Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2017 44
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 44 3. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stark, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ ist zusammen mit drei minderjährigen Geschwistern als Vollwai- se und unbegleiteter Minderjähriger im Alter von neun Jahren aus Eritrea in die Schweiz eingereist. Mit Asylentscheid des Bundesamtes für Migra- tion vom 21. November 2008 wurde er als Flüchtling anerkannt und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Seit dem 22. Oktober 2008 hat er sei- nen Wohnsitz in der Gemeinde X.. Er ist im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung (Ausweis B) des Kantons Graubünden. Mit Wirkung ab dem 15. Juli 2012 wurde er in einer Pflegefamilie in Y. (SG) unter- gebracht, wo er seither als Wochenaufenthalter lebt und die obligatori- sche Schule besuchte. Seit August 2016 absolviert er eine Berufslehre als Zimmermann in Z._____ (SG) mit einem anfänglichen Monatslohn von Fr. 750.--. 2.Die Gemeinde X._____ gewährte A._____ und seiner Pflegefamilie mit Beschluss vom 15. Mai 2014 eine Kostengutsprache von Fr. 3'484.85 pro Monat vom 1. April 2014 bis zum 1. April 2017 (Erreichen der Volljährig- keit). 3.Mit Eingabe vom 14. März 2017 stellte A._____ durch seinen Beistand einen Sozialhilfeantrag beim Sozialamt Y._____ für Betreuungs- und Pensionskosten im Umfang von monatlich Fr. 2'651.--. Darauf trat das Sozialamt Y._____ mit Entscheid vom 24. März 2017 infolge Unzustän- digkeit für die Unterstützungspflicht nicht ein, da der bisherige Wohn- und Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ trotz Erreichens der Volljährigkeit nicht beendet werden könne. Der von A._____ dagegen er- hobene Rekurs wurde vom Gemeinderat Y._____ mit Entscheid vom 25. April 2017 abgewiesen. 4.Mit Verfügung vom 27. März 2017 bewilligte die Gemeinde X._____ die Unterstützung von A._____ ab dem 1. April 2017 bis zum Wohnsitzwech- sel in der Höhe von Fr. 844.85 pro Monat. Die Gemeinde beschloss ins- besondere, dass die beantragte Betreuungstaxe von Fr. 1'540.-- nicht

  • 3 - übernommen werde, da sie nicht durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) als Massnahme angeordnet worden sei. Zudem müsse der Anteil der Pensionstaxe (Wäschebesorgung, Frühstück, Mit- tag- und Abendessen) vom Grundbedarf finanziert werden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neube- rechnung der öffentlichen Unterstützung unter Einbezug der Betreuungs- und Pensionstaxe gemäss entsprechendem Vertrag vom 27. April 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 2'790.-- und einer Pauschale für die persönli- chen Bedürfnissen gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 400.-- zuzüglich be- rufsbedingte Verkehrsauflagen von Fr. 75.--. Er stellte ausserdem einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung. Begründend trug er im Wesentlichen vor, dass die Gemeinde X._____ auch nach seiner Volljährigkeit verpflichtet sei, die von ihm weiterhin benötigte Unterbringung und Betreuung in Familienpflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung sozialhilferechtlich zu finanzieren. Er sei ein anerkannter Flüchtling. Bildungs- und Integrationsmassnahmen seien für Personen wie ihn und in seinem Alter äusserst wichtig, um eine nachhal- tige soziale und berufliche Integration erreichen und eine langfristige So- zialhilfeabhängigkeit vermeiden zu können. Mit den beantragten Sozialhil- feleistungen werde ihm ermöglicht, seine Berufslehre als Zimmermann er- folgreich weiterzuführen und abzuschliessen sowie alsdann ein autono- mes von der Sozialhilfe unabhängiges Leben zu führen. Ohne die Unter- stützung der Pflegefamilie sei diese Zielsetzung nicht zu erreichen. 6.Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Im Wesentlichen machte sie geltend, sofern sich der nun voll- jährige Beschwerdeführer entschieden habe, in der Pflegefamilie zu ver- bleiben, so habe er sich um einen Wohnsitzwechsel in Y._____ zu

