VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 44 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stark, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.A._____ ist zusammen mit drei minderjährigen Geschwistern als Vollwaise und unbegleiteter Minderjähriger im Alter von neun Jahren aus Eritrea in die Schweiz eingereist. Mit Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 21. November 2008 wurde er als Flüchtling anerkannt und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Seit dem 22. Oktober 2008 hat er seinen Wohnsitz in der Gemeinde X.. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) des Kantons Graubünden. Mit Wirkung ab dem 15. Juli 2012 wurde er in einer Pflegefamilie in Y. (SG) untergebracht, wo er seither als Wochenaufenthalter lebt und die obligatorische Schule besuchte. Seit August 2016 absolviert er eine Berufslehre als Zimmermann in Z._____ (SG) mit einem anfänglichen Monatslohn von Fr. 750.--. 2.Die Gemeinde X._____ gewährte A._____ und seiner Pflegefamilie mit Beschluss vom 15. Mai 2014 eine Kostengutsprache von Fr. 3'484.85 pro Monat vom 1. April 2014 bis zum 1. April 2017 (Erreichen der Volljährigkeit). 3.Mit Eingabe vom 14. März 2017 stellte A._____ durch seinen Beistand einen Sozialhilfeantrag beim Sozialamt Y._____ für Betreuungs- und Pensionskosten im Umfang von monatlich Fr. 2'651.--. Darauf trat das Sozialamt Y._____ mit Entscheid vom 24. März 2017 infolge Unzuständigkeit für die Unterstützungspflicht nicht ein, da der bisherige Wohn- und Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ trotz Erreichens der Volljährigkeit nicht beendet werden könne. Der von A._____ dagegen erhobene Rekurs wurde vom Gemeinderat Y._____ mit Entscheid vom 25. April 2017 abgewiesen. 4.Mit Verfügung vom 27. März 2017 bewilligte die Gemeinde X._____ die Unterstützung von A._____ ab dem 1. April 2017 bis zum Wohnsitzwechsel in der Höhe von Fr. 844.85 pro Monat. Die Gemeinde beschloss insbesondere, dass die beantragte Betreuungstaxe von
3 - Fr. 1'540.-- nicht übernommen werde, da sie nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als Massnahme angeordnet worden sei. Zudem müsse der Anteil der Pensionstaxe (Wäschebesorgung, Frühstück, Mittag- und Abendessen) vom Grundbedarf finanziert werden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung der öffentlichen Unterstützung unter Einbezug der Betreuungs- und Pensionstaxe gemäss entsprechendem Vertrag vom 27. April 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 2'790.-- und einer Pauschale für die persönlichen Bedürfnissen gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 400.-- zuzüglich berufsbedingte Verkehrsauflagen von Fr. 75.--. Er stellte ausserdem einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung. Begründend trug er im Wesentlichen vor, dass die Gemeinde X._____ auch nach seiner Volljährigkeit verpflichtet sei, die von ihm weiterhin benötigte Unterbringung und Betreuung in Familienpflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung sozialhilferechtlich zu finanzieren. Er sei ein anerkannter Flüchtling. Bildungs- und Integrationsmassnahmen seien für Personen wie ihn und in seinem Alter äusserst wichtig, um eine nachhaltige soziale und berufliche Integration erreichen und eine langfristige Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden zu können. Mit den beantragten Sozialhilfeleistungen werde ihm ermöglicht, seine Berufslehre als Zimmermann erfolgreich weiterzuführen und abzuschliessen sowie alsdann ein autonomes von der Sozialhilfe unabhängiges Leben zu führen. Ohne die Unterstützung der Pflegefamilie sei diese Zielsetzung nicht zu erreichen. 6.Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte sie geltend, sofern sich der nun volljährige Beschwerdeführer entschieden habe, in der Pflegefamilie zu
4 - verbleiben, so habe er sich um einen Wohnsitzwechsel in Y._____ zu bemühen. Gemäss SODK werde bei unbegleiteten Minderjährigen davon ausgegangen, dass sie bei Erreichen der Volljährigkeit prinzipiell keiner umfassenden Betreuung mehr bedürften. Einen Nachweis für die Notwendigkeit der Fortführung einer solchen Betreuung habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Falls er doch noch Betreuung benötigen sollte, so sei dies im Rahmen einer Erwachsenenschutzmassnahme jederzeit möglich. 7.Mit Replik vom 3. Juli 2017 und Duplik vom 16. August 2017 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. 8.Am 13. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin nochmals Stellung. 9.Mit Schreiben vom 21. September 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2017, mit welcher sie die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2017 bis zum Wohnsitzwechsel in Höhe von Fr. 844.85 pro Monat bewilligte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz
5 - angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstella-tion gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Schliesslich wurde die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe der von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu gewährenden öffentlich- rechtlichen Unterstützung. 3.Im vorliegenden Fall dauert der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie in Y._____ (SG) auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit am
7 - zudem ausreichend, weshalb die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme durch die KESB ausgeschlossen sei. Dies impliziere nicht, dass die KESB die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Pflegefamilie verneint habe. Mit dieser Frage habe sich die KESB gar nicht auseinandersetzen müssen, da der Beistand ihr berichtet habe, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf den Verbleib in der Pflegefamilie angewiesen sei. Ohne diesen Verbleib in der Pflegefamilie wäre vermutlich eine Erwachsenenschutzmassnahme notwendig, weil er in vielen Bereichen des Lebens, insbesondere mit Bezug auf seine schulische und berufliche Ausbildung und auch in administrativen und rechtlichen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen sei. Er habe sonst niemanden, der ihm dabei helfe. Die Notwendigkeit der Unterbringung und Betreuung in Familienpflege sei im Übrigen in der Regel bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung weiterhin notwendig (dazu verweist er u.a. auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau VV.2012.256/E vom 21. November 2012 [TVR 2013 Nr. 39]). Bei der Notwendigkeit der Hilfe durch die Pflegefamilie sei weiter zu beachten, dass er im Alter von neun Jahren als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz eingereist sei, vorher traumatische Kriegs- und Fluchterlebnisse sowie den Tod seiner Eltern und die Trennung von seinen Angehörigen und von seinem sozialen Umfeld habe verkraften müssen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er damals eine ungenügende schulische Bildung gehabt habe und auch heute noch schulische und sprachliche Defizite und gewisse Kulturprobleme aufweise. Als minderjährige eingereiste Asylsuchende bzw. anerkannte Flüchtlinge wiesen enorme schulische und sprachliche Defizite auf. Ihre Integration sei deshalb massiv erschwert und sie wiesen ein hohes Risiko für eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit auf, wie es die statistischen Zahlen des Bundes bestätigten. Ohne die Familienpflege wären die soziale Integration des Beschwerdeführers sowie die Weiterführung und der erfolgreiche Abschluss seiner laufenden Erstausbildung ernsthaft gefährdet. Mit den beantragten Sozialhilfeleistungen werde er auch nicht
8 - besser gestellt als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Die meisten jungen Personen in der Ausbildung würden die notwendige Unterstützung durch die Eltern erhalten. Als Vollwaise habe er diese Möglichkeit nicht. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die SODK gehe davon aus, dass prinzipiell keine umfassende Betreuung der MNA (unbegleitete Minderjährige, mineurs non accompagnés) bei Erreichen der Volljährigkeit benötigt werde, und nur im Bedarfsfall verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen seien. Ein Nachweis der Unmöglichkeit der Bewältigung altersüblicher Probleme bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Nach eigenen Aussagen sehe er seinen in X._____ wohnenden älteren Bruder als Vaterersatz. Nach Abschluss der Lehre möchte er zu ihm ziehen. Nebst den Wochenenden verbringe er auch seine Ferien mit ihm. Der Beschwerdeführer erlange somit bereits durch die Betreuung seines älteren Bruders eine weitgehende Betreuung. Den behaupteten schulischen und sprachlichen Problemen könne sodann ohne Weiteres im Rahmen einer sozialpädagogischen Nachbegleitung begegnet werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 im 2. Lehrjahr und verdiene ab diesem Zeitpunkt Fr. 1'000.-- monatlich als Lehrlingslohn. Es werde nicht dargelegt, inwiefern er in Bezug auf seine berufliche Ausbildung noch eine umfassende Betreuung benötigte. Im Gegenteil, durch die unproblematisch verlaufende Ausbildung zeige sich, dass der Beschwerdeführer in hohem Masse fähig sei, selbständig zu leben. Falls er noch Betreuung benötigen sollte, so sei dies im Rahmen einer Erwachsenenschutzmassnahme jederzeit möglich. Selbst wenn von der Notwendigkeit der Betreuung in der Pflegefamilie ausgegangen würde, so wäre das Entgelt keineswegs, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auf Fr. 1'540.-- anzusetzen. Die Betreuung eines erwachsenen jungen Mannes könne sicher nie so hoch sein wie jene eines 15-jährigen Teenagers, der einer viel intensiveren Betreuung bedürfe. Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, nur schon aufgrund der räumlichen Distanz könne der ältere Bruder die
