Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2017 69
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 69 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Am 16. Mai 2017 beantragte das Amt für Justizvollzug, Strafanstalt B._____ für A._____ Kostengutsprache für erforderliche Aufwendungen im Strafvollzug bezüglich Krankenkasse, Unfallversicherung sowie Zahn- behandlung. Am 30. Mai 2017 stellte dasselbe Amt für Justizvollzug für A._____ ein umfassendes Gesuch um öffentliche Unterstützung gemäss Unterstützungsgesetz. 2.Am 26. Juni 2017 wies die Gemeinde O.1._____ die Gesuche vom 16. und 30. Mai 2017 ab. Begründend führte die Gemeinde aus, A._____ ha- be sich am 6. Februar 2017 per 1. Februar 2017 mit Zuzug von O.2._____ in O.1._____ angemeldet. Dabei sei er aufgefordert worden, zum Nachweis seines Wohnsitzes einen aktuellen Mietvertrag einzurei- chen, was nie erfolgt sei. Nachdem der regionale Sozialdienst am 23. Fe- bruar 2017 bei der Gemeinde ein Gesuch um Ausrichtung von Nothilfe eingereicht habe, seien vertiefte Abklärungen bei der Eigentümerin der als Adresse angegebenen Wohnung vorgenommen worden. Diese habe ausgeführt, dass mit A._____ weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag für die Wohnung bestanden habe. A._____ sei ein Bekannter der Witwe ihres verstorbenen Vaters. A._____ habe diese gefragt, ob er sich drei bis vier Tage in der Wohnung aufhalten dürfe, was ihm gewährt worden sei. In der Folge habe er aber die Wohnung verlassen müssen, worauf er am 22. Februar 2017 in O.5._____ in eine Notschlafstelle dislo- ziert sei. Von dort sei er offenbar in eine Pension nach O.3._____ gezo- gen, nachdem er in dieser Gegend eine neue Anstellung gefunden habe. Dort sei er von der Kantonspolizei St. Gallen wegen verschiedener Delikte verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. A._____ habe somit nie einen Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____ begründet, weshalb seitens der Gemeinde keine Unterstützungsverpflichtung bestehe.

  • 3 - 3.Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 zur Fristwahrung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4.Am 17. Juli 2017 wurde A._____ von Seiten des Gerichtes aufgefordert, die Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern. 5.Mit Eingabe vom 28. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: "1. Das Gesuch von A._____ um öffentliche Unterstützung gemäss Unterstüt- zungsgesetz des Kantons Graubünden vom 30. Mai 2017 sei gutzuheissen. 2.Es sei A._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am 6. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet habe. Dort habe er in ei- nem ansässigen Gartenbaubetrieb eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt. Da er nicht per sofort eine Wohnung gefunden habe, habe er mit C., die er von früher gekannt habe, die mündliche Abmachung ge- troffen, dass er in deren Ferienwohnung wohnen dürfe, bis er in O.1. eine eigene Wohnung finden würde. Da C._____ die Wohnung für einige Tage für sich selbst als Ferienwohnung habe nutzen wollen, sei er während dieser Zeit nach O.3._____ gezogen. Dort habe er in der Zwi- schenzeit eine Temporärstelle angenommen gehabt, weil ihm die Arbeits- stelle im Gartenbau erst zu einem späteren Zeitpunkt zugesagt worden sei. Er habe jedoch die Absicht gehabt, danach wieder in die Wohnung von C._____ in O.1._____ zurückzukehren. Er sei auch bereit gewesen, für die Benutzung der Wohnung etwas zu bezahlen, was er gegenüber C._____ auch geäussert habe. Er sei nach O.1._____ gezogen in der Ab- sicht, sich dort dauerhaft niederzulassen. Somit habe er dort einen zivil- rechtlichen Wohnsitz begründet.

