Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2016 64
Entscheidungsdatum
24.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 64 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 24. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde Y._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ zog mit der Mutter am 1. Mai 2010 von O.1._____ nach O.2., wo sie sich bis zum 31. März 2011 aufhielten. Auf den 1. April 2011 erfolgte die Anmeldung von Mutter und Sohn in X.. Ende 2011 verliess die Mutter den dortigen gemeinsamen Wohnsitz und reiste für längere Zeit ins Ausland. Ihre Abmeldung in X._____ datiert vom 31. März
  1. A._____ blieb beim Ehepaar B._____ in X._____ zurück, welches die Bewilligung erhielt, A._____ während der Abklärungsphase zu betreuen. Der Kindsvater hat sich nie um seinen Sohn gekümmert und leistet keinen Unterhalt. 2.Mit Beschluss vom 8. März 2012 der Vormundschaftsbehörde wurde der Mutter die elterliche Sorge um ihren Sohn entzogen und eine Vormundschaft errichtet. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wohnte die Mutter vom 9. Juli 2012 bis 31. März 2014 in O.3., ab dem 1. April 2014 bis 31. März 2015 in O.4. und seit dem 1. April 2015 in Y._____, wobei sie sich momentan offenbar wieder im Ausland aufhält.
  2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom
  3. September 2015 wurde die amtliche Vormundschaft aufgehoben und neu eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, mit alleiniger elterlicher Sorge für die Mutter. Eine Beschwerde der Mutter gegen diese behördliche Anordnung wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 29. Januar 2016 abgewiesen. 4.Am 19. Januar 2016 erging die Anmeldung von A._____ in Y.. Er selbst blieb aber weiterhin beim Ehepaar B. in X._____ wohnhaft. Er hielt sich dort an den Wochenenden und in den Ferien auf. Unter der Woche besuchte er ein Internat. Seit dem 12. Februar 2016 verbringt A._____ die Freizeit bei einer Pflegefamilie in O.5.. Auf den 1. April 2016 wurde ein Berufsbeistand für A. ernannt.
  • 3 - 5.Mit Gesuchen vom 21. Mai 2016 wandte sich A._____ an die Gemeinden Y._____ und X._____ zwecks Übernahme unter anderem der Pflegekosten. 6.Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wies die Gemeinde Y._____ das Sozialhilfegesuch ab, da sie örtlich nicht dafür zuständig sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies auch die Gemeinde X._____ das Unterstützungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit ab. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Gemeinde X._____ und um Verpflichtung derselben, Sozialhilfe an ihn zu leisten (Ziff. 1); eventuell um Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Y._____ und um Verpflichtung derselben, Sozialhilfe an ihn zu leisten (Ziff. 2). Während der Dauer des Verfahrens und bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts seien vorsorgliche Massnahmen betreffend Sozialhilfe zu erlassen (Ziff. 3). Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 4). Zur Anwendung komme Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Der Beschwerdeführer habe einen eigenen Unterstützungswohnsitz in X._____ begründet, wo er zuletzt mit der Mutter als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge zusammengewohnt habe. Nach dem Wegzug der Mutter Ende 2011 hätten sie nie mehr zusammengewohnt. Mit Errichtung der Vormundschaft am 8. März 2012 sei der bisherige Unterstützungswohnsitz an den Sitz der Vormundschaftsbehörde (hier also O.3.) übergegangen. Mit Aufhebung der Vormundschaft per 1. September 2015 sei der frühere Unterstützungswohnsitz jedoch wieder aufgelebt. Damit sei die Gemeinde X. ab September 2015 wieder für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bei der Mutter (Inhaberin der elterlichen Sorge) lebte

  • 4 - oder lebt. Im Sinne einer Überbrückungshilfe sei die Gemeinde X._____ während dieses Verfahrens bereits zur Leistung von Sozialhilfe zu verpflichten. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch bedürftig sei, werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Gemeinde Y._____ (Beschwerdegegnerin 2), ihre eigene Abweisungsverfügung vom