9 - Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers durch die Pflegefamilie nicht ersetzen. Abgesehen davon gingen ihm die sozialpädagogischen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie die sprachlichen und kulturellen Kenntnisse ab, welche für die Begleitung während der Berufsausbildung sowie die nachhaltige Förderung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine künftige berufliche und soziale Integration nach wie vor vonnöten seien. c)Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250]). Laut Art. 5a des kantonalen Unterstützungsgesetzes betreut und unterstützt der Kanton unbegleitete Minderjährige bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Abs. 1). Er übernimmt für diese Personen auch die den Wohnsitzgemeinden anfallenden Kosten von Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die durch die Führung einer Beistandschaft entstehenden Kosten (Abs. 2). Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 des Gesetzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den nachfolgenden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. Gemäss Kapitel A.I der SKOS Richtlinien (vom April 2005, 4. Ausgabe, mit Ergänzungen bis 12/16) verlangen die spezifische Lebenssituation der jungen Erwachsenen (Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem
10 - vollendeten 25. Altersjahr) in der Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nicht unterstützten Personen in vergleichbarer Lebenslage eine sachlich differenzierte Anwendung der geltenden Unterstützungsrichtlinien. Bildungs- und Integrationsmassnahmen stehen bei dieser Gruppe im Fokus. Junge Erwachsene sollen aber durch materielle Unterstützung nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Schliesslich sind noch die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vom 20. Mai 2016 zu unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen aus dem Asylbereich zu beachten. Ziff. 14 (Übergang zur Volljährigkeit, S. 39 f.) derselben lautet wie folgt: "Der Übergang zur Volljährigkeit ist für die MNA (unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich – auch "mineurs non accompagnés") ein einschneidendes Ereignis. Die meisten Jugendlichen sind auch über ihren 18. Geburtstag hinaus auf gewisse Unterstützung angewiesen. In diesem Zusammenhang sollen Betreuungsleistungen im Sinne einer sozialpädagogischen Nachbegleitung für MNA geschaffen werden, welche auch nach Erreichen der Volljährigkeit und bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, anhalten. Diesbezüglich ist auf die Empfehlung der SODK hinzuweisen, wonach die Leistungen der Kinder- und Jugendpolitik Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre zugute kommen sollen. Wenn möglich und sinnvoll sollen die MNA in dieser Zeit in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Der begleitete Übergang soll sich am Entwicklungsstand und an den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Jugendlichen ausrichten. Auch Patenschaften können den Übergang zur Volljährigkeit erleichtern. Im Gegensatz zu den Kindesschutzmassnahmen, welche mit dem Erreichen der Volljährigkeit enden, können Patinnen und Paten eine bereits aufgegleiste Beziehung zu den MNA auch über dieses Datum hinaus fortsetzen. Im Hinblick auf
11 - die Volljährigkeit sind die unbegleiteten Jugendlichen auf das bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebot der öffentlichen Hand aufmerksam zu machen und der entsprechende Zugang sicherzustellen. Nach Eintreten der Volljährigkeit und mit dem Wegfall der Kindesschutzmassnahmen kann in besonderen Fällen und bei Bedarf die Errichtung einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB geprüft werden. Die SODK empfiehlt den Kantonen insbesondere die MNA bei Bedarf über die Volljährigkeit hinaus und bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, im Rahmen einer sozialpädagogischen Nachbegleitung zu betreuen." d)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung als Grundsicherung einen Betrag für den Grundbedarf von Fr. 754.50 und Wohnungskosten inkl. Nebenkosten von Fr. 500.--, somit total Fr. 1'254.50 berücksichtigt. Dadurch hat sie die Pensionstaxe von Fr. 1'250.-- gemäss Betreuungs- und Pensionsvertrag vom 27. April 2017 (Bf-act. 5) de facto übernommen. Zudem hat sie Ausgaben für die Krankenversicherung von Fr. 80.35 und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 210.-- berücksichtigt und insgesamt Fr. 1'544.85 zugesichert, wovon dann der Nettolehrlingslohn des Beschwerdeführers des ersten Jahres von Fr. 700.-- (zu Recht) in Abzug gebracht wurde. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die auch im neuen Betreuungs- und Pensionsvertrag vom 27. April 2017 (Bf-act. 5) wieder enthaltene Betreuungstaxe von Fr. 1'540.--, wie bis zum 31. März 2017, als er noch minderjährig war und die Kindesschutzmassnahme bestand, bei der Berechnung seiner Sozialhilfeleistung voll berücksichtigt werde. Eine Verpflichtung dazu gibt es aber für junge Erwachsene wie der Beschwerdeführer gemäss den oberwähnten Bestimmungen nicht. Die Zusprechung eines solchen Betreuungsbeitrags geht über die in Art. 5a Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes verankerte Unterstützungspflicht hinaus. Auch nicht erfasst wird ein solcher Beitrag
