VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 108 3. Kammer VorsitzRacioppi Richtervon Salis, Audétat Aktuarin ad hocMuratovic URTEIL vom 15. Mai 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
3 - 3.Mit Verfügung vom 20. November 2017 verlangte die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 15'676.70 zurück. Gemäss der Berechnung des für das URP-Verfahren massgeblichen Existenzmi- nimums vom 20. November 2017 sowie den weiteren Akten, lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem mass- geblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass sie durch die Rück- zahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten komme, wurden ihr monatliche Ratenzahlungen à Fr. 400.- gewährt. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 17. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Rückforde- rungsverfügung aufzuheben. Begründend führte sie an, dass sich, auf- grund ihres variierenden Arbeitspensums, ihr Einkommen unterschiedlich aufs Jahr verteile. Die Steuerverwaltung habe ausserdem in ihrer Berech- nung diverse Auslagen nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel Kosten für die Privathaftpflicht- oder Autoversicherung. Des Weiteren macht sie gel- tend, auf das Auto angewiesen zu sein, weil ihr psychisch kranker und geistig behinderter Sohn bei der Wahrnehmung diverser Termine oft auf ihre Hilfe angewiesen wäre. Sie selbst sei auch psychisch krank und kön- ne viele Termine nur wahrnehmen, wenn sie mit dem Auto unterwegs sein könne. Ihr sei zudem eine halbe IV-Rente zugesprochen worden, wobei sie im Moment noch keine Zahlungen erhalte, weil die Berechnun- gen nicht abgeschlossen seien. Ihre Anwältin habe sie informiert, dass, sollte sie eine IV-Rente erhalten, ihr Ehemann nichts mehr bezahlen müsse. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien ausserdem beide laktoseintolerant, was zu höheren Ausgaben für Nahrungsmittel führe. Darüber hinaus habe die Steuerverwaltung ihre Schulden unberücksich- tigt gelassen, indem sie von den insgesamt aufgeführten Schulden in Höhe von Fr. 24'000.-- lediglich Fr. 11'000.-- anerkannte. Diese Schulden könne sie so gut wie gar nicht zurückzahlen, weil ihr Ende Monat das
4 - Geld fehle. Im Jahr 2017 habe sie nur ca. Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- davon zurückzahlen können. Der von der Steuerverwaltung berechnete monatli- che Überschuss von Fr. 1'000.-- entspreche nicht der Realität, weshalb diese Berechnung nicht stimmen könne. 5.Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie unter anderem an, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die Schulden einer URP-Partei grundsätzlich ohne Belang seien. Im konkreten Fall habe die erweiterte Notbedarfsberech- nung einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'043.-- ergeben. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr unregelmässiges Ein- kommen könnten nicht gehört werden. Als Stichtag für die Notbedarfsbe- rechnung gelte der Zeitpunkt des Verfügungserlasses, wobei bei unre- gelmässigen Einkommen auf einen Durchschnitt der letzten Monate ab- zustellen sei. Vorliegend sei so vorgegangen worden, was im Übrigen die Beschwerdeführerin auch selber vorgeschlagen habe. Es sei richtig, dass die Prämien für Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung nicht berücksichtigt wurden. Sofern sie ange- rechnet werden könnten, seien sie bereits mit dem Grundbedarf abge- deckt. Des Weiteren sei das Auto der Beschwerdeführerin kein Kompe- tenzstück oder mit anderen Worten, nicht für ihre Berufsausübung uner- lässlich, weshalb die damit verbundenen Kosten (u.a. für Reparaturen) nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin wohne und arbei- te in X._____ und dennoch habe man die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung zu ihren Gunsten ange- rechnet. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, inwieweit die Laktoseintole- ranz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Mehrkosten führe. Schliesslich sei die monatliche Rückzahlungsrate auf Fr. 400.-- festgehal- ten worden und damit in einem zurückhaltenden Ausmass, sodass dieser Betrag selbst dann noch gerechtfertigt sei, wenn das angerufene Gericht
