Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2015 95
Entscheidungsdatum
23.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 95 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 23. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch einen Berufsbeistandschaft, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, , Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.B._____ und ihr Sohn A._____ wurden seit August 2011 durch die Gemeinde X._____ öffentlich unterstützt. Zu dieser Zeit wurde A._____ im Zentrum für Sonderpädagogik C._____ beschult. 2.Zur besseren Unterstützung wechselte die Unterbringung von A._____ am 16. März 2015 vom Zentrum C._____ in die Casa D.. 3.A. war zusammen mit seiner Mutter noch bis zum 31. März 2015 in X._____ angemeldet. Per 1. April 2015 zügelte die Mutter von X._____ nach Y.. Seit dem 1. August 2015 wohnt sie in Z.. 4.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden vom 9. April 2015 wurde für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ entzogen und die unbefristete Platzierung von A._____ in der Casa D._____ angeordnet. 5.Am 14. August 2015 ordnete das Amt für Volksschule und Sport für A._____ rückwirkend ab dem 16. März 2015 bis zum 31. Juli 2018 eine hochschwellige sonderpädagogische Massnahme im Sinne einer Sonderschulung in der Casa D._____ an. 6.Der Erziehungsbeistand von A._____ stellte zunächst am 11. Juni 2015 ein Unterstützungsgesuch an die Gemeinde Y., danach am 17. August 2015 ein weiteres an die Gemeinde X., da im Zeitpunkt der Unterbringung die Familie ihren Wohnsitz noch in X._____ gehabt habe, weshalb die Gemeinde X._____ als Unterstützungswohnsitz für die Kosten der Unterbringung in der Sonderschule und für die Entlastungswochenenden/-ferien bei der Pflegefamilie aufzukommen habe.

  • 3 - 7.Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Gemeinde X._____ das Gesuch um öffentliche Unterstützung ab, weil die Zuständigkeit der Gemeinde X._____ nicht gegeben sei. Zur Begründung wurde festgehalten, bei der Massnahme handle es sich um eine Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen und nicht um eine kindesschutzrechtliche Massnahme der KESB. Im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft am 9. April 2015 habe A._____ Unterstützungswohnsitz in Y._____ und nicht in X._____ begründet. 8.Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Feststellung der Verpflichtung der Gemeinde X._____ zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung ab dem 16. März 2015 an B.; eventualiter Feststellung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung an B. bis zum

