VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 16 64
3. Kammer
VorsitzStecher
RichterInMoser, Audétat
AktuarGross
URTEIL
vom 24. November 2016
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg,
Beschwerdegegnerin 1
und
Gemeinde Y._____,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Sozialhilfe
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1.A._____ zog mit der Mutter am 1. Mai 2010 von O.1._____ nach
O.2., wo sie sich bis zum 31. März 2011 aufhielten. Auf den 1. April
2011 erfolgte die Anmeldung von Mutter und Sohn in X.. Ende 2011
verliess die Mutter den dortigen gemeinsamen Wohnsitz und reiste für
längere Zeit ins Ausland. Ihre Abmeldung in X._____ datiert vom 31. März
- A._____ blieb beim Ehepaar B._____ in X._____ zurück, welches
die Bewilligung erhielt, A._____ während der Abklärungsphase zu
betreuen. Der Kindsvater hat sich nie um seinen Sohn gekümmert und
leistet keinen Unterhalt.
2.Mit Beschluss vom 8. März 2012 der Vormundschaftsbehörde wurde der
Mutter die elterliche Sorge um ihren Sohn entzogen und eine
Vormundschaft errichtet. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wohnte die
Mutter vom 9. Juli 2012 bis 31. März 2014 in O.3., ab dem 1. April
2014 bis 31. März 2015 in O.4. und seit dem 1. April 2015 in
Y._____, wobei sie sich momentan offenbar wieder im Ausland aufhält.
- Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom
- September 2015 wurde die amtliche Vormundschaft aufgehoben und
neu eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, mit alleiniger elterlicher
Sorge für die Mutter. Eine Beschwerde der Mutter gegen diese
behördliche Anordnung wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil
vom 29. Januar 2016 abgewiesen.
4.Am 19. Januar 2016 erging die Anmeldung von A._____ in Y.. Er
selbst blieb aber weiterhin beim Ehepaar B. in X._____ wohnhaft.
Er hielt sich dort an den Wochenenden und in den Ferien auf. Unter der
Woche besuchte er ein Internat. Seit dem 12. Februar 2016 verbringt
A._____ die Freizeit bei einer Pflegefamilie in O.5.. Auf den 1. April
2016 wurde ein Berufsbeistand für A. ernannt.
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5.Mit Gesuchen vom 21. Mai 2016 wandte sich A._____ an die Gemeinden
Y._____ und X._____ zwecks Übernahme unter anderem der
Pflegekosten.
6.Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wies die Gemeinde Y._____ das
Sozialhilfegesuch ab, da sie örtlich nicht dafür zuständig sei. Mit
Verfügung vom 19. Juli 2016 wies auch die Gemeinde X._____ das
Unterstützungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit ab.
7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli
2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit
den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung der
Gemeinde X._____ und um Verpflichtung derselben, Sozialhilfe an ihn zu
leisten (Ziff. 1); eventuell um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
der Gemeinde Y._____ und um Verpflichtung derselben, Sozialhilfe an
ihn zu leisten (Ziff. 2). Während der Dauer des Verfahrens und bis zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts seien vorsorgliche Massnahmen
betreffend Sozialhilfe zu erlassen (Ziff. 3). Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 4). Zur Anwendung
komme Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Der Beschwerdeführer habe einen
eigenen Unterstützungswohnsitz in X._____ begründet, wo er zuletzt mit
der Mutter als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge
zusammengewohnt habe. Nach dem Wegzug der Mutter Ende 2011
hätten sie nie mehr zusammengewohnt. Mit Errichtung der
Vormundschaft am 8. März 2012 sei der bisherige
Unterstützungswohnsitz an den Sitz der Vormundschaftsbehörde (hier
also O.3.) übergegangen. Mit Aufhebung der Vormundschaft per 1.
September 2015 sei der frühere Unterstützungswohnsitz jedoch wieder
aufgelebt. Damit sei die Gemeinde X. ab September 2015 wieder
für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig, zumal der Beschwerdeführer
nach wie vor nicht bei der Mutter (Inhaberin der elterlichen Sorge) lebte
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oder lebt. Im Sinne einer Überbrückungshilfe sei die Gemeinde X._____
während dieses Verfahrens bereits zur Leistung von Sozialhilfe zu
verpflichten. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch bedürftig sei,
werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren gestellt.
