Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2016 104
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 104 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Region A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A._____ zog am
  1. April 2016 in Sachen B._____ ihren Entscheid vom 5. Februar 2016 in Wiedererwägung und setzte die Mandatsträgerentschädigung für die Be- rufsbeiständin C._____ vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 6'875.-- fest. 2.Im Weiteren wurde verfügt, dass diese Entschädigung den Eltern von B._____ gemeinsam auferlegt wird und subsidiär vom Gemeinwesen an ihrem Unterstützungswohnsitz zu übernehmen sei (Art. 63a Abs. 2 EGz- ZGB). 3.Die Berufsbeistandschaft A._____ stellte in der Folge der Gemeinde X._____ einen Betrag von Fr. 2'581.65 für die Mandatsträgerentschädi- gung in Rechnung, welchen die Gemeinde X._____ auch bezahlte. 4.Die Berufsbeistandschaft A._____ verlangte sodann am 14. Juli 2016 von der Gemeinde X._____ auch die Bezahlung des Restbetrages der Fr. 6'875.-- betragenden Mandatsträgerentschädigung. 5.Am 24. Oktober 2016 erliess die Gemeinde X._____ eine Verfügung, wo- nach sie die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung ab- lehnte und lediglich den bereits bezahlten Betrag von Fr. 2'581.65 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2015 anerkannte. 6.Die Region A._____ reichte dagegen am 29. November 2016 gemäss der in der Verfügung der Gemeinde X._____ enthaltenen Rechtsmittelbeleh- rung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und begehr- te, die Gemeinde X._____ sei als Kostenträgerin für den Restbetrag von Fr. 4'293.35 der Mandatsträgerentschädigung zu bezeichnen und zur Kostenübernahme zu verpflichten. Gleichen Datums reichte die Region A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dieselbe Beschwerde beim
  • 3 - Verwaltungsgericht Graubünden ein. Das Verwaltungsgericht seinerseits teilte am 8. Dezember 2016 mit, dass das bei ihm eröffnete Verfahren einstweilen sistiert und der diesbezügliche Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Zuständigkeit bzw. eine allfällige Überweisung abgewartet werde. 7.Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Dezember 2016 (ZK1 16 178) trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da demselben entgegen der obgenannten Rechtsmittelbelehrung die Zu- ständigkeit fehle. 8.Gestützt auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 sowie den Nichteintretensentscheid des Kantons Graubünden vom
  1. Dezember 2016 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenom- men und ein Schriftenwechsel eröffnet. 9.Am 10. Januar 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den unklaren Wortlaut von Art. 63a Abs. 2 EGzZGB, wonach die Kosten für Massnahmen subsidiär vom Ge- meinwesen zu tragen seien, welches für die öffentlich-rechtliche Unter- stützung zuständig sei; die entsprechenden Bestimmungen seien an- wendbar. Damit sei der Unterstützungswohnsitz der Eltern gemeint, wel- che ihren Wohnsitz ab 1. August 2015 nach Y._____ verlegt hätten. 10.Mit Replik vom 25. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, dass das Kind nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz in X._____ begründet habe und dieser auch für die Kosten der Kindesschutzmassnahmen aufzukommen habe. Den Eltern sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf
  • 4 - Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und das Kind in einer Pflegefamilie unter- gebracht worden. 11.Am 27. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit er- forderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Ge- meinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 24. Oktober 2016 betreffend Mandatsträgerentschädigung. Es geht im vorliegenden Fall namentlich um die Frage, welches Gemeinwesen im Rahmen der öf- fentlichen Unterstützung für die Bezahlung des Restbetrages der Man- datsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 4'293.35 (dazu eingehend Erwägung 3) zuständig ist. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Ge- meinde X._____ fehlt dem Kantonsgericht von Graubünden die Zustän- digkeit, zumal es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Gegen solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangenen, individu- ell konkreten Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Region A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) als Trägerschaft der Berufsbeistandschaft A._____ überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
