Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2017 69
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 69 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Am 16. Mai 2017 beantragte das Amt für Justizvollzug, Strafanstalt B._____ für A._____ Kostengutsprache für erforderliche Aufwendungen im Strafvollzug bezüglich Krankenkasse, Unfallversicherung sowie Zahnbehandlung. Am 30. Mai 2017 stellte dasselbe Amt für Justizvollzug für A._____ ein umfassendes Gesuch um öffentliche Unterstützung gemäss Unterstützungsgesetz. 2.Am 26. Juni 2017 wies die Gemeinde O.1._____ die Gesuche vom 16. und 30. Mai 2017 ab. Begründend führte die Gemeinde aus, A._____ habe sich am 6. Februar 2017 per 1. Februar 2017 mit Zuzug von O.2._____ in O.1._____ angemeldet. Dabei sei er aufgefordert worden, zum Nachweis seines Wohnsitzes einen aktuellen Mietvertrag einzureichen, was nie erfolgt sei. Nachdem der regionale Sozialdienst am
  1. Februar 2017 bei der Gemeinde ein Gesuch um Ausrichtung von Nothilfe eingereicht habe, seien vertiefte Abklärungen bei der Eigentümerin der als Adresse angegebenen Wohnung vorgenommen worden. Diese habe ausgeführt, dass mit A._____ weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag für die Wohnung bestanden habe. A._____ sei ein Bekannter der Witwe ihres verstorbenen Vaters. A._____ habe diese gefragt, ob er sich drei bis vier Tage in der Wohnung aufhalten dürfe, was ihm gewährt worden sei. In der Folge habe er aber die Wohnung verlassen müssen, worauf er am 22. Februar 2017 in O.5._____ in eine Notschlafstelle disloziert sei. Von dort sei er offenbar in eine Pension nach O.3._____ gezogen, nachdem er in dieser Gegend eine neue Anstellung gefunden habe. Dort sei er von der Kantonspolizei St. Gallen wegen verschiedener Delikte verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. A._____ habe somit nie einen Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____ begründet, weshalb seitens der Gemeinde keine Unterstützungsverpflichtung bestehe.
  • 3 - 3.Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 zur Fristwahrung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4.Am 17. Juli 2017 wurde A._____ von Seiten des Gerichtes aufgefordert, die Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern. 5.Mit Eingabe vom 28. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: "1. Das Gesuch von A._____ um öffentliche Unterstützung gemäss Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden vom 30. Mai 2017 sei gutzuheissen. 2.Es sei A._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am 6. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet habe. Dort habe er in einem ansässigen Gartenbaubetrieb eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt. Da er nicht per sofort eine Wohnung gefunden habe, habe er mit C., die er von früher gekannt habe, die mündliche Abmachung getroffen, dass er in deren Ferienwohnung wohnen dürfe, bis er in O.1. eine eigene Wohnung finden würde. Da C._____ die Wohnung für einige Tage für sich selbst als Ferienwohnung habe nutzen wollen, sei er während dieser Zeit nach O.3._____ gezogen. Dort habe er in der Zwischenzeit eine Temporärstelle angenommen gehabt, weil ihm die Arbeitsstelle im Gartenbau erst zu einem späteren Zeitpunkt zugesagt worden sei. Er habe jedoch die Absicht gehabt, danach wieder in die Wohnung von C._____ in O.1._____ zurückzukehren. Er sei auch bereit gewesen, für die Benutzung der Wohnung etwas zu bezahlen, was er gegenüber C._____ auch geäussert habe. Er sei nach O.1._____ gezogen in der Absicht, sich dort dauerhaft niederzulassen. Somit habe er dort einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet.

  • 4 - 6.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Behauptung des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation in O.1._____ sei falsch. Er habe dort nie über eine feste Bleibe mit Mittelpunkt aller Lebensbeziehungen und damit über einen Wohnsitz verfügt. Dies habe ihn allerdings nicht davon abgehalten, seine falsche Adresse auch später noch missbräuchlich zu verwenden und aus der Strafanstalt heraus unter diesem Domizil eine Einzelfirma mit dem Namen "D._____" zu gründen. Dieser Schwindel sei allerdings rasch aufgeflogen. Gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt Graubünden sei die Firma aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzumelden, ansonsten sie für aufgelöst erklärt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 26. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers vom 16. bzw.
  2. Mai 2017 um Kostengutsprache für erforderliche Aufwendungen im Strafvollzug bzw. um öffentliche Unterstützung mangels Wohnsitzes in der Gemeinde abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer
  • 5 - anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die Verfügung vom
  1. Juni 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.1._____ einen Unterstützungswohnsitz begründet hat und ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten zu übernehmen hat.
  2. a)Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) präzisiert, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dabei entspricht der Unterstützungswohnsitz nicht zwingend dem
  • 6 - zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1); er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 UG). Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Art. 5 ZUG sieht sodann vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen (siehe mit gleichem Wortlaut Art. 6 Abs. 3 UG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). b)Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, ob sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde O.1._____ aufgehalten hat. Dies setzt zum einen voraus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest für längere Zeit zu bleiben. c)Von den beiden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Person an einem bestimmten Ort unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat, ist vorliegende jedenfalls der objektiv physische Aufenthalt offenkundig nicht erfüllt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer, wie beiden Parteien übereinstimmend ausführen und sich im Übrigen auch aus dem Schriftenempfangsschein vom 13. Februar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) ergibt, am 6. Februar 2017 mit Zuzug

  • 7 - von O.2._____ per 1. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet. Wie gesehen gilt die polizeiliche Anmeldung grundsätzlich als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (vgl. vorstehend E.2a). Wie nachstehend dargestellt ist vorliegend bloss von einem vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ ohne Begründung eines unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes auszugehen. Nach der polizeilichen Anmeldung vom 6. Februar 2017 hat sich der Beschwerdeführer nämlich in der Gemeinde O.1._____ in keiner Art und Weise tatsächlich niedergelassen und eingerichtet und verfügt dementsprechend über keine ordentliche Wohngelegenheit in der Gemeinde. Vielmehr bewohnte der Beschwerdeführer − wenn überhaupt − während höchstens zwei bis drei Wochen anfangs Februar 2017 eine Ferienwohnung in O.4., bevor er offenbar (gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin) am 22. Februar 2017 weiter nach O.5. in die Notschlafstelle und von dort wiederum weiter nach O.3._____ in eine Pension zog, wo er schliesslich von der Kantonspolizei St. Gallen in Haft genommen wurde. Die Eigentümerin der fraglichen Wohnung in O.4._____ führte in ihrem Mail vom 3. April 2017 denn auch aus, dass mit dem Beschwerdeführer weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag für die Wohnung in O.4._____ bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ein Bekannter von der Witwe ihres verstorbenen Vaters. Diese habe ihm in einer Notsituation erlaubt, sich drei bis vier Tage in der Wohnung in O.4._____ aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer nach längst abgelaufener Zeitspanne keine Anzeichen gemacht habe, die Wohnung zu verlassen und dazu noch straffällig geworden sei, hätten sie Anzeige bei der Polizei gemacht, worauf der Beschwerdeführer festgenommen und aus der Wohnung abgeführt worden sei (vgl. das entsprechende E-Mail vom 3. April 2017 [Bg-act. 2]). Von einem dauerhaften Niederlassen bzw. einer ordentlichen

  • 8 - Wohngelegenheit in der Gemeinde O.1._____ kann nach dem soeben Gesagten keine Rede sein. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer anfangs Februar 2017 lediglich wenige Tage bzw. Wochen in der fraglichen Liegenschaft in O.4._____ aufgehalten, wobei er offenbar mangels Bereitschaft, die Wohnung nach der abgelaufenen Zeitspanne von drei bis vier Tagen wieder zu verlassen, mittels Polizeigewalt aus der Wohnung abgeführt werden musste. Mangels ordentlicher Wohngelegenheit und objektiv physischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ erübrigt sich somit grundsätzlich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hatte, sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bzw. zumindest für längere Zeit in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Die gesamten Umstände, d.h. insbesondere die vorstehend erwähnte Auskunft der Wohnungseigentümerin der Wohnung in O.4._____ sowie die kurze Verweildauer des Beschwerdeführers in der fraglichen Wohnung ohne Mietvertrag lassen indes auch dies bezweifeln. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise belegt, dass er tatsächlich die Absicht hatte, sich dauerhaft in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.1._____ keinen unterstützungsrechtlichen Wohnsitz begründet hat und dementsprechend auch keine Unterstützungsverpflichtung seitens der Gemeinde O.1._____ besteht. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

  1. a)Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein
  • 9 - aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügt der sich in der Strafanstalt B._____ befindliche Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechtsstreit ist nicht gerade von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. b)Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 300.-- vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer indes von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
  • 10 - b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

ZUG

Gerichtsentscheide

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