VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 16 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar URTEIL vom 17. Juni 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Rückzahlung IPV-Überschuss)
3 - Graubünden. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Krankenkasse zu 100 % über die Sozialen Dienste laufe. Er habe nichts erhalten, das er rückvergüten könnte. Von den Zahlungen der Sozialen Dienste an ihn könnten infolge der IPV keine Abzüge gemacht werden. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung die Be- schwerde. Sie stellte zudem aus Befangenheitsgründen ein Ausstands- begehren. Zur Begründung des materiellen Antrags führte sie im Wesent- lichen aus, dass der Beschwerdeführer finanziell direkt von der IPV profi- tiert habe, indem die Krankenkassenprämie für ihn bezahlt worden sei. Zudem sei erstellt, dass ihm der daraus resultierende Überschuss in der Höhe von Fr. 1'431.10 für das Jahr 2015 von seiner Krankenkasse aus- bezahlt oder gutgeschrieben worden sei. Dieses Geld gehöre aber nicht ihm, zumal er auch die Prämien nicht selbst beglichen haben. Da die Gemeinwesen keine doppelten Zahlungen erbringen müssten, sei hier der Überschuss aus den Leistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden (SVA Graubünden) betreffend IPV mit der im gleichen Zeitraum erbrachten Sozialhilfe zu verrechnen. 7.Mit am 21. März 2016 eingegangener Replik erläuterte der Beschwerde- führer seinen Standpunkt. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
6 - die von den Sozialen Diensten übernommen wird (vgl. die Hinweise in Ziff. 5 des erwähnten Leistungsentscheids, Bg-act. 1). Demgegenüber sieht das Gesetz keine Regelung für den Fall eines Über- schusses vor. Art. 24 Abs. 1 VOzKPVG schreibt zwar vor, dass zu Un- recht ausbezahlte Beiträge und Vorschusszahlungen der AHV Aus- gleichskasse vom Versicherer zurückzuerstatten sind. Gemäss Abs. 2 gelten aber Beiträge und Vorschusszahlungen nur dann als zu Unrecht bezogen, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung die der Berechnung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgeherrscht haben. Demnach gilt ein Überschuss, wenn wie hier die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht zur Diskus- sion stehen, nicht als zu Unrecht bezogener Beitrag. Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird vielmehr, nachdem die Vorschussleistung be- zahlt wurde, bei Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung definitiv be- rechnet und verfügt. Die IPV wird abstrakt, d. h. unabhängig von der kon- kreten Prämienhöhe aufgrund von anderen Faktoren berechnet. Massge- bend für deren Berechnung sind die je nach Wohnregion verschiedenen Richtprämien (so sind in der Prämienregion 1 für Erwachsene ab dem 26. Altersjahr Fr. 4'176.-- massgebend). Eine Verbilligung erfolgt soweit die massgebenden Richtprämien einen nach Einkommenskategorien abge- stuften Selbstbehalt übersteigen (so gilt z.B. bei einem anrechenbaren Einkommen bis und mit Fr. 10'000.-- ein Selbstbehalt von 5 %). Das an- rechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich: 10% des Reinvermögens, der nicht versteuerten Erträge aus Beteiligungen, des Nettoertrags der Liegenschaften (soweit der Wert negativ ist), der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), der ge- meinnützigen Zuwendungen und der Mitgliederbeiträge und Zuwendun- gen an politische Parteien (vgl. Wegleitung der SVA Graubünden über die individuelle Prämienverbilligung 2016). Die effektive Höhe der Prämie
