VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 104 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Region A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
6 - b)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Gemeinde X._____ für die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 4'293.35 tatsächlich nicht zuständig ist. Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 1. April 2016, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Kraft war (aZGB; SR 210; analoge Bestimmung in Art. 276 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 1. Januar 2017), haben Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen. Wo weder Unterhalts- noch Unterstützungspflichtige vorhanden oder diese nicht leistungsfähig sind, hat das Gemeinwesen die Kosten des Unterhalts nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu tragen (vgl. BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Zürich 2014, Art. 276 Rz. 15). Art. 293 Abs. 1 aZGB normiert explizit, dass das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Der Unterhalt ist schliesslich unentbehrlich. Das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) bestimmt sodann, dass die Kosten für (Kindesschutz) Massnahmen von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Art. 63a Abs. 1 2. Teilsatz EGzZGB). Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Die Bestimmung in Art. 63a EGzZGB weicht von den Bestimmungen des ZGB nicht ab und entfaltet keine eigenständige Bedeutung. Auch aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 9/2011-2012 S. 1009 ff., insb. S. 1071) lässt sich nicht entnehmen, dass der Unterstützungswohnsitz der Eltern – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird – subsidiär für Kindesschutzmassnahmen zahlungspflichtig sein könnte. Es wird lediglich
7 - Art. 63a Abs. 2 EGzZGB dahingehend konkretisiert, dass das Gemeinwesen "in der Regel die Wohnsitzgemeinde gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz" sei. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift richtigerweise festhält, ist es irrelevant, ob sich die Formulierung in Ziff. 1 b. a. des Dispositivs des Entscheid der KESB A._____ (Sitzung vom 7. April 2016; dazu Bf-act. 5) "... an ihrem Unterstützungswohnsitz" auf die Eltern oder auf das Kind selbst bezieht, da sich die Zuständigkeit zur Kostentragung nicht nach einem Entscheid der KESB, sondern nach den massgeblichen Rechtsnormen richtet.
10 - kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 m.w.H.). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich versehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig
11 - bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 aZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Juni 2013 E.4 ff.). c)Es steht nach dem Gesagten fest, dass B._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ZUG einen eigenen, d.h. von den Eltern unabhängigen, Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ begründet hat (so auch Art. 5 Abs. 1 UG). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. E.2a). d)Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes ist subsidiär auch für die Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (so implizit auch entschieden in Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 132 vom