VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 68
2 - 1.Laut Verfügung vom 19. November 2015 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden wurde A._____ der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen. In der Begründung wurde dazu geltend ge- macht: Mit Strafbefehl vom 4. August 2015, mitgeteilt am 11. August 2015, habe ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwach- sen. Dem Urteil ist folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Am 3. Juli 2015 um 11.55 Uhr sei A._____ mit dem Lieferwagen auf einer Hauptstrasse gefahren. Vor einer Baustelle habe er auf grob fahrlässige Weise vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor dem roten Licht- signal stillstehende Personenwagen überholt und das Lichtsignal ansch- liessend bei Rot passiert. Die vorliegende Verkehrsregelverletzung stelle eine schwere Widerhand- lung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Im Massnahmenregister weise A._____ folgenden Eintrag auf: Verfügungsdatum: 28.05.2014 Verfügende Behörde: GR Massnahme: Entzug 3 Monate Ablauf: 29.09.2014 Schweregrad der Widerhandlung: schwer Nach einer schweren Wiederhandlung müsse der Führerausweis für min- destens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). 2.Gegen den Entzug des Führerausweises erhob A._____ am 21. Dezem- ber 2015 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit des Kantons Graubünden (DJSG) mit den Rechtsbegehren um
3 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung des kantonalen Strassenver- kehrsamtes und um Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmass- nahme (Ziff. 1). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin- stanz (Ziff. 3). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Sachver- haltsschilderung, wie sie dem Strafbefehl zugrunde liege, sowohl Feststel- lungen des Sachverhalts als auch bereits die Beantwortung einer Rechts- frage (Bewertung Handlungsweise) beinhalte und daher die freie rechtli- che Würdigung durch das Strassenverkehrsamt negativ beeinflusst wor- den sei. Der Führerausweisentzug und die Strafe müssten aber grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden. Zudem sei der Sachverhalt im Strafbefehl lückenhaft und – namentlich hinsichtlich der Aussagen der Auskunftspersonen – weder zuverlässig noch aussagekräf- tig. Die zeitlichen und räumlichen Schätzungen von ungeübten Personen müssten erfahrungsgemäss mit grosser Vorsicht gewürdigt werden. Das Strassenverkehrsamt habe als Administrativbehörde den Schweregrad der Widerhandlung falsch eingeschätzt. Bei korrekter Betrachtungsweise würde weder eine schwere, eine mittelschwere noch eine leichte Wider- handlung bzw. Verkehrsregelverletzung vorliegen, da weder konkret noch hypothetisch andere Verkehrsteilnehmer durch das Überfahren des Rot- lichtsignals gefährdet worden seien. Die angefochtene Verfügung entbeh- re jeder rechtlichen Grundlage und sei daher antragsgemäss aufzuheben. 3.Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte das kantonale Stras- senverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1); unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). Auf eine Be- gründung wurde unter Verweis auf die klare Sach- und Rechtslage und die bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen ein- schliesslich Verfahrensakten (zwei Protokolle Einvernahme Auskunftsper- sonen vom 3. und 7. Juli 2015 sowie ein Rapport Verkehrspolizei vom 13. Juli 2015 samt Fotoblatt vom 11. Juli 2015) verzichtet.
