohnadresse) registriert sei. In O.1._____ habe er immerhin seine Freundin. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bliebe aber selbst dann bestehen, wenn hier gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers – wonach er sich nicht auf einen Ort festlegen wolle – nicht von einer Wohnsitznahme in O.1._____ oder andernorts ausgegangen werde. Wenn kein Wohnsitz vorliege, so obliege die Unterstützungshilfe der Aufenthaltsgemeinde. Der Aufenthaltsort sei O.1., zumal er sich dort mehrheitlich aufhalte und dort seine Freundin habe. 8.Mit Schreiben vom 16. November 2017 verzichtete der Berufsbeistand des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Replik. Zusätzlich teilte er mit, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 von O.1. weggezogen sei und sich aktuell ohne festen Wohnsitz in O.2._____ aufhalte. 9.Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und präzisierte, dass es unklar geblieben sei, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, nachdem er seine Wohnung in der Gemeinde O.2._____ verloren habe und bevor er bei B._____ in O.1._____ Unterschupf gefunden habe. Die Beigeladene sei dieser Frage nicht nachgegangen und habe den Beschwerdeführer dazu
6 - wohl auch nicht befragt. Nicht erkennbar sei auch eine formelle Einstellung der Sozialhilfe seitens der Beigeladenen mit vorheriger Ankündigung der Einstellung, Einräumung des rechtlichen Gehörs und Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin bestritt, das rechtliche Gehör und das Untersuchungsprinzip verletzt zu haben. Der Beistand des Beschwerdeführers habe den Auftrag, ihn gegenüber der öffentlichen Verwaltung zu vertreten. Dieser habe den Sachverhalt auch eingehend dargelegt, sodass kein Grund bestanden habe, an seinen Angaben zu zweifeln. Zudem hätten die Grundlagen für den Entscheid vorgelegen und seien genügend abgeklärt worden. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in der Gemeinde, in der er mindestens seit 2015 gewohnt habe, kein besonderes Beziehungsnetz, sei nicht glaubhaft. Zudem sei er zumindest im Raum O.2._____ für längere Zeit untergekommen, als er seine Wohnung in der Gemeinde verloren habe. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer habe dort in der Folge alle anderen Bezugspunkte verloren, als er bei B._____ Unterschlupf gefunden habe. Es treffe zudem nicht zu, dass sie die Freundin des Beschwerdeführers sei. Eine eigentliche Beziehung sei nicht bekannt. B._____ sei wohl eher eine Person, die mit der Situation überfordert gewesen sei und sich dem Ansinnen des Beschwerdeführers nicht habe widersetzen können. Würde der Auslegung der Beigeladenen gefolgt, müsste jeder Ortswechsel zu einem Aufenthalt in der entsprechenden Gemeinde führen. Das könne mit dem Begriff Aufenthalt nicht gemeint sein und würde insbesondere zu grossen Vollzugsproblemen führen. Die Beschwerdegegnerin könne schliesslich bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 das Studio von B._____ verlassen habe und in Richtung O.2._____ abgereist sei.
7 - 10.Unter Festhaltung an den Anträgen und Ausführungen in ihrer Vernehmlassung verzichtete die Beigeladene mit Schreiben vom 28. November 2017 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 11.Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde die Beigeladene unter Einräumung einer Äusserungsfrist bis 31. Januar 2018 superprovisorisch angewiesen, dem Beschwerdeführer ab sofort bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit monatlich Fr. 783.35 öffentlich-rechtlich zu unterstützen. Diese superprovisorische Verfügung wurde vom Instruktionsrichter am 21. Dezember 2017 aufgehoben, nachdem der Berufsbeistand des Beschwerdeführers dem Instruktionsrichter am 20. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, dass die Beigeladene beabsichtige, sein Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 14. Dezember 2017 ab diesem Datum zu anerkennen. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie auf die angefochtene Verfügung, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 17. August 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25./26. Juli 2017 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein
8 - taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip erstreckt sich Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger – auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten – nicht verlangen kann, dass ihm rückwirkend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts – Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74 und 164; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Zürich/St. Gallen 2014, S. 257; HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 47 f.). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So kann die Übernahme von Schulden ausnahmsweise etwa dann geboten sein, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Solche Ausnahmen können etwa darin bestehen, dass zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietzinsausstände, zur Verhinderung eines Kassenausschlusses Krankenversicherungsprämien oder zur Vermeidung von Beitragslücken Mindestbeiträge der Sozialversicherung übernommen werden (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 152 sowie Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe" der SKOS, Bern 2014, S. 5 ff.). Eine weitere Ausnahme zum Rückwirkungsverbot betrifft den Fall, in dem die Sozialhilfebehörde versäumte. So sind im Rechtsmittelverfahren bei Gutheissung eines zunächst abgelehnten Unterstützungsbegehrens, falls vorher keine provisorische Hilfe durch eine vorsorgliche Massnahme gewährt wurde, nachträgliche Leistungen zu erbringen (vgl. WIZENT, a.a.O., S. 286; WOLFFERS, a.a.O., S. 164). Grundsätzlich ist die öffentlich-rechtliche