  • 4 - bemühen. Gemäss SODK werde bei unbegleiteten Minderjährigen davon ausgegangen, dass sie bei Erreichen der Volljährigkeit prinzipiell keiner umfassenden Betreuung mehr bedürften. Einen Nachweis für die Not- wendigkeit der Fortführung einer solchen Betreuung habe der Beschwer- deführer nicht erbracht. Falls er doch noch Betreuung benötigen sollte, so sei dies im Rahmen einer Erwachsenenschutzmassnahme jederzeit mög- lich. 7.Mit Replik vom 3. Juli 2017 und Duplik vom 16. August 2017 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. 8.Am 13. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin nochmals Stellung. 9.Mit Schreiben vom 21. September 2017 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2017, mit welcher sie die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2017 bis zum Wohnsitzwechsel in Höhe von Fr. 844.85 pro Monat bewilligte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem

  • 5 - Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstella- tion gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständig- keit des streitberufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfü- gungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Beschwerde- führung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Schliesslich wurde die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe der von der Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu gewährenden öffentlich-rechtlichen Unterstützung. 3.Im vorliegenden Fall dauert der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie in Y._____ (SG) auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit am

  1. April 2017 an. Die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in Y._____ ist für den Beschwerdeführer, der während seiner Minderjährig- keit in Familienpflege untergebracht wurde, im vorliegenden Fall ausge- schlossen. Dafür wäre nämlich die Absicht dauernden Verbleibens erfor- derlich (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]; SCHNYDER/MÖSCH PAYOT, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis Volljährigkeit, in: Jusletter 14. November 2016, Rz. 74 und 76), welche aber fehlt, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen unzwei- felhaften Angaben nach dem Lehrabschluss beabsichtigt, in X._____ zu wohnen, wo er zurzeit seine Wochenende und Ferien mit dem dort woh- nenden älteren Bruder verbringt (vgl. E-Mail des Regionalen Sozialdiens- tes vom 20. März 2017 [Bg-act. 1]). Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin eigentlich aufgrund der ihrer Ansicht nach feh- lenden Notwendigkeit für eine weitere Betreuung in der Pflegefamilie die Möglichkeit zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in Y._____
  • 6 - nach Art. 4 Abs. 1 ZUG erwähnt. Indem die Beschwerdegegnerin die öf- fentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers bewilligte, aner- kannte sie zudem, dass der Eintritt der Volljährigkeit keinen neuen Unter- stützungswohnsitz am Ort der Pflegefamilie begründete, sondern der bis- herige Unterstützungswohnsitz fortdauert. Wie der Beschwerdeführer fer- ner zutreffend vorträgt, hat er ausserdem keinen Anspruch auf die Bewil- ligung eines Kantonswechsels, zumal aufgrund seiner dauernden Sozial- hilfeabhängigkeit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) gegeben ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 AuG). Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als unterstützungspflichtige Gemeinde steht somit ausser Frage.
  1. a)Die Parteien streiten sich grundsätzlich über die Notwendigkeit der Be- treuung durch die Pflegefamilie. Zu klären ist somit zunächst, ob die Be- schwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer verlangt, für die Betreu- ungs- und Pensionstaxe von Fr. 2'790.-- gemäss Betreuungs- und Pensi- onsvertrag vom 27. April 2017 (Bf-act. 5) zwischen ihm und der Pflegefa- milie in Y._____ aufzukommen hat. b)Der Beschwerdeführer führt aus, auch der ehemalige Vormund habe dar- auf bestanden, dass er über die Mündigkeit hinaus Unterstützung und Begleitung benötige. Dieser könne den Entwicklungsstand des Be- schwerdeführers aufgrund des regelmässigen Kontakts am besten und realitätsgerecht einschätzen. Unterstützung von der Pflegefamilie brauche er auch für den Schulteil in der laufenden Lehre. Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Betreuungskosten abgelehnt, da von der KESB keine Massnahme zur Betreuung und Unterbringung angeordnet worden sei, was nicht nachvollziehbar sei. Er sei nämlich zum Verbleib in der Pflegefamilie freiwillig bereit. Die Unterstützung der Pflegefamilie sei zu- dem ausreichend, weshalb die Anordnung einer Erwachsenenschutz- massnahme durch die KESB ausgeschlossen sei. Dies impliziere nicht,
  • 7 - dass die KESB die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Pflegefami- lie verneint habe. Mit dieser Frage habe sich die KESB gar nicht ausein- andersetzen müssen, da der Beistand ihr berichtet habe, dass der Be- schwerdeführer weiterhin auf den Verbleib in der Pflegefamilie angewie- sen sei. Ohne diesen Verbleib in der Pflegefamilie wäre vermutlich eine Erwachsenenschutzmassnahme notwendig, weil er in vielen Bereichen des Lebens, insbesondere mit Bezug auf seine schulische und berufliche Ausbildung und auch in administrativen und rechtlichen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen sei. Er habe sonst niemanden, der ihm dabei helfe. Die Notwendigkeit der Unterbringung und Betreuung in Familienpflege sei im Übrigen in der Regel bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbil- dung weiterhin notwendig (dazu verweist er u.a. auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau VV.2012.256/E vom 21. November 2012 [TVR 2013 Nr. 39]). Bei der Notwendigkeit der Hilfe durch die Pflegefami- lie sei weiter zu beachten, dass er im Alter von neun Jahren als unbeglei- teter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz eingereist sei, vorher traumatische Kriegs- und Fluchterlebnisse sowie den Tod seiner Eltern und die Trennung von seinen Angehörigen und von seinem sozialen Um- feld habe verkraften müssen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er da- mals eine ungenügende schulische Bildung gehabt habe und auch heute noch schulische und sprachliche Defizite und gewisse Kulturprobleme aufweise. Als minderjährige eingereiste Asylsuchende bzw. anerkannte Flüchtlinge wiesen enorme schulische und sprachliche Defizite auf. Ihre Integration sei deshalb massiv erschwert und sie wiesen ein hohes Risiko für eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit auf, wie es die statistischen Zahlen des Bundes bestätigten. Ohne die Familienpflege wären die sozia- le Integration des Beschwerdeführers sowie die Weiterführung und der er- folgreiche Abschluss seiner laufenden Erstausbildung ernsthaft gefährdet. Mit den beantragten Sozialhilfeleistungen werde er auch nicht besser ge- stellt als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Die meisten jungen Personen in der Ausbildung würden die notwendige Un-