5 - auf einen etwas geringeren Einkommensüberschuss kommen sollte. So sei auch unerwarteten Ausgaben und unerwarteten Lohnschwankungen Rechnung getragen. Ein allfälliges URP-Gesuch würde somit im heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden, weshalb ein Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden bestehe und die Rückerstattung zu erfolgen habe. 6.Mit Replik vom 19. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsstelle bei B._____ habe auf- geben müssen. Ihr sei ausserdem eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. 7.In der Duplik vom 23. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren und ihren Ausführungen fest. Dass die Be- schwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der B._____ gekündigt habe sowie seit August 2017 eine halbe IV-Rente beziehe, habe sie zur Kenntnis ge- nommen. 8.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom 19. Februar 2018 lediglich den Vorbescheid der IV-Stelle Graubün- den vom 27. Juli 2017 einreichte und nicht die Rentenberechnung, forder- te sie der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. März 2018 dazu auf, sowohl diese als auch weitere Unterlagen einzureichen, welche Rück- schlüsse auf ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ermögli- chen. Darüber hinaus wurde sie ersuchte einige Fragen zu beantworten. 9.Am 30. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Unter- lagen und Antworten ein. Sie erhalte von ihrem Ehemann für sich und ihre minderjährige Tochter monatlich Fr. 2'500.-- an Unterhaltsbeiträgen. Diesbezüglich stehe aber am 18. April 2018 ein Gerichtstermin bevor, so dass sich die Unterhaltsbeiträge noch verändern könnten. Ihre Anstellung bei B._____ habe sie aus gesundheitlichen Gründen per Ende März 2018
6 - gekündigt. Nach der Kündigung habe sie sich nicht für den Bezug von Ar- beitslosentaggeldern angemeldet. Bei der Gemeinde X._____ arbeite sie im Stundenlohn und habe ca. 2-3 Mal in der Woche Arbeitseinsätze, wo- bei sie in den Sommermonaten weniger Stunden als im Winter arbeite. Beim C._____ verdiene sie monatlich Fr. 609.55 und bei D._____ zwi- schen Fr. 60.-- und Fr. 70.-- pro Monat. Zudem erhalte sie eine monatli- che IV-Rente in Höhe von Fr. 1'277.-- (inkl. Kinderrente). Sie wohne ge- meinsam mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in einer 4.5 Zimmerwohnung, für welche sie Fr. 1'400.-- an Miete inkl. Nebenkosten bezahle. Ihr Sohn beziehe aufgrund seiner Behinderung eine volle IV-Rente und arbeite in einem stark reduzierten Pensum (ca. drei Stunden pro Tag), wo er pro Stunde Fr. 1.50 verdiene. Der von ihr in der Steuererklärung geltend ge- machte Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 8'000.-- sei keine effek- tive Geldausgabe gewesen. Vielmehr handle es sich um Auslagen für Wohnung, Essen, Kleidung und Fahrkosten, etc. für ihren Sohn. Dieser sei infolge seiner Behinderung (Depression, starkes Übergewicht, Rau- cher, Diabetes etc.) unterstützungsbedürftig und könne im Alltag nicht al- leine zu Recht kommen. Die psychiatrischen Dienste Graubünden hätten morgens Spitex verordnet, um ihn zu wecken und die Medikamente zu verabreichen. Für den Rest des Tages sei er auf die Hilfe von anderen Familienangehörigen angewiesen. Der Sohn gehe in den Mathematikun- terricht um die Uhrzeit zu lernen und als Ablenkung nehme er Gesangs- unterricht. Sie hätten zudem hohe Gesundheitskosten. Seit sie nicht mehr bei B._____ arbeite, hätten sich ihre Einkommensverhältnisse verschlech- tert und auch ihr Ehemann wolle lediglich noch Fr. 500.-- für die Tochter bezahlen. 10.Mit Schreiben vom 3. April 2018 gewährte der Instruktionsrichter der Be- schwerdegegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den zusätzlichen Angaben und Unterlagen, wovon sie Gebrauch machte. Aus der am
7 - dass die zugesprochene IV-Rente in etwa dem Lohn entspreche, den die Beschwerdeführerin bei B._____ erzielt habe. Es sei ihr bewusst, dass die Betreuung des kranken Sohns von der Beschwerdeführerin viel abver- lange und nicht in Geld gemessen werden könne. Dennoch sei festzuhal- ten, dass der geltend gemachte Unterstützungsabzug von Fr. 8'000.-- nicht belegt worden sei. Anderseits sei auch die volle IV-Rente des Soh- nes in die Waagschale zu werfen, wobei auch die Höhe dieser nicht be- legt sei. Im Ergebnis würden beide Positionen unberücksichtigt bleiben können. Zudem hielt sie fest, dass gegenwärtig keine wesentliche Ände- rung bzw. Verschlechterung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh- rerin ersichtlich sei – im Gegenteil. Die Berechnung der Einkünfte gemäss den Lohnausweisen 2017 ergebe einen Nettolohn von Fr. 42'324.--, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3'527.-- entspreche. Dazu käme noch das monatliche Einkommen von Fr. 64.-- bei D._____. Das daraus resultierende Erwerbseinkommen sei deutlich höher, als die in der Notbedarfsberechnung eingesetzten Fr. 2'960.--. Ferner erhalte die Be- schwerdeführerin für ihre Tochter ebenfalls eine IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 365.-- pro Monat. Da die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2017 für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 30. November 2017 eine Nachzahlung von der IV in der Höhe von Fr. 5'108.-- erhalten habe, resul- tiere der aus all diesen Einkünften errechnete höhere Überschuss nachträglich ab dem 1. August 2017. 11.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2017. Strei- tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstat- tung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 15'676.70 verpflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeach- tet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzu- stellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren gelten- den Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtli-
9 - chen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei sind die seit dem Verfügungserlass eingetretenen Sachverhaltsänderungen vor dem Ver- waltungsgericht einzig zu berücksichtigen, falls diese entscheidrelevant sind. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den
10 - hältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könn- te (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. No- vember 2011 E.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt gutgeheissen werden müsste. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend stritti- ge Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungs- pflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.1.Vorliegend ist zur Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermö- genssituation der Beschwerdeführerin auf ihre Selbstangaben im ein- schlägigen Erhebungsformular vom 16. November 2017, die Steuerveran- lagung des Jahres 2016 sowie den eingereichten Belegen abzustellen. Die Beschwerdeführerin weist in der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2016 ein Reinvermögen von Fr. 5'998.-- aus, welches sich aus Wertschriftenvermögen und Guthaben sowie einem Motorfahrzeug zu- sammensetzt (beschwerdegegnerischen Akten [Bg-act. 9]). Demnach ver- fügt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über ein ausreichendes Vermögen bzw. liquide Mittel um die bevorschussten URP-Gelder zurück- zuzahlen, weshalb der zivilprozessuale Notbedarf berechnet werden muss. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nicht sche- matisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt wer- den darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichti- gen sind (BGE 124 I 2 E.2a; 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten
11 - Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenz- minimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunter- haltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzuge- stehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Lau- fende Schulden sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichti- gen (BGE 126 III 89 E. 3b). Dennoch kann ihnen gemäss Praxis des Ver- waltungsgerichts Rechnung getragen werden, sofern sie von der URP- Partei regelmässig bezahlt werden (so Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Der auf diese Weise berech- nete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften der URP- Partei abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Bezie- hung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung erge- bende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwalts- kosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rück- erstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ra- tenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., VGU U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine sowie U 15 98 vom 16. Fe- bruar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevor- schussten URP-Kosten in 60 Monatsraten möglich und zumutbar war]).
