VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 91
2 - 1.Mit Arbeitsvertrag vom 27./28. Oktober 2010 wurde A._____ von der Kommission des Spitals B._____ und des Alters- und Pflegeheims C._____ per 1. Januar 2011 als Direktor (CEO) des Spitals B._____ und des Alters- und Pflegeheims C._____ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt. Am 30. Oktober 2014 teilte der Präsident der Spital- kommission dem CEO A._____ zuerst mündlich und gleichentags auch schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 aufgelöst werde mit sofortiger Freistellung von A.. Gleichzeitig informierte die Spitalkommission die Medien über den "per sofort aufgelösten Anstel- lungsvertrag". 2.Nachdem A. durch seinen ersten Rechtsvertreter mitteilen liess, dass die Kündigung nichtig sei, weil er an besagtem Zeitpunkt 100 % ar- beitsunfähig gewesen sei, sprach die Spitalkommission am 28. November 2014 eine (vorsorgliche) Ersatzkündigung aus per 31. Mai 2015. Beide Kündigungen wurden vom anwaltlich vertretenen A._____ nicht angefoch- ten. 3.Am 26. September 2015 (Poststempel) liess A._____ (nachfolgend: Klä- ger) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und verlangte vom Kreis O.1._____ (nachfolgend: Beklagter) Schadener- satz, diverse Lohn- und Bonuszahlungen, eine Genugtuung, die Kosten- tragung und Publikationspflicht für eine positive Medienmitteilung zur Wiederherstellung des guten Rufs des Klägers sowie die Ausstellung ei- nes wohlwollenden Arbeitszeugnisses gemäss Entwurf des Klägers. In prozessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt bis zum Entscheid des Beklagten bzw. des Spitals B._____ betreffend Lohn- zahlung für die Monate Mai und Juni 2015 sowie betreffend die Medien- mitteilung.
3 - 4.Mit der Klageantwort/Widerklage vom 27. November 2015 (Poststempel:
6 - setz (SHG; BR 170.050). Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher sowohl örtlich, sachlich als auch funktional zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten unter dem Titel Schadenersatz in der Höhe von Fr. 191'149.99 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. August 2016 (Klägerisches Rechtsbegehren 1) sowie der "Genugtuung" in der Höhe von Fr. 20'000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2014 (Klägerisches Rechtsbegeh- ren 3). b)Die ebenfalls unter dem haftungsrechtlichen Titel Schadenersatz gefor- derten Lohn- und Bonus(nach)zahlungen für den Zeitraum Mai bis Juni 2015 bzw. für die Jahre 2014 und teilweise 2015, leitet der Kläger aus der Rechtswidrigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2015 ab (vgl. Klage vom 25. September 2015 Rz. 38 ff.). Ziffer 10.1 des fraglichen Arbeitsvertrages vom 27./28. Oktober 2010 hält in seinen Schlussbestimmungen folgendes fest: "Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt für diese Anstel- lung das Reglement über die Anstellungsbedingungen für das Personal und das Organi- sationsreglement für das Spital und das Alters- und Pflegeheim. Wo nichts anderes fest- gelegt ist, finden die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und subsidiär die des Obligationenrechts Anwendung". aa)Bezüglich des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsmittelverfah- rens, lässt sich gemäss unwidersprochener Darstellung des Beklagten weder dem Arbeitsvertrag noch den erwähnten Reglementen etwas ent- nehmen. Dementsprechend sind grundsätzlich, dem Verweis auf die "kan- tonale Gesetzgebung" folgend, Art. 66 ff. des kantonalen Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (PG, Personalgesetz; BR 170.400) heranzuziehen (vgl. dazu auch den "nach- rangigen" Verweis auf das "Personalreglement des Kantons Graubünden" gemäss Stellenbeschrieb vom 14. Dezember 2010 [Beilage des Beklag-
7 - ten {Bk.-act.} 2, S. 3]). Art. 66 PG bestimmt seit seinem Inkrafttreten per
10 - ungerechtfertigt erachtet. Diese Bestimmung beruht aber auf der Überle- gung, dass auch eine mangelhafte Kündigung grundsätzlich das Arbeits- verhältnis beendet und es dem Verwaltungsgericht verwehrt sein soll, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung auf eine Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses zu erkennen (vgl. Botschaft 2016 - 2017 Heft Nr. 2, S. 44 mit Verweis auf Botschaft 1989 - 1990 Heft Nr. 2, S. 136 und Bot- schaft 2005 - 2006 Heft Nr. 21, S. 2026). Kumulativ dazu könnte das Verwaltungsgericht im Anfechtungsverfahren in Anwendung der kantona- len personalrechtlichen Normen, sofern die entsprechenden Vorausset- zungen gegeben sind, auch noch eine Entschädigung im Sinne von Art. 12 PG zusprechen, welcher die Folgen bei missbräuchlicher oder un- gerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts bzw. Art. 9 Abs. 2 PG regelt (siehe Botschaft 2016 - 2017 Heft Nr. 2, S. 44; Botschaft 2005 - 2006 Heft Nr. 21, S. 2007). Diese Bestimmung war im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits im kantonalen Personal- recht vorgesehen und wurde mittels entsprechenden Verweises somit als anwendbar erklärt. Insofern könnte zwar das Verwaltungsgericht nicht über die Wiedereinstellung des gekündigten Arbeitnehmers entscheiden, aber doch über die gesetzliche vorgesehenen (vermögensrechtlichen) Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 12 PG sowie Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung [PV; BR 170.410]), nota bene analog zu denjenigen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrag gemäss Obligationenrecht (vgl. Art. 336a f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obliga- tionenrecht [OR; SR 220], wo gemäss Art. 336b Abs. 1 OR zur Wahrung des Anspruches im Übrigen bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache zu erheben wäre und auch die nachfolgende Klage fristge- bunden ist), befinden. Dazu ist auch noch zu bemerken dass weder das Obligationenrecht, noch das kantonale öffentliche Personalrecht einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorsieht. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, als