9 - Unterstützung somit praxisgemäss ab Monat der Gesuchseinreichung zu gewähren. 3.Vorliegend hat die Beigeladene ihre ab dem 1. April 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen formell zum 30. Juni 2017 eingestellt (vgl. Beilage 1 Beigeladene). Dem opponierte der Beschwerdeführer nicht. An der Feststellung des Fallabschlusses per 30. Juni 2017 durch die Beigeladene ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass diese durch ihren Sozialdienst – wie sie nach ihren unzweifelhaften Angaben einräumte – für die Monate Juli und August 2017 versehentlich eine Zahlung von Fr. 2'312.45 an den Beschwerdeführer tätigte. Streitig und zu prüfen ist somit, welche Gemeinde für die allfällige Gewährung öffentlich-rechtlicher Unterstützung an den Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 (Zuzug nach O.1.) bis zum 14. November 2017 (Wegzug von O.1.) zuständig ist. Es liegt somit ein Fall eines sogenannten negativen Kompetenzkonflikts vor. Ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Sozialhilfe gegeben sind, bildet hier nicht Streitgegenstand, zumal die materielle Prüfung des betreffenden Unterstützungsgesuchs zunächst von der nachfolgend noch zu bestimmenden, zuständigen Unterstützungsgemeinde vorzunehmen ist. 4.Als Erstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Wohnsitzgemeinde hat. a)Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich
10 - nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG [SR 851.1]) im interkantonalen Verhältnis gelten. b)Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Der Unterstützungswohnsitz dient der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur eine Gemeinde sein, zu der der Bedürftige dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo er tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Selbst wenn der Bedürftige diese verlässt, um sich in eine andere Gemeinde niederzulassen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnort zurückkehrt, bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls neu begründet. Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist für drogenabhängige Personen
11 - typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.3.1 und 4.1 m.H.). c)Ein Lebensmittelpunkt lässt sich hier weder in O.2._____ noch in O.1._____ feststellen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht festlegen will und sich vorstellen kann, sowohl in O.1._____ in einer eigenen Wohnung oder bei seiner Freundin, als auch in O.3., O.4., O.5._____ oder in O.2._____ zu wohnen, ist eine Absicht dauernden Verbleibens in keiner der sich streitenden Gemeinden zu erblicken. Dies ergibt sich auch aus den objektiven Umständen. So hat der Beschwerdeführer in O.2._____ erstens keine Wohnung mehr. Offenbar hat er dort aber auch kein besonderes Beziehungsnetz, zumal er nach Verlassen seiner Wohnung Ende Mai 2017 bis zum Zuzug nach O.1._____ Anfang Juli 2017 während bloss etwa eines Monats bei verschiedenen Freunden im Raum O.2._____ unterkommen konnte. Von einer längeren Zeit – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – kann dabei keine Rede sein. Da der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2017 über keine eigene Unterkunft in O.2._____ (aber auch andernorts) mehr verfügt, mit welcher eine Absicht dauernden Verbleibens gegen aussen sichtbar wird, hat er in O.2._____ seinen Wohnsitz verloren und muss somit vom Aufenthaltsort unterstützt werden (vgl. Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" S. 7). Angesichts der Wohnungsaufgabe und der fehlenden Absicht dauernden Verbleibens spielt es keine Rolle, dass sich die Wohngemeinde des Beschwerdeführers seit dem 7. Februar 2011 in O.2._____ befand (vgl. Gesuchformular vom 25. Juli 2017 [Beilage des Beschwerdeführers]). Der dort begründete Unterstützungswohnsitz kann nämlich nicht einfach bestehen bleiben, bis er einen neuen begründet. An der Feststellung
12 - eines fehlenden Unterstützungswohnsitzes ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass er formell noch bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde O.2._____ registriert ist – obschon ohne Aufenthalt und Wohnadresse in O.2._____ (vgl. Beilage 2 Beigeladene) –, denn die polizeiliche Anmeldung begründet lediglich eine gesetzliche Wohnsitzvermutung, die umgestossen werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG; Merkblatt der SKOS "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" S. 3; THOMET, Kommentar ZUG, Zürich 1994, Rz. 99). Sodann kommt auch eine Wohnsitzbegründung in O.1._____ nicht in Betracht, zumal allein die Tatsache, dass er dort bei B._____ in ihrem offenbar kleinen Studio einen Unterschlupf fand, dafür noch nicht ausreicht. Andere Indizien, die für eine Wohnsitzbegründung in O.1._____ sprächen, sind zudem nicht ersichtlich. Demnach ist hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitzort hat.