VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 23
2 - 1.A._____ fuhr am 20. November 2014 mit ihrem PW mit der Beifahrerin B._____ auf der Südspur der A13. Um ca. 08:48 Uhr fuhr sie in den Isla Bella Tunnel ein, worauf die Frontscheibe beschlug. Als A._____ versuch- te, mit der linken Hand die Scheibe wieder frei zu machen, geriet sie zu weit nach links, überfuhr die doppelte Sicherheitslinie und kollidierte rund 265 m nach der Einfahrt in den Tunnel auf der Gegenfahrbahn seitlich- frontal mit dem von C._____ gelenkten PW. Durch die Wucht des Auf- pralls wurde der PW von C._____ das linke Hinterrad abgerissen und das Fahrzeug um die eigene Achse gedreht, worauf es auf der in Richtung Thusis führenden Fahrspur zum Stillstand gelangte. Das Fahrzeug von A._____ kam nach einer Kollision mit dem linksseitigen Randstein dort zum Stillstand. C._____ zog sich bei der Kollision leichte Verletzungen zu, verzichtete jedoch darauf, einen Strafantrag zu stellen. A._____ und ihre Beifahrerin blieben unverletzt. An den Fahrzeugen entstand ein Schaden von rund Fr. 20'000.--. 2.Mit Strafbefehl vom 22. Juni 2015 wurde A._____ wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.-- und der Über- nahme der Verfahrenskosten verurteilt. Damit ersetzte die Staatsanwalt- schaft ihren früheren Strafbefehl vom 4. Februar 2015, in dem die Busse noch Fr. 350.-- betrug. Der neue Strafbefehl erwuchs in der Folge unan- gefochten in Rechtskraft. 3.Am 24. September 2015 taxierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (StVA GR) die Unfallverursachung von A._____ als eine mit- telschwere Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und verfügte einen Führerausweisentzug von einem Monat.
3 - 4.Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Entscheid vom 11. Fe- bruar, mitgeteilt am 12. Februar 2016 ab. 5.A._____ (Beschwerdeführerin) liess gegen die DJSG-Verfügung am 29. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragte kostenfällig die Aufhebung des Departementsentscheides und ein Ver- zicht auf den Entzug des Führerausweises und überhaupt von jeglicher Massnahme, eventualiter die Aussprechung einer Verwarnung und sub- eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an das StVA GR zur Neubeurteilung. Weiter liess sie die Erteilung der aufschie- benden Wirkung beantragen und das Ansetzen einer mündlichen Ver- handlung. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass ihr kein Verschulden für das Verursachen des Unfalls zur Last gelegt werden könne, höchstens aber ein leichtes Verschulden. Es hätten mehrere un- glückliche Umstände zusammenspielt, welche schliesslich zum Unfaller- eignis geführt hätten, weshalb die Annahme eines mittelschweren Falles und gestützt darauf ein Führerausweisentzug nicht gerechtfertigt seien. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil diese im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort die Tatsache gewürdigt habe, dass der Tunnel Isla Bella mangelhaft sei. 6.Am 9. März 2016 beantragte das DJSG (Beschwerdegegner) die Abwei- sung der Beschwerde. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung hatte es nichts einzuwenden. Dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begegnete der Beschwerdegegner mit der Argumen- tation, dass es sich bei den angeblichen Mängeln des Tunnels um Sach- verhaltselemente handle, welche Bestandteil des Strafverfahrens waren. Mit der Rechtskraft des Strafbefehls würden der Sachverhalt und der letztlich angewandte Straftatbestand grundsätzlich als anerkannt gelten.
