VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 58 3. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocMuratovic URTEIL vom 10. April 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend URP-Rückerstattung
3 - lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum der Pflichtigen von Fr. 8'501.50 und hielt fest, dass sich das Einkommen der A._____ (inkl. Unterhaltsbei- träge) auf Fr. 8'934.-- belaufe, sodass ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 432.50 resultiere. Schliesslich lasse auch die Vermögenssituation eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder zu. A._____ weise in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Vermögen von Fr. 39'371.-- aus. Demgemäss sei sie in der Lage, die bevorschussten Gelder von insge- samt Fr. 21'940.60 mittels einmaliger Zahlung zurückzuzahlen. 4.Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) am 14. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Überprüfung. Sollte das Ge- richt zum selben Ergebnis kommen, sei ihr mindestens eine Ratenzah- lung zu ermöglichen und die monatliche Rate auf Fr. 500.-- festzusetzen. Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass es ihr mit den Ersparnis- sen der letzten Jahre zwar möglich sei, den Betrag auf einmal zurückzu- zahlen, dieses Geld aber angespart habe, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Das Schulgeld für ihren Sohn belaufe sich auf rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Sollte sie den vollen Betrag mittels einer Einmalzahlung leisten müssen, werde sie für das Schulgeld ihres Sohnes nicht mehr aufkommen können. Sie könne den Entscheid nicht nachvoll- ziehen. 5.Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; un- ter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsan- spruch gegeben sei, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen sei, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stel-
4 - len würde. Demnach seien zur Prüfung des Rückforderungsanspruchs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Im konkreten Fall verfüge die Beschwerdeführerin per 12. Mai 2017 über ein Vermögen von rund Fr. 45'000.--. Obwohl sich die Rückforderung schon allein aufgrund des Vermögens als gerechtfertigt erweise, habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich auch eine Notbedarfsberechnung durchgeführt. Daraus habe ein monatlicher Überschuss von Fr. 432.50 resultiert. Es käme folglich zu keinem Vermögensverzehr, sodass dieser Betrag ausreiche, um eine Rückforderung der gesamten vom Kanton Graubünden getragenen URP- Kosten zu verfügen. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sie in der Lage sei, die bevorschussten Kosten auf einmal zurückzuzahlen. Die ihrerseits vorgebrachten Schuldgelder ihres Sohnes seien bereits bei der Existenzminimumberechnung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Demzufolge könne die Beschwerdeführerin diese über die laufenden Ausgaben decken und nicht einzig über das Vermögen. Ausserdem seien vorhandene Vermögenswerte bis auf einen "Notgroschen" für die Rück- zahlung der URP-Kosten zu beanspruchen. Der erwähnte "Notgroschen" betrage je nach Konstellation zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 15'000.--. Vor- liegend bleibe der "Notgroschen" der Beschwerdeführerin unangetastet, was ihr ermögliche, unerwartete Ausgaben weiterhin tätigen zu können. Bezüglich der Ratenzahlung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die- se nicht als zielführende Begleichungsmethode erscheine, zumal die Be- schwerdeführerin neben einem Einkommensüberschuss über genügende Vermögenswerte verfüge. Eine Ratenzahlung führe bloss zu einem gros- sen Aufwand sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Be- schwerdegegnerin. 6.Die am 27. Juni 2017 dazu aufgeforderte Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, sodass der Instruktionsrichter den Schriften- wechsel am 19. Juli 2017 als abgeschlossen erklärte.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2017. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge ihrer Ehescheidung 2012 bevorschussten Unterstützungsbeiträ- ge von insgesamt Fr. 21'940.60 verpflichtet wurde. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch
6 - dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den
9 - aufgrund der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt, sind nachfolgend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. b)Gemäss der durch die Vorinstanz durchgeführten Notbedarfsrechnung wurde für die Berechnung der mutmasslichen Ausgaben für den Lebens- unterhalt (Aufwandseite) richtigerweise auf den existenziellen Notbedarf (monatlicher Grundbetrag) für Alleinerziehende von Fr. 1'350.-- sowie den Unterhalt der Kinder von Fr. 1'200.--, zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Erhöhung um 20 % auf den gesamten Grundbetrag (hier also plus Fr. 510.--), abgestellt (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/ 14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; I./Ziff. 3; Urteil des Kantons- gerichts Graubünden ZB 02 14 vom 10. Februar 2003 E.4f). Als geson- derte Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag rechnete die Beschwer- degegnerin sodann neben dem monatlichen Mietzins sowie den Hei- zungs- und Nebenkosten, auch die weiteren anrechenbaren Lebensauf- wandkosten wie Krankenkassenbeiträge, Berufsauslagen, Schulkosten der Kinder, laufende Steuern und verschieden Auslagen hinzu. Die Aus- gabenermittlung kann als korrekt und vollständig bezeichnet werden und wird von der Beschwerdeführerin berechtigterweise auch nicht bestritten. Das URP-Existenzminimum wurde danach auf Fr. 8'501.50 pro Monat festgelegt und dem durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 6'984.-- sowie der Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'950.--, total Fr. 8'934.--, gegenübergestellt (Bg-act. 9 und 10), was zu einem Überschuss von Fr. 432.50 pro Monat führte. Die Beschwerdeführerin vermag demnach ih- ren Lebensunterhalt mit ihrem monatlichen Einkommen zu decken, wes- halb sie nicht zu einem monatlichen Vermögensverzehr gezwungen ist.
10 - c)Insoweit die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, sie könne für das Schulgeld ihres Sohnes von rund Fr. 1'000.-- pro Monat nicht mehr aufkommen, sollte sie die bevor- schussten Kosten von insgesamt Fr. 21'940.60 mit einer Einmalzahlung zu begleichen haben, kann sie nicht gehört werden. Das Schulgeld ihres Sohnes wurde bereits bei der Existenzminimumberechnung, welche einen monatlichen Überschuss von Fr. 432.50 ausweist, zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. Bg-act. 10). Die Beschwerdeführerin hat diese Be- rechnung nicht gerügt und auch keine Argumente vorgebracht, weshalb diese nicht rechtmässig sein sollte. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung daher richtig festhält, wurde das Schulgeld im Umfang von Fr. 969.-- pro Monat als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag (Aufwandseite) in die Berechnung einbezogen, sodass die Beschwerde- führerin diese Kosten über die laufenden Ausgaben abdecken kann und hierfür nicht auf das angesparte Vermögen zurückzugreifen hat. Grundsätzlich haben unmündige Kinder die (unentgeltliche) öffentliche Schule zu besuchen. Die Kosten einer Privatschule sind nur dann bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigt, wenn der Besuch einer solchen aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig ist (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, Rz. 315). Die Beschwerdeführerin führt als Grund, weshalb ihr Sohn das Privat- gymnasium besucht an, dass er aufgrund der unterschiedlichen kantona- len Lehrplangestaltung einen erheblichen Rückstand in Französisch ge- habt hätte und durch die bessere individuelle Förderung am Privatgymna- sium diesen Rückstand habe aufholen können. Wenn die Vorinstanz in ih- rer Vernehmlassung diesbezüglich festhält, dass die Kosten einer Privat- schule nicht in vollem Ausmass zu Lasten des Rückforderungsanspru- ches des Gemeinwesens entgegengehalten werden können, geht sie of- fenbar von keinem zwingenden Grund für den Besuch einer Privatschule aus. Es kann somit gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne-
11 - hin grosszügig vorgegangen ist, indem sie die Kosten dennoch in ihre Be- rechnung miteinbezog – zumindest das Schulgeld, einen Teil des Schul- materials und die Kosten für das Halbtax-Abonnement. 6.Für den Fall, dass das Gericht anlässlich der Überprüfung des Entschei- des der Beschwerdegegnerin zum selben Ergebnis kommen sollte, er- suchte die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit einer Ratenzahlung von Fr. 500.-- pro Monat. Das Gesuch um Ratenzahlung war nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend nicht Sa- che des angerufenen Gerichtes ist, darüber zu entscheiden, ob eine Ra- tenzahlung zu gewähren ist oder nicht. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ratenzah- lung zu stellen. Ratenzahlungen, welche eine individuelle und befristete Zusage im Einzelfall bilden, sind willkürfrei und rechtsgleich von den zu- ständigen Behörden zu gewähren. 7.Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 21'940.60 verfügte. Der angefochtene Ent- scheid erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskos- ten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
12 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.748.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]