VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 16 17
3. Kammer
Einzelrichter B._____ und Paganini als Aktuar
URTEIL
vom 17. Juni 2016
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X.,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe (Verrechnung Nachzahlungen IV)
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1.A._____ bezieht seit dem 1. Februar 2015 von den Sozialen Diensten der
Gemeinde X._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) wirtschaftliche
Sozialhilfe.
2.Mit Schreiben an A._____ vom 23. Dezember 2015 führten die Sozialen
Dienste aus, sie würden einen Antrag auf Verrechnung für die IV-
Nachzahlung von Fr. 4'350.-- für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30.
September 2015 stellen, da diese Rente von den Sozialen Diensten
bevorschusst worden sei. A._____ habe das dem Schreiben beigelegte
Formular zur Verrechnung von Nachzahlungen der IV zu unterzeichnen
und zurückzusenden.
3.Gegen dieses Schreiben erhob A._____ am 28. Dezember 2015 "Rekurs"
beim Gemeinderat mit der Begründung, da der Tagessatz der IV höher
sei als jener des Sozialamtes, sei ihm die Differenz zu erstatten. Er
müsse daher keine Unterschrift leisten, um den besagten Betrag
ausbezahlen zu lassen.
4.Am 10. Januar 2016 unterzeichnete A._____ das Formular zur
Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV. Der Betrag von Fr. 4'350.--
wurde in der Folge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Graubünden (SVA Graubünden) überwiesen und ist am 25. Januar 2016
bei den Sozialen Diensten eingegangen.
5.Mit Entscheid vom 2. Februar 2016 schrieb der Gemeinderat die
Beschwerde als erledigt ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 10. Februar 2016 "Rekurs" (recte: Beschwerde)
ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er führte im
Wesentlichen aus, die Sozialen Dienste hätten ihm Druck gemacht, damit
er das vorerwähnte Formular zur Verrechnung der IV-Nachzahlung
unterschreibe. Mit der Unterschrift habe er den "Rekurs" nicht
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zurückgezogen. Da die IV-Nachzahlung höher als die Sozialhilfeleistung
sei, sei ihm mindestens die Differenz auszuzahlen.
6.Mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragte die Gemeinde
X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde. Zudem stellte sie aus Befangenheitsgründen ein
Ausstandbegehren gegen Verwaltungsrichter B._____. Zur Begründung
des materiellen Antrags trug sie im Wesentlichen vor, der Gemeinderat
habe das Beschwerdeverfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben,
nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Verrechnung mit
der Nachzahlung der IV erteilt habe und den entsprechenden Betrag bei
den Sozialen Diensten eingegangen sei.
7.Mit der dem Gericht am 21. März 2016 eingegangen Replik erläuterte der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den
Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016, womit sie die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 als erledigt
abschrieb. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer
beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben
keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde wird somit
eingetreten.
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b)Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von
einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da
sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE
138 I 1 E.2.2). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein
Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen;
ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E.2). Laut Art. 6b
Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
370.100) können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen,
seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten
beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend machen; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E.2.2).
Das erst mit der Vernehmlassung vom 7. März 2016 gestellte Ausstands-
begehren der Beschwerdegegnerin ist in Anlehnung an die soeben zitierte
Rechtsprechung verspätet, zumal das vorliegende Verfahren seit dem
- Februar 2016 hängig ist, wobei die Beschwerdegegnerin aus diversen
anderen Beschwerdeverfahren wusste, dass Verwaltungsrichter B._____
für Sozialhilfefälle zuständig ist (vgl. dazu VGU 15 111 vom 3. November
2015 und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichts
8C_933/2015 vom 2. März 2016, wo das Ausstandsbegehren durch die
Gemeinde X._____ ebenfalls zu spät gestellt wurde). Der Anspruch auf
die Anrufung eines Ausstandsgrundes ist somit verwirkt.
c)Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Abschreibungsentscheid erliess, nachdem der Beschwerdeführer die
Zustimmung zur Verrechnung der IV-Nachzahlung in der Höhe von
Fr. 4'350.-- mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen erteilte.
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d)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht
überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da hier
einen verrechneten Betrag von Fr. 4'350.-- strittig ist und sich keine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des
Einzelrichters gegeben.
- a)Die Gemeinwesen sollen nicht für denselben Zeitraum und für denselben
Zweck doppelte Leistungen erbringen. Gemäss Art. 85
bis
Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können
u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Nachträglich eingehende
Sozialversicherungsleistungen – wie die vorliegende IV-Nachzahlung –
dürfen somit mit der ausgerichteten Sozialhilfe verrechnet werden, wenn
die Leistungen in zeitlicher Hinsicht übereinstimmen. Da gemäss
kantonalem Recht dem bevorschussenden Sozialhilfeorgan kein direktes
Rückforderungsrecht zusteht, bedarf es dazu eine ausdrückliche
Abtretungserklärung (vgl. BGE 135 V 2 E.2 m.w.H., 121 V 17; Urteil des
Bundesgerichts 8C_325/2012 vom 24. August 2012 E.3.2; Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]
F.2).
b)Im Leistungsentscheid vom 10. Februar 2015 (beschwerdegegnerische
Akten [Bg-act.] 1) wird unter Ziffer 4 u.a. festgehalten, dass die Sozialhilfe
im Rahmen der Bevorschussung auf allfällige noch abzuklärende
Leistungen der IV ausgerichtet werde und dass der Anspruch auf
Sozialhilfe subsidiär sei. Die Beschwerdegegnerin hat somit zweifellos
Vorschussleistungen erbracht. Zudem bestehen keine stichhaltigen
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei der am 10. Januar 2016
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erfolgten Unterzeichnung des Formulars zur Zustimmung der
Verrechnung der Nachzahlung der IV (Bg-act. 5) von den Sozialen
Diensten unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen sind, soweit aus den
Akten eruierbar, die im hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum
- September 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 8'430.--
(vgl. Leistungsentscheid vom 10. Februar 2015 [Bg-act. 1], dem gemäss
dem Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2015 eine Sozialhilfeleistung
von monatlich Fr. 1'686.-- ausgerichtet wird) im Vergleich zur erteilten
Nachzahlung der IV für den gleichen Zeitraum in der Höhe von Fr. 4'350.-
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– im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers – deutlich
höher. Somit sind die Voraussetzungen für eine Abtretung bzw. eine
Verrechnung der Nachzahlung der IV mit den bevorschussten
Sozialhilfeleistungen für die Periode vom 1. Mai 2015 bis zum 30.
September 2015 erfüllt.
Vor diesem Hintergrund ist der hier angefochtene
Abschreibungsentscheid vom 2. Februar 2016 der Beschwerdegegnerin
im vorgängigen Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, weshalb die
vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
3.Auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG wird
vorliegend angesichts der offensichtlich angespannten Finanzlage des
Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet. Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt der Einzelrichter
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]