VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 69 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - 3.Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 zur Fristwahrung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4.Am 17. Juli 2017 wurde A._____ von Seiten des Gerichtes aufgefordert, die Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern. 5.Mit Eingabe vom 28. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: "1. Das Gesuch von A._____ um öffentliche Unterstützung gemäss Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden vom 30. Mai 2017 sei gutzuheissen. 2.Es sei A._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am 6. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet habe. Dort habe er in einem ansässigen Gartenbaubetrieb eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt. Da er nicht per sofort eine Wohnung gefunden habe, habe er mit C., die er von früher gekannt habe, die mündliche Abmachung getroffen, dass er in deren Ferienwohnung wohnen dürfe, bis er in O.1. eine eigene Wohnung finden würde. Da C._____ die Wohnung für einige Tage für sich selbst als Ferienwohnung habe nutzen wollen, sei er während dieser Zeit nach O.3._____ gezogen. Dort habe er in der Zwischenzeit eine Temporärstelle angenommen gehabt, weil ihm die Arbeitsstelle im Gartenbau erst zu einem späteren Zeitpunkt zugesagt worden sei. Er habe jedoch die Absicht gehabt, danach wieder in die Wohnung von C._____ in O.1._____ zurückzukehren. Er sei auch bereit gewesen, für die Benutzung der Wohnung etwas zu bezahlen, was er gegenüber C._____ auch geäussert habe. Er sei nach O.1._____ gezogen in der Absicht, sich dort dauerhaft niederzulassen. Somit habe er dort einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet.
4 - 6.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Behauptung des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation in O.1._____ sei falsch. Er habe dort nie über eine feste Bleibe mit Mittelpunkt aller Lebensbeziehungen und damit über einen Wohnsitz verfügt. Dies habe ihn allerdings nicht davon abgehalten, seine falsche Adresse auch später noch missbräuchlich zu verwenden und aus der Strafanstalt heraus unter diesem Domizil eine Einzelfirma mit dem Namen "D._____" zu gründen. Dieser Schwindel sei allerdings rasch aufgeflogen. Gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt Graubünden sei die Firma aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzumelden, ansonsten sie für aufgelöst erklärt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1); er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 UG). Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Art. 5 ZUG sieht sodann vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen (siehe mit gleichem Wortlaut Art. 6 Abs. 3 UG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). b)Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, ob sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde O.1._____ aufgehalten hat. Dies setzt zum einen voraus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest für längere Zeit zu bleiben. c)Von den beiden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Person an einem bestimmten Ort unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat, ist vorliegende jedenfalls der objektiv physische Aufenthalt offenkundig nicht erfüllt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer, wie beiden Parteien übereinstimmend ausführen und sich im Übrigen auch aus dem Schriftenempfangsschein vom 13. Februar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) ergibt, am 6. Februar 2017 mit Zuzug
7 - von O.2._____ per 1. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet. Wie gesehen gilt die polizeiliche Anmeldung grundsätzlich als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (vgl. vorstehend E.2a). Wie nachstehend dargestellt ist vorliegend bloss von einem vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ ohne Begründung eines unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes auszugehen. Nach der polizeilichen Anmeldung vom 6. Februar 2017 hat sich der Beschwerdeführer nämlich in der Gemeinde O.1._____ in keiner Art und Weise tatsächlich niedergelassen und eingerichtet und verfügt dementsprechend über keine ordentliche Wohngelegenheit in der Gemeinde. Vielmehr bewohnte der Beschwerdeführer − wenn überhaupt − während höchstens zwei bis drei Wochen anfangs Februar 2017 eine Ferienwohnung in O.4., bevor er offenbar (gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin) am 22. Februar 2017 weiter nach O.5. in die Notschlafstelle und von dort wiederum weiter nach O.3._____ in eine Pension zog, wo er schliesslich von der Kantonspolizei St. Gallen in Haft genommen wurde. Die Eigentümerin der fraglichen Wohnung in O.4._____ führte in ihrem Mail vom 3. April 2017 denn auch aus, dass mit dem Beschwerdeführer weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag für die Wohnung in O.4._____ bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ein Bekannter von der Witwe ihres verstorbenen Vaters. Diese habe ihm in einer Notsituation erlaubt, sich drei bis vier Tage in der Wohnung in O.4._____ aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer nach längst abgelaufener Zeitspanne keine Anzeichen gemacht habe, die Wohnung zu verlassen und dazu noch straffällig geworden sei, hätten sie Anzeige bei der Polizei gemacht, worauf der Beschwerdeführer festgenommen und aus der Wohnung abgeführt worden sei (vgl. das entsprechende E-Mail vom 3. April 2017 [Bg-act. 2]). Von einem dauerhaften Niederlassen bzw. einer ordentlichen
8 - Wohngelegenheit in der Gemeinde O.1._____ kann nach dem soeben Gesagten keine Rede sein. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer anfangs Februar 2017 lediglich wenige Tage bzw. Wochen in der fraglichen Liegenschaft in O.4._____ aufgehalten, wobei er offenbar mangels Bereitschaft, die Wohnung nach der abgelaufenen Zeitspanne von drei bis vier Tagen wieder zu verlassen, mittels Polizeigewalt aus der Wohnung abgeführt werden musste. Mangels ordentlicher Wohngelegenheit und objektiv physischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ erübrigt sich somit grundsätzlich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hatte, sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bzw. zumindest für längere Zeit in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Die gesamten Umstände, d.h. insbesondere die vorstehend erwähnte Auskunft der Wohnungseigentümerin der Wohnung in O.4._____ sowie die kurze Verweildauer des Beschwerdeführers in der fraglichen Wohnung ohne Mietvertrag lassen indes auch dies bezweifeln. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise belegt, dass er tatsächlich die Absicht hatte, sich dauerhaft in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.1._____ keinen unterstützungsrechtlichen Wohnsitz begründet hat und dementsprechend auch keine Unterstützungsverpflichtung seitens der Gemeinde O.1._____ besteht. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.