  • 8 - terstützung durch die Eltern erhalten. Als Vollwaise habe er diese Mög- lichkeit nicht. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die SODK gehe davon aus, dass prinzipiell keine umfassende Betreuung der MNA (unbegleitete Min- derjährige, mineurs non accompagnés) bei Erreichen der Volljährigkeit benötigt werde, und nur im Bedarfsfall verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen seien. Ein Nachweis der Unmöglichkeit der Bewältigung alter- süblicher Probleme bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Nach eigenen Aussagen sehe er seinen in X._____ wohnenden älteren Bruder als Va- terersatz. Nach Abschluss der Lehre möchte er zu ihm ziehen. Nebst den Wochenenden verbringe er auch seine Ferien mit ihm. Der Beschwerde- führer erlange somit bereits durch die Betreuung seines älteren Bruders eine weitgehende Betreuung. Den behaupteten schulischen und sprachli- chen Problemen könne sodann ohne Weiteres im Rahmen einer sozial- pädagogischen Nachbegleitung begegnet werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 im 2. Lehrjahr und verdiene ab diesem Zeitpunkt Fr. 1'000.-- monatlich als Lehrlingslohn. Es werde nicht dargelegt, inwiefern er in Bezug auf seine berufliche Ausbildung noch ei- ne umfassende Betreuung benötigte. Im Gegenteil, durch die unproble- matisch verlaufende Ausbildung zeige sich, dass der Beschwerdeführer in hohem Masse fähig sei, selbständig zu leben. Falls er noch Betreuung benötigen sollte, so sei dies im Rahmen einer Erwachsenenschutzmass- nahme jederzeit möglich. Selbst wenn von der Notwendigkeit der Betreu- ung in der Pflegefamilie ausgegangen würde, so wäre das Entgelt kei- neswegs, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auf Fr. 1'540.-- anzuset- zen. Die Betreuung eines erwachsenen jungen Mannes könne sicher nie so hoch sein wie jene eines 15-jährigen Teenagers, der einer viel intensi- veren Betreuung bedürfe. Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, nur schon auf- grund der räumlichen Distanz könne der ältere Bruder die Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers durch die Pflegefamilie nicht er- setzen. Abgesehen davon gingen ihm die sozialpädagogischen Fähigkei-