12 - von den in den SKOS-Richtlinien empfohlenen Bildungs- und Integrationsmassnahmen. Vielmehr kann eine allenfalls nötige Betreuung des Beschwerdeführers, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, im Einklang mit den obgenannten SODK-Empfehlungen im Rahmen einer Nachbegleitung erfolgen. Dafür wäre vom Beschwerdeführer die Errichtung einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) auf eigenes Begehren anzustreben. Allein die Ansicht des ehemaligen Beistands des Beschwerdeführers, wonach die Finanzierung der Betreuungskosten von der Unterstützungsgemeinde zu übernehmen sei, um eine Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden (vgl. Bg-act. 18), kann noch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die sozialhilfeleistende Gemeinde begründen. Ausserdem vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Pflegefamilie müsse ihm aufgrund der schlechten Noten mehrere Stunden Nachhilfe geben, sowie die Hinweise auf seine Verhaltensschwierigkeiten in der Schule noch keine Notwendigkeit einer Familienpflege im geltend gemachten Umfang nachzuweisen. Ohne einen entsprechenden Entscheid der KESB, der detaillierte Angaben zum Umfang einer allenfalls notwendigen Betreuung enthält, ist es nicht möglich zu prüfen, ob die hier geltend gemachten Spesen der freiwillig fortgesetzten Betreuung aufgrund der privaten Betreuungsvereinbarung zwischen der Pflegefamilie und dem volljährigen Beschwerdeführer – selbst wenn es sich dabei um einen vormaligen MNA handelt – aus sozialhilferechtlicher Sicht gerechtfertigt sind. Mangels einer entsprechenden Anordnung der KESB ist zurzeit davon auszugehen, dass der nun volljährige Beschwerdeführer ein selbständiges Leben führen und damit verbundene Schwierigkeiten durch die Hilfe des älteren Bruders bewältigen kann. Die Ablehnung der Übernahme der geltend gemachten Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'540.-- durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.
13 - e)Ferner verlangt der Beschwerdeführer eine Pauschale für persönliche Bedürfnisse gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.5, von Fr. 400.-- pro Monat. Nach Kapitel B.2.5 SKOS-Richtlinien ist bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Vorliegend werden die Ausgaben für persönliche Bedürfnisse bereits durch die zugesprochene Grundsicherung erfasst. So sind diese im eingerechneten Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. f)Schliesslich wird ein Beitrag für berufsbedingte Verkehrsauslagen von monatlich Fr. 75.-- (vergünstigtes Generalabonnement von Fr. 905.-- pro Jahr) beantragt. Ein solcher Betrag war aber im zu behandelnden Sozialhilfegesuch vom 18. April 2017 samt Berechnungsblatt (vgl. Bg-act. 27 und 28) gar nicht enthalten, sodass die Beschwerdegegnerin darüber nicht entscheiden konnte. Dieser Punkt kann vom Gericht demnach nicht behandelt werden. 5.Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Dieser beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA Thomas Stark gemäss Art. 76 VRG. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerde
14 - nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist die Bedürftigkeit des sozialhilfeempfangenden Beschwerdeführers klar gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden somit auf die Gerichtskasse genommen. Zudem erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die eingereichte Honorarnote vom 28. September 2017 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.--) zu genehmigen. Ausserdem sind die Barauslagen praxisgemäss auf 3 % des Honorars zu reduzieren. Daraus ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'893.40 (17.5 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3'500.--], zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 105.--] sowie 8 % MWST von Fr. 3'605.-- [= Fr. 288.40]). Die vom Kanton vorläufig übernommenen Kosten des vorliegenden Verfahrens und der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist ( Art. 77 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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