VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 46
2 - 1.Am 28. Februar 2017 schrieb die Stiftung Kantonsspital Graubünden (KSGR) die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sowie Schulung der Lungenfunktionslabors 1 und 2 im Einladungsverfahren aus. Innert Frist gingen drei Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung am 3. April 2017 ergab sich folgendes Bild:
B._____Fr. 243'678.00 (exkl. MWST)
C._____Fr. 205'988.00 (exkl. MWST)
A.Fr. 188'153.85 (exkl. MWST) 2.Die A. hatte beim Ausfüllen des technischen Pflichtenhefts (Excel- Datei) in der Spalte 'Angaben' die vergabebehördenseits eingefüllte Vor- gabe 'Muss-Kriterium' jeweils überschrieben mit 'ja' oder 'nein'. Bei den vier Muss-Kriterien 6.3.4., 6.4.5., 6.7.6. und 6.7.7., welche die A._____ jeweils mit 'nein' deklariert hat, finden sich jeweils eine ergänzende Be- merkung bzw. Bedingungen, unter welchen die Vorgabe dennoch einge- halten werden könnte. 3.Mit E-Mail vom 4. April 2017 teilte die Vergabebehörde der A._____ mit, sie habe nach Prüfung der eingereichten Unterlagen festgestellt, dass die A._____ entgegen den Vorgaben in den Submissionsunterlagen die Ex- cel-Datei betreffend das technische Pflichtenheft abgeändert habe. Weiter habe die A._____ der Vergabebehörde das technische Pflichtenheft ledig- lich als PDF-Datei abgegeben und nicht wie vorgeschrieben als Excel- Datei. Ausserdem seien nicht alle Antworten vollumfänglich nachvollzieh- bar und bedürften der Präzisierung; dies betreffe die Positionen 6.3.4., 6.4.5., 6.7.6. und 6.7.7., welche nicht mit einem klaren 'Ja' beantwortet worden seien. Die Vergabestelle forderte die A._____ sodann auf, die be- treffenden Positionen mit ihren Präzisierungen zu ergänzen und klar mit 'ja' oder 'nein' zu beantworten. Die Vergabebehörde bereitete in derselben E-Mail eine Tabelle vor, in welcher die vier fraglichen Positionen korrekt dargestellt und in der Spalte 'Bemerkungen/Ergänzungen' mit 'ja' ausge- füllt waren. Sie forderte sodann die A._____ auf, diese Erklärung zu un-
3 - terzeichnen und der Vergabebehörde das gesamte Dokument zurückzu- senden. 4.Dieser Aufforderung kam die A._____ mit E-Mails vom 7. und 9. April 2017 nach und reichte die überarbeitete Tabelle 'Pflichtenheft Submission Lungenfunktionslabor 1 + 2" nach. Sie beantwortete darin die zuvor bean- standeten Positionen 6.3.4., 6.4.5., 6.7.6. und 6.7.7. neu mit 'ja' ohne zu- sätzliche Vorbehalte. 5.Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 schloss die Vergabebehörde die A._____ vom Vergabeverfahren aus. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die von der A._____ im Rahmen der Erläuterung abgegebene Erklärung keine Konkretisierung bzw. Präzisierung des Angebots darstelle, sondern eine unzulässige nachträgliche Angebotsänderung. Zu beurteilen sei so- mit nur das ursprüngliche Angebot der A.; dieses erfülle aber meh- rere Muss-Kriterien nicht, was zum Ausschluss der Anbieterin aus dem Vergabeverfahren führen müsse. 6.Gegen diesen Entscheid reichte die A. (Beschwerdeführerin) am
4 - der Angebote Erläuterungen einverlange, diese dann aber nicht berück- sichtige, wenn sie über das zulässige Mass hinausgingen. 8.Im Rahmen der Replik vom 4. Juli 2017 und der Duplik vom 24. Juli 2017 vertiefen die Parteien ihre Argumentationen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss (Ausschlussverfügung) vom 3. Mai 2017, worin der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren betreffend "Lungenfunktionslabor 1 + 2" mit der Begründung ausschloss, diese habe nachträglich eine unzulässige Ange- botsänderung eingereicht, die nicht mehr bloss als zulässige Präzisierung oder Vervollständigung des ursprünglichen Angebots habe taxiert werden können. Die Aufforderung des Beschwerdegegners zur Nachreichung ei- ner unter vier "Muss-Kriterien" überarbeiteten Offerteingabe ändere daran nichts. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden er- klären, weshalb sie sich gegen den Beschluss (ihren Ausschluss) mit Be- schwerde vom 15. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der Wettbewerbsausschluss korrekt und rechtens erfolgte. Darüber hinaus ist das Verhalten des Beschwerdegegners betreffend Aufforderung zur Präzisierung der Offerte zu prüfen und daraus allenfalls auch kosten- fällig die erforderlichen Konsequenzen für dieses Beschwerdeverfahren zu ziehen. 2.Auf den konkreten Fall finden allseits unbestritten das kantonale Submis- sionsgesetz (SubG; BR 803.300) mit zugehöriger Submissionsverordnung