4 - 4.Mit Departementsverfügung vom 10. Juni 2016 wies das DJSG die Be- schwerde ab (Dispositiv Ziff. 1) und verfügte, A._____ habe den Füh- rerausweis innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids beim kanto- nalen Strassenverkehrsamt zu deponieren (Ziff. 2). Zum Antrag auf Ge- währung der aufschiebenden Wirkung wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz angewiesen worden sei, bis zu einem gegenteiligen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten. Mit der DJSG-Verfügung erüb- rigten sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Bei einem Entscheid über den Führerausweisentzug habe die Verwaltungsbehörde alle fest- stehenden Tatsachen zu berücksichtigen. Sie sei dabei grundsätzlich an das im Strafverfahren ergangene Urteil gebunden, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen sei. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, um von dieser Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. Nebst der Wider- handlung nach Art. 27 SVG (Nichtbeachten eines Signals) habe A._____ zudem den Tatbestand von Art. 35 SVG (Überholen an einem Hindernis bzw. in einer unübersichtlichen Kurve) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) erfüllt. A._____ habe durch sein Verhalten eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Die Kombination der zwei erwähnten Verkehrsregelverletzungen sei geeignet gewesen, ein grosses konkretes Unfallrisiko herbeizuführen, womit objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung vorliege. Subjektiv sei A._____ ein grobes bzw. schweres Verschulden anzulasten, weil er bei seinem Überholmanöver an einer unübersichtlichen Kurve bzw. Bau- stelle gedanken- und rücksichtslos gehandelt habe. Es bestehe bezüglich des Verschuldens (Art. 16c SVG) daher keine Veranlassung, eine andere Wertung als die Strafbehörden nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorzunehmen. Diese Vorschriften seien grundsätzlich deckungsgleich. Die verhängte Entzugsdauer von 12 Monaten entspreche dem gesetzlichen Minimum, da A._____ bereits vor weniger als fünf Jahren (im Herbst 2013) einen schweren Autounfall verursacht habe und ihm danach ein erstes Mal der Führerausweis für 3 Monate entzogen worden sei.
5 - 5.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 10. Juni 2016 und Verzicht auf die Anordnung einer Administra- tivmassnahme (Entzug Führerausweis). Zur Begründung wurden im We- sentlichen noch einmal dieselben Argumente und Entlastungsgründe – wenn auch detaillierter und vertiefter - angeführt, wie sie bereits in der Beschwerde ans DJSG enthalten waren. Als Fazit (S. 14) wurde resü- miert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für den Gegenverkehr bestanden habe, weil die Schaltuhr fürs Umschalten der Lichtsignalanlage auf langsame Verkehrsteilnehmer (10 km/h) ausgerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte noch sehr viel später am Rotlicht vorbeifah- ren und den Baustellenbereich passieren können, bevor die Signallichtan- lage wieder umgeschaltet hätte, ohne entgegenkommende Fahrzeuge zu gefährden. Die Vorinstanz habe dies ebenfalls so festgestellt. Ebenso wenig sei eine Gefährdung der bereits stillstehenden Fahrzeuge durch das Vorbeifahren gegeben gewesen und die Begründung der Vorinstanz, weshalb dennoch ein Sicherheitsrisiko bestanden haben soll, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe somit durch sein Ver- halten keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Die Schaffung einer Gefahrenlage sei aber die Voraussetzung für die An- wendbarkeit der Art. 16a-c SVG (Anordnung einer Administrativmass- nahme). Mangels Gefahrenlage sei folgerichtig auch der Entzug des Füh- rerausweises sachlich nicht gerechtfertigt und daher darauf zu verzichten. 6.Mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte das DJSG (hier- nach Beschwerdegegner) dem Verwaltungsgericht die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, wobei inhaltlich unverändert auf die bereits im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2016 gemachten Ausführungen und Verfahrensakten verwiesen wurde.