8.In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Gemeinde
Y._____ (Beschwerdegegnerin 2), ihre eigene Abweisungsverfügung vom
- Juni 2016 sei zu bestätigen, die Verfügung vom 19. Juli 2016 der
Gemeinde X._____ sei hingegen aufzuheben und dieselbe zur Leistung
von Sozialhilfe an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Zur Begründung
brachte sie vor, dass die Argumentation der Gemeinde X._____ mit
Verweis auf Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht korrekt sei, weil der
Beschwerdeführer nicht bei der Mutter (in Y.) wohne und auch nie
dort gewohnt habe.
9.In der Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die
Gemeinde X. (Beschwerdegegnerin 1) die Beschwerde sei
bezüglich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abzuweisen, Ziff. 2 sei zu
schützen, Ziff. 3 sei abzuweisen und die Gemeinde Y._____ vorsorglich
zur Leistung von sofortiger Überbrückungshilfe zu verpflichten. Zur
Begründung machte sie geltend, das Ehepaar B._____ habe nie eine
Pflegekindbewilligung erhalten. Mit Errichtung der Vormundschaft und
deren Sitz in O.3._____ sei der bisherige Wohnsitz in X._____
dahingefallen. Mit Aufhebung der Vormundschaft richte sich der Wohnsitz
des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 nach Art. 25 Abs. 1 ZGB,
also nach dem Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge (der Mutter),
und liege damit in Y._____ (Art. 7 Abs. 1 ZUG).
10.Die Parteien verzichteten auf die Einreichung einer Replik sowie Duplik.
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Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit
erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügung vom 29. Juni 2016 der
Beschwerdegegnerin 2 sowie die Verfügung vom 19. Juli 2016 der
Beschwerdegegnerin 1, worin jeweils die örtliche Zuständigkeit für die
Ausrichtung der vom Beschwerdeführer beantragten Sozialhilfe wegen
Fehlens des Unterstützungswohnsitzes beidseits verneint wurde.
Beschwerdethema bildet die Frage, in welcher der zwei Gemeinden sich
der für die Sozialhilfe massgebliche Unterstützungswohnsitz befindet.
- a)Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) teilt das minderjährige Kind,
unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der
Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es
den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2).
Nicht durch Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG werden hingegen jene Fälle geregelt,
in denen die Eltern oder ein Elternteil trotz dauernder Fremdplatzierung
ihres Kindes Träger der elterlichen Gewalt bleiben. Diese Fälle werden
durch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst (THOMET, Kommentar ZUG, 2. Aufl.,
Zürich 1994, N 119). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG lautet
wie folgt: Es (das minderjährige Kind) hat eigenen
Unterstützungswohnsitz: Am letzten Unterstützungswohnsitz nach den
Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem
Elternteil wohnt. Diese Bestimmung gilt nur für das unmündige Kind, das
unter elterlicher Gewalt steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Von der Bestimmung
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werden gleichwohl freiwillige wie behördliche Fremdplatzierungen ohne
Entzug der elterlichen Gewalt erfasst (THOMET, a.a.O., N 125). Generell
gilt, dass alle unter elterlicher Gewalt stehenden, dauernd
fremdplatzierten und wirtschaftlich unselbständigen Kinder einen eigenen
Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG haben (THOMET,
a.a.O., N 131). Von Dauerhaftigkeit einer Fremdplatzierung ist schliesslich
auszugehen, wenn diese auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs
Monate erfolgt. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthalts. Dabei
sprechen therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen
gegen, Kindesschutzmassnahmen indessen für eine dauernde
Fremdplatzierung (THOMET, a.a.O. N 132).
b)Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem
- April 2011 Wohnsitz in der Gemeinde X._____ hatte und dort einen
eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erlangte,
nachdem die Mutter und Sorgerechtsinhaberin den gemeinsamen
Wohnort in X._____ verlassen hatte um ins Ausland zu gehen und den
Beschwerdeführer bei einem befreundeten Ehepaar in X._____
zurückliess. Bei diesem Sachverhalt kann daher von einer dauerhaften
Fremdplatzierung ausgegangen werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass
mit Errichtung der Vormundschaft am 8. März 2012 ein (neuer)
Unterstützungswohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in der
Gemeinde O.3._____ begründet wurde. Zu klären und zu entscheiden ist
damit nun, welche Wirkungen hinsichtlich des Wohnsitzes die Aufhebung
der Vormundschaft per 1. September 2015 hatte. Die Mutter war zu
diesem Zeitpunkt (ab 1. April 2015) bereits in der Gemeinde Y._____
angemeldet. Der noch minderjährige Beschwerdeführer seinerseits
besuchte zu dieser Zeit (Herbst 2015) schon das Internat, wobei er die
Wochenenden und Ferien weiterhin beim Ehepaar B._____ in X._____
bzw. seit dem 12. Februar 2016 auch noch bei einer Pflegefamilie in
O.5._____ verbrachte. Der Beschwerdeführer lebte demzufolge trotz
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Aufhebung der Vormundschaft und (Wieder-) Erteilung der alleinigen
elterlichen Sorge an die Mutter nie mehr mit dieser zusammen. Aus den
Akten ergibt sich überdies klar, dass dies auch in Zukunft nicht geplant
und gewünscht war. Die Mutter hatte sich gegen die Aufhebung der
Vormundschaft sogar bis vor Kantonsgericht zur Wehr gesetzt, weil sie
nicht die Verantwortung für ihr Kind alleine tragen wollte (oder konnte).