5 - (SubV; BR 803.310) Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (inklusive Beschlüsse) des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gilt dabei u.a. auch der Ausschluss von einem Submissionsverfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimati- on zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt um- schrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid (inkl. Beschlüsse/Verfügungen) berührt ist und ein schutzwür- diges Interessen an seiner Aufhebung oder Änderung hat [...]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als preislich günstigste Offerentin zweifellos zur Beschwerdeerhebung berechtigt, da sie durch ihren Ausschluss offen- kundig um die Möglichkeit gebracht wird, als allfällige Siegerin (mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG) aus dem Einladungsverfahren hervorzugehen und somit einen finanziellen Nachteil erleidet. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Aufhebung der Ausschlussverfügung ist hier ebenfalls zu bejahen, da die Beschwerdeführerin bei einer Gutheissung der Beschwerde berechtig- te Hoffnungen auf den Zuschlag gehabt hätte. Die Beschwerdeschrift ist zudem form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG) beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
6 - legt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbe- werbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangsla- ge geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuwei- sen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenent- scheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessens- spielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Man- gels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter ent- steht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine stren- ge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein of- fensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch
7 - dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben oh- ne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrech- tes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den An- bietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirt- schaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote infolge untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sin- ne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die ein- schneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinaus- gehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit klei- neren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr ge- währleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Ver- fassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des über- spitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergabe- rechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsät- ze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Mass-
8 - gabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E. 3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). b)Zunächst gilt es hier zweifelsfrei festzuhalten, dass das ursprüngliche An- gebot der Beschwerdeführerin die leistungsbedingten Vorgaben und An- forderungen in den Ausschreibungsunterlagen des Beschwerdegegners gleich in mehrfacher Hinsicht nicht zu erfüllen vermochte. Im Besonderen konnten die in der Tabelle 'Pflichtenheft Submission Lungenfunktionslabor 1 + 2' in den Positionen 6.3.4., 6.4.5., 6.7.6. und 6.7.7. als 'Muss-Kriterien' aufgeforderten Vorgaben nicht oder nur unvollständig erfüllt werden, was sich im entsprechenden Fragebogen anstatt mit der vorbehaltlos verlang- ten Antwort 'Ja' in der sinngemäss erteilten Antwort 'Nein, aber ...' äusser- te. Dies hätte für sich alleine betrachtet bereits eindeutig und unerlässlich zum Ausschluss des mangelbehafteten Angebotes der Beschwerdeführe- rin führen müssen. Strittig und nachfolgend zu behandeln ist somit einzig noch die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seiner nachträglichen Auf- forderung zur Präzisierung der genannten vier Muss-Kriterien einen Ver- trauenstatbestand geschaffen hat, der einen späteren Ausschluss jenes revidierten Angebots treuwidrig und unverhältnismässig erscheinen lässt.
