VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 95 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 23. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch einen Berufsbeistandschaft, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, , Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.B._____ und ihr Sohn A._____ wurden seit August 2011 durch die Gemeinde X._____ öffentlich unterstützt. Zu dieser Zeit wurde A._____ im Zentrum für Sonderpädagogik C._____ beschult. 2.Zur besseren Unterstützung wechselte die Unterbringung von A._____ am 16. März 2015 vom Zentrum C._____ in die Casa D.. 3.A. war zusammen mit seiner Mutter noch bis zum 31. März 2015 in X._____ angemeldet. Per 1. April 2015 zügelte die Mutter von X._____ nach Y.. Seit dem 1. August 2015 wohnt sie in Z.. 4.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden vom 9. April 2015 wurde für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ entzogen und die unbefristete Platzierung von A._____ in der Casa D._____ angeordnet. 5.Am 14. August 2015 ordnete das Amt für Volksschule und Sport für A._____ rückwirkend ab dem 16. März 2015 bis zum 31. Juli 2018 eine hochschwellige sonderpädagogische Massnahme im Sinne einer Sonderschulung in der Casa D._____ an. 6.Der Erziehungsbeistand von A._____ stellte zunächst am 11. Juni 2015 ein Unterstützungsgesuch an die Gemeinde Y., danach am 17. August 2015 ein weiteres an die Gemeinde X., da im Zeitpunkt der Unterbringung die Familie ihren Wohnsitz noch in X._____ gehabt habe, weshalb die Gemeinde X._____ als Unterstützungswohnsitz für die Kosten der Unterbringung in der Sonderschule und für die Entlastungswochenenden/-ferien bei der Pflegefamilie aufzukommen habe.
3 - 7.Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Gemeinde X._____ das Gesuch um öffentliche Unterstützung ab, weil die Zuständigkeit der Gemeinde X._____ nicht gegeben sei. Zur Begründung wurde festgehalten, bei der Massnahme handle es sich um eine Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen und nicht um eine kindesschutzrechtliche Massnahme der KESB. Im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft am 9. April 2015 habe A._____ Unterstützungswohnsitz in Y._____ und nicht in X._____ begründet. 8.Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Feststellung der Verpflichtung der Gemeinde X._____ zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung ab dem 16. März 2015 an B.; eventualiter Feststellung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung an B. bis zum
5 - grundsätzlich selbst zu tragen. Ohnehin wäre der Betrag von der Mutter zu leisten und nicht vom Sohn; eine allfällige Unterstützung wäre daher nach dem Wohnort der Mutter zu bestimmen, welcher nicht mehr in X._____ liege. Die Entlastungswochenenden seien Teil der sonderpädagogischen Massnahmen, wofür die Gemeinde nicht unterstützungspflichtig sei. Mit dem Wegzug der Mutter nach Y._____ (per 1. April 2015) sei auch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nach Y._____ übergegangen. Während der Dauer des Wohnsitzes in X._____ hätten keine Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bestanden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sei erst mit der Verfügung der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 weggefallen. Vorher sei die Verbringung von Wochenenden bei der Mutter nicht ausgeschlossen gewesen. Die KESB Nordbünden sei davon ausgegangen, dass A._____ Wohnsitz in Y._____ habe, andernfalls wäre sie für die Anordnung der Beistandschaft nicht zuständig gewesen. Der Schulwechsel sei nicht auf Anordnung der KESB Nordbünden erfolgt, sondern das Amt für Volksschule und Sport habe am 14. August 2015 rückwirkend verfügt. Damit könne nicht gesagt werden, dass schon im März 2015 klar gewesen sei, dass A._____ dauernd nicht mehr bei seiner Mutter wohne. Die Erziehungsbeistandschaft sei erst am 9. April 2105 errichtet worden. Daher stelle sich Frage, ob nicht Y._____ als damaliger Wohnsitz der Mutter zuständig sei. 10.Mit Replik vom 23. Dezember 2015 und Duplik vom 18. Januar 2016 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E.3.2.2; THOMET, a.a.O., Rz. 127 ff.). c)Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrecht erhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich
9 - die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 mit Hinweisen). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich versehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht
10 - wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Juni 2013 E.4 ff.).