4 - Darauf könne im Administrativverfahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zurückgekommen werden. Im vorliegenden Fall habe gar keine Verkettung unglücklicher Umstände stattgefunden und die von der Beschwerdeführerin geschaffene Gefährdung werde heruntergespielt. Die Erfüllung des Tatbestandes der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges und ein Verschulden der Beschwerdeführerin seien im Strafbefehl rechtskräf- tig festgestellt. Das Administrativverfahren diene nicht dazu, das Ergebnis des Strafverfahrens neu zu verhandeln. Ausserdem habe die Beschwer- deführerin um das Phänomen des plötzlichen Beschlagens der Wind- schutzscheiben im Isla Bella Tunnel bei Vorliegen bestimmter klimatischer Faktoren gewusst. Das entsprechende Warnlicht habe geblinkt und die Beschwerdeführerin habe eingestandenermassen nicht darauf geachtet. 7.In ihren weiteren Rechtsschriften (mit Replik vom 4. April 2016 und Duplik vom 8. April 2016) vertiefen die Parteien ihre Argumentationen. 8.Am 12. April 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 12.10 h à Fr. 240.-- detailliert ausweist. Unter Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der MWST von 8 % ergibt die Honorarnote ein Total von Fr. 3'230.40. 9.Am 4. Oktober 2017 fand antragsgemäss eine mündliche Hauptverhand- lung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden statt, an wel- chem von Seiten der Beschwerdeführerin ihr Ehemann sowie ihr Rechts- vertreter RA Dr. iur. Marco Bundi anwesend war. Der Beschwerdegegner verzichtete auf einen Parteivortritt. Die erneut vor Schranken gestellten Beweisanträge des genannten Rechtsvertreters betreffend Anhörung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Sachverständigen bzw. als Zeu- gen sowie die Vorladung und Einvernahme zweier weiterer Zeugen wies das Gericht ab, weil dem Ehemann die Sachverständigenqualität der Un- abhängigkeit fehle und alle drei bezeichneten Zeugen keine Angaben aus
5 - eigener Wahrnehmung am Unfallort hätten machen können. Das vom Rechtsanwalt zusätzlich ins Recht gelegte Foto der Verkehrsbeschilde- rung bei der lokal massgebenden Tunneleinfahrt wurde vom Gericht zur Kenntnis genommen und dem Ereignisprotokoll der Hauptverhandlung beigeheftet, wobei allerdings festgestellt wurde, dass sich eine beinahe identische Bildaufnahme bereits bei den Akten befindet (vgl. Beilage Nr. act. II/17 – Foto Tunneleingang "Signalisation Nordportal"). Das Beweis- verfahren wurde darauf für beendet erklärt und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Plädoyer für seine Mandantin aufgefordert. Das schriftliche Plädoyer (S. 1-12) des Anwalts wurde dem Gericht sodann vorgängig übergeben und die Verteidigungsrede mündlich gehalten. Auch das Plädoyer selbst wurde dem Protokoll der Hauptverhandlung angefügt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 11./12. Februar 2016, worin der Beschwerdegegner die Verwaltungsbeschwerde der Beschwer- deführerin gegen die Administrativmassnahme betreffend Führerausweis- entzug für einen Monat wegen mittelschwerer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ablehnte und damit diesen Warnent- zug bestätigte. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einver- standen erklären, weshalb sie dagegen am 29. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme beantragte. Allenfalls sei nur eine Verwarnung auszusprechen und/oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die angeordnete
6 - Administrativmassnahme rechtens und verhältnismässig ist oder andern- falls die strassenverkehrsrechtliche Sanktionierung der Beschwerdeführe- rin zu Unrecht erfolgte und daher gänzlich auf den strittigen Warnentzug zu verzichtet ist bzw. noch eine mildere Massnahme zu prüfen wäre. 2.Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung hat [...]. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch den bereits rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juni 2015 (Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit Busse von Fr. 200.-- bestraft worden) als auch die vorliegend einzig zur Diskussion stehende Administrativmassnahme (Entzug Führerausweis für einen Monat) vom 24. September 2015 in ihren Rechten bzw. ihrer auto- mobilistischen Bewegungsfreiheit – wenn auch zeitlich genau befristet – eingeschränkt wird und dadurch einen persönlichen Nachteil erleidet, der die Überprüfung der strittigen Sanktionsmassnahme und damit auch die allfällige Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin hat somit durchaus ein schutzwürdiges Interesse, die angefochtene Administrativmassnahme auf ihre Rechtmäs- sigkeit und Verhältnismässigkeit überprüfen zu lassen. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht beim dafür sachlich zuständigen Verwal- tungsgericht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (s. Art. 32 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG).
7 - der lebensgefährlichen Tunnelmängel gar nicht eingegangen worden sei. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass hier Sachverhaltsele- mente geltend gemacht würden, die bereits Bestandteil des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gewesen seien. Indem der Strafbefehl vom 22. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Beschwerde- führerin den ihr vorgeworfenen Tatbestand akzeptiert, welcher sich wie- derum auf den Unfall und die Unfallursachen abstütze. Im nachgelagerten Administrativverfahren befasse man sich bloss noch mit der Auswirkung des Ergebnisses des Strafverfahrens auf das Administrativverfahren. Neue Sachverhaltsabklärungen seien nur noch in Ausnahmefällen ange- zeigt, etwa wenn ein relevanter Umstand vom Strafrichter übersehen worden sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, hätte doch gerade die Gefahr des Scheibenbeschlagens im betreffenden Tunnel zu einer milden Strafe bzw. zur Reduktion der Busse auf Fr. 200.-- beigetragen. b)Das streitberufene Gericht hält fest, falls ein rechtskräftiges Strafurteil vor- liegt, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Admi- nistrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt wa- ren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Be- weise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsa- chen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrs- regeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne münd- liche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prü-
8 - fung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Ad- ministrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles 'in der Regel' verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]). Im konkreten Fall hat die Strafverfolgungsbehörde die Problematik des Scheibenbeschlagens im besagten Strassentunnel ohne Zweifel gekannt und in ihren pönalen Entscheid (Strafbefehl) einfliessen lassen. Wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dieses Thema nicht nochmals auf- gegriffen haben, so gibt es daran verfahrensrechtlich nichts auszusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier jedenfalls nicht vor.
9 - letzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16a-c SVG Rz 1 und 3 S. 154 f.). Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG schreibt sodann explizit vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Zuwider- handlung gegen das SVG mindestens für einen Monat entzogen werden muss (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG Rz 23 und 25 S. 180; vgl. überdies PVG 2015 Nr. 4, 2012 Nr. 12 und 2011 Nr. 7). Im Lich- te dieser Vorgaben ist der strittige Führerausweisentzug zu beurteilen. b)Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Entlastung vor, dass sie mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in den Tunnel eingefahren sei. Sie habe keine Verkehrsregeln verletzt und keine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Das Phäno- men des plötzlichen Scheibenbeschlagens sei ihr zwar bekannt gewesen, weil ihr Ehemann dies vor einigen Jahren selber erlebt habe, doch sei sie seither wiederholt folgenlos durch den Tunnel gefahren. Es liege an den Behörden, welche das Phänomen des plötzlichen Scheibenbeschlagens kennen, für mehr Sicherheit im Tunnel zu sorgen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin müsse daher, wenn überhaupt, als gering eingestuft werden. Liege kein Verschulden vor, solle auf eine Administrativmass- nahme gänzlich verzichtet werden. Die ihr vorgeworfene Verkehrsregel- verletzung sei schliesslich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstän- de im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzuführen. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschaffene Gefährdung verharmlose. Seitlich-frontale Kollisi- onen in einem Tunnel mit Gegenverkehr mit 80 km/h seien zweifellos ge- fährlich. Bereits die erhöhte abstrakte Gefährdung für nachfolgende Fahr- zeuge aus beiden Richtungen wiege schwer; vorliegend sei es zudem mit der Kollision auch noch zur konkreten Gefährdung gekommen. Auch die Unfalldynamik, die Endlage der Fahrzeuge auf der jeweiligen Gegenfahr- bahn und der hohe Sachschaden dienten als Hinweis auf das Ausmass
