VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 104 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Region A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
6 - Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 1. April 2016, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses in Kraft war (aZGB; SR 210; analoge Bestimmung in Art. 276 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 1. Januar 2017), haben Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Kindesschutz- massnahmen. Wo weder Unterhalts- noch Unterstützungspflichtige vor- handen oder diese nicht leistungsfähig sind, hat das Gemeinwesen die Kosten des Unterhalts nach den einschlägigen Bestimmungen des öffent- lichen Rechts zu tragen (vgl. BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Zürich 2014, Art. 276 Rz. 15). Art. 293 Abs. 1 aZGB normiert explizit, dass das öffentli- che Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Ver- wandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Der Unterhalt ist schliesslich unentbehrlich. Das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) bestimmt sodann, dass die Kosten für (Kindes- schutz) Massnahmen von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Art. 63a Abs. 1 2. Teilsatz EGzZGB). Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Die Bestim- mung in Art. 63a EGzZGB weicht von den Bestimmungen des ZGB nicht ab und entfaltet keine eigenständige Bedeutung. Auch aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 9/2011-2012 S. 1009 ff., insb. S. 1071) lässt sich nicht entnehmen, dass der Unterstützungswohn- sitz der Eltern – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird – subsidiär für Kindesschutzmassnahmen zahlungspflichtig sein könnte. Es wird lediglich Art. 63a Abs. 2 EGzZGB dahingehend konkretisiert, dass das Gemeinwesen "in der Regel die Wohnsitzgemeinde gemäss kantona- lem Unterstützungsgesetz" sei. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift richtigerweise festhält, ist es irrelevant, ob sich die For-
7 - mulierung in Ziff. 1 b. a. des Dispositivs des Entscheid der KESB A._____ (Sitzung vom 7. April 2016; dazu Bf-act. 5) "... an ihrem Unterstützungs- wohnsitz" auf die Eltern oder auf das Kind selbst bezieht, da sich die Zu- ständigkeit zur Kostentragung nicht nach einem Entscheid der KESB, sondern nach den massgeblichen Rechtsnormen richtet.
9 - Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich un- selbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bun- desgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplat- zierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wech- seln. Ziel der damaligen, auf den 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Geset- zesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplat- zierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen so- zial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur be- stehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder ei- nem Elternteil vorhanden ist. b)Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungs- wohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärti- gen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Mo- nate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthal-
10 - tes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufent- haltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kan- ton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 m.w.H.). Vorüberge- hend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Fe- rien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversiche- rung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärti- ger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich ver- sehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer be- stimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 aZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indes- sen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung dem-
11 - gegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Ab- klärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmass- nahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Juni 2013 E.4 ff.). c)Es steht nach dem Gesagten fest, dass B._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ZUG einen eigenen, d.h. von den Eltern unab- hängigen, Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ begründet hat (so auch Art. 5 Abs. 1 UG). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. E.2a). d)Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes ist subsidiär auch für die Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (so implizit auch entschieden in Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 132 vom