9 - E.3.2; Urteil Bundesverwaltungsgericht C-1052/2006 vom 13. März 2009 E.5). Der Verfassungsgrundsatz nach Art. 9 BV wirkt sich im Verwaltungs- recht in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits verleiht er in der Ausgestal- tung des Vertrauensschutzes den Privaten einen Anspruch auf Schutz ih- res berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz will im Sinne der Rechtss- taatsidee die Privaten gegen den Staat schützen. Andererseits verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben als Verbot widersprüchlichen Ver- haltens und des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbezie- hungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die verschiedenen Ge- meinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234, 239 f.; 121 I 181 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 620-621 S. 141 f.). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes. Es muss zunächst ein Vertrauenstat- bestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Ver- halten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39 f.; 129 I 161, 170 ff; Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E.4.2 = ZBl 107 [2006] 50, 53 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. N 627 S. 143). Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellt der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden dar. Dieser Vertrauensschutz setzt im Detail folgende Kriterien voraus: [1.] Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen; [2.] Zuständig- keit der auskunftserteilenden Behörde; [3.] Vorbehaltlosigkeit der Aus- kunft; [4.] Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar; [5.] Nachteilige Dis- position aufgrund der Auskunft erfolgt; [6.] Keine Änderung des Sachver- halts oder der Gesetzgebung; [7.] Überwiegen des Interesses am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N
10 - 668-699). Im Lichte dieser Vorgaben und Erfüllungskriterien ist auch die Aufforderung zur Präzisierung des ursprünglichen Angebots und der erst gestützt darauf erlassene Ausschluss der Beschwerdeführerin zu prüfen. b)Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass sie vom Beschwerdegegner aufgefordert worden sei, die Offerte in vier Positionen entweder mit einem klaren 'ja' oder 'nein' zu präzisieren. Dieser Aufforde- rung sei sie aktenkundig nachgekommen. Es sei deshalb von Seiten des Beschwerdegegners treuwidrig, sie nachträglich vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sie mit der von ihr geforderten Erklärung ihr ursprüngliches Angebot inhaltlich verändert ha- be. Ferner habe sie in ihrer ursprünglichen Offerte die vier Muss-Kriterien nicht mit einem 'Nein', sondern mit einem 'Nein, aber ...' beantwortet. Der Beschwerdegegner entgegnet hierzu, dass die Mängel in der Offerte der Beschwerdeführerin nicht durch nachträgliche Korrespondenzen ge- heilt werden könnten. Im Rahmen der Bereinigung der Offerten dürfe die Vergabebehörde zwar Erläuterungen verlangen, jedoch dürften diese we- der eine Änderung der Angebotsgrundlagen noch der offerierten Preise zur Folge haben. Genau dies wäre hier aber der Fall, wenn man bei der Vergabe das nachgereichte Angebot der Beschwerdeführerin berücksich- tigen würde. Materiell stelle das zweite Angebot eine Nachbesserung des ersten Angebots dar, was submissionsrechtlich nicht zulässig sei. Unzu- treffend sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, mit ihrer nachträglichen Erklärung, vier Muss-Kriterien zu erfüllen, läge gar keine Angebotsabänderung vor. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Offerte unter den Positionen 6.3.4. und 6.4.5. sinngemäss erklärt, dass ihr Angebot die Anforderungen des Beschwerdegegners betreffend Client- Systeme nicht erfülle unter Abgabe einer Empfehlung, wie sich der Be- schwerdegegner bei künftigen Sicherheitsaktualisierungen verhalten sol- le. Damit entspreche das Angebot nicht den Anforderungen der Aus- schreibung, welche eine Sicherstellung der Aktualisierung der Sicher- heitssoftware verlangt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner in den