11 - unabhängiges, unparteiisches und auf einem Gesetz beruhendes Gericht im Anfechtungsverfahren die Rechtmässigkeit der Kündigungen sowie die sich daraus ergebenden Folgen hätte überprüfen können. Dies war im vorstehend erwähnten BGE 126 I 144 hingegen nicht gewährleistet ge- wesen. cc)Die Rüge, dass aufgrund einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung die Anfechtbarkeit der Kündigung vom 30.Oktober 2014 nicht erkennbar ge- wesen sei, ändert ebenfalls nichts daran, dass entgegen der klägerischen Meinung im vorliegenden Verfahren dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen ist. Zum einen war der Kläger be- reits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten (vgl. Kl-act. 18), wobei im öffentlichen Personalrecht bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis vielfach das Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtpflege vorge- sehen ist (siehe WALDMANN/KRAEMER, Ausgestaltung des Rechtsschutzes im öffentlichen Personalrecht, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 189 ff. [S. 222]) und eine dementsprechende Regelung auch im kantonalen Personalrecht vorgesehen war (Art. 66 aAbs. 4 und 5 PG; für die Beschwerdefrist: Art. 52 Abs. 1 VRG). Dies musste auch dem damaligen Rechtsvertreter bekannt gewesen sein, was sich der Kläger anrechnen lassen muss. Ausserdem bestimmt Art. 22 Abs. 2 VRG, dass der Weiterzug eines Ent- scheides innert zwei Monaten möglich ist, sofern die Rechtsmittelbeleh- rung unterblieben ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 18). Auch innert dieser län- geren Frist wurden aber die beiden Kündigungen nicht angefochten. dd)Dass das Bundesgericht gemäss klägerischer Darstellung das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nur auf schriftliche Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung anwende und es bei mündlichen Anordnungen, fehlendem Hinweis auf eine Rechtsmittelmöglichkeit sowie bei sofortigem Vollzug nicht anwende, gereicht dem Kläger nicht zum Vorteil. Denn bei
12 - den betreffenden Urteilen BGE 100 Ib 8 sowie 119 Ib 208 ging es entwe- der um die Haftungsfrage aufgrund eines zollrechtlichen Verfahrens bzw. aufgrund einer erfolgten asylrechtlichen Ausschaffung. Diese Fälle weisen doch erhebliche Unterschiede zu einer Haftungsfrage aufgrund eines öf- fentlichen Anstellungsverhältnisses auf. So ist insbesondere das Verhält- nis zwischen dem Gemeinwesen und dem Verfügungsadressaten bei ei- nem öffentlichen Anstellungsverhältnis wesentlich enger (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 450 ff. und 2005 zum Begriff des Son- derstatusverhältnisses). Aufgrund dieser Nähe des Verfügungsadressaten zum Gemeinwesen, rechtfertigt sich die unbesehene Übernahme der er- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2016 vom 17. Mai 2017 E.4.2.2). Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages musste dem Kläger, welcher eine leitende Position inne hatte und auch anwaltlich vertreten war, klar sein, dass eine allfällige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Ver- fügung vorgenommen würde. Aufgrund des Verweises auf das kantonale (Personal-)Recht im unterzeichneten Arbeitsvertrag, war somit ein An- fechtungsverfahren bezüglich allfälliger Einwendungen resp. als Rechts- mittel gegen die erfolgte Kündigung naheliegend. Im Verfahren der ver- waltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG hätten die er- folgten Kündigungen im Rahmen der als massgebend vereinbarten Re- glementen und dem kantonalen Personalrecht auf seine Zulässigkeit und die entsprechenden Folgen hin überprüft werden können. ee)Eine Vielzahl der im vorliegenden Klageverfahren vorgebrachten Argu- mente des Klägers richtet sich gegen die Gültigkeit und Begründetheit der Kündigung. So beispielsweise ein fehlender sachlicher Grund für die Kündigung sowie die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften. Diese Rügen haben unbeachtlich zu bleiben, weil das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass bei materieller Prüfung dieser Rügen eine verspätete Beschwerde gegen die Kündigungen respektive die Beendigung des Ar-
13 - beitsverhältnisses behandelt würde und im vorliegenden Verfahren nicht vom Allgemeinen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes abzu- weichen ist. Dies aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. vorste- hende Erwägungen 1b/aa – 1b/dd). ff)Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Nichtigkeit der Kündigung vom 30. Oktober 2014 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsun- fähigkeit vom 29. Oktober bis 9. November 2014 ist zu präzisieren, dass diese hinsichtlich des Ende der Lohnfortzahlungspflicht zu keinem ande- ren Ergebnis führt, als dass es bei Heranziehung der (vorsorglichen) Er- satzkündigung vom 28. November 2014 der Fall wäre. Insofern kann die abschliessende Beantwortung der Frage, ob die erste Kündigung zur Un- zeit erfolgt und gemäss klägerischer Darstellung nichtig wäre, dahinge- stellt bleiben (vgl. nachfolgende Erwägung 2). c)Der Kläger beantragt in der Replik, der Beklagte sei zu verpflichten, alle privaten E-Mails des Klägers unwiderruflich zu löschen und anschliessend die E-Mail-Adresse zu sperren und den Absendern der E-Mails mitzutei- len, dass der Kläger die E-Mails nicht mehr erhalte. Er verweist dazu auf datenschutzrechtlichen Überlegungen. aa)Der Beklagte schliesst auf Abweisung dieser Begehren. Zum einen sei vom Kläger zur Kenntnis genommen worden, dass die elektronische Post nicht für private Zwecke genutzt werden dürfe und es sei nach dem Aus- scheiden des Klägers legitim gewesen, die immer noch auf dieser E- Mailadresse eingehenden, für den Betrieb des Spitals notwendigen Do- kumente und Informationen, an die neu dafür zuständigen Mitarbeiter um- zuleiten. Sobald davon auszugehen sei, dass keine wesentlichen Doku- mente mehr eingehen würden, lösche man das Postfach.