6 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 10. Juni 2016, worin der Beschwerdegegner die vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2015 des kantonalen Strassenverkehrsamtes bestätigte und damit zu- gleich die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2015 des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung derselben und Verzicht auf die Anordnung von Administrativmassnahmen (kein Entzug des Führeraus- weises für die Dauer von 12 Monaten) kostenfällig ablehnte. Beschwer- dethema bildet dabei im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich des Ereignisses vom 3. Juli 2015, für das der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 4./11. August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde und welches das nun anste- hende Administrationsverfahren zur Folge hatte. Mithin geht es also um die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs sowie um die Verhältnis- mässigkeit der ausgesprochenen Sanktionsdauer von 12 Monaten. 2.Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer beruflich als Fahrer eines geschäftlich genutzten Lieferwagens vom Entzug des Führerausweisentzugs während 12 Monaten stark betroffen wird und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat, den angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2016 gerichtlich überprüfen und dadurch allenfalls abändern (Reduktion Entzugsdauer) oder sogar gänzlich aufheben (Ver-
7 - zicht auf Entzug) zu lassen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten und die sich materiell stellen- den Fragen sind zu beurteilen. 3.In materieller Hinsicht gilt es zunächst die Bindungswirkung des Strafur- teils (rechtskräftiger Strafbefehl vom 4./11. August 2015) auf das anste- hende Administrationsverfahren (Sanktion bezüglich Fahrberechtigung) zu klären. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde (hier Strassenverkehrsamt) von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfra- gen abgeklärt hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2). Die Verwaltungsbehörde ist dabei auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfah- ren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeirapport abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Entzug des Führerausweises massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausge- hen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Straf- verfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöp- fen (Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.2.1.2, 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E.5.1). Die in der Beschwerde vom 21. Dezember 2015 an den Beschwerdegegner vorgebrachten Ein- wände (im Sachverhalt Ziff. 2, hiervor) sind nicht geeignet, die Bindungs- wirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsdarstellung hätte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (Offerte für Annahme der straf- rechtlichen Sanktion ohne Hauptverhandlung) bzw. ihrer Aufrechterhal-
8 - tung geltend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfah- ren Einwände zu erheben (s. erneut Bundesgerichtsurteil 1C_266/2014 E.2.1.4 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a sowie die Urteile 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E.2.1.2 und 1C_95/2014 vom
9 - unterscheidet darin zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung. Laut Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 138 E.2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativ- massnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führeraus- weis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mit- telschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzung erfasst (BGE 135 II 138 E.2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhand- lung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E.3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Ausweisentzug bei einer schweren Widerhandlung muss mindestens 12 Monate betragen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwe- rer Widerhandlungen entzogen wurde (so explizit Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist nach Art. 16 Abs. 3 [letzter Satz] SVG ausgeschlossen. Laut Recht- sprechung des Bundesgerichts werden die Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen im Kaskadensystem gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG geregelt. Die dort aufgeführten Mindestentzugsdauern verfolgen da- bei nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangen jeweils unabhängig von der Art des vorangegangenen Füh-
10 - rerausweisentzugs zur Anwendung (BGE 141 II 220 E.3.2 und 3.3; vgl. dazu ferner PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 137 ff. und 181 ff.; HANS GIGER, SVG-Kommentar, 8. überarbeitete Aufl., Zürich 2014, S. 140 f. und S. 157 ff.; RÉNE SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmass- nahmen, Bern 1995, § 17 S. 54 ff. zum Sicherungsentzug von Füh- rerausweisen [Fehlen oder Wegfall der Fahreignung] und § 18 S. 155 ff. zum Warnentzug von Führerausweisen [infolge Verkehrsregelverlet- zung]). b)Die schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG kommt einer groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gleich. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtspre- chung erfüllt, wenn der Täter 1) eine wichtige Verkehrsvorschrift in objek- tiv schwerer Weise missachtet und 2) dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung ‚ernstlich‘ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind dabei u.a. jene über das Überholen im Sinne von Art. 35 SVG sowie über die Beach- tung von Lichtsignalen im Sinne von Art. 27 SVG (vgl. Aufzählung bei: PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 63 S. 639-640). Ob eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung geschieht (BGE 131 IV 133 E.3.2, 123 IV 88 E.3a, 118 IV 285 E.3a). Wesentliches Kriterium für die Annah- me einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt somit die nahelie- gende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraus. Eine solche wurde z.B. bereits bejaht, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Ver-
11 - kehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersah (BGE 118 IV 285 E.3b), oder wenn eine Kreuzung bei Rotlicht befahren wurde, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84 E.2b; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 67 S. 641; HANS GIGER, a.a.O., Art. 90 N 13-14 S. 463-465; RÉNE SCHAFFHAUSER, a.a.O., § 18 N 2302 S. 194). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. Dieses ist bei Vor- satz, einschliesslich Eventualvorsatz (BGE 126 IV 192 E.2c) oder bei gro- ber Fahrlässigkeit gegeben (BGE 126 IV 192 E.3, 118 IV 84 E.2a). Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Fehlbare sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern of- fenbart hat (BGE 131 IV 133 E.3.2, 130 IV 32 E.5.1). Die Rücksichtslosig- keit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (sog. unbewusste Fahrlässig- keit). Falls der Fehlbare die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. In diesen Fällen ist sie lediglich dann gegeben, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist demnach aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob z.B. das Übersehen eines Rot- lichts, das Überholen anderer Fahrzeuge an unübersichtlicher Stelle und das tempomässig unveränderte Befahren einer einspurigen Baustelle mit einer Kurve auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbe- wusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (so auch BGE 126 IV 192 E.3, 118 IV 285 E.4; WEISSENBERGER, a.a.O., N 69 S. 642.; GIGER, a.a.O., N 33 S. 474).
