Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2017 58
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 58 3. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocMuratovic URTEIL vom 10. April 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend URP-Rückerstattung

  • 2 - 1.Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wurde A._____ mit Verfü- gung des Bezirksgericht Plessur (neu Regionalgericht Plessur) vom
  1. Dezember 2010 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Urteil vom 10. September 2012 wurde die Ehe von A._____ gemäss Art. 111 ZGB geschieden. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege übernahm der Kanton nach Abschluss des Verfahrens die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 21'940.60, bestehend aus Verfahrenskosten von Fr. 4'485.-- und An- waltskosten von Fr. 17'455.60. In der genannten Verfügung wurde A._____ auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen. 2.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden traf im März 2017 Ab- klärungen zwecks einer Rückforderung der vom Kanton bevorschussten Kosten im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Diese erga- ben, dass A._____ gemäss Steuerveranlagung 2015 vom 11. April 2017 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 39'371.-- und ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'400.-- verfüge. Mit Schreiben vom 10. April 2017 wurde A._____ dazu aufgefordert, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen offenzule- gen. Am 27. April 2017 reichte sie einige Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 28. April 2017 machte die Steuerverwaltung A._____ darauf auf- merksam, dass für einige geltend gemachte Kosten keine Belege einge- reicht worden seien und setzte ihr im selben Schreiben eine Nachbesse- rungsfrist. In der Folge reichte A._____ die fehlenden Unterlagen ein und erläuterte einige Punkte. 3.Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verlangte die Steuerverwaltung den be- vorschussten Betrag von insgesamt Fr. 21'940.60 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren mass- geblichen Existenzminimums vom 15. Mai 2017 sowie den weiteren Akten
  • 3 - lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum der Pflichtigen von Fr. 8'501.50 und hielt fest, dass sich das Einkommen der A._____ (inkl. Unterhaltsbei- träge) auf Fr. 8'934.-- belaufe, sodass ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 432.50 resultiere. Schliesslich lasse auch die Vermögenssituation eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder zu. A._____ weise in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Vermögen von Fr. 39'371.-- aus. Demgemäss sei sie in der Lage, die bevorschussten Gelder von insge- samt Fr. 21'940.60 mittels einmaliger Zahlung zurückzuzahlen. 4.Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) am 14. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Überprüfung. Sollte das Ge- richt zum selben Ergebnis kommen, sei ihr mindestens eine Ratenzah- lung zu ermöglichen und die monatliche Rate auf Fr. 500.-- festzusetzen. Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass es ihr mit den Ersparnis- sen der letzten Jahre zwar möglich sei, den Betrag auf einmal zurückzu- zahlen, dieses Geld aber angespart habe, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Das Schulgeld für ihren Sohn belaufe sich auf rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Sollte sie den vollen Betrag mittels einer Einmalzahlung leisten müssen, werde sie für das Schulgeld ihres Sohnes nicht mehr aufkommen können. Sie könne den Entscheid nicht nachvoll- ziehen. 5.Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; un- ter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsan- spruch gegeben sei, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen sei, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stel-

  • 4 - len würde. Demnach seien zur Prüfung des Rückforderungsanspruchs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Im konkreten Fall verfüge die Beschwerdeführerin per 12. Mai 2017 über ein Vermögen von rund Fr. 45'000.--. Obwohl sich die Rückforderung schon allein aufgrund des Vermögens als gerechtfertigt erweise, habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich auch eine Notbedarfsberechnung durchgeführt. Daraus habe ein monatlicher Überschuss von Fr. 432.50 resultiert. Es käme folglich zu keinem Vermögensverzehr, sodass dieser Betrag ausreiche, um eine Rückforderung der gesamten vom Kanton Graubünden getragenen URP- Kosten zu verfügen. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sie in der Lage sei, die bevorschussten Kosten auf einmal zurückzuzahlen. Die ihrerseits vorgebrachten Schuldgelder ihres Sohnes seien bereits bei der Existenzminimumberechnung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Demzufolge könne die Beschwerdeführerin diese über die laufenden Ausgaben decken und nicht einzig über das Vermögen. Ausserdem seien vorhandene Vermögenswerte bis auf einen "Notgroschen" für die Rück- zahlung der URP-Kosten zu beanspruchen. Der erwähnte "Notgroschen" betrage je nach Konstellation zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 15'000.--. Vor- liegend bleibe der "Notgroschen" der Beschwerdeführerin unangetastet, was ihr ermögliche, unerwartete Ausgaben weiterhin tätigen zu können. Bezüglich der Ratenzahlung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die- se nicht als zielführende Begleichungsmethode erscheine, zumal die Be- schwerdeführerin neben einem Einkommensüberschuss über genügende Vermögenswerte verfüge. Eine Ratenzahlung führe bloss zu einem gros- sen Aufwand sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Be- schwerdegegnerin. 6.Die am 27. Juni 2017 dazu aufgeforderte Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, sodass der Instruktionsrichter den Schriften- wechsel am 19. Juli 2017 als abgeschlossen erklärte.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2017. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge ihrer Ehescheidung 2012 bevorschussten Unterstützungsbeiträ- ge von insgesamt Fr. 21'940.60 verpflichtet wurde. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch

  • 6 - dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den

  1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, wel- che es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernom- menen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefähr- det würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Ver- hältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könn- te (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. No- vember 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heuti- gen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche
  • 7 - Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841).
  1. a)Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Ver- mögenssituation sind die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im ein- schlägigen Formular vom 27. April 2017, die Steuerveranlagung des Jah- res 2015 sowie die eingereichten Belege. Vorliegend weist die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2015 der Beschwerdeführerin ein totales Vermögen von Fr. 75'371.-- aus, welches sich aus Wertschriftenvermögen von insgesamt Fr. 70'762.-- sowie weiteren Vermögenswerten im Umfang von Fr. 4'609.-- zusammensetzt (beschwerdegegnerischen Akten [Bg- act. 9]). Die Beschwerdeführerin machte weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend, dass die- ses Wertschriftenvermögen nicht mehr bestehe. Vielmehr räumte sie in ihrer Beschwerdeschrift ein, sie könne die gesamten, dazumal durch den Kanton bevorschussten Kosten erstatten. Gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszügen ist zudem ersichtlich, dass die Beschwer- deführerin bei der einen Bank per April 2017 einen Saldo von Fr. 3'816.23, bei der zweiten Bank (Privatkonto) per 1. April 2017 ein Sal- do von Fr. 1'954.92 und auf dem Anlagesparkonto der zweiten Bank am
  2. April 2017 - nach Einzahlung der dritten Säule - noch über Fr. 39'649.57 auswies (vgl. Bg-act. 9). Insgesamt besitzt sie Kontogutha- ben im Betrag von Fr. 45'420.72. Bereits dabei handelt es sich um einen Betrag deutlich über einem allfälligen Freibetrag (sog. „Notgroschen“), wie nachfolgend darzulegen sein wird. b)Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtiger- weise ausführte, gelten bei der Überprüfung der Rückforderung der be- vorschussten URP-Kosten dieselben Regeln wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Gesuchstellerin, die über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, die-
  • 8 - ses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen an- gemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Cha- rakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Ge- sundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, von der Gesuchstellerin für einen normalen Prozess die Zerstörung ihrer wirt- schaftlichen Basis zu verlangen und sie dadurch in die Sozialhilfeabhän- gigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein "Notgro- schen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (S. MEICHSSNER, a.a.O., S. 86 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren 41 Jahren noch jung, verfügt gemäss den Akten sowohl über einen Vorsor- geschutz der zweiten als auch der dritten Säule und erwirtschaftet ein monatliches Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 6'984.--. Unter Beachtung ihrer ökonomischen und sozialen Situation, ist nicht ersichtlich, weshalb der ihr zu belassende Notgroschen höher als Fr. 15'000.--, ge- schweige denn in der Höhe der Kontoguthaben anzusetzen wäre. Selbst wenn man im konkreten Fall vom höheren unantastbaren Freibetrag von Fr. 20'000.-- ausgehen würde, erweist sich die verfügte Rückforderung im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Guthaben von rund Fr. 45'000.-- als gerechtfertigt.
  1. a)Obwohl sich die Rückerstattung der bevorschussten Kosten über die un- entgeltliche Rechtspflege den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits
  • 9 - aufgrund der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt, sind nachfolgend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. b)Gemäss der durch die Vorinstanz durchgeführten Notbedarfsrechnung wurde für die Berechnung der mutmasslichen Ausgaben für den Lebens- unterhalt (Aufwandseite) richtigerweise auf den existenziellen Notbedarf (monatlicher Grundbetrag) für Alleinerziehende von Fr. 1'350.-- sowie den Unterhalt der Kinder von Fr. 1'200.--, zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Erhöhung um 20 % auf den gesamten Grundbetrag (hier also plus Fr. 510.--), abgestellt (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/ 14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; I./Ziff. 3; Urteil des Kantons- gerichts Graubünden ZB 02 14 vom 10. Februar 2003 E.4f). Als geson- derte Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag rechnete die Beschwer- degegnerin sodann neben dem monatlichen Mietzins sowie den Hei- zungs- und Nebenkosten, auch die weiteren anrechenbaren Lebensauf- wandkosten wie Krankenkassenbeiträge, Berufsauslagen, Schulkosten der Kinder, laufende Steuern und verschieden Auslagen hinzu. Die Aus- gabenermittlung kann als korrekt und vollständig bezeichnet werden und wird von der Beschwerdeführerin berechtigterweise auch nicht bestritten. Das URP-Existenzminimum wurde danach auf Fr. 8'501.50 pro Monat festgelegt und dem durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 6'984.-- sowie der Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'950.--, total Fr. 8'934.--, gegenübergestellt (Bg-act. 9 und 10), was zu einem Überschuss von Fr. 432.50 pro Monat führte. Die Beschwerdeführerin vermag demnach ih- ren Lebensunterhalt mit ihrem monatlichen Einkommen zu decken, wes- halb sie nicht zu einem monatlichen Vermögensverzehr gezwungen ist.

  • 10 - c)Insoweit die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, sie könne für das Schulgeld ihres Sohnes von rund Fr. 1'000.-- pro Monat nicht mehr aufkommen, sollte sie die bevor- schussten Kosten von insgesamt Fr. 21'940.60 mit einer Einmalzahlung zu begleichen haben, kann sie nicht gehört werden. Das Schulgeld ihres Sohnes wurde bereits bei der Existenzminimumberechnung, welche einen monatlichen Überschuss von Fr. 432.50 ausweist, zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. Bg-act. 10). Die Beschwerdeführerin hat diese Be- rechnung nicht gerügt und auch keine Argumente vorgebracht, weshalb diese nicht rechtmässig sein sollte. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung daher richtig festhält, wurde das Schulgeld im Umfang von Fr. 969.-- pro Monat als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag (Aufwandseite) in die Berechnung einbezogen, sodass die Beschwerde- führerin diese Kosten über die laufenden Ausgaben abdecken kann und hierfür nicht auf das angesparte Vermögen zurückzugreifen hat. Grundsätzlich haben unmündige Kinder die (unentgeltliche) öffentliche Schule zu besuchen. Die Kosten einer Privatschule sind nur dann bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigt, wenn der Besuch einer solchen aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig ist (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, Rz. 315). Die Beschwerdeführerin führt als Grund, weshalb ihr Sohn das Privat- gymnasium besucht an, dass er aufgrund der unterschiedlichen kantona- len Lehrplangestaltung einen erheblichen Rückstand in Französisch ge- habt hätte und durch die bessere individuelle Förderung am Privatgymna- sium diesen Rückstand habe aufholen können. Wenn die Vorinstanz in ih- rer Vernehmlassung diesbezüglich festhält, dass die Kosten einer Privat- schule nicht in vollem Ausmass zu Lasten des Rückforderungsanspru- ches des Gemeinwesens entgegengehalten werden können, geht sie of- fenbar von keinem zwingenden Grund für den Besuch einer Privatschule aus. Es kann somit gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne-

  • 11 - hin grosszügig vorgegangen ist, indem sie die Kosten dennoch in ihre Be- rechnung miteinbezog – zumindest das Schulgeld, einen Teil des Schul- materials und die Kosten für das Halbtax-Abonnement. 6.Für den Fall, dass das Gericht anlässlich der Überprüfung des Entschei- des der Beschwerdegegnerin zum selben Ergebnis kommen sollte, er- suchte die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit einer Ratenzahlung von Fr. 500.-- pro Monat. Das Gesuch um Ratenzahlung war nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend nicht Sa- che des angerufenen Gerichtes ist, darüber zu entscheiden, ob eine Ra- tenzahlung zu gewähren ist oder nicht. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ratenzah- lung zu stellen. Ratenzahlungen, welche eine individuelle und befristete Zusage im Einzelfall bilden, sind willkürfrei und rechtsgleich von den zu- ständigen Behörden zu gewähren. 7.Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 21'940.60 verfügte. Der angefochtene Ent- scheid erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskos- ten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 12 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.748.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

7

BV

i.V.m

  • Art. 77 i.V.m

SchKG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

Gerichtsentscheide

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