VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 95 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 23. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch einen Berufsbeistandschaft, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, , Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.B._____ und ihr Sohn A._____ wurden seit August 2011 durch die Ge- meinde X._____ öffentlich unterstützt. Zu dieser Zeit wurde A._____ im Zentrum für Sonderpädagogik C._____ beschult. 2.Zur besseren Unterstützung wechselte die Unterbringung von A._____ am 16. März 2015 vom Zentrum C._____ in die Casa D.. 3.A. war zusammen mit seiner Mutter noch bis zum 31. März 2015 in X._____ angemeldet. Per 1. April 2015 zügelte die Mutter von X._____ nach Y.. Seit dem 1. August 2015 wohnt sie in Z.. 4.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nord- bünden vom 9. April 2015 wurde für A._____ eine Erziehungsbeistand- schaft errichtet, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ entzogen und die unbefristete Platzierung von A._____ in der Casa D._____ angeordnet. 5.Am 14. August 2015 ordnete das Amt für Volksschule und Sport für A._____ rückwirkend ab dem 16. März 2015 bis zum 31. Juli 2018 eine hochschwellige sonderpädagogische Massnahme im Sinne einer Sonder- schulung in der Casa D._____ an. 6.Der Erziehungsbeistand von A._____ stellte zunächst am 11. Juni 2015 ein Unterstützungsgesuch an die Gemeinde Y., danach am 17. Au- gust 2015 ein weiteres an die Gemeinde X., da im Zeitpunkt der Unterbringung die Familie ihren Wohnsitz noch in X._____ gehabt habe, weshalb die Gemeinde X._____ als Unterstützungswohnsitz für die Kos- ten der Unterbringung in der Sonderschule und für die Entlastungswo- chenenden/-ferien bei der Pflegefamilie aufzukommen habe.
3 - 7.Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Gemeinde X._____ das Gesuch um öffentliche Unterstützung ab, weil die Zuständigkeit der Ge- meinde X._____ nicht gegeben sei. Zur Begründung wurde festgehalten, bei der Massnahme handle es sich um eine Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen und nicht um eine kindesschutzrecht- liche Massnahme der KESB. Im Zeitpunkt der Errichtung der Beistand- schaft am 9. April 2015 habe A._____ Unterstützungswohnsitz in Y._____ und nicht in X._____ begründet. 8.Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Feststellung der Verpflichtung der Gemeinde X._____ zur öffentlich-rechtlichen Unterstüt- zung ab dem 16. März 2015 an B.; eventualiter Feststellung der öf- fentlich-rechtlichen Unterstützung an B. bis zum 31. März 2015; subeventualiter Feststellung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung ge- genüber A._____ für alle aus den hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen entstehenden Kosten seit dem 16. März 2015; subsubeven- tualiter Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, eine Verfü- gung an B., allenfalls an A., mit der Verpflichtung auf öffent- lich-rechtliche Unterstützung zu erlassen. Zusätzlich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfü- gung habe den falschen Verfügungsadressaten. Letztlich müsse die Mut- ter für den Unterhalt des Kindes aufkommen, weshalb diese korrekterwei- se Verfügungsadressatin hätte sein sollen. Vorliegend gehe es bei der Verlegung des Sohnes einerseits um eine Kindesschutzmassnahme, an- dererseits um sonderpädagogische Massnahmen im Sinne des kantona- len Volksschulgesetzes. Gemäss Schulgesetz trage zwar der Kanton grundsätzlich die Kosten für solche Massnahmen, es gebe aber eine Kos- tenbeteiligung durch die Eltern (Fr. 10/Tag). Weiter habe die Mutter auch
4 - die Kosten für die Pflegefamilienaufenthalte (Fr. 90/Tag) zu tragen. Mass- gebend sei dabei der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Beginns der angeord- neten Massnahme. Die sonderpädagogische Massnahme des Amts für Volksschule und Sport mit Wirkung ab dem 16. März 2015 zum dauern- den Verbleib in der Casa D._____ begründe einen eigenen Unterstüt- zungswohnsitz, wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern wohne. Da zum Zeitpunkt der Durchführung der Massnahme der Wohnsitz der Mutter (und des Sohnes) in X._____ gewesen sei, sei die Gemeinde X._____ bis Ende der Massnahme im Juli 2018 für die Unterstützung zuständig. Even- tuell sei diese mindestens für den Zeitraum vom 16. März 2015 bis zum
9 - nate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthal- tes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufent- haltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kan- ton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 mit Hinweisen). Vor- übergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversi- cherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei aus- wärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich versehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien neh- men, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Bei- träge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern ver- bringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzo- gen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungs-
10 - wohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausge- gangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen ge- gen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremd- platzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Ju- ni 2013 E.4 ff.).