14 - bb)Nach Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichen Dienstverhältnis, soweit dafür keine andere Behörde bestimmt ist. Weiter besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren insbesondere für Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsge- setz (Art. 63 Abs. 1 lit. c VRG). Inwiefern sich der replicando gestellte An- trag auf Löschung und Deaktivierung des entsprechenden E-Mail- Accounts auf eine der gesetzlich normierten Zuständigkeiten gemäss Art. 63 Abs. 1 VRG abstützen kann ist nicht ersichtlich und wird vom Klä- ger auch nicht weiter dargelegt. Er verweist bloss auf datenschutzrechtli- che Überlegungen. Eine entsprechende Kompetenz des Verwaltungsge- richts, zum Entscheid über solche Ansprüche im Klageverfahren ergibt sich aber nicht aus Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG. Denn ein solcher daten- schutz- bzw. persönlichkeitsrechtlicher Vernichtungs-/Löschungsanspruch kann nicht als vermögensrechtliche Angelegenheit betrachtet werden. Die Rechtsprechung zu Art. 83 lit. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) erachtet Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis in denjenigen Fällen als nicht ver- mögensrechtlich, soweit ein direkter Bezug zu pekuniären Interessen fehlt bzw. Rechte und Pflichten betreffen, die gar nicht oder bloss mittelbar von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Anwendungsfälle sind unter anderem Aspekte des Persönlichkeitsschutzes am Arbeitsplatz (vgl. zum Ganzen HÄBERLI, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 169 ff.; siehe auch BGE 127 III 481 E.1a sowie BGE 110 II 411 E.1 hinsichtlich Persönlich- keitsverletzungen). Das Bundesgericht qualifizierte die Streitigkeit eines ehemaligen Bankmitarbeiters mit seinem ehemaligen Arbeitgeber über die Verhinderung einer Datenlieferung an einen fremden Staat im Rah- men der Amtshilfe, als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bzw. Ange- legenheit, weil nicht letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde (Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2015 vom 10. Februar
15 - 2016 E.6). Ebenso ging es von einer nicht vermögensrechtlichen Streitig- keit betreffend die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bzw. Art. 28 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) aus (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_576/2015 vom 29. März 2016 E.1). Das vom Kläger gestellte Löschungsbegehren macht einen datenschutz- bzw. per- sönlichkeitsrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nach Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BR 171.100) i.V.m. Art. 25 DSG bzw. im Sinne von Art. 28 f. ZGB geltend (vgl. dazu BANGERT, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA [Hrsg.], Basler Kommentar, Da- tenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 25/25 bis
Rz. 58 ff.; MEILI, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 28a Rz. 5). In Anbetracht der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sind die vom Kläger gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich der fraglichen E-Mail- Adresse nicht als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren, der ei- ner Beurteilung im vorliegenden Klageverfahren offen stehen würde, wo- mit auf diese Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG e contrario). cc)Allerdings ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass die Datenbearbeitung durch den Beklagte bzw. das Spital B._____ selbstverständlich rechtmäs- sig zu erfolgen hat. Dabei ergeben sich die massgebenden Bestimmun- gen insbesondere aus Art. 2 KDSG und den subsidiär als anwendbar er- klärten Bestimmungen des PG sowie Art. 328b OR. Art. 2 Abs. 1 KDSG verpflichtet die dem KDSG unterstellten Gemeinwesen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnis- mässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Zweckgebundenheit, der Richtigkeit sowie der Datensicherheit. Weiter sind die Bestimmungen des DSG über die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane sinngemäss anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 KDSG). Auch aus dem subsidiär anwendbar
16 - erklärten Art. 328b OR ergibt sich, dass nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses eine Weiterbearbeitung in Nachachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 4 Abs. 2 DSG) nur noch bei schützenswertem Interesse zulässig ist und bei einem fehlenden schützenswerten Interesse die Da- ten zu vernichten seien (PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, 5. Aufl., Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 328b Rz. 44). Die entsprechende Datenbearbeitung hat sich somit im genann- ten Rahmen zu bewegen. Der Beklagte äusserte sich dementsprechend dahingehend, dass er das E-Mail-Postfach löschen werde, sobald keine weitere Zustellung von wesentlichen Dokumenten auf dieser E-Mail- Adresse mehr zu erwarten sei. Angesichts der zwischenzeitlich vergan- genen Zeit, erscheint es nicht mehr als wahrscheinlich, dass auf der ge- schäftlichen E-Mail-Adresse des Klägers noch eine erheblich Anzahl von wesentlichen Nachrichten eingehen. Die Funktion des CEO wird nämlich seit Anfang November 2014 durch andere Personen übernommen. Wel- che Umstände noch gegen die Deaktivierung der fraglichen E-Mail- Adresse sowie der Löschung von allfällig vorhandene privaten E-Mails des Klägers sprechen, ist also nicht ohne weiteres ersichtlich. d)Die (Sach-)Legitimation bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Klägers im Sinne einer prozessualen Klageberechtigung, welches nach zivilpro- zessualen Vorschriften dann als gegeben zu betrachten ist, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtschutz nötig macht (vgl. GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 59 Rz. 7), ist hinsichtlich der Schadenersatzforderung und Genugtuung auf- grund der geltend gemachten Staatshaftung im Zusammenhang mit der persönlichkeitsverletzenden Medienkommunikation zu Lasten des Klägers unbestritten und erscheint ohne weiteres als gegeben (vgl. zum Begriff der Legitimation im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren VGU U 14 3 vom 13. Mai 2014 E.2a und b; VGU U 00 116 vom 26. Januar 2001 E.1b).