12 - Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP- Existenzminimum den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, um einen allfälligen monatlichen Überschuss zu be- rechnen. 4.2.Die Beschwerdeführerin deklarierte auf Aufforderung der Beschwerde- gegnerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels eines Er- hebungsformulars (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17). Da- bei gab sie an, gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter und ihrem volljährigen Sohn zu wohnen. Einem Einkommen von Fr. 5'292.35 pro Monat (wobei sie im Einzelnen, gerechnet für drei Monate, folgendes an- gab: Lohn Fr. 8'207.--, Einkünfte aus Nebenerwerb Fr. 170.-- und Unter- haltsbeiträge Fr. 7'500.--) wurden Ausgaben von monatlich Fr. 5'141.35 (bestehend aus: Grundbedarf für Alleinerziehende Fr. 1'350.-- und Kinder über zehn Jahre Fr. 600.--, Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämien Fr. 449.--, laufende Steuern Fr. 223.50, Berufsauslagen Fr. 26.-- und diverse Ausgaben in Höhe von Fr. 1'092.85) gegenübergestellt. An Schulden führte die Beschwerdefüh- rerin insgesamt ca. Fr. 24'600.-- an, allesamt Privatschulden. Auf einem Beiblatt schrieb sie, dass sie die Rechnung über Fr. 15'676.70 zurück- schicke, da sie die finanziellen Mittel nicht habe um diese zu begleichen. Ihr Monatsbudget reiche teilweise kaum aus um sich und ihre Tochter zu ernähren, weshalb sie immer wieder um Vorschüsse bei Familie und Freunden habe bitten müssen. Gestützt auf diese Angaben und den zu- sätzlich eingereichten Belegen nahm die Beschwerdegegnerin die Be- rechnung des zivilprozessualen Notbedarfs vor und kam auf monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 5'460.-- (bestehend aus Lohn Fr. 2'790.--, Ne- benerwerb Fr. 170.-- und Unterhaltsbeiträge Fr. 2'500.--) und Auslagen pro Monat in Höhe von Fr. 4'417.-- (recte: Fr. 4'416.--) (bestehend aus ei- nem um 20 % erweitertem Grundbedarf für Alleinerziehende und Kinder über zehn Jahre Fr. 2'340.--, Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten
13 - Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämien Fr. 449.--, laufende Steuern Fr. 37.--, Berufsauslagen Fr. 76.-- sowie Darlehens- und Schuldenrückzahlungen Fr. 114.--). Daraus resultierte ein monatlicher Überschuss in Höhe von Fr. 1'043.--. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zudem Schulden der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 11'000.-- an. 4.3.Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, dass die Beschwerdegegnerin diverse Auslagen bei ihrer Berechnung unberücksichtigt lies, wie bei- spielsweisse Prämien für Privathaftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- und Autoversicherung sowie Auslagen für Autoservice und Strassenverkehrs- abgaben. Es ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, freiwillige Versicherungen, wie Haftpflicht- und Hausratsversicherung, bereits im Grundbedarf bzw. im prozessualen Zuschlag mitberücksichtigt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_746/2011 vom 13. März 2012 E.5.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Auslagen für die Autoversicherung (Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E.3.2) sowie die weiteren ins Recht gelegten Auslagen für bspw. Strom- und Handyrechnungen (vgl. Bf-act. 13 oder Bg-act. 17i). Die Beschwerdeführerin wohnt und arbeitet in X._____. Daher kann es sich bei ihrem Auto nicht um ein Kompetenzgut handeln, d.h. es ist nicht für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar, weshalb weder feste (u.a. Verkehrssteu- ern) noch veränderliche (bspw. Reparaturen/Service) Kosten für das Fahrzeug bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs einzubezie- hen sind. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vor- bringt, aus gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen zu sein. Wie sie selbst festhält, handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, was entsprechend hohe Service- und Reparaturkosten verursacht. Um die Arztbesuche jeweils wahrnehmen zu können, ist es für die Beschwerde- führerin ohnehin kostengünstiger auf öffentliche Verkehrsmittel umzustei- gen. Bei zumutbar eingeschränktem Gebrauch erweist sich sogar das