11 - b)Zu prüfen bleibt damit insbesondere, ob der Beschwerdeführer spätes- tens im Zeitpunkt des Beginns der sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D._____ am 16. März 2015 einen eigenen Unterstützungs- wohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG infolge dauerhafter Fremdplatzierung am letzten Unterstützungswohnsitz, vorliegend also am Wohnsitz der Mutter in X., begründet hat bzw. bereits begründet hatte. Wären die entsprechenden Voraussetzungen er- füllt, bestünde der selbständige Unterstützungswohnsitz in X. für die Dauer der gesamten Fremdplatzierung des Beschwerdeführers weiter, unabhängig davon, ob seine Mutter ihren Wohnsitz ändert (vgl. oben E. 3b). Der Beschwerdeführer besuchte seit August 2011 als Sonderschüler das Zentrum für Sonderpädagogik C._____ und übernachtete zunächst je- weils während zwei Nächten pro Woche im Internat. Seit August 2014 lebte er dann unter der Woche vollumfänglich in einer Wohngruppe und kehrte lediglich noch an den Wochenenden und in den Ferien nach Hau- se zu seiner Mutter zurück. Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 ergibt sich, dass der Stv. Leiter des C._____ am 6. März 2015 eine Gefährdungsmeldung einreichte. Danach zeigte der Be- schwerdeführer in seiner Gruppe sowie auch an den Wochenenden bei seiner Mutter grosse Mühe mit der Einhaltung von Regeln und Grenzen. Zeitweise verweigere er auch den Schulunterricht. Im Oktober 2014 und im März 2015 sei er wegen massiven Wutausbrüchen ärztlich initiiert in der geschlossenen Abteilung einer Klinik untergebracht worden. Die Zu- sammenarbeit und der Austausch mit der alleinerziehenden Mutter mit Migrationshintergrund gestalte sich aufgrund der Sprachbarrieren und der kulturellen Unterschiede schwierig. Sie zeige sich zwar sehr interessiert am Wohl ihres Sohnes, sei jedoch in administrativen Belangen, mit Erzie- hungsaufgaben und der Beaufsichtigung ihres Sohnes überfordert. Der Junge treffe sich in der Freizeit zudem häufig mit älteren Jugendlichen,
12 - welche ihn negativ beeinflussen und zu strafrechtlich relevanten Hand- lungen verleiten würden. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung sei ihm nicht möglich. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhalts für die Beibehaltung einer geregelten Tagesstruktur, einer lückenlosen Beschulung und der späteren Lehrstellensuche und voraussichtlich auch während seiner Ausbildungszeit einen klaren sozial- pädagogischen Rahmen benötige. Die Platzierung in der Casa D._____ erfolge unbefristet. Der Platzierung in der Casa D._____ vorangegangen war bereits am 13. März 2015 ein Gespräch zwischen dem Beschwerde- führer, seiner Mutter und je einer Fachperson des C._____ und der Kin- der- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Anlässlich dieser Anhörung zeigten sich alle Parteien mit dem Wechsel vom C._____ in die Casa D._____ als einverstanden. Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass die Fremd- platzierung des Beschwerdeführers auf Dauer angelegt ist. Die ganze Entwicklung der letzten Monate und Jahre zeigt deutlich, dass die Betreu- ung stetig ausgebaut werden musste. Nachdem er im C._____ zunächst nur zweimal pro Woche im Internat übernachtete, musste er ab August 2014 unter der Woche vollumfänglich in einer Wohngruppe betreut wer- den. Doch auch mit dieser Regelung konnte keine nachhaltige Verbesse- rung der Situation erzielt werden. Der Beschwerdeführer zeigte grosse Mühe, Grenzen und Regeln einzuhalten. Dies eskalierte derart, dass zweimal sogar eine Einweisung in eine geschlossene Klinik erfolgen musste, letztmals im März 2015, worauf eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgte. Mit anderen Worten hatte sich in der Vergangenheit ge- zeigt, dass die Mutter in der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes der- art überfordert ist, dass auch eine Rückkehr an Wochenenden und in den Ferien nicht mehr möglich ist und sein wird und eine andere Lösung - die Platzierung in der Casa D._____ - gefunden werden musste. Aus den ge- samten Umständen und auch dem klarem Willen der Beteiligten ergibt