17 - Unter Beachtung der vorstehend in Erwägung 1b/ee ausgeführten Ein- schränkungen, kann es auch hinsichtlich der weiteren Ersatz- bzw. Lohn- forderungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses bejaht werden, sofern nicht die Rechtmässigkeit der Kündigung an sich in Frage gestellt wird. e)Gemäss Art. 1 des Gesetzes für das Spital B._____ und das Alters- und Pflegeheim C._____ vom _____ führt der Kreis O.1._____ unter dem Namen "Spital B." ein Spital in der Form einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Der Kreis O.1. ist gemäss Art. 4 Abs. 1 der Kreisverfassung O.1._____ vom _____ eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Be- klagte als Träger der Gegenpartei des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertra- ges vom 27./28. Oktober 2010, nämlich das Spital B._____ (vgl. Beilage des Klägers zur Klage [Kl.-act.] 3), erscheint somit unter diesem Ge- sichtspunkt ohne weiteres als passivlegitimiert (siehe auch VGU U 15 12 vom 23. Mai 2017 E.1 und VGU U 06 132 vom 21. Juni 2007). Laut Art. 108 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) bestehen die Kreise, welche von Gemeinden delegierte Auf- gaben wahrnehmen, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. In der Botschaft zu dieser Bestimmung (Botschaft 2011 - 2012 Heft Nr. 18, S. 1999), die vom Bündner Stimmvolk am 23. Septem- ber 2012 mit Teilrevision der Kantonsverfassung vom 23. Juni 2012 deut- lich angenommen wurde, heisst es dass es sich dabei namentlich um die Kreise O.1., O.2. und O.3._____ handelt. Später wurde be- merkt, dass auch der Kreis O.4._____ noch überkommunale Aufgaben (z.B. Feuerwehr) wahrnimmt (vgl. dazu RB Protokoll Nr. 7 vom 13. Januar 2015). Für die vier erwähnten Kreise wechseln die Haftungsverantwort- lichkeiten demnach erst Ende 2017 bzw. zwei Jahre nach Einführung ab
18 - Passivlegitimation im Klageverfahren eine genügende Rechtsgrundlage auf Verfassungsstufe besteht, den Beklagten haftungsrechtlich bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist ins Recht fassen zu können (siehe dazu auch schon VGU U 09 70 vom 23. Juni 2016 E.2a; vgl. auch Art. 108 Abs. 4 KV). f)Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen, womit auf die Klage, vorbehältlich der vorstehenden Erwägun- gen 1b/ee und 1c, einzutreten ist. g)Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sind die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden, soweit der Abschnitt über die verwaltungsgerichtliche Klage keine Bestimmung enthält und sich insbesondere auch den Bestimmungen über die verwaltungsgericht- liche Beschwerde keine anwendbare Bestimmung entnehmen lässt (Art. 65 VRG). Hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensgrundsätze ist dem Wesen der verwaltungsgerichtlichen Klage als Institut der ursprüngli- chen Verwaltungsrechtspflege Rechnung zu tragen. Die das erstinstanzli- che Verwaltungsverfahren und das Verfahren der nachträglichen Verwal- tungsrechtspflege grundsätzlich beherrschende Untersuchungsmaxime mit Mitwirkungspflicht (Art. 11 VRG) wird im Klageverfahren insbesondere zu Gunsten der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), welche grundsätzlich das Zi- vilverfahren beherrscht, zurückgedrängt. Dabei ist auch zu beachten, dass in streitigen Verwaltungsverfahren bzw. der nachträglichen Verwal- tungsrechtspflege mithin bereits eine eingeschränkte Untersuchungs- pflicht herrscht, weil die Parteien im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Begründungs- und Substantiierungspflicht trifft (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 33 f.). Damit ist im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren der Prozessstoff in besonderem Masse durch
19 - die Parteien beizubringen und darzulegen (vgl. dazu auch JAAG, in: GRIF- FEL [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen. zu §§ 81 - 86 Rz. 20 ff.; MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brenn- punkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 87 ff. [S. 104]). Ausserdem ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 SHG, dass die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren betreffend einer Staatshaftung, dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen haben, was im Ergebnis zur Anwendung der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) führt (siehe dazu Botschaft 2006 - 2007 Heft Nr. 11, S. 1368 f.). Im vorliegenden Klageverfahren beträgt der Streitwert schon bezüglich der arbeitsrechtlichen Forderungen über Fr. 30'000. Insofern ist auch aus zivilprozessualer Sicht die Verhandlungsmaxime im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO wegweisend (vgl. dazu Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 ZPO e contrario) und aufgrund des subsidiären Verweises in Art. 65 Abs. 2 VRG auf die sinngemäss Anwendung der Bestimmungen des Zi- vilprozesses im vorliegenden Verfahren entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus gilt auch die übliche Beweislastverteilung gemäss materi- ell anzuwendendem Recht bzw. Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vor- handensein einer Tatsache zu Beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet (siehe dazu PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 7 Rz. 158 f.; BGE 128 III 271 E.2a/aa).