11 - Positionen 6.7.6. und 6.7.7. verlangt, dass auf allen Client-Geräten ein Schadsoftware-Scanner installiert sei bzw. dieser regelmässig mit Signa- turen aktualisiert würde. Im ursprünglichen Angebot habe die Beschwer- deführerin diese Anforderungen negiert mit dem Zusatz, diese könnten von ICT – mit entsprechenden Ausnahmen – installiert werden. Somit ha- be die Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Offerte vom 29. März 2017 die verlangten vier Muss-Kriterien nicht erfüllt und entsprechend mit ihrer Erklärung vom 7./9. April 2017 nachträglich (unzulässig) verändert. c)Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts waren die vier geforderten Muss-Kriterien in der ursprünglichen Offerte vom 29. März 2017 klarer- weise nicht erfüllt (vgl. bereits E.3b, hiervor). Die Argumentation des Be- schwerdegegners trifft vollständig zu. Entsprechend stellt auch die Er- klärung der Beschwerdeführerin vom 7./9. April 2017 eine nachträgliche Ver-änderung der Offerte dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin verändert sie damit eben gerade das bisher angebotene Preis- /Leistungs-Verhältnis, indem sie neu mehr Leistung zum gleichen Preis anbietet. Der Beschwerdegegner geht aber der entscheidenden Frage weitgehend aus dem Weg, nämlich ob die grundsätzlich unzulässige nachträgliche Abänderung durch die (unnötig erfolgte) Aufforderung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner allenfalls zu einer zulässigen nachträglichen Abänderung wird. Letztlich wäre die Aufforde- rung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin besser unter- blieben, da der Ausschluss des ursprüngliches Angebots infolge der gra- vierenden Mängel bei vier Muss-Kriterien so oder anders unvermeidlich gewesen wäre. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im- merhin nicht aufgefordert, die strittigen Muss-Kriterien mit 'Ja' zu beant- worten, sondern mit 'Ja' oder mit 'Nein'. Unter Berücksichtigung der Vor- aussetzungen für die Bejahung eines Vertrauensschutzes (s. E.4a, hier- vor) gilt es festzuhalten, dass bereits das [1.] Element einer Vertrauens- grundlage bzw. das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes, welchen der Beschwerdegegner mit seiner Aufforderung gesetzt haben soll, zumindest
12 - nicht eindeutig ist. Sodann heisst es auch in der Korrespondenz nirgends, dass das Nachreichen von Angaben durch die Beschwerdeführerin zu de- ren Verbleib im Vergabeverfahren führen würde, wobei ein Ausschluss ih- res Angebots bei Fehlen der Muss-Kriterien unvermeidbar gewesen wäre. Auf jeden Fall fehlt es hier aber an einer nennenswerten Vertrauens- betätigung [5. Element], da sich auf den Vertrauensschutz lediglich beru- fen kann, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen hat, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn auf behördliche Zusage hin Investitionen vorgenommen worden sind oder bestimmte Massnahmen unterlassen worden sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, a.a.O. N 659 mit Verweis auf BGE 137 I 69). Die im konkreten Fall vorgenommenen Dispositionen sind jedoch marginal, weil sie bloss darin bestanden haben, die Erfüllung der Muss-Kriterien zu bestätigen und das präzisierte Angebot im Originalfor- mat einzureichen. Weiter wäre noch die Abwägung zwischen dem priva- ten Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen (E.3a, hiervor) als letztes [7.] Voraus-setzungselement (E.4a, hiervor) vorzunehmen, welche vorliegend ohne Zweifel zu Gunsten der öffentli- chen Interessen an einem fairen und transparenten Vergabeverfahren ausfallen würde. Mit Bestimmtheit kann es jedenfalls nicht so sein, dass eine unklare bzw. fehlerhafte Aufforderung des Beschwerdegegners an eine einzelne Anbieterin, ihr Angebot nachträglich anzupassen, schon zur Zulässigkeit einer nachträglichen Verbesserung einer Offerte führt. Dem steht neben dem Grundsatz der Unabänderlichkeit der Offerten auch der- jenige der Gleichbehandlung aller Anbieter/-Innen und Wettbewerbsteil- nehmer entgegen. d)Daran ändert selbst der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihr Ausschluss auch unverhältnismässig sei. Wie der Beschwerdegegner ist auch das streitberufene Gericht diesbezüglich der Auffassung, dass es bei Muss-Kriterien grundsätzlich keine Zwischenstufen des Erfüllungs- grads gibt, sondern das betreffende Kriterium entweder erfüllt oder eben
13 - nicht erfüllt ist; aus derselben Überlegung heraus kann man einen Anbie- ter auch nur ganz oder eben gar nicht aus einem Submissionsverfahren ausschliessen – nur ein bisschen ausschliessen geht aus naheliegenden Gründen nicht. Es bleibt somit kein Raum für ein abgestuftes Vorgehen bzw. eine mildere Massnahme, wenn – wie vorliegend – die Beschwerde- führerin vier Muss-Kriterien verletzt hat.
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.2'284.--
14 - gehen je hälftig zulasten der A._____ sowie des Kantonsspitals Graubün- den und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]