Hinzu kommt, dass sich die Mutter immer wieder für längere Zeit im
Ausland aufhält. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus, dass
der eigenständige Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers
gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, welchen er am letzten gemeinsamen
Wohnort mit der Mutter ab dem 1. April 2011 in der Gemeinde X._____
begründet hatte, somit wieder Geltung erlangt. Es gilt demzufolge der vor
der Errichtung der Vormundschaft [per 8. März 2012] begründete
Unterstützungswohnsitz, weil dieser gesetzlich vorgegebene (Sonder-)
Unterstützungswohnsitz am Sitz der Amtsbehörde [per 1. September
2015] weggefallen war und hierauf nachweislich auch kein (neuer)
Unterstützungswohnsitz andernorts – namentlich nicht in der Gemeinde
Y._____ – begründet worden war. Bei solchen Konstellationen bleibt ein
derart definierter Unterstützungswohnsitz für die gesamte Dauer einer
Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der
sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (s. BGE 139 V 433
E.3.2.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU]
U 15 95 vom 23. August 2016 sowie U 12 132 vom 18. Juni 2013;
THOMET, a.a.O., N 127 ff.). Da hier zu keinem späteren Zeitpunkt ein
Zusammenwohnen mit der Mutter am selben Wohnort
(Lebensmittelpunkt) stattgefunden hat, musste die sozialhilferechtliche
Unterstützung in der Gemeinde X._____ bestehen bleiben. Ein anderer
Anknüpfungspunkt existiert nicht. Daran ändert auch die Anmeldung des
Beschwerdeführers [per 19. Januar 2016] in der Gemeinde Y._____
nichts.
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- a)Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin
1 (Gemeinde X.) ist somit aufzuheben und die Genannte wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 die
beantragte Sozialhilfeunterstützung zu gewähren. Die Behandlung und
Beurteilung der hier ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 29. Juni
2016 der Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde Y.) sowie des Antrags
um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Kindeswohl einschliesslich
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit gegenstandlos
geworden, weil mit dem jetzigen Gerichtsurteil über die örtliche
Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 (Haupturteil) keine
vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Interessen des
minderjährigen Beschwerdeführers mehr notwendig sind und bei
Obsiegen des Beschwerdeführers (Gutheissung Ziff. 1 Rechtsbegehren)
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch die Gewährung der
vollen Parteientschädigung selbstredend abgelöst und finanziell
abgegolten wird.
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt
auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1. Diese hat
den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art.
78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu
entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote seines Anwalts vom 7.
September 2016 in der Höhe von Fr. 2'936.75 (bestehend aus: Arbeits-
und Zeitaufwand 11 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 2'640.--] plus 3 %
Kleinspesenpauschale [Fr. 79.20] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 217.55])
abgestellt und dieselbe unverändert vom Gericht übernommen werden
kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführer deshalb
noch in diesem Umfang (Fr. 2'936.75 inkl. MWST) aussergerichtlich zu
entschädigen. Eine solche Parteientschädigung steht der
Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in
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ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig und nicht anwaltlich vertreten war,
wodurch kein verrechenbarer Aufwand entstand.
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Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen (Ziff. 1 Rechtsbegehren) und die
Gemeinde X._____ ab 1. September 2015 zur Ausrichtung von Sozialhilfe
an A._____ verpflichtet. Im Übrigen ist die Beschwerde (Ziff. 2, 3 und 4
der Rechtsbegehren) gegenstandslos geworden.
2.Die Gerichtskosten, bestehend
-
aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
-
und den Kanzleiauslagen vonFr. 219.--
zusammenFr.1'019.--
gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit
Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons
Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 2'936.75 (inkl.
MWST) zu entschädigen.
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