7 - spielt bei der Berechnung der Prämienverbilligung demnach keine Rolle. Der Gesetzgeber nimmt somit in Kauf, dass bei der Auszahlung der IPV ein Überschuss bzw. eine Unterdeckung (siehe vorne) entstehen kann, weshalb die AHV-Ausgleichskasse im Falle eines Überschusses auch keinen Rückforderungsanspruch erhebt. c)Hier steht fest, dass ein Überschuss vorliegt. So wurden dem Beschwer- deführer gemäss der definitiven Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 4. Mai 2015 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6) für das Jahr 2015 Fr. 3'996.-- als Beiträge an die Prämien der Krankenversicherung zugesprochen. Für das Jahr 2015 betrug die Monatsprämie der Kranken- versicherung des Beschwerdeführers Fr. 202.90 (vgl. Versicherungspoli- ce, Bg-act. 7). Ab dem 1. Februar 2015 (Zeitpunkt des Beginns der Unter- stützung durch Sozialhilfe) resultiert somit ein Überschuss von Fr. 1'431.10 (Fr. 3'663.-- Prämienverbilligung [11 Monate] abzüglich Fr. 2'231.90 KVG-Prämie [Fr. 202.90 x 11 Monate] = Fr. 1'431.10). Es ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass der ihm zuerkannte Betrag von Fr. 3'996.-- an IPV gemäss definitiver Verfügung über die Prämien- verbilligung vom 4. Mai 2015 (Bg-act. 6) – wie gesetzlich vorgesehen (vgl. vorne E.2b) – direkt an seine Krankenkasse überwiesen worden ist und dem Beschwerdeführer somit der Überschuss von Fr. 1'431.10 für das Jahr 2015 (gerechnet ab dem 1. Februar 2015) als Einnahme anzurech- nen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung mit Sozialhilfe seit dem 1. Februar 2015 besteht, fordert nun die Beschwerdegegnerin – wie in ihrer Rückzahlungsverfügung vom 10. Dezember 2015 bzw. 6. Januar 2016 (Bg-act. 4 und 5) verfügt – den Überschuss vom Februar bis Dezember 2015 von Fr. 1'431.10 vom Beschwerdeführer zurück bzw. – da der Be- schwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam – rechnet sie den in
8 - monatlichen Raten aufgeteilten Überschuss an die dem Beschwerdefüh- rer ausgerichteten Sozialhilfeleistungen an. d)Sodann sind die Voraussetzungen einer Rückzahlung zu prüfen. Im Kan- ton Graubünden kann der Unterstützte gemäss Art. 11 Abs. 2 des Geset- zes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsge- setz, UG; BR 546.250) zur Rückerstattung der bezogenen Unterstüt- zungshilfe ohne Zins verpflichtet werden, wenn sich seine Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn dadurch eine den Verhält- nissen des Verpflichteten angemessene Lebenshaltung nicht verunmög- licht wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 26 vom 19. Mai 2015 E.2). Im vorliegenden Fall gelten die Unterstützungsleistungen wohl als unrechtmässig bezogen, hätten sich diese doch bei Kenntnis des aus der Differenz zwischen der erhaltenen Prämienverbilligung und den geschul- deten Prämienbeiträgen resultierenden Überschusses entsprechend re- duziert, da der Überschuss zum anrechenbaren Einkommen dazugerech- net worden wäre. Sodann wird der Beschwerdeführer durch den von der Beschwerdegegnerin verfügten Abzug in Raten von monatlich Fr. 147.90 bzw. von Fr. 150.10 für die Monate November und Dezember 2015 (vgl. Bg-act. 4 und 5) vom monatlichen Unterhalt bis zur vollständigen Beglei- chung des Überschusses in Höhe von Fr 1'431.10 nicht der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Da die vorliegende Konstellation je- doch nicht mit den üblichen Fällen eines unrechtmässigen Bezugs (wie etwa bei zweckwidriger Verwendung der Sozialhilfeleistungen oder Ver- letzung der Auskunftspflichten) vergleichbar ist, hat die Beschwerdegeg- nerin zu Recht von einer Rückerstattung von Zinsen (Art. 11 Abs. 3 UG) abgesehen. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Überschuss ist demnach zu bejahen, weil dieser dem unterstützten Beschwerdeführer als Einnahme anzurechnen ist, obschon aufgrund der dem Gericht vorlie-
9 - genden Akten unklar geblieben ist, ob die Krankenversicherung dem Be- schwerdeführer diesen angerechnet oder ausbezahlt hat. Diese offene Frage betrifft jedoch letztendlich das Verhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Krankenversicherung und ist in diesem Verfahren nicht weiter relevant. Damit erweist sich der die Rückforderungsverfügungen vom 10. Dezem- ber 2015 bzw. 6. Januar 2016 bestätigende Entscheid vom 2. Februar 2016 als begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 6. September 2016 infolge Rückzugs abgeschrieben (8C_507/2016).