14 - benützen eines Taxis als kostengünstiger als der eigene Wagen. Aus der Beschwerde geht zumindest nicht hervor, inwieweit dies für sie nicht mög- lich sei. Die Beschwerdegegnerin anerkannte hingegen monatliche Aus- lagen in Höhe von Fr. 76.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrkosten, obwohl die Beschwerdeführerin in X._____ wohnt und arbeitet. Recht- sprechungsgemäss sind die laufenden und verfallenen Steuerschulden, sofern sie tatsächlich bezahlt werden, anzurechnen (Urteil des BGer 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Die Beschwerdegegnerin berück- sichtigte dementsprechend in ihrer Berechnung die laufenden Steuern mit Fr. 37.-- pro Monat (vgl. Bg-act. 17g sowie Bg-act. 18). Des Weiteren können die Schulden der Beschwerdeführerin nur berücksichtigt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht oh- ne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und dass sie diesen Verpflichtungen bisher tatsächlich nachgekommen ist. Mit an- deren Worten kommt es nicht allein auf die Existenz der Schulden an, da ansonsten die Prozessarmut bei jeder Person die sich bspw. bei einem Hauskauf erheblich hypothekarisch verschuldet hat zu bejahen wäre (Ur- teil des BGer 4P.80/2006 vom 29. Mai 2006 E.3.1 sowie Verfügung des Kantonsgerichtspräsidium Graubünden PZ 08 109 vom 18. Juni 2008 E.3b). Die Beschwerdeführerin führt im Erhebungsformular folgende Schulden auf: mündliches zinsloses Darlehen von ihrem Ehemann von Fr. 7'000.-- und Vorschüsse für Rechnungen, Essen etc. im Umfang von ca. Fr. 600.--, zinsloses Darlehen von E._____ in Höhe von Fr. 11'000.-- sowie Schulden von ca. € 5'000.-- beim Vater und beim älteren Bruder (vgl. Bg-act. 17 und 17h). In ihrer Beschwerde räumt sie diesbezüglich selbst ein, dass sie diese Schulden so gut wie gar nicht zurückzahlen könne und dementsprechend im 2017 nur ca. Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- zurückbezahlt habe. Zahlungsbelege legte sie keine bei. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin zu ihrem Gunsten Darlehens- und Schuldenrück- zahlungen von Fr. 114.-- pro Monat angerechnet.
15 - 4.4.Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Einkom- men aufgrund ihres variierenden Arbeitspensums unterschiedlich aufs Jahr verteile. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom
16 - dieser Mangel im Verwaltungsgerichtsverfahren als geheilt gelten (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_184/2016 vom 14. Novem- ber 2016 E.2.4.1; BGE 138 II 77 E.4.3, BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 136 V 117 E.4.2.2.2). Gemäss den von der Beschwerdeführerin im Erhe- bungsformular gemachten Angaben, habe sie in drei Monaten Fr. 8'207.-- verdient, was einen durchschnittlichen Monatslahn von Fr. 2'735.70 er- gibt. Gleichzeitig reichte sie unter dem Titel "Lohnangaben 2017" diverse Lohnabrechnungen ein (Bg-act. 17c). Aus diesen geht hervor, dass sie aus ihrer Anstellung bei B._____ in den Monaten August und September 2017 Fr. 2'820.10, bei der Gemeinde X._____ in den Monaten August bis Oktober 2017 Fr. 4'094.75 und beim C._____ für drei Monate Fr. 1'828.65 verdiente. Hinzu kommen die von Frau C._____ für ca. drei Monate in bar ausbezahlt Fr. 170.-- und die monatlichen ca. Fr. 70.-- von D._____. Ins- gesamt beläuft sich ihr Einkommen für drei Monate auf ca. Fr. 9'123.50, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3'041.60 entspricht. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Be- schwerdegegnerin daher nicht zu hoch angesetzt. Neben dem Erwerbs- einkommen sind auf der Einnahmeseite die Unterhaltsbeiträge für sie und ihre Tochter in Höhe von Fr. 2'500.-- zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Kinderunterhaltsbeiträge bei der Berechnung des zivilprozessua- len Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Im konkreten Fall liegt aber ein Mankofall vor, d.h. die Kinderunterhaltsbeiträge reichen nicht aus, um die Auslagen für das Kind (Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, Essen etc.) zu decken, weshalb die Beschwerdeführerin für die Mehrauslagen für das Kind selber aufzukommen hat. Werden die Kinderunterhaltsbei- träge im konkreten Fall nicht als Einkommen der Beschwerdeführer auf- gerechnet, würde ihr allfälliger Einkommensüberschuss geschmälert wer- den. Aus diesem Grund sind sie bei der vorliegenden Berechnung nicht auszuklammern (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, Rz. 227, 230).