  • 5 - gerichtlicher Überprüfung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berech- tigt (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. b)Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 4'293.35, weshalb die Zuständig- keit des Einzelrichters gegeben ist.
  1. a)Die Gemeinde X._____ entschied mit Verfügung vom 24. Oktober 2016, sie lehne die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung be- treffend B._____ für die Berufsbeistandschaft A._____ über Fr. 6'875.-- ab und anerkenne lediglich einen Anteil von Fr. 2'581.65, zumal dieser Anteil die Zeitperiode (1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015) betreffe, in wel- cher das Kind zusammen mit seinen Eltern in der Gemeinde X._____ wohnhaft gewesen sei. Die verbleibenden Fr. 4'293.35 lehnte die Ge- meinde X._____ mit der Begründung ab, dass die Eltern ab 1. August 2015 – ohne ihr Kind – in die Gemeinde Y._____ gezogen seien. Das Gemeinwesen am Unterstützungswohnort der Eltern habe nämlich die Mandatsträgerentschädigung zu tragen. Unbestritten ist, dass der Unter- stützungswohnsitz von der seither in einer Pflegefamilie lebenden B._____ weiterhin in X._____ (dazu Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgeset- zes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständig- keitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) und derjenige der Eltern vermutungsweise in Y._____ liegt (vgl. die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 24. Ok- tober 2016 in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 1). b)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Gemeinde X._____ für die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschä- digung in der Höhe von Fr. 4'293.35 tatsächlich nicht zuständig ist.
  • 6 - Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 1. April 2016, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses in Kraft war (aZGB; SR 210; analoge Bestimmung in Art. 276 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 1. Januar 2017), haben Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Kindesschutz- massnahmen. Wo weder Unterhalts- noch Unterstützungspflichtige vor- handen oder diese nicht leistungsfähig sind, hat das Gemeinwesen die Kosten des Unterhalts nach den einschlägigen Bestimmungen des öffent- lichen Rechts zu tragen (vgl. BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Zürich 2014, Art. 276 Rz. 15). Art. 293 Abs. 1 aZGB normiert explizit, dass das öffentli- che Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Ver- wandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Der Unterhalt ist schliesslich unentbehrlich. Das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) bestimmt sodann, dass die Kosten für (Kindes- schutz) Massnahmen von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Art. 63a Abs. 1 2. Teilsatz EGzZGB). Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Die Bestim- mung in Art. 63a EGzZGB weicht von den Bestimmungen des ZGB nicht ab und entfaltet keine eigenständige Bedeutung. Auch aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 9/2011-2012 S. 1009 ff., insb. S. 1071) lässt sich nicht entnehmen, dass der Unterstützungswohn- sitz der Eltern – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird – subsidiär für Kindesschutzmassnahmen zahlungspflichtig sein könnte. Es wird lediglich Art. 63a Abs. 2 EGzZGB dahingehend konkretisiert, dass das Gemeinwesen "in der Regel die Wohnsitzgemeinde gemäss kantona- lem Unterstützungsgesetz" sei. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift richtigerweise festhält, ist es irrelevant, ob sich die For-