20 - b)Der Beklagte stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Kündi- gung vom 30.Oktober 2014 per Ende April 2015 korrekt erfolgt sei. Der Kläger sei schliesslich am 29. und 30. Oktober 2014 zur Arbeit erschienen und habe gearbeitet. Insofern sei das am 30. Oktober 2014 ausgestellte Arztzeugnis, welches dem Kläger rückwirkend eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit ab dem 29. Oktober 2014 bescheinige völlig unglaubwürdig. Die Berufung auf die Arbeitsunfähigkeit im März/April 2015, um eine Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2015 zu erreichen, sei als rechtsmissbräuchlich zu erachten, zumal der Kläger bereits am 1. März 2015 eine neue Arbeitsstelle gefunden und angetreten habe. Insofern sei dem Kläger zu Recht nur der Lohn bis und mit April 2015 bezahlt worden. c)Im vorliegend zu beurteilenden Klageverfahren kann zwar wie vorstehend in Erwägungen 1b/ee und 1b/ff festgehalten, die Rechtmässigkeit der Kündigung nicht mehr in Frage gestellt werden resp. ist hinsichtlich der geltend gemachten (ersten) Kündigung zur Unzeit für die Beurteilung der geltend gemachten Lohn(nachzahlungs)ansprüche nicht erheblich. Die Frage des Unterbruches der Kündigungsfrist aufgrund von Krankheit bzw. Unfall nach den Kündigungen sowie die sich daraus ergebenden vermö- gensrechtlichen Ansprüche stehen im vorliegenden Fall nach wie vor ei- ner Beurteilung offen, da im Zeitpunkt der Kündigungen sich die Frage nach dem Ende der Kündigungsfrist noch nicht abschliessend beantwor- ten liess und sich diese Forderungen aus der Abwicklung des (als recht- mässig beendet zu betrachtenden) Arbeitsverhältnis mit dem Spital B._____, welches vom Beklagten getragen wird, ergeben würden. Sofern tatsächlich ein Stillstand der Kündigungsfrist infolge krankheits- oder un- fallbedingter Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ergäben sich Auswirkun- gen auf die dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Lohnan- sprüche. Denn gemäss subsidiär anzuwendendem Obligationenrecht (als ergänzendes kantonales bzw. [inter]kommunales Recht; vgl. dazu BGE 140 I 320 E.3.3) kann eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
21 - während der Kündigungsfrist zu einem Unterbruch derselben führen (vgl. Art. 336c Abs. 2 und 3 OR), welche wiederum das Ende des Arbeitsver- hältnisses verschieben kann. Die vom Kläger geltend gemachten Arbeits- unfähigkeiten während der laufenden Kündigungsfirst wurde im Rahmen der Kündigungsverfügungen denn auch noch nicht abschliessend beurteilt bzw. der Verfügung zu Grunde gelegt. Insofern ergibt sich ein Unter- schied zu dem der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher eine materielle Beurteilung der von Kläger geltend gemachten Erfüllungs- ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter der Prämisse einer rechtmäs- sig erfolgten Kündigung rechtfertigt. Die (vorsorgliche) Ersatzkündigung des Beklagten vom 28. November 2014 per 31. Mai 2015 beachtete die vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die krankheits- und unfallbe- dingten Arbeitsunfähigkeiten im März/April 2015 (siehe Arztzeugnisse gemäss Kl.-act. 21 und 22), woraus der Kläger eine Verlängerung der Lohnfortzahlungspflicht bis Ende Juni 2015 ableitet, sind in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit hingegen unbeachtlich. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 336c OR ist, dass dem gekündigten Arbeitnehmer trotz zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit eine ungekürzte Kündigungsfrist ga- rantiert werden soll (BGE 134 III 354 E.2.2). Dementsprechend wird der Beginn der Kündigungsfrist auch durch Rückrechnung vom Endtermin aus bestimmt (BGE 134 III 354 E. 2 ff., 115 V 437 E.2c und 3). Weiter er- gibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Kläger, noch während der laufenden Kündigungsfrist per 1. März 2015 eine neue (befristete) Stelle beim Kantonsspital O.5._____ angetreten hat (vgl. Kl.-act. 27). Die später eingetretene zweimalige, eher kurze Arbeitsunfähigkeit des Klägers (vgl. Kl.-act. 21 und 22) behinderte den Kläger dementsprechend nicht an der Suche nach einer neuen Stelle resp. verschlechterte seine Chance auf den Erhalt einer Stelle (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4C_312/2001 vom 25. März 2002 E.2c, in: Die Praxis 2002, Nr. 153, S. 830; Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1984, in: BBl 1984 II 551), weil er eines sol- che bereits angetreten hat. Insofern ist die Berufung auf krankheits- und
22 - unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im März/April 2015, um einen Unter- bruch der Kündigungsfrist zu bewirken, als zweckwidrig zu betrachten, welche darüber hinaus auch zu einem ungerechtfertigten Missverhältnis der Interessen zwischen den Parteien führt. Die zweckwidrige Rechts- ausübung bzw. ein stossendes Missverhältnis zwischen den Interessen der Parteien im Zuge einer bestimmten Rechtsausübung kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als Rechts- missbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB aufgefasst werden und ver- dient keinen Rechtsschutz (vgl. HONSELL, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 2 Rz. 41 f. und 51). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wenn sich der bereits seit Ende Oktober 2014 freigestellte Kläger nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle auf die beiden Arbeitsunfähigkeiten im März/April 2015 beruft, um das Ende der 6-monatigen Kündigungsfrist in den Monat Juni 2015 zu verschieben, womit dann das Arbeitsverhältnis erst Ende Juni 2015 enden würde. Inwiefern damit dem Zweck des gehemmten Fristenlaufes, nämlich die Gewährleistung einer ungekürzten Kündigungs- frist zur Suche nach einer Arbeitsstelle gedient wird, ist in keiner Weise ersichtlich, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände die Beru- fung auf den Stillstand der Kündigungsfrist und die damit einhergehende spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zweckwidrig erweist, die zu einem ungerechtfertigtem Missverhältnis der Parteiinteressen führt. Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 28. November 2014 Ende Mai 2015 endete. d)Nicht anderes ergibt sich, wenn man die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses nach der Kündigung vom 30. Oktober 2014 beurteilt. Unbestritten war der Kläger am 29. und 30. Oktober 2014 an seinem Arbeitsort. Nach der am 30. Oktober 2014 zuerst mündlich ausgesprochenen Kündigung, welche gleichentags noch schriftlich mitgeteilt wurde, suchte der Kläger Dr. med. D._____ in O.6._____ auf, welche am 30. Oktober 2014 eine