17 - 4.5.Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten belaufen sich die monatli- chen Einnahmen der Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 5'541.60 (be- stehend aus Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen von Fr. 3'041.60, Ein- künften aus Nebenerwerb von Fr. 240.-- und Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'500.--). Diesen sind Auslagen von insgesamt Fr. 4'416.-- ge- genüberzustellen, welche sich aus dem erweiterten Grundbedarf von Fr. 2'340.--, Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten von Fr. 1400.--, Kran- kenkassenprämien von Fr. 449.--, laufende Steuern in Höhe von Fr. 37.--, notwendige Berufslagen von Fr. 76.-- sowie Darlehens- und Schulden- rückzahlungen von Fr. 114.-- ergeben. Damit bleibt der Beschwerdeführe- rin ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'125.60. Bei einer Ratenzahlung in Höhe von Fr. 400.-- verbleiben ihr im Monat immer noch Fr. 725.60, mit welchen sie allfällige Gesundheits- oder Reise- bzw. Transportkosten so- wie unerwartete Kosten begleichen kann. Daher wäre ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gut- geheissen worden. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten somit zu Recht verfügt. 5.Selbst bei den heutigen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführe- rin könnte keine unentgeltliche Rechtspflege mehr erteilt werden, weshalb die Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten sich auch zum jetzi- gen Zeitpunkt als rechtens erweist. Die monatliche IV-Rente der Be- schwerdeführerin beträgt Fr. 912.-- zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 365.--. Gemäss den Lohnausweisen 2017 verdiente sie bei der Ge- meinde X._____ monatlich Fr. 1'578.30, bei B._____ Fr. 1'288.25 (dieses Erwerbseinkommen fällt ab April 2018 infolge Kündigung weg), beim C._____ Fr. 660.40 und bei D._____ Fr. 67.50. Ohne Berücksichtigung der IV-Kinderrente und des ab April 2018 wegfallenden Einkommens aus ihrer Anstellung bei B._____, belaufen sich die monatlichen Einnahmen im Durchschnitt auf Fr. 3'218.20. Hinzu kommen weiterhin die Unterhalts-
18 - beiträge von Fr. 2'500.-- pro Monat, was zu Total Fr. 5'718.20 Einnahmen im Monat führt. Diesen sind Ausgaben für den erweiterten Grundbedarf (Fr. 2'340.--), die Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten (Fr. 1'400.--), Kran- kenkassenprämien (aufgrund fehlender neuen Angaben, wird mit einer Steigerung von 10 % gerechnet, was Fr. 493.90 ergibt) und laufende Steuern (Fr. 37.--) gegenüberzustellen. Da die Beschwerdeführerin zu- gleich in X._____ wohnt und arbeitet dürften keine notwendigen Berufs- auslagen wie bspw. Fahrkosten und auswärtige Verpflegung anfallen. Der Beschwerdeführerin bleibt demnach ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'484.30 übrig. Daneben ist zu beachten, dass sie Ende letzten Jahres eine (Nach-)Zahlung der Invalidenversicherung von Fr. 6'385.-- erhalten hat und in den Monaten Januar bis März, parallel zur IV-Rente, einen Lohn aus ihrer Anstellung bei B._____ bezog. Insofern lagen die Einnah- men der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember bis März weit über den zuvor ermittelten Werten. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 15'676.70 verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
19 -
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.374.-- zusammenFr.874.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung 4.[Mitteilungen]