12 - c)Im konkreten Fall erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwer- degegners im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2016 als zutreffend, vollständig und überzeugend, worin die Vorinstanz zum Schluss kam, dass objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Widerhandlung gegen gleich zwei wichtige Verkehrs- vorschriften [Art. 35 SVG – Missachtung Rotlicht sowie Art. 27 SVG – Überholen an unübersichtlicher Stelle mit hohem Unfall-/Verletzungsrisiko für Dritte) vorliegt und der Fehlfahre auch subjektiv durch sein äusserst verantwortungsloses bzw. rücksichtsloses Verhalten diesen Tatbestand erfüllt hat. Im Einklang mit dem Beschwerdegegner sei nur nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer drei wesentliche Punkte bezüg- lich seines unbedachten Fahrzeugmanövers am 3. Juli 2015 um die Mit- tagszeit (11.55 Uhr) zudem einfach ausgeklammert hat; so namentlich die zusätzlich geschaffene Gefahr aufgrund der Baustellensituation und der sich dort um diese Zeit wohl noch aufhaltenden Strassenarbeiter, die (mit- tels Fotoblatt Nr. 2 der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015) nachgewiesene Unübersichtlichkeit der verlaufenden Rechtskurve sowie die Gefährdung der beiden überholten und bereits stillstehenden Fahrzeuge vor der Rot- lichtanlage (Fotoblatt Nr. 3), wobei insbesondere auch korrekt entgegen- kommende Fahrzeuge (s. Wegstrecke auf Fotoblatt Nr. 1) wegen der feh- lenden Ausweichmöglichkeiten im nur einspurig befahrbaren Baustellen- bereich einer erhöhten und akuten Gefährdung ausgesetzt waren. Die Be- jahung einer „ernstlichen Gefahr“ für andere Verkehrsteilnehmer – als Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG – erfolgte demnach völlig zu Recht und bedarf keiner Abänderung durch das streitberufene Gericht. d)Es bleibt damit noch die Höhe der verfällten Entzugsdauer des Führer- ausweises für 12 Monate zu prüfen. Wie bereits in E.4a hiervor dargetan, muss der Ausweisentzug bei einer schweren Widerhandlung im Minimum 12 Monate betragen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen
13 - wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung dieser gesetzli- chen Mindestentzugsdauern ist nach Art. 16 Abs. 3 [letzter Satz] SVG ausgeschlossen. Gerade um einen solchen „Wiederholungsfall“ handelt es sich vorliegend, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Strafbefehl vom 13. März 2014 doch schon einmal (innert der letzten 5 Jahre), dass sich derselbe Fahrzeuglenker – nebst der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB – zugleich der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht habe und dafür zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt werde. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt darauf erging mit Verfügung vom 28. Mai 2014 der erstmalige Entzug des Führerausweises für 3 Monate, wobei der Ausweisentzug kor- rekt und unangefochten nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfolgte. In Anbe- tracht dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerdegegner aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, hier die Dauer des Führeraus- weisentzugs auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von 12 Monaten zu bestätigen. Dasselbe muss selbstverständlich auch für die gerichtliche Rechtskontrolle gelten.