  1. März 2015; subeventualiter Feststellung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung gegenüber A._____ für alle aus den hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen entstehenden Kosten seit dem 16. März 2015; subsubeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, eine Verfügung an B., allenfalls an A., mit der Verpflichtung auf öffentlich-rechtliche Unterstützung zu erlassen. Zusätzlich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung habe den falschen Verfügungsadressaten. Letztlich müsse die Mutter für den Unterhalt des Kindes aufkommen, weshalb diese korrekterweise Verfügungsadressatin hätte sein sollen. Vorliegend gehe es bei der Verlegung des Sohnes einerseits um eine Kindesschutzmassnahme, andererseits um sonderpädagogische Massnahmen im Sinne des kantonalen Volksschulgesetzes. Gemäss Schulgesetz trage zwar der Kanton grundsätzlich die Kosten für solche Massnahmen, es gebe aber eine
  • 4 - Kostenbeteiligung durch die Eltern (Fr. 10/Tag). Weiter habe die Mutter auch die Kosten für die Pflegefamilienaufenthalte (Fr. 90/Tag) zu tragen. Massgebend sei dabei der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Beginns der angeordneten Massnahme. Die sonderpädagogische Massnahme des Amts für Volksschule und Sport mit Wirkung ab dem 16. März 2015 zum dauernden Verbleib in der Casa D._____ begründe einen eigenen Unterstützungswohnsitz, wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern wohne. Da zum Zeitpunkt der Durchführung der Massnahme der Wohnsitz der Mutter (und des Sohnes) in X._____ gewesen sei, sei die Gemeinde X._____ bis Ende der Massnahme im Juli 2018 für die Unterstützung zuständig. Eventuell sei diese mindestens für den Zeitraum vom 16. März 2015 bis zum 31. März 2015 (Zeitpunkt des Wegzugs der Mutter von X._____ nach Y._____) unterstützungspflichtig. Ohne Bedeutung sei, dass die Verfügung der KESB erst am 9. April 2015, jene des Amtes gar erst am 14. August 2015 allerdings rückwirkend ab dem
  1. März 2015 ergangen sei. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. März 205 zum dauernden Verbleib in der Casa D._____ untergebracht worden sei. 9.In der Vernehmlassung vom 23. November 2015 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend trug sie insbesondere vor, die Anordnung von sonderpädagogischen Angeboten falle in die Zuständigkeit des Amts für Volksschule und Sport, sie sei keine Massnahme des Kindesschutzrechts. Mit der ursprünglich verfügten sonderpädagogischen Massnahme sei nicht automatisch ein Entzug des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers bei seiner Mutter verbunden gewesen. Die Finanzierung von hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen sei keine Frage der öffentlichen Unterstützung, sondern eine kantonale Aufgabe. Soweit der Kanton Eltern zur finanziellen Beteiligung anhalte, habe er diese – sollten die Eltern nicht dafür aufkommen können –
  • 5 - grundsätzlich selbst zu tragen. Ohnehin wäre der Betrag von der Mutter zu leisten und nicht vom Sohn; eine allfällige Unterstützung wäre daher nach dem Wohnort der Mutter zu bestimmen, welcher nicht mehr in X._____ liege. Die Entlastungswochenenden seien Teil der sonderpädagogischen Massnahmen, wofür die Gemeinde nicht unterstützungspflichtig sei. Mit dem Wegzug der Mutter nach Y._____ (per 1. April 2015) sei auch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nach Y._____ übergegangen. Während der Dauer des Wohnsitzes in X._____ hätten keine Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bestanden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sei erst mit der Verfügung der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 weggefallen. Vorher sei die Verbringung von Wochenenden bei der Mutter nicht ausgeschlossen gewesen. Die KESB Nordbünden sei davon ausgegangen, dass A._____ Wohnsitz in Y._____ habe, andernfalls wäre sie für die Anordnung der Beistandschaft nicht zuständig gewesen. Der Schulwechsel sei nicht auf Anordnung der KESB Nordbünden erfolgt, sondern das Amt für Volksschule und Sport habe am 14. August 2015 rückwirkend verfügt. Damit könne nicht gesagt werden, dass schon im März 2015 klar gewesen sei, dass A._____ dauernd nicht mehr bei seiner Mutter wohne. Die Erziehungsbeistandschaft sei erst am 9. April 2105 errichtet worden. Daher stelle sich Frage, ob nicht Y._____ als damaliger Wohnsitz der Mutter zuständig sei. 10.Mit Replik vom 23. Dezember 2015 und Duplik vom 18. Januar 2016 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Verfügungen von Gemeinden innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. b)Die vorliegende Beschwerde wurde durch Rechtsanwalt Dr. iur. Castelberg im Namen der Beschwerdeführer erhoben. Da die KESB Nordbünden einer eventuellen Prozessführung durch den Beistand des Kindes bzw. dessen Substitution durch einen Anwalt zugestimmt hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1), ist die Prozessführungsbefugnis gegeben. Korrekterweise wäre vorliegend aber wohl die Mutter Verfügungsadressatin gewesen, zumal sie unterstützungspflichtiger Elter (Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und mithin allfällige Bedürftige der verweigerten öffentlich-rechtlichen Unterstützung ist. Sie hat jedoch in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung. Der Sohn ist als Adressat berührt und legitimiert, sodass in jedem Fall auf die Beschwerde einzutreten ist, was auch unbestritten ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Sozialbehörde der Gemeinde X._____ vom 4. September 2015, womit sie ihre Zuständigkeit für die Übernahme der vom Beistand mit Gesuch vom
  2. August 2015 beantragten öffentlich-rechtlichen Unterstützung abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) in der Gemeinde
  • 7 - X._____ begründet hat und somit ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung in der Sonderschule sowie für die Pflegefamilie zu übernehmen hat.
  1. a)Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 erster Satz der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 zweiter Satz BV). Das Zuständigkeitsgesetz präzisiert, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250) diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich kraft des in Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1 mit Hinweis), in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). b)Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
  • 8 - Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E.3.2.2; THOMET, a.a.O., Rz. 127 ff.). c)Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrecht erhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich

  • 9 - die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 mit Hinweisen). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich versehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht

  • 10 - wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Juni 2013 E.4 ff.).