10 - der Gefährdung. Die Erfüllung des Tatbestandes des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und ein Verschulden der Beschwerdeführerin seien schon im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, und zwar auch unter Berücksichtigung des plötzlichen Scheibenbeschlagens. Es könne letzt- lich offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ein leichtes oder mittleres Verschulden treffe, da bei der geschaffenen, mindestens mittel- schweren Gefährdung die Voraussetzungen gemäss Art. 16b SVG bereits erfüllt seien und daher der Ausweisentzug unumgänglich gewesen sei. c)Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Tatbestand einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG als Auf- fangtatbestand konzipiert. Er liegt dann vor, wenn nicht alle privilegieren- den Elemente einer leichten Widerhandlung laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und gleichzeitig nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Wi- derhandlung laut Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt sind (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG Rz 3 S. 173; BGE 135 II 138 E.2; Urteile des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E.2.3, 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E.2.1.1). Hier stellt sich somit die Frage, ob die Voraus- setzungen des Auffangtatbestands als erfüllt betrachtet werden können. d)Unbestritten hatte die Beschwerdeführerin am Morgen des 20. November 2014 nach der in Frage stehenden Tunneleinfahrt mit der beschlagenen Frontscheibe ihres Fahrzeuges zu kämpfen, welche ihr die Sicht zur kon- trollierten Weiterfahrt im Tunnel nahm. Laut Polizeirapport vom 15. De- zember 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/2 S. 4) kollidierte die Beschwerdeführerin seitlich-frontal mit einem korrekt entgegenkom- menden Fahrzeug eines anderen Fahrzeuglenkers 265 m nach der Ein- fahrt in den Tunnel beim Nordportal. Bei einer Wegstrecke von 265 m und einer konstanten Geschwindigkeit von 80 km/h ist die Fahrzeugkollision demnach 11.9 Sekunden nach der Tunneleinfahrt erfolgt, bei einer durch- schnittlichen Geschwindigkeit von 70 km/h wären es 13.6 Sekunden und
11 - bei im Durchschnitt 60 km/h wären es 15.9 Sekunden gewesen. Gemäss den Selbstangaben der Beschwerdeführerin im ersten Polizeirapport vom
12 - dem Inkrafttreten der letzten grösseren SVG-Revision, in der insbesonde- re das Sanktionsregime für fehlbare Verkehrsteilnehmer verschärft wurde. Dass die ältere Rechtsprechung daher nicht mehr unbesehen auf die heu- tige Rechts- und Gesetzeslage angewandt werden kann, stellte das Bun- desgericht bereits in seinem amtlich/öffentlich publizierten Leitentscheid in BGE 135 II 138 E.2.2.3 klar. Unter Anwendung des neuen SVG-Rechts ist im Besonderen noch auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommis- sion des Kantons St. Gallen vom 30. August 2006 (vgl. GVP 2006 Nr. 30) hinzuweisen: Dort wurde das Lenken eines Motorfahrzeuges auf kurzer Strecke und bei langsamer Fahrt mit aussen vereisten und innen be- schlagener Frontscheibe, die zu einer stark eingeschränkten Sicht führte, als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG taxiert. Im Übrigen ist die Einschätzung des Beschwerdegegners, welcher im Vorfall vom 20. November 2014 von Beginn weg keine Verkettung un- glücklicher Umstände zu erkennen vermochte, sondern einzig und allein das Beschlagen der Frontscheibe und die unsachgemässe Reaktion der Beschwerdeführerin darauf als Unfallursache nannte, keinesfalls abwegig. e)Beim soeben dargelegten Zwischenresultat kommt es auf das Mass des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht mehr an, weil eine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG fehlt. Wenn die Beschwerdeführerin immer wieder behauptet, es liege von ihrer Seite gar keine Schuld am Verkehrsunfall vor, so verkennt sie die Rechtsnatur der strafrechtlichen Verurteilung vom 22. Juni 2015: Diese setzt nämlich immer ein Verschulden voraus, andernfalls zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. Im konkreten Fall ist die Strafbehörde von einem offenbar eher geringen Verschulden ausgegangen, was sich in der milden Sankti- onsart bzw. der tiefen Busse von letztlich bloss noch Fr. 200.-- niederge- schlagen hat (Bg-act. I/7 – Mit rechtskräftigem Strafbefehl).
13 - f)Ein Verschulden der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht allerdings auch ohne Berücksichtigung des fraglichen Strafbefehls gegeben zu sein: So hat die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2014 auf die Frage "War das Signal 'beschlagen der Scheiben' vor dem Tunnel eingeschaltet ?" geantwortet, sie wisse, dass da ein Si- gnal stehe, habe aber heute nicht darauf geachtet ob es eingeschaltet war. Sie kenne das Problem in diesem Tunnel, dass sich die Scheiben beschlagen (s. Bg-act. I/2 S. 2 Frage 4). Am 15. Oktober 2015 schrieb der Ehemann der Beschwerdeführerin als deren Vertreter in seiner Verwal- tungsbeschwerde (im Sachverhalt Ziff. 2, hiervor), dass vor der Einfahrt in den Tunnel ein oranges Licht geblinkt habe (Bg-act.II/1 S.1). Die Be- schwerdeführerin hat demnach das Problem des plötzlichen Beschlagens der Frontscheibe im betreffenden Tunnel gekannt. Sie hat auch vor der Einfahrt in den Tunnel ein oranges Blicklicht wahrgenommen, dieses al- lerdings nicht mit dem plötzlichen Beschlagen der Autoscheiben in Ver- bindung gebracht. Wenn sie von diesem Phänomen dann trotzdem über- rascht wurde und dazu noch unsachgemäss reagierte, schliesst dies das Vorliegen eines Verschuldens nicht aus, sondern hat bloss einen Einfluss auf die Schwere des Verschuldens. Selbst wenn das von ihr geführte Au- to bei Vorliegen gewisser klimatischer Faktoren die Klimakompressoren deaktiviert, und dies zum Beschlagen der Frontscheibe innen führt, so lä- ge somit immer noch ein Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Für den Autounfall vom 20. November 2014 ist die Beschwerdeführerin des- halb sowohl straf- als auch administrativrechtlich verantwortlich. Wenn sie dabei selbst zu Schaden kommt, steht ihr allenfalls der Weg über die Staatshaftung (betreffend Tunnelsicherheit) oder über die Mängelhaftung (betreffend Klimakompressoren) offen. g)Nachdem für das Gericht hinreichend erstellt ist, dass die Beschwerde- führerin eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, ist fol-
14 - gerichtig nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ebenso klar, dass der Beschwer- degegner einen Warnentzug des Führerausweises von mindestens einem Monat anzuordnen hatte. Sowohl am Bestand (Rechtmässigkeit) als auch an der Höhe (Verhältnismässigkeit) der vorliegend administrativ verhäng- ten Sanktionsmassnahme (Entzug Führerausweis für Mindestdauer) gibt es somit inhaltlich nichts auszusetzen.
15 - den Autotyp der Beschwerdeführerin) die Klimakompressoren so gesteu- ert seien, dass sie bei Aussentemperaturen von weniger als 5° C sofort abstellen, weil sie sonst beschädigt würden, was wiederum bei hoher Feuchtigkeit im Tunnel zu einem sofortigen Beschlagen der Autoscheiben führen könne, auch von innen. Wie bereits in E.4.f) ausgeführt, spielt es für das Verschulden in straf- und administrativrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wieso sich die Autoscheiben beschlagen haben und noch weniger, wie leistungsfähig oder –unfähig die Klimakompressoren des konkret verwendeten Fahrzeugmodells sind. c)Als weiterer Zeuge (oder sonst als Sachverständiger) sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Experte für die Belüftung von Tunnels an- gehört werden. Er könne dem Gericht die Mangelhaftigkeit des Tunnels, die auch aus verschiedenen eingereichten Protokollen hervorgehe, nochmals deutlich und vertieft darlegen. Auch auf diesen Beweismittelan- trag durfte das Gericht verzichten, zumal einerseits das Problem tatsäch- lich aus den Akten hinreichend bekannt ist, sowie andererseits der Grund bzw. die Ursache des plötzlichen Beschlagens der Autoscheiben ohnehin keine schuldausschliessende Wirkungen hat (so auch vorne E.4.f). d)Ferner wurde noch ein namentlich genannter Staatsanwalt als Zeuge an- geboten. Dieser könne konkret zum Verschulden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen und Ausführungen dazu machen, ob es üblich sei, bei einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG einen Strafbefehl in Wiedererwägung zu ziehen und einen neuen zu erlassen mit halbierter, auf das absolute Minimum reduzierter Busse von Fr. 200.--. Die Anhörung dieses offerierten Zeugen erübrigt sich schon deshalb, weil auch ein eher geringfügiges/kleines Verschulden bereits ein Verschulden darstellt. Die Ausführungen des betreffenden Staatsanwaltes würden für das Gericht deshalb im Voraus keine neuen, fallrelevanten Erkenntnisse bringen (sog. antizipierte Beweiswürdigung für Verzicht auf 'zusätzliche Anhörungen').
16 -