VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 17 3. Kammer Einzelrichter B._____ und Paganini als Aktuar URTEIL vom 17. Juni 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Verrechnung Nachzahlungen IV)
2 - 1.A._____ bezieht seit dem 1. Februar 2015 von den Sozialen Diensten der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) wirtschaftliche Sozial- hilfe. 2.Mit Schreiben an A._____ vom 23. Dezember 2015 führten die Sozialen Dienste aus, sie würden einen Antrag auf Verrechnung für die IV- Nachzahlung von Fr. 4'350.-- für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 stellen, da diese Rente von den Sozialen Diensten be- vorschusst worden sei. A._____ habe das dem Schreiben beigelegte Formular zur Verrechnung von Nachzahlungen der IV zu unterzeichnen und zurückzusenden. 3.Gegen dieses Schreiben erhob A._____ am 28. Dezember 2015 "Rekurs" beim Gemeinderat mit der Begründung, da der Tagessatz der IV höher sei als jener des Sozialamtes, sei ihm die Differenz zu erstatten. Er müs- se daher keine Unterschrift leisten, um den besagten Betrag ausbezahlen zu lassen. 4.Am 10. Januar 2016 unterzeichnete A._____ das Formular zur Verrech- nung von Nachzahlungen der AHV/IV. Der Betrag von Fr. 4'350.-- wurde in der Folge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA Graubünden) überwiesen und ist am 25. Januar 2016 bei den Sozi- alen Diensten eingegangen. 5.Mit Entscheid vom 2. Februar 2016 schrieb der Gemeinderat die Be- schwerde als erledigt ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 10. Februar 2016 "Rekurs" (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er führte im Wesentlichen aus, die Sozialen Dienste hätten ihm Druck gemacht, damit er das vorer- wähnte Formular zur Verrechnung der IV-Nachzahlung unterschreibe. Mit der Unterschrift habe er den "Rekurs" nicht zurückgezogen. Da die IV-
3 - Nachzahlung höher als die Sozialhilfeleistung sei, sei ihm mindestens die Differenz auszuzahlen. 6.Mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Zudem stellte sie aus Befangenheitsgründen ein Ausstandbe- gehren gegen Verwaltungsrichter B._____. Zur Begründung des materiel- len Antrags trug sie im Wesentlichen vor, der Gemeinderat habe das Be- schwerdeverfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Verrechnung mit der Nachzah- lung der IV erteilt habe und den entsprechenden Betrag bei den Sozialen Diensten eingegangen sei. 7.Mit der dem Gericht am 21. März 2016 eingegangen Replik erläuterte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
6 - lung der IV (Bg-act. 5) von den Sozialen Diensten unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen sind, soweit aus den Akten eruierbar, die im hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 aus- gerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 8'430.-- (vgl. Leistungsentscheid vom 10. Februar 2015 [Bg-act. 1], dem gemäss dem Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2015 eine Sozialhilfeleistung von monatlich Fr. 1'686.-- ausgerichtet wird) im Vergleich zur erteilten Nachzahlung der IV für den gleichen Zeitraum in der Höhe von Fr. 4'350.-- – im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers – deutlich höher. Somit sind die Voraussetzungen für eine Abtretung bzw. eine Verrechnung der Nachzah- lung der IV mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen für die Periode vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist der hier angefochtene Abschreibungsent- scheid vom 2. Februar 2016 der Beschwerdegegnerin im vorgängigen Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Be- schwerde abzuweisen ist. 3.Auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG wird vorliegend angesichts der offensichtlich angespannten Finanzlage des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteien- tschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
7 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]