  1. Juni 2016 sei zu bestätigen, die Verfügung vom 19. Juli 2016 der Gemeinde X._____ sei hingegen aufzuheben und dieselbe zur Leistung von Sozialhilfe an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Argumentation der Gemeinde X._____ mit Verweis auf Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht korrekt sei, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Mutter (in Y.) wohne und auch nie dort gewohnt habe. 9.In der Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die Gemeinde X. (Beschwerdegegnerin 1) die Beschwerde sei bezüglich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abzuweisen, Ziff. 2 sei zu schützen, Ziff. 3 sei abzuweisen und die Gemeinde Y._____ vorsorglich zur Leistung von sofortiger Überbrückungshilfe zu verpflichten. Zur Begründung machte sie geltend, das Ehepaar B._____ habe nie eine Pflegekindbewilligung erhalten. Mit Errichtung der Vormundschaft und deren Sitz in O.3._____ sei der bisherige Wohnsitz in X._____ dahingefallen. Mit Aufhebung der Vormundschaft richte sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 nach Art. 25 Abs. 1 ZGB, also nach dem Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge (der Mutter), und liege damit in Y._____ (Art. 7 Abs. 1 ZUG). 10.Die Parteien verzichteten auf die Einreichung einer Replik sowie Duplik.
  • 5 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügung vom 29. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Verfügung vom 19. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin 1, worin jeweils die örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer beantragten Sozialhilfe wegen Fehlens des Unterstützungswohnsitzes beidseits verneint wurde. Beschwerdethema bildet die Frage, in welcher der zwei Gemeinden sich der für die Sozialhilfe massgebliche Unterstützungswohnsitz befindet.
  1. a)Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Nicht durch Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG werden hingegen jene Fälle geregelt, in denen die Eltern oder ein Elternteil trotz dauernder Fremdplatzierung ihres Kindes Träger der elterlichen Gewalt bleiben. Diese Fälle werden durch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst (THOMET, Kommentar ZUG, 2. Aufl., Zürich 1994, N 119). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG lautet wie folgt: Es (das minderjährige Kind) hat eigenen Unterstützungswohnsitz: Am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Diese Bestimmung gilt nur für das unmündige Kind, das unter elterlicher Gewalt steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Von der Bestimmung
  • 6 - werden gleichwohl freiwillige wie behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt erfasst (THOMET, a.a.O., N 125). Generell gilt, dass alle unter elterlicher Gewalt stehenden, dauernd fremdplatzierten und wirtschaftlich unselbständigen Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG haben (THOMET, a.a.O., N 131). Von Dauerhaftigkeit einer Fremdplatzierung ist schliesslich auszugehen, wenn diese auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate erfolgt. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthalts. Dabei sprechen therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen gegen, Kindesschutzmassnahmen indessen für eine dauernde Fremdplatzierung (THOMET, a.a.O. N 132). b)Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem
  1. April 2011 Wohnsitz in der Gemeinde X._____ hatte und dort einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erlangte, nachdem die Mutter und Sorgerechtsinhaberin den gemeinsamen Wohnort in X._____ verlassen hatte um ins Ausland zu gehen und den Beschwerdeführer bei einem befreundeten Ehepaar in X._____ zurückliess. Bei diesem Sachverhalt kann daher von einer dauerhaften Fremdplatzierung ausgegangen werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass mit Errichtung der Vormundschaft am 8. März 2012 ein (neuer) Unterstützungswohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in der Gemeinde O.3._____ begründet wurde. Zu klären und zu entscheiden ist damit nun, welche Wirkungen hinsichtlich des Wohnsitzes die Aufhebung der Vormundschaft per 1. September 2015 hatte. Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt (ab 1. April 2015) bereits in der Gemeinde Y._____ angemeldet. Der noch minderjährige Beschwerdeführer seinerseits besuchte zu dieser Zeit (Herbst 2015) schon das Internat, wobei er die Wochenenden und Ferien weiterhin beim Ehepaar B._____ in X._____ bzw. seit dem 12. Februar 2016 auch noch bei einer Pflegefamilie in O.5._____ verbrachte. Der Beschwerdeführer lebte demzufolge trotz
  • 7 - Aufhebung der Vormundschaft und (Wieder-) Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter nie mehr mit dieser zusammen. Aus den Akten ergibt sich überdies klar, dass dies auch in Zukunft nicht geplant und gewünscht war. Die Mutter hatte sich gegen die Aufhebung der Vormundschaft sogar bis vor Kantonsgericht zur Wehr gesetzt, weil sie nicht die Verantwortung für ihr Kind alleine tragen wollte (oder konnte). Hinzu kommt, dass sich die Mutter immer wieder für längere Zeit im Ausland aufhält. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus, dass der eigenständige Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, welchen er am letzten gemeinsamen Wohnort mit der Mutter ab dem 1. April 2011 in der Gemeinde X._____ begründet hatte, somit wieder Geltung erlangt. Es gilt demzufolge der vor der Errichtung der Vormundschaft [per 8. März 2012] begründete Unterstützungswohnsitz, weil dieser gesetzlich vorgegebene (Sonder-) Unterstützungswohnsitz am Sitz der Amtsbehörde [per 1. September 2015] weggefallen war und hierauf nachweislich auch kein (neuer) Unterstützungswohnsitz andernorts – namentlich nicht in der Gemeinde Y._____ – begründet worden war. Bei solchen Konstellationen bleibt ein derart definierter Unterstützungswohnsitz für die gesamte Dauer einer Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (s. BGE 139 V 433 E.3.2.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 95 vom 23. August 2016 sowie U 12 132 vom 18. Juni 2013; THOMET, a.a.O., N 127 ff.). Da hier zu keinem späteren Zeitpunkt ein Zusammenwohnen mit der Mutter am selben Wohnort (Lebensmittelpunkt) stattgefunden hat, musste die sozialhilferechtliche Unterstützung in der Gemeinde X._____ bestehen bleiben. Ein anderer Anknüpfungspunkt existiert nicht. Daran ändert auch die Anmeldung des Beschwerdeführers [per 19. Januar 2016] in der Gemeinde Y._____ nichts.