  1. a)Zunächst ist die Frage zu klären, ob die geltend gemachten Kosten von der öffentlich-rechtlichen Unterstützung erfasst werden. Zwar gehen die Kosten der vom Amt für Volksschule und Sport (AVS) angeordneten (Art. 48 Abs. 2 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden [Schulgesetz; BR 421.000]) hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D._____ grundsätzlich zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 68 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.010) ist bei der Sonderschulung aber (zulässigerweise) eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen. Damit wird diese nicht vom Kanton zu tragende Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorliegend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art. 276 ZGB. Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständige Gemeinde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat. Für die Kosten für die von der KESB Nordbünden angeordneten Entlastungswochenenden bzw. -ferien bei der Pflegefamilie
  • 11 - trifft die Gemeinde im Falle finanzieller Notlage der Mutter wiederum mangels Kostentragungsregelung zu Lasten des Kantons eine Unterstützungspflicht. Die hier geltend gemachten Kosten sind also nicht etwa vom Kanton, sondern grundsätzlich von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen. b)Zu prüfen bleibt damit insbesondere, ob der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt des Beginns der sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D._____ am 16. März 2015 einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG infolge dauerhafter Fremdplatzierung am letzten Unterstützungswohnsitz, vorliegend also am Wohnsitz der Mutter in X., begründet hat bzw. bereits begründet hatte. Wären die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bestünde der selbständige Unterstützungswohnsitz in X. für die Dauer der gesamten Fremdplatzierung des Beschwerdeführers weiter, unabhängig davon, ob seine Mutter ihren Wohnsitz ändert (vgl. oben E. 3b). Der Beschwerdeführer besuchte seit August 2011 als Sonderschüler das Zentrum für Sonderpädagogik C._____ und übernachtete zunächst jeweils während zwei Nächten pro Woche im Internat. Seit August 2014 lebte er dann unter der Woche vollumfänglich in einer Wohngruppe und kehrte lediglich noch an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause zu seiner Mutter zurück. Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 ergibt sich, dass der Stv. Leiter des C._____ am 6. März 2015 eine Gefährdungsmeldung einreichte. Danach zeigte der Beschwerdeführer in seiner Gruppe sowie auch an den Wochenenden bei seiner Mutter grosse Mühe mit der Einhaltung von Regeln und Grenzen. Zeitweise verweigere er auch den Schulunterricht. Im Oktober 2014 und im März 2015 sei er wegen massiven Wutausbrüchen ärztlich initiiert in der geschlossenen Abteilung einer Klinik untergebracht worden. Die Zusammenarbeit und der Austausch mit

  • 12 - der alleinerziehenden Mutter mit Migrationshintergrund gestalte sich aufgrund der Sprachbarrieren und der kulturellen Unterschiede schwierig. Sie zeige sich zwar sehr interessiert am Wohl ihres Sohnes, sei jedoch in administrativen Belangen, mit Erziehungsaufgaben und der Beaufsichtigung ihres Sohnes überfordert. Der Junge treffe sich in der Freizeit zudem häufig mit älteren Jugendlichen, welche ihn negativ beeinflussen und zu strafrechtlich relevanten Handlungen verleiten würden. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung sei ihm nicht möglich. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhalts für die Beibehaltung einer geregelten Tagesstruktur, einer lückenlosen Beschulung und der späteren Lehrstellensuche und voraussichtlich auch während seiner Ausbildungszeit einen klaren sozialpädagogischen Rahmen benötige. Die Platzierung in der Casa D._____ erfolge unbefristet. Der Platzierung in der Casa D._____ vorangegangen war bereits am 13. März 2015 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und je einer Fachperson des C._____ und der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Anlässlich dieser Anhörung zeigten sich alle Parteien mit dem Wechsel vom C._____ in die Casa D._____ als einverstanden. Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers auf Dauer angelegt ist. Die ganze Entwicklung der letzten Monate und Jahre zeigt deutlich, dass die Betreuung stetig ausgebaut werden musste. Nachdem er im C._____ zunächst nur zweimal pro Woche im Internat übernachtete, musste er ab August 2014 unter der Woche vollumfänglich in einer Wohngruppe betreut werden. Doch auch mit dieser Regelung konnte keine nachhaltige Verbesserung der Situation erzielt werden. Der Beschwerdeführer zeigte grosse Mühe, Grenzen und Regeln einzuhalten. Dies eskalierte derart, dass zweimal sogar eine Einweisung in eine geschlossene Klinik erfolgen musste, letztmals im März 2015, worauf eine Gefährdungsmeldung an die