  • 7 - mulierung in Ziff. 1 b. a. des Dispositivs des Entscheid der KESB A._____ (Sitzung vom 7. April 2016; dazu Bf-act. 5) "... an ihrem Unterstützungs- wohnsitz" auf die Eltern oder auf das Kind selbst bezieht, da sich die Zu- ständigkeit zur Kostentragung nicht nach einem Entscheid der KESB, sondern nach den massgeblichen Rechtsnormen richtet.

  1. a)Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsge- setz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Abs. 3). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbe- stimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). b)Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies
  • 8 - bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. c)In Art. 276 Abs. 1 aZGB ist bestimmt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der El- tern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Der Anspruch auf Unter- haltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 aZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 aZGB).
  1. a)Es geht vorliegend um die Frage, welches Gemeinwesen für die Bezah- lung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung zuständig ist. Al- lerdings kann das Verwaltungsgericht Graubünden nur die Zuständigkeit bzw. Nichtzuständigkeit der Gemeinde X._____ prüfen, nicht aber die die- jenige der (ausserkantonalen) Gemeinde Y._____ (dazu und zu den Kon- sequenzen dieses negativen Kompetenzkonfliktes BGE 141 III 84 E.6). Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des Zuständigkeitsgeset- zes (ZUG). Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstüt- zungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Auf- enthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstüt- zungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat dem- gegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstüt- zungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den El- tern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei
  • 9 - Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich un- selbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bun- desgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplat- zierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wech- seln. Ziel der damaligen, auf den 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Geset- zesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplat- zierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen so- zial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur be- stehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder ei- nem Elternteil vorhanden ist. b)Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungs- wohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärti- gen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Mo- nate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthal-

  • 10 - tes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufent- haltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kan- ton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 m.w.H.). Vorüberge- hend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Fe- rien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversiche- rung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärti- ger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich ver- sehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer be- stimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 aZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indes- sen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung dem-

  • 11 - gegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Ab- klärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmass- nahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Juni 2013 E.4 ff.). c)Es steht nach dem Gesagten fest, dass B._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ZUG einen eigenen, d.h. von den Eltern unab- hängigen, Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ begründet hat (so auch Art. 5 Abs. 1 UG). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. E.2a). d)Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes ist subsidiär auch für die Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (so implizit auch entschieden in Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 132 vom

  1. Juni 2013, bestätigt durch BGer 8C_701/2013 vom 14. März 2014). Gerade weil das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet hat und es auch selbst bedürftig ist, sind die Kosten von Kindesschutz- massnahmen subsidiär auch von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen (zum Begriff der Bedürftigkeit s. auch Art. 2 ZUG). Der Unter- stützungswohnsitz einer Person dient zur Bestimmung des fürsorgepflich- tigen Gemeinwesens (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 89). Diese naheliegende Regelung entspricht letztlich auch der Tatsache, dass die Kosten für Kin- derschutzmassnahmen (in casu die Mandatsträgerentschädigung für eine Beiständin) auch direkt beim Kind anfallen. Gemäss Art. 289 Abs. 1 aZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind grundsätzlich direkt zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung des ge- setzlichen Vertreters oder des Inhabers der Obhut erfüllt. Kommt jedoch
  • 12 - das Gemeinwesen mangels Leistung durch die Eltern für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten [und Pflichten] auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Insofern ist die Gemeinde X._____ als Unterstützungswohnsitz der minderjährigen B._____ für die gesamte Mandatsträgerentschädigung der von der Region A._____ gestellten Be- rufsbeiständin, d.h. insbesondere auch für die Zeit nach dem Wohnsitz- wechsel der Eltern nach Y._____, zahlungspflichtig.
  1. a)Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die Be- schwerde gutgeheissen wird. Die Verfügung des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben, die Gemeinde X._____ als Kostenträgerin für den Restbetrag von Fr. 4'293.35 bezeichnet und zur vollständigen Kostenübernahme für die Mandatsträgerentschädigung ver- pflichtet; dies nach wie vor unter der Voraussetzung, dass die Eltern nicht für die Kindesschutzmassnahmen aufkommen können (vgl. ferner auch Art. 289 aZGB und vorbehaltlich allfälliger zivilrechtlicher Regressforde- rungen). b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gemeindevor- standes X._____ vom 27. Oktober 2016 aufgehoben, die Gemeinde X._____ als Kostenträgerin für den Restbetrag von Fr. 4'293.35 bezeich- net und zur vollständigen Kostenübernahme für die Mandatsträgerent- schädigung verpflichtet.
  • 13 - 2.Die Gerichtskosten, von Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

20

aZGB

  • Art. 276 aZGB
  • Art. 289 aZGB
  • Art. 293 aZGB
  • Art. 311 aZGB

BV

EGz

  • Art. 63a EGz

EGzZGB

  • Art. 63a EGzZGB

i.V.m

  • Art. 7 i.V.m

UG

  • Art. 1 UG
  • Art. 2 UG
  • Art. 5 UG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

3