23 - volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 29. Oktober bis 9. No- vember 2014 bescheinigte (vgl. Kl.-act. 19). Im Urteil 4A_89/2011 vom
25 - e)Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis un- abhängig davon, ob man die Kündigung vom 30. Oktober als nichtig oder gültig betrachtet bzw. auf die Ersatzkündigung vom 28. November 2014 abstellt, jeweils per Ende Mai 2015 endete. Der Kläger kann praxis- gemäss diese Lohnforderungen in der vorliegenden Angelegenheit, trotz der unterlassenen Anfechtung der Kündigungen, weiterhin geltend ma- chen, soweit nicht die Rechtmässigkeit der Kündigung und ihrer Umstän- de an sich in Frage gestellt werden. Dementsprechend hat der Kläger noch Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für einen Monat in der Höhe Fr. 17'472.08 (Brutto), bestehend aus dem Monatslohn von Fr. 15'925.--, der besonderen Sozialzulage im Sinne von Art. 29 PG von Fr. 220.-- so- wie dem Anteil am 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'327.08 (vgl. dazu Kl.-act. 23). Bezüglich der Kinderzulagen gilt es das Doppelbezugsverbot im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Fam- ZG; SR 836.2) zu beachten. Sowohl der Kanton O.5._____ bezüglich der neu angetretenen Stelle ab März 2015, als auch das subsidiär anwendba- re kantonale Personalgesetz des Kantons Graubünden für das bis Ende Mai 2015 fortwährende Arbeitsverhältnis mit dem Spital B._____ verwei- sen für die Kinderzulagen auf das jeweilige kantonale Gesetz über die Familienzulagen und somit auch auf das FamZG. Somit richtet sich auch die Zuständigkeit noch dem FamZG. Gemäss Art. 13 Abs. 4 lit. b FamZG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) ist für Personen mit mehreren Arbeitgebern diejenige Famili- enausgleichskasse zuständig bzw. die Familienzulagenordnung desjeni- gen Kantons anwendbar, bei welchem der höchste Lohn ausgerichtet wird (vgl. dazu KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010. Art. 13 Rz. 44 ff.). Der An- spruch auf Familienzulagen ist grundsätzlich akzessorisch zum Lohnan- spruch (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 FamZG; KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 Rz. 50). Die besondere Sozialzulagen im Betrag von Fr. 220.-- (Spital B.) bzw. Fr. 250.-- (Kantonsspital O.5.) sind hingegen nicht
26 - als "Zulage derselben Art" zu qualifizieren, die dem FamZG unterstehen würde. Vielmehr sind sie mit einer Zulage nach arbeitsvertraglicher Rege- lung vergleichbar (vgl. Art. 3 Abs. 2 in fine FamZG; KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 6 Rz. 21). Für die Bestimmung der Lohnhöhe ist vorliegend die widerklageweise geltend gemachte Anrechnungspflicht im Sinne von Art. 324 OR bzw. Art. 337c OR zu beachten (vgl. nachfolgende Erwä- gung 8). Bei dieser Betrachtung beträgt das monatliche Entgelt des Klä- gers beim Kantonsspital O.5._____ Fr. 12'859.73. Dasjenigen beim Be- klagten, aufgrund der Anrechnungspflicht, hingegen nur noch den Diffe- renzbetrag von Fr. 4'612.35 (Fr. 17'472.08 - Fr. 12'859.73). Dementspre- chend sind die Kinderzulagen nach FamZG ab März 2015 beim Kantons- spital O.5._____ nach deren kantonalen Ansätzen zu beziehen, ohne dass dem Kläger ein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zuste- hen würde, weil Art. 7 Abs. 2 FamZG für diese Konstellation nicht ein- schlägig ist (vgl. dazu BGE 140 V 485). Daran würde auch die allfällige Berücksichtigung eines leistungsabhängigen Lohnanspruches für das Jahr 2015 pro rata temporis (vgl. dazu aber nachfolgende Erwägung 3e) nichts ändern, weil auch bei Berücksichtigung des vollen Bonus für 2015 pro rata temporis das monatliche Entgelt beim Kantonspital O.5._____ immer noch höher wäre, nämlich Fr. 12'859.73 im Vergleich zum Diffe- renzbetrag Fr. 6'603.--.
27 - Für das Jahr 2015 habe er pro rata temporis ebenfalls Anspruch auf einen Bonus, welchen der Kläger auf Fr. 7'962.50 bezifferte. b)Der Beklagte hingegen entgegnete diesen Ausführungen, dass die Bo- nuszahlungen kein fixer Bestandteil des Monatslohnes geworden seien. Die jährliche Bonuszahlung werde gemäss Ziffer 5.2 des Arbeitsvertrages (Kl.-act. 3 und Bk.-act. 1) von der Kommission beschlossen und betrage maximal 1.5 Monatslöhne. Dem Kläger sei für das Jahr 2014 als Bonus ein halber Monatslohn ausbezahlt worden, wobei die Einhaltung des Bud- gets positiv gewertet worden sei. Negativ habe sich die unbefriedigende Personalpolitik und die persönliche Performance des Klägers ausgewirkt. Anlässlich der Kommissionssitzung vom 25. März 2014 (vgl. Bk.-act. 23) sei vereinbart worden, dass für die Bonuszahlung die Personalpolitik und die Zufriedenheit des Personals berücksichtigt werde. In diesen Berei- chen habe der Kläger die Ziele bei Weitem nicht erreicht. c)Mit Schreiben vom 18. November 2015 gestand der Beklagte dem Kläger unter dem Titel "Bonus 2014" einen Betrag von Fr. 8'626.05 (Brutto) zu (vgl. Bk.-act. 20). Gemäss Lohnabrechnung vom 12. November 2015 er- gab dies einen Nettobetrag von Fr. 8'060.10 (Bk.-act. 21). Dies erfolgte in einem Zeitpunkt, als die Klage vom 25. September 2015 bereits beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig war (Art. 64 VRG). Insofern hat sich der Beklagte der klägerischen Forderung betreffend den Bonus 2014 gemäss Klage vom 25. September 2015 teilweise unterzo- gen. Mit Schreiben vom 26. November 2015 wurde seitens des Klägers die Überweisung des vorstehend erwähnten (Brutto-)Betrages zur Kennt- nis genommen und gleichzeitig an einem Bonus für das Jahre 2014 in der Höhe von Fr. 23'887.-- festgehalten (Beilage des Klägers zur Re- plik/Widerklageantwort [Kl.-act. Replik/Widerklageantwort] 5).