  • 13 - KESB erfolgte. Mit anderen Worten hatte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Mutter in der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes derart überfordert ist, dass auch eine Rückkehr an Wochenenden und in den Ferien nicht mehr möglich ist und sein wird und eine andere Lösung - die Platzierung in der Casa D._____ - gefunden werden musste. Aus den gesamten Umständen und auch dem klarem Willen der Beteiligten ergibt sich, dass diese Unterbringung auf Dauer angelegt ist. Die Entwicklung der Situation hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit - vermutlich auch noch während seiner Ausbildung - auf die Beibehaltung dieser Struktur und externe Betreuung angewiesen sein wird. Die Mutter ist zwar am Wohl ihres Sohnes sehr interessiert und hat sich an Standortgesprächen jeweils beteiligt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass allen Beteiligten klar ist, dass eine regelmässige Rückkehr nach Hause in absehbarer Zeit nicht mehr in Frage kommt. Dem entspricht auch, dass eine Pflegefamilie gesucht wurde, welche den Beschwerdeführer zusätzlich an Entlastungswochenenden/-ferien betreuen wird. Die dauerhafte Fremdplatzierung erfolgte spätestens am

  1. März 2015 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Mutter noch in X._____ wohnhaft war. Es muss aufgrund der dargelegten Konstellation jedoch davon ausgegangen werden, dass bereits während des Aufenthaltes im C._____ eine dauernde Fremdplatzierung bestanden hatte, da die Betreuung stetig ausgebaut und intensiviert werden musste, bis zur Anordnung der internen Sonderschulung (vgl. rückwirkende Anordnung der Sonderschulung vom 17. Dezember 2014 durch das AVS, Bg-act. 1), welche mit dem Wechsel in die Casa D._____ aufrecht erhalten wurde (vgl. rückwirkende Anordnung der Sonderschulung vom
  2. August 2015 durch das AVS; Bf-act. 6). Wann vorliegend exakt von einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen ist, kann jedoch letztlich unbeantwortet bleiben, da sie jedenfalls vor dem Wegzug der Mutter aus X._____ erfolgte.
  • 14 - An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass während des Wohnsitzes in X._____ noch keine Kindesschutzmassnahme bestanden hatte, wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellt. Diese wurde erst mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 erlassen (Erziehungsbeistandschaft, Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Anordnung von Entlastungswochenenden, Bf-act. 3). Wie hinlänglich ausgeführt, waren die notwendigen Bedingungen jedoch bereits vor dem Wechsel ins D._____ tatsächlich erfüllt. Die Unfähigkeit der sorgeberechtigten Mutter zur adäquaten Betreuung und Erziehung ihres Sohnes war bereits während des Aufenthaltes im C._____ derart ausgeprägt, dass sich die Platzierung zum Schutze des Kindes als notwendig erwies. Es handelt sich damit bei der Unterbringung in der Casa D._____ auch nicht um eine rein therapeutische Massnahme und im Unterschied zu U 12 132 bzw. 8C_701/2013 mussten hier nach der Platzierung keine gutachterlichen Abklärungen erfolgen. c)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Unterbringung in die Casa D._____ am 16. März 2015 aufgrund der Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ begründet hat, der für die Dauer der Massnahme weiterbesteht, weshalb die Beschwerdegegnerin die anfallenden Kosten aus der dauerhaften Fremdplatzierung des Beschwerdeführers und zwar betreffend die Entlastungswochenenden bzw. Entlastungsferien und – insoweit, als der Kanton dafür nicht aufkommt – betreffend die Sonderschule im Rahmen der Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung zu übernehmen hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
  1. a)Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). Diese hat zudem die
  • 15 - anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'336.05 (10.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Spesen und darauf 8 % MWST) ein. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der geltend gemachte Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) auf den durchschnittlich üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2'803.25 (10.5 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und darauf 8 % MWST) zu entschädigen. b)Da die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen durchdrangen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 4. September 2015 wird aufgehoben. 2.Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ bezahlt den Beschwerdeführern eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2'803.25.-- (inkl. MWST).

  • 16 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

8

Gesetz

  • Art. 48 Gesetz

HV

  • Art. 3 HV

VRG

  • Art. 73 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

3