13 - sich, dass diese Unterbringung auf Dauer angelegt ist. Die Entwicklung der Situation hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit - vermutlich auch noch während seiner Ausbildung - auf die Beibehal- tung dieser Struktur und externe Betreuung angewiesen sein wird. Die Mutter ist zwar am Wohl ihres Sohnes sehr interessiert und hat sich an Standortgesprächen jeweils beteiligt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass allen Beteiligten klar ist, dass eine regelmässige Rückkehr nach Hause in absehbarer Zeit nicht mehr in Frage kommt. Dem ent- spricht auch, dass eine Pflegefamilie gesucht wurde, welche den Be- schwerdeführer zusätzlich an Entlastungswochenenden/-ferien betreuen wird. Die dauerhafte Fremdplatzierung erfolgte spätestens am 16. März 2015 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Mutter noch in X._____ wohnhaft war. Es muss aufgrund der dargelegten Konstellation jedoch davon ausgegangen werden, dass bereits während des Aufenthaltes im C._____ eine dauernde Fremdplatzierung bestanden hatte, da die Be- treuung stetig ausgebaut und intensiviert werden musste, bis zur Anord- nung der internen Sonderschulung (vgl. rückwirkende Anordnung der Sonderschulung vom 17. Dezember 2014 durch das AVS, Bg-act. 1), welche mit dem Wechsel in die Casa D._____ aufrecht erhalten wurde (vgl. rückwirkende Anordnung der Sonderschulung vom 14. August 2015 durch das AVS; Bf-act. 6). Wann vorliegend exakt von einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen ist, kann jedoch letztlich unbeantwortet bleiben, da sie jedenfalls vor dem Wegzug der Mutter aus X._____ erfolg- te. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass während des Wohnsitzes in X._____ noch keine Kindesschutzmassnahme bestanden hatte, wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellt. Diese wurde erst mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 erlassen (Erzie- hungsbeistandschaft, Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Anordnung von Entlastungswochenenden, Bf-act. 3). Wie hinlänglich ausgeführt, wa-
14 - ren die notwendigen Bedingungen jedoch bereits vor dem Wechsel ins D._____ tatsächlich erfüllt. Die Unfähigkeit der sorgeberechtigten Mutter zur adäquaten Betreuung und Erziehung ihres Sohnes war bereits während des Aufenthaltes im C._____ derart ausgeprägt, dass sich die Platzierung zum Schutze des Kindes als notwendig erwies. Es handelt sich damit bei der Unterbringung in der Casa D._____ auch nicht um eine rein therapeutische Massnahme und im Unterschied zu U 12 132 bzw. 8C_701/2013 mussten hier nach der Platzierung keine gutachterlichen Abklärungen erfolgen. c)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Unterbringung in die Casa D._____ am 16. März 2015 aufgrund der Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung einen eigenen Unter- stützungswohnsitz in der Gemeinde X._____ begründet hat, der für die Dauer der Massnahme weiterbesteht, weshalb die Beschwerdegegnerin die anfallenden Kosten aus der dauerhaften Fremdplatzierung des Be- schwerdeführers und zwar betreffend die Entlastungswochenenden bzw. Entlastungsferien und – insoweit, als der Kanton dafür nicht aufkommt – betreffend die Sonderschule im Rahmen der Voraussetzungen der öffent- lich-rechtlichen Unterstützung zu übernehmen hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.