11 - trifft die Gemeinde im Falle finanzieller Notlage der Mutter wiederum mangels Kostentragungsregelung zu Lasten des Kantons eine Unterstützungspflicht. Die hier geltend gemachten Kosten sind also nicht etwa vom Kanton, sondern grundsätzlich von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen. b)Zu prüfen bleibt damit insbesondere, ob der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt des Beginns der sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D._____ am 16. März 2015 einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG infolge dauerhafter Fremdplatzierung am letzten Unterstützungswohnsitz, vorliegend also am Wohnsitz der Mutter in X., begründet hat bzw. bereits begründet hatte. Wären die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bestünde der selbständige Unterstützungswohnsitz in X. für die Dauer der gesamten Fremdplatzierung des Beschwerdeführers weiter, unabhängig davon, ob seine Mutter ihren Wohnsitz ändert (vgl. oben E. 3b). Der Beschwerdeführer besuchte seit August 2011 als Sonderschüler das Zentrum für Sonderpädagogik C._____ und übernachtete zunächst jeweils während zwei Nächten pro Woche im Internat. Seit August 2014 lebte er dann unter der Woche vollumfänglich in einer Wohngruppe und kehrte lediglich noch an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause zu seiner Mutter zurück. Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 ergibt sich, dass der Stv. Leiter des C._____ am 6. März 2015 eine Gefährdungsmeldung einreichte. Danach zeigte der Beschwerdeführer in seiner Gruppe sowie auch an den Wochenenden bei seiner Mutter grosse Mühe mit der Einhaltung von Regeln und Grenzen. Zeitweise verweigere er auch den Schulunterricht. Im Oktober 2014 und im März 2015 sei er wegen massiven Wutausbrüchen ärztlich initiiert in der geschlossenen Abteilung einer Klinik untergebracht worden. Die Zusammenarbeit und der Austausch mit
12 - der alleinerziehenden Mutter mit Migrationshintergrund gestalte sich aufgrund der Sprachbarrieren und der kulturellen Unterschiede schwierig. Sie zeige sich zwar sehr interessiert am Wohl ihres Sohnes, sei jedoch in administrativen Belangen, mit Erziehungsaufgaben und der Beaufsichtigung ihres Sohnes überfordert. Der Junge treffe sich in der Freizeit zudem häufig mit älteren Jugendlichen, welche ihn negativ beeinflussen und zu strafrechtlich relevanten Handlungen verleiten würden. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung sei ihm nicht möglich. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhalts für die Beibehaltung einer geregelten Tagesstruktur, einer lückenlosen Beschulung und der späteren Lehrstellensuche und voraussichtlich auch während seiner Ausbildungszeit einen klaren sozialpädagogischen Rahmen benötige. Die Platzierung in der Casa D._____ erfolge unbefristet. Der Platzierung in der Casa D._____ vorangegangen war bereits am 13. März 2015 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und je einer Fachperson des C._____ und der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Anlässlich dieser Anhörung zeigten sich alle Parteien mit dem Wechsel vom C._____ in die Casa D._____ als einverstanden. Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers auf Dauer angelegt ist. Die ganze Entwicklung der letzten Monate und Jahre zeigt deutlich, dass die Betreuung stetig ausgebaut werden musste. Nachdem er im C._____ zunächst nur zweimal pro Woche im Internat übernachtete, musste er ab August 2014 unter der Woche vollumfänglich in einer Wohngruppe betreut werden. Doch auch mit dieser Regelung konnte keine nachhaltige Verbesserung der Situation erzielt werden. Der Beschwerdeführer zeigte grosse Mühe, Grenzen und Regeln einzuhalten. Dies eskalierte derart, dass zweimal sogar eine Einweisung in eine geschlossene Klinik erfolgen musste, letztmals im März 2015, worauf eine Gefährdungsmeldung an die
13 - KESB erfolgte. Mit anderen Worten hatte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Mutter in der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes derart überfordert ist, dass auch eine Rückkehr an Wochenenden und in den Ferien nicht mehr möglich ist und sein wird und eine andere Lösung - die Platzierung in der Casa D._____ - gefunden werden musste. Aus den gesamten Umständen und auch dem klarem Willen der Beteiligten ergibt sich, dass diese Unterbringung auf Dauer angelegt ist. Die Entwicklung der Situation hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit - vermutlich auch noch während seiner Ausbildung - auf die Beibehaltung dieser Struktur und externe Betreuung angewiesen sein wird. Die Mutter ist zwar am Wohl ihres Sohnes sehr interessiert und hat sich an Standortgesprächen jeweils beteiligt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass allen Beteiligten klar ist, dass eine regelmässige Rückkehr nach Hause in absehbarer Zeit nicht mehr in Frage kommt. Dem entspricht auch, dass eine Pflegefamilie gesucht wurde, welche den Beschwerdeführer zusätzlich an Entlastungswochenenden/-ferien betreuen wird. Die dauerhafte Fremdplatzierung erfolgte spätestens am
15 - anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'336.05 (10.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Spesen und darauf 8 % MWST) ein. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der geltend gemachte Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) auf den durchschnittlich üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2'803.25 (10.5 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und darauf 8 % MWST) zu entschädigen. b)Da die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen durchdrangen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 4. September 2015 wird aufgehoben. 2.Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ bezahlt den Beschwerdeführern eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2'803.25.-- (inkl. MWST).
16 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]