  • 8 -

  1. a)Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X.) ist somit aufzuheben und die Genannte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 die beantragte Sozialhilfeunterstützung zu gewähren. Die Behandlung und Beurteilung der hier ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde Y.) sowie des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Kindeswohl einschliesslich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit gegenstandlos geworden, weil mit dem jetzigen Gerichtsurteil über die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 (Haupturteil) keine vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers mehr notwendig sind und bei Obsiegen des Beschwerdeführers (Gutheissung Ziff. 1 Rechtsbegehren) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch die Gewährung der vollen Parteientschädigung selbstredend abgelöst und finanziell abgegolten wird. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1. Diese hat den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote seines Anwalts vom 7. September 2016 in der Höhe von Fr. 2'936.75 (bestehend aus: Arbeits- und Zeitaufwand 11 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 2'640.--] plus 3 % Kleinspesenpauschale [Fr. 79.20] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 217.55]) abgestellt und dieselbe unverändert vom Gericht übernommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführer deshalb noch in diesem Umfang (Fr. 2'936.75 inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Eine solche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in
  • 9 - ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig und nicht anwaltlich vertreten war, wodurch kein verrechenbarer Aufwand entstand.

  • 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen (Ziff. 1 Rechtsbegehren) und die Gemeinde X._____ ab 1. September 2015 zur Ausrichtung von Sozialhilfe an A._____ verpflichtet. Im Übrigen ist die Beschwerde (Ziff. 2, 3 und 4 der Rechtsbegehren) gegenstandslos geworden. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr. 219.-- zusammenFr.1'019.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 2'936.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

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