Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2016 17
Entscheidungsdatum
17.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 17 3. Kammer Einzelrichter B._____ und Paganini als Aktuar URTEIL vom 17. Juni 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Verrechnung Nachzahlungen IV)

  • 2 - 1.A._____ bezieht seit dem 1. Februar 2015 von den Sozialen Diensten der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) wirtschaftliche Sozialhilfe. 2.Mit Schreiben an A._____ vom 23. Dezember 2015 führten die Sozialen Dienste aus, sie würden einen Antrag auf Verrechnung für die IV- Nachzahlung von Fr. 4'350.-- für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 stellen, da diese Rente von den Sozialen Diensten bevorschusst worden sei. A._____ habe das dem Schreiben beigelegte Formular zur Verrechnung von Nachzahlungen der IV zu unterzeichnen und zurückzusenden. 3.Gegen dieses Schreiben erhob A._____ am 28. Dezember 2015 "Rekurs" beim Gemeinderat mit der Begründung, da der Tagessatz der IV höher sei als jener des Sozialamtes, sei ihm die Differenz zu erstatten. Er müsse daher keine Unterschrift leisten, um den besagten Betrag ausbezahlen zu lassen. 4.Am 10. Januar 2016 unterzeichnete A._____ das Formular zur Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV. Der Betrag von Fr. 4'350.-- wurde in der Folge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA Graubünden) überwiesen und ist am 25. Januar 2016 bei den Sozialen Diensten eingegangen. 5.Mit Entscheid vom 2. Februar 2016 schrieb der Gemeinderat die Beschwerde als erledigt ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Februar 2016 "Rekurs" (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er führte im Wesentlichen aus, die Sozialen Dienste hätten ihm Druck gemacht, damit er das vorerwähnte Formular zur Verrechnung der IV-Nachzahlung unterschreibe. Mit der Unterschrift habe er den "Rekurs" nicht

  • 3 - zurückgezogen. Da die IV-Nachzahlung höher als die Sozialhilfeleistung sei, sei ihm mindestens die Differenz auszuzahlen. 6.Mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellte sie aus Befangenheitsgründen ein Ausstandbegehren gegen Verwaltungsrichter B._____. Zur Begründung des materiellen Antrags trug sie im Wesentlichen vor, der Gemeinderat habe das Beschwerdeverfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Verrechnung mit der Nachzahlung der IV erteilt habe und den entsprechenden Betrag bei den Sozialen Diensten eingegangen sei. 7.Mit der dem Gericht am 21. März 2016 eingegangen Replik erläuterte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016, womit sie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 als erledigt abschrieb. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde wird somit eingetreten.
  • 4 - b)Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 138 I 1 E.2.2). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E.2). Laut Art. 6b Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend machen; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E.2.2). Das erst mit der Vernehmlassung vom 7. März 2016 gestellte Ausstands- begehren der Beschwerdegegnerin ist in Anlehnung an die soeben zitierte Rechtsprechung verspätet, zumal das vorliegende Verfahren seit dem
  1. Februar 2016 hängig ist, wobei die Beschwerdegegnerin aus diversen anderen Beschwerdeverfahren wusste, dass Verwaltungsrichter B._____ für Sozialhilfefälle zuständig ist (vgl. dazu VGU 15 111 vom 3. November 2015 und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016, wo das Ausstandsbegehren durch die Gemeinde X._____ ebenfalls zu spät gestellt wurde). Der Anspruch auf die Anrufung eines Ausstandsgrundes ist somit verwirkt. c)Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abschreibungsentscheid erliess, nachdem der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verrechnung der IV-Nachzahlung in der Höhe von Fr. 4'350.-- mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen erteilte.
  • 5 - d)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da hier einen verrechneten Betrag von Fr. 4'350.-- strittig ist und sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
  1. a)Die Gemeinwesen sollen nicht für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen – wie die vorliegende IV-Nachzahlung – dürfen somit mit der ausgerichteten Sozialhilfe verrechnet werden, wenn die Leistungen in zeitlicher Hinsicht übereinstimmen. Da gemäss kantonalem Recht dem bevorschussenden Sozialhilfeorgan kein direktes Rückforderungsrecht zusteht, bedarf es dazu eine ausdrückliche Abtretungserklärung (vgl. BGE 135 V 2 E.2 m.w.H., 121 V 17; Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2012 vom 24. August 2012 E.3.2; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] F.2). b)Im Leistungsentscheid vom 10. Februar 2015 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1) wird unter Ziffer 4 u.a. festgehalten, dass die Sozialhilfe im Rahmen der Bevorschussung auf allfällige noch abzuklärende Leistungen der IV ausgerichtet werde und dass der Anspruch auf Sozialhilfe subsidiär sei. Die Beschwerdegegnerin hat somit zweifellos Vorschussleistungen erbracht. Zudem bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei der am 10. Januar 2016
  • 6 - erfolgten Unterzeichnung des Formulars zur Zustimmung der Verrechnung der Nachzahlung der IV (Bg-act. 5) von den Sozialen Diensten unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen sind, soweit aus den Akten eruierbar, die im hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum
  1. September 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 8'430.-- (vgl. Leistungsentscheid vom 10. Februar 2015 [Bg-act. 1], dem gemäss dem Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2015 eine Sozialhilfeleistung von monatlich Fr. 1'686.-- ausgerichtet wird) im Vergleich zur erteilten Nachzahlung der IV für den gleichen Zeitraum in der Höhe von Fr. 4'350.-
  • – im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers – deutlich höher. Somit sind die Voraussetzungen für eine Abtretung bzw. eine Verrechnung der Nachzahlung der IV mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen für die Periode vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist der hier angefochtene Abschreibungsentscheid vom 2. Februar 2016 der Beschwerdegegnerin im vorgängigen Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 3.Auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG wird vorliegend angesichts der offensichtlich angespannten Finanzlage des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 7 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

3

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

5