  • 4 - 6.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 auf Abweisung der Be- schwerde. Die Behauptung des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsitua- tion in O.1._____ sei falsch. Er habe dort nie über eine feste Bleibe mit Mittelpunkt aller Lebensbeziehungen und damit über einen Wohnsitz ver- fügt. Dies habe ihn allerdings nicht davon abgehalten, seine falsche Adresse auch später noch missbräuchlich zu verwenden und aus der Strafanstalt heraus unter diesem Domizil eine Einzelfirma mit dem Namen "D._____" zu gründen. Dieser Schwindel sei allerdings rasch aufgeflogen. Gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt Graubünden sei die Firma auf- gefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzumelden, ansonsten sie für aufgelöst erklärt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2017 sowie auf die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 26. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Gesu- che des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 30. Mai 2017 um Kostengut- sprache für erforderliche Aufwendungen im Strafvollzug bzw. um öffentli- che Unterstützung mangels Wohnsitzes in der Gemeinde abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten
  • 5 - werden. Folglich stellt die Verfügung vom 26. Juni 2017 ein taugliches An- fechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, wes- halb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Ge- meinde O.1._____ einen Unterstützungswohnsitz begründet hat und ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten zu übernehmen hat.
  1. a)Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unter- stützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bun- desgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) präzisiert, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in wel- cher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Auf- gabe des Wohnsitzes richten sich kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeich- net (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dabei entspricht der Unterstützungswohnsitz nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1); er knüpft aber wie dieser
  • 6 - am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 UG). Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachge- wiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Art. 5 ZUG sieht sodann vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer voll- jährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz be- gründen (siehe mit gleichem Wortlaut Art. 6 Abs. 3 UG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). b)Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, ob sich der Beschwer- deführer mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde O.1._____ aufgehalten hat. Dies setzt zum einen voraus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorüber- gehend, sondern dauerhaft oder zumindest für längere Zeit zu bleiben. c)Von den beiden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Person an einem bestimmten Ort unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat, ist vorliegende jedenfalls der objektiv physische Aufenthalt offenkundig nicht erfüllt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer, wie beiden Parteien übereinstimmend ausführen und sich im Übrigen auch aus dem Schrif- tenempfangsschein vom 13. Februar 2017 (Akten der Beschwerdegegne- rin [Bg-act.] 1) ergibt, am 6. Februar 2017 mit Zuzug von O.2._____ per
  1. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet. Wie gesehen gilt die polizeiliche Anmeldung grundsätzlich als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst
  • 7 - später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (vgl. vorstehend E.2a). Wie nachstehend dargestellt ist vorliegend bloss von einem vorü- bergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ ohne Begründung eines unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes auszugehen. Nach der polizeilichen Anmeldung vom 6. Februar 2017 hat sich der Beschwerdeführer nämlich in der Gemeinde O.1._____ in keiner Art und Weise tatsächlich niedergelassen und eingerichtet und verfügt dementsprechend über keine ordentliche Wohngelegenheit in der Ge- meinde. Vielmehr bewohnte der Beschwerdeführer − wenn überhaupt − während höchstens zwei bis drei Wochen anfangs Februar 2017 eine Fe- rienwohnung in O.4., bevor er offenbar (gemäss unbestritten ge- bliebener Aussage der Beschwerdegegnerin) am 22. Februar 2017 weiter nach O.5. in die Notschlafstelle und von dort wiederum weiter nach O.3._____ in eine Pension zog, wo er schliesslich von der Kantonspolizei St. Gallen in Haft genommen wurde. Die Eigentümerin der fraglichen Wohnung in O.4._____ führte in ihrem Mail vom 3. April 2017 denn auch aus, dass mit dem Beschwerdeführer weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag für die Wohnung in O.4._____ bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ein Bekannter von der Witwe ihres verstorbe- nen Vaters. Diese habe ihm in einer Notsituation erlaubt, sich drei bis vier Tage in der Wohnung in O.4._____ aufzuhalten. Da der Beschwerdefüh- rer nach längst abgelaufener Zeitspanne keine Anzeichen gemacht habe, die Wohnung zu verlassen und dazu noch straffällig geworden sei, hätten sie Anzeige bei der Polizei gemacht, worauf der Beschwerdeführer fest- genommen und aus der Wohnung abgeführt worden sei (vgl. das ent- sprechende E-Mail vom 3. April 2017 [Bg-act. 2]). Von einem dauerhaften Niederlassen bzw. einer ordentlichen Wohngelegenheit in der Gemeinde O.1._____ kann nach dem soeben Gesagten keine Rede sein. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer anfangs Februar 2017 lediglich wenige Tage bzw. Wochen in der fraglichen Liegenschaft in O.4._____ aufgehal- ten, wobei er offenbar mangels Bereitschaft, die Wohnung nach der abge-

  • 8 - laufenen Zeitspanne von drei bis vier Tagen wieder zu verlassen, mittels Polizeigewalt aus der Wohnung abgeführt werden musste. Mangels or- dentlicher Wohngelegenheit und objektiv physischen Aufenthalts des Be- schwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ erübrigt sich somit grundsätzlich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Ab- sicht hatte, sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bzw. zumin- dest für längere Zeit in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Die ge- samten Umstände, d.h. insbesondere die vorstehend erwähnte Auskunft der Wohnungseigentümerin der Wohnung in O.4._____ sowie die kurze Verweildauer des Beschwerdeführers in der fraglichen Wohnung ohne Mietvertrag lassen indes auch dies bezweifeln. Jedenfalls hat der Be- schwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren in keiner Art und Weise belegt, dass er tatsächlich die Absicht hatte, sich dauerhaft in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.1._____ keinen unterstüt- zungsrechtlichen Wohnsitz begründet hat und dementsprechend auch keine Unterstützungsverpflichtung seitens der Gemeinde O.1._____ be- steht. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt.

  1. a)Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügt der sich in der Strafanstalt B._____ befindliche Beschwerdeführer nicht über die erfor- derlichen Mittel und der Rechtsstreit ist nicht gerade von vornherein aus- sichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
  • 9 - b)Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 300.-- vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Be- schwerdeführer indes von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbe- halten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Er- lassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zulasten von A._____ von der Gerichts- kasse übernommen. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu er- statten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

ZUG

Gerichtsentscheide

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