  • 9 - ten und Erfahrungen sowie die sprachlichen und kulturellen Kenntnisse ab, welche für die Begleitung während der Berufsausbildung sowie die nachhaltige Förderung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine künftige berufliche und soziale Integration nach wie vor vonnöten seien. c)Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und per- sönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Famili- enlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Aus- bildungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantona- les Unterstützungsgesetz; BR 546.250]). Laut Art. 5a des kantonalen Un- terstützungsgesetzes betreut und unterstützt der Kanton unbegleitete Minderjährige bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Abs. 1). Er übernimmt für diese Personen auch die den Wohnsitzgemeinden anfallenden Kosten von Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die durch die Führung einer Beistandschaft entstehenden Kosten (Abs. 2). Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unter- stützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Un- terstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 des Ge- setzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den nachfol- genden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. Gemäss Kapitel A.I der SKOS Richtlinien (vom April 2005, 4. Ausgabe, mit Ergän- zungen bis 12/16) verlangen die spezifische Lebenssituation der jungen Erwachsenen (Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollen- deten 25. Altersjahr) in der Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nicht unterstützten Personen in vergleichbarer Lebenslage eine sachlich differenzierte Anwendung der

  • 10 - geltenden Unterstützungsrichtlinien. Bildungs- und Integrationsmassnah- men stehen bei dieser Gruppe im Fokus. Junge Erwachsene sollen aber durch materielle Unterstützung nicht besser gestellt werden als nicht un- terstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Schliesslich sind noch die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vom 20. Mai 2016 zu unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen aus dem Asylbe- reich zu beachten. Ziff. 14 (Übergang zur Volljährigkeit, S. 39 f.) dersel- ben lautet wie folgt: "Der Übergang zur Volljährigkeit ist für die MNA (un- begleitete minderjährige Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich – auch "mineurs non accompagnés") ein einschneidendes Ereignis. Die meisten Jugendlichen sind auch über ihren 18. Geburtstag hinaus auf gewisse Unterstützung angewiesen. In diesem Zusammenhang sollen Betreuungsleistungen im Sinne einer sozialpädagogischen Nachbeglei- tung für MNA geschaffen werden, welche auch nach Erreichen der Voll- jährigkeit und bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Errei- chen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforder- lich sind, anhalten. Diesbezüglich ist auf die Empfehlung der SODK hin- zuweisen, wonach die Leistungen der Kinder- und Jugendpolitik Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre zugute kommen sollen. Wenn möglich und sinnvoll sollen die MNA in dieser Zeit in ihrem gewohnten Umfeld verblei- ben können. Der begleitete Übergang soll sich am Entwicklungsstand und an den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Jugendlichen ausrich- ten. Auch Patenschaften können den Übergang zur Volljährigkeit erleich- tern. Im Gegensatz zu den Kindesschutzmassnahmen, welche mit dem Erreichen der Volljährigkeit enden, können Patinnen und Paten eine be- reits aufgegleiste Beziehung zu den MNA auch über dieses Datum hinaus fortsetzen. Im Hinblick auf die Volljährigkeit sind die unbegleiteten Ju- gendlichen auf das bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebot der öffentlichen Hand aufmerksam zu machen und der entsprechende Zugang sicherzustellen. Nach Eintreten der Volljährigkeit und mit dem Wegfall der Kindesschutzmassnahmen kann in besonderen Fällen und

  • 11 - bei Bedarf die Errichtung einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB geprüft werden. Die SODK empfiehlt den Kantonen insbesondere die MNA bei Bedarf über die Volljährigkeit hinaus und bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, im Rahmen einer sozial- pädagogischen Nachbegleitung zu betreuen." d)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung als Grundsicherung einen Betrag für den Grundbedarf von Fr. 754.50 und Wohnungskosten inkl. Nebenkosten von Fr. 500.--, somit total Fr. 1'254.50 berücksichtigt. Dadurch hat sie die Pensionstaxe von Fr. 1'250.-- gemäss Betreuungs- und Pensionsvertrag vom 27. April 2017 (Bf-act. 5) de facto übernommen. Zudem hat sie Ausgaben für die Kran- kenversicherung von Fr. 80.35 und Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung von Fr. 210.-- berücksichtigt und insgesamt Fr. 1'544.85 zugesi- chert, wovon dann der Nettolehrlingslohn des Beschwerdeführers des ersten Jahres von Fr. 700.-- (zu Recht) in Abzug gebracht wurde. Der Be- schwerdeführer beantragt, dass die auch im neuen Betreuungs- und Pen- sionsvertrag vom 27. April 2017 (Bf-act. 5) wieder enthaltene Betreuungs- taxe von Fr. 1'540.--, wie bis zum 31. März 2017, als er noch minderjährig war und die Kindesschutzmassnahme bestand, bei der Berechnung sei- ner Sozialhilfeleistung voll berücksichtigt werde. Eine Verpflichtung dazu gibt es aber für junge Erwachsene wie der Beschwerdeführer gemäss den oberwähnten Bestimmungen nicht. Die Zusprechung eines solchen Be- treuungsbeitrags geht über die in Art. 5a Abs. 1 des kantonalen Unter- stützungsgesetzes verankerte Unterstützungspflicht hinaus. Auch nicht erfasst wird ein solcher Beitrag von den in den SKOS-Richtlinien empfoh- lenen Bildungs- und Integrationsmassnahmen. Vielmehr kann eine allen- falls nötige Betreuung des Beschwerdeführers, wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend ausführt, im Einklang mit den obgenannten SODK- Empfehlungen im Rahmen einer Nachbegleitung erfolgen. Dafür wäre vom Beschwerdeführer die Errichtung einer Begleitbeistandschaft (Art.

  • 12 - 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) auf eigenes Begehren anzustreben. Allein die Ansicht des ehemaligen Beistands des Beschwerdeführers, wonach die Finanzierung der Betreuungskosten von der Unterstützungsgemeinde zu übernehmen sei, um eine Sozialhilfeab- hängigkeit zu vermeiden (vgl. Bg-act. 18), kann noch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die sozialhilfeleistende Gemeinde begrün- den. Ausserdem vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers, die Pflegefamilie müsse ihm aufgrund der schlechten Noten mehrere Stunden Nachhilfe geben, sowie die Hinweise auf seine Verhaltens- schwierigkeiten in der Schule noch keine Notwendigkeit einer Familien- pflege im geltend gemachten Umfang nachzuweisen. Ohne einen ent- sprechenden Entscheid der KESB, der detaillierte Angaben zum Umfang einer allenfalls notwendigen Betreuung enthält, ist es nicht möglich zu prüfen, ob die hier geltend gemachten Spesen der freiwillig fortgesetzten Betreuung aufgrund der privaten Betreuungsvereinbarung zwischen der Pflegefamilie und dem volljährigen Beschwerdeführer – selbst wenn es sich dabei um einen vormaligen MNA handelt – aus sozialhilferechtlicher Sicht gerechtfertigt sind. Mangels einer entsprechenden Anordnung der KESB ist zurzeit davon auszugehen, dass der nun volljährige Beschwer- deführer ein selbständiges Leben führen und damit verbundene Schwie- rigkeiten durch die Hilfe des älteren Bruders bewältigen kann. Die Ableh- nung der Übernahme der geltend gemachten Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'540.-- durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. e)Ferner verlangt der Beschwerdeführer eine Pauschale für persönliche Bedürfnisse gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.5, von Fr. 400.-- pro Monat. Nach Kapitel B.2.5 SKOS-Richtlinien ist bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensions- arrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Vorliegend

  • 13 - werden die Ausgaben für persönliche Bedürfnisse bereits durch die zuge- sprochene Grundsicherung erfasst. So sind diese im eingerechneten Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. f)Schliesslich wird ein Beitrag für berufsbedingte Verkehrsauslagen von monatlich Fr. 75.-- (vergünstigtes Generalabonnement von Fr. 905.-- pro Jahr) beantragt. Ein solcher Betrag war aber im zu behandelnden Sozial- hilfegesuch vom 18. April 2017 samt Berechnungsblatt (vgl. Bg-act. 27 und 28) gar nicht enthalten, sodass die Beschwerdegegnerin darüber nicht entscheiden konnte. Dieser Punkt kann vom Gericht demnach nicht behandelt werden. 5.Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Dieser beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA Thomas Stark gemäss Art. 76 VRG. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist die Bedürftigkeit des sozial- hilfeempfangenden Beschwerdeführers klar gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden somit auf die Gerichtskasse genommen. Zudem er- scheint der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

  • 14 - über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die eingereichte Honorarnote vom 28. September 2017 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.--) zu ge- nehmigen. Ausserdem sind die Barauslagen praxisgemäss auf 3 % des Honorars zu reduzieren. Daraus ergibt sich eine aussergerichtliche Ent- schädigung von gesamthaft Fr. 3'893.40 (17.5 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3'500.--], zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 105.--] sowie 8 % MWST von Fr. 3'605.-- [= Fr. 288.40]). Die vom Kanton vorläu- fig übernommenen Kosten des vorliegenden Verfahrens und der Rechts- vertretung hat der Beschwerdeführer zu erstatten, wenn sich seine Ein- kommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist ( Art. 77 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernom- men. b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stark ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 3'893.40 (inkl. MWST) entschädigt.
  • 15 - c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Februar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_887/2017).

Zitate

Gesetze

8

AuG

  • Art. 37 AuG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

  • Art. 393 ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

2