28 - d)Bezüglich des grundsätzlich massgebenden übereinstimmenden tatsäch- lichen Willens zweier Vertragsparteien trägt jede Partei die Beweislast für den von ihr behaupteten Willen. Wenn der Beweis misslingt, ist der Ver- trag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.3; BGE 132 III 626 E.3.2). Ziffer 5.2 des Arbeitsvertrages vom 27./28. Oktober 2010 besagt, dass die jährliche Bonuszahlung von der Kommission (ab dem Geschäftsjahr
30 - Monatslöhnen gewährt (Kl.-act. 7). Gemäss protokollierter Aussage des Klägers im selben Protokollauszug, betrug sein Bonus für das Jahr 2011 1.25 Monatslöhne (Kl.-act. 7). Dementsprechend ist die klägerische Be- hauptung (siehe Klage vom 25. September 2015 Rz. 11 und Re- plik/Widerklageantwort Rz. 89), dass er mit Ausnahme des Jahres 2014 immer einen Bonus von 1.5 Monatslöhnen erhalten habe, nicht hinrei- chend belegt und es ist von einer in variabler Höhe gehandhabten Bonus- zahlung auszugehen. Weiter standen bisher auch bloss in den drei Ge- schäftsjahren 2011 bis 2013 Bonuszahlungen an den Kläger zur Debatte, ohne dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Thema war resp. bereits erfolgt war. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere des nicht fix festgelegten Bonusbetrages bzw. mangels fest vereinbarter verbindlicher Kriterien und Kennzahlen, welche eine summenmässige Be- rechnung des Bonus ohne weiteres ermöglichen würden, sowie aufgrund der tatsächlich in variabler Höhe gehandhabten Bonusauszahlung, ist vor- liegend nicht von einer Bonusregelung auszugehen, welche Lohnbestand- teil darstellt. Das Gericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass sich die Kommission sowohl bezüglich der Höhe des Bonus als auch bezüg- lich der zu erfüllenden Ziele einen erheblichen Ermessensspielraum im Sinne einer ermessensgeprägten subjektiven Einschätzung der persönli- chen Arbeitsleistung des Klägers ausbedingen wollte und dies auch so gehandhabt wurde. Weiter ist auch die Akzessorietät der Bonuszahlung zum Grundlohn ausgewiesen und diese Bonusabrede ist als (unechte) Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR zu qualifizieren. Unter dieser Voraussetzung bestünde der maximale Anspruch des Klä- gers auf den Bonus nur, wenn tatsächlich bloss die Einhaltung des Bud- gets für das Jahr 2014 als Zielvorgabe vereinbart gewesen wäre und jeg- liche Kürzung des Bonus als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren wäre. Für das Jahr 2014 ist nicht aktenmässig erstellt, dass bloss die Einhaltung des Budgets als Ziel vereinbart wurde. Weitere diesbezüglich geeignete
31 - und beantragte Beweisvorkehrungen, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht dieser Umstände, ist nicht mit dem erforderlichen Beweismass (vgl. dazu BGE 128 III 271 E.2b/aa) erwiesen, dass dem Kläger aufgrund der ver- einbarten und erreichten Ziele einen Bonusanspruch für das Jahr 2014 in der Höhe von 1.5 Monatslöhnen zusteht und somit auch nicht, dass der zugestandene Betrag von Fr. 8'626.05 (Brutto) einen Missbrauch des der Kommission zustehenden Ermessens hinsichtlich der Höhe des Bonus 2014 darstellt. Die entsprechenden Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, weil er diesen arbeitsvertraglichen Anspruch geltend macht, die Erfüllung der Anspruchskriterien aber nicht nachweisen kann. e)Für einen allfälligen Bonusanspruch 2015 pro rata temporis gilt es Art. 322d Abs. 2 OR zu beachten. Endet das Arbeitsverhältnis, wie im vor- liegenden Fall bezüglich des Jahres 2015, bevor der Anlass zur Ausrich- tung der Sondervergütung eingetreten ist, hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch pro rata temporis, wenn dies verabredet wurde. Eine solche Ab- rede lässt sich aber dem Arbeitsvertrag vom 27./28. Oktober 2010 nicht entnehmen. Dass dies betriebsüblich wäre, ist ebenfalls nicht ausgewie- sen. Auch die Freistellung des Klägers ab November 2014 vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht entschied zwar in BGE 136 III 313, dass ein Arbeitnehmer noch einen anteilsmässigen Anspruch auf einen Bonus habe, weil der Arbeitgeber im genannten Urteil die Verhinderung an der Arbeitsleistung durch seinen Lohnzahlungsrückstand zu verant- worten hatte. Diese Situation ist aber, wenn überhaupt, nur bezüglich der Bonusperiode 2014 vergleichbar. Hingegen nicht für das Jahr 2015, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger Ende 2015 nicht mehr bestanden hat und auch keine Ziele vereinbart wurden. Insofern steht dem Kläger kein Bonusanspruch pro rata temporis für das Jahr 2015 zu.
32 - den Medienkommunikation gestützt auf das SHG teilklageweise den Be- trag von Fr. 191'149.99. Dieser setzt sich gemäss seiner Berechnung aus einer erlittenen Lohndifferenz von Fr. 7'079.63 pro Monat für den Zeitraum Juni bis September 2015 sowie für zumindest weitere 24 Monate zusam- men. Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit führte der Kläger aus, dass die Art und Weise der Entlassung durch die Spitalkommission persönlich- keitsverletzend gewesen sei, wobei eine solche Persönlichkeitsverletzung immer rechtswidrig sei. Persönliche Differenzen gehörten - ob berechtigt oder unberechtigt - nicht an die Öffentlichkeit. Die unverhältnismässige und nicht im öffentlichen Interesse liegende Kommunikation des Beklag- ten mit den Medien habe dem Ruf des Klägers erheblich geschadet und beeinträchtige ihn fortwährend und in hohem Masse im sozialen und wirt- schaftlichen Ansehen. Darüber hinaus sei auch die Kausalität des einge- tretenen und ausgewiesenen Vermögenschadens gegeben, weil er bisher keine neue vergleichbare und seinen Qualifikationen entsprechende Stel- le gefunden habe und dies auf die Art und Weise der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses sowie ihrer Publikation zurückzuführen sei. b)Der Beklagte pflichtete dem Kläger insoweit bei, als dass ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz für die Folgen der veröffentlichen Medien- mitteilung und dem Radiointerview nach dem kantonalen Staatshaftungs- gesetz zu beurteilen sei. Hingegen könne der Beklagte weder für reisseri- sche Schlagzeilen noch unwahre Behauptungen der Medien, welche sich nicht aus der Medienmitteilung ergäben, verantwortlich gemacht werden. Nach Ansicht des Beklagten bestand an der Information der Öffentlichkeit über die Trennung vom Kläger in seiner Funktion als CEO des Spitals B._____ und die Neubesetzung dieser Stelle ein öffentliches Interesse. Es stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn in den Medien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses berichtet werde und die Medien- mitteilung enthalte keine persönlichkeitsverletzenden Elemente. Der dort angeführte Vertrauensverlust sei mehrfach in Protokollen festgehalten
33 - und entspreche der Wahrheit. Selbst der Kläger habe eingeräumt, dass das Vertrauen ihm gegenüber auf einem Tiefstand sei. Weiter verletzte auch das Radiointerview des Kommissionspräsidenten F._____ die Per- sönlichkeitsrechte des Klägers nicht. Der Vertrauensverlust und die er- hebliche Störung der Kommunikation zwischen den Parteien seien aus- gewiesen. c)Gemäss Art. 3 SHG haftet das Gemeinwesen für einen Schaden, der Drit- ten durch die Organe und in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird (siehe Botschaft 2006 - 2007 Heft Nr. 11, S. 1360). Infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 4 SHG auf den Abschnitt des Schweizerischen Obligationen- rechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlun- gen (Art. 41 ff.), muss auch in Staatshaftungsfällen die Widerrechtlichkeit entfallen, sofern Rechtfertigungsgründe vorliegen. Im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 ZGB der Recht- fertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse (HEIERLI/SCHNYDER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 52 Rz. 23c). Als Ge- meinwesen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG der Kanton, die Regio- nen (resp. Bezirke und Kreise in der Fassung bis 31. Dezember 2015; vgl. dazu auch Art. 108 Abs. 4 KV) und Gemeinden sowie die übrigen öffent- lich-rechtlichen Körperschaften und deren selbständige Anstalten. Die Staatshaftung gemäss SHG ist als Kausalhaftung ausgestaltet, welche im Prinzip kein Verschulden voraussetzt (Botschaft 2006 - 2007 Heft Nr. 11, S. 1367). Die massgebende Frage ist, ob die Medienmitteilung der Kom- mission vom 30. Oktober 2014 sowie das Radiointerview des Kommissi- onspräsidenten vom selben Tag als rechtswidrige Persönlichkeitsverlet- zung zu qualifizieren sind, welche kausal den vom Kläger geltend ge- machten Vermögensschaden bewirkt haben. Nicht massgebend für die Haftung des Gemeinwesens kann hingegen sein, inwiefern die Medien
34 - diese Informationen aufgearbeitet und weiterverbreitet haben (siehe dazu BGE 118 Ib 473 E.18b). Die strittige Medienmitteilung, welche am Morgen des 30. Oktober 2014 veröffentlich wurde, kommunizierte die sofortige Auflösung der Anstellungsverträge mit Dr. med. G._____ sowie dem Klä- ger. Zur Begründung der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger wurde ausgeführt, dass die Haltung der Kommission zur be- trieblichen und wirtschaftlichen Spitalführung nicht mehr mit derjenigen des CEO übereinstimme, was zu einem Vertrauensverlust beigetragen habe. Weiter seien die Differenzen zu gross, als dass sie noch überwun- den werden könnten. In solchen Situationen sei es zudem üblich, per so- fort getrennte Wege zu gehen, nicht zuletzt auch darum, weil dadurch der Weg für die Zukunft frei gemacht werden könne. Ausserdem wurde noch über die getroffene ad-interim Lösung sowie die nächsten Schritte infor- miert. Die Medienmitteilung schloss mit der Feststellung, dass die Kom- mission hoffe mit diesen Massnahmen einen ersten Schritt zur Schaffung von Vertrauen zu machen und die Weichen für die Zukunft zu stellen. Im fraglichen Radiobeitrag, welcher auch das Interview mit dem Kommis- sionpräsidenten enthält, äusserte sich dieser folgendermassen bezüglich des Klägers: Vertrauensbasis und vor allem auch die Kommunikation und das Vertrauen innerhalb des Hauses habe in letzter Zeit schwer gelitten. Auch hier sei keine Basis zum im Spital B._____ ein gutes Klima zu schaffen. Die Tätigkeit als CEO eines Spitals mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht wesensgemäss in einem gewissen Fokus der Öffentlichkeit, denn es handelt sich um den Themenbereich der öffentlichen Gesundheitsversor- gung. Insofern war auch der Kläger in dieser leitenden Funktion einer sol- chen Institution, welche bereits früher in der öffentlichen Diskussion prä- sent war, von Anfang an in der Öffentlichkeit exponiert.
35 - aa)Der Kläger rügt die Art und Weise der Entlassung und die Medienkom- munikation sowie die Bekanntgabe von persönlichen Differenzen an die Öffentlichkeit als persönlichkeitsverletzend bzw. rufschädigend. Die fal- schen Anschuldigungen und Behauptungen der Kommission sowie die aufgrund der negativen Medienmitteilung lancierte mediale Berichterstat- tung sei weder verhältnismässig gewesen, noch habe daran ein öffentli- ches Interesse bestanden, welches ein solches Vorgehen habe rechtferti- gen können. Der Schutz der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB umfasst insbesondere auch das berufliche und gesellschaftliche An- sehen (BGE 129 III 49 E.2.2; vgl. auch zur Parallelität des zivil- und ver- fassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]: Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2008 vom 13. März 2009 E. 3.1 f.). Im Rahmen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes dürfen Mittei- lungen durch die Presse nicht unnötig verletzend, nicht in wesentlichen Punkten unzutreffend sein oder eine Person in einem falschen Licht zei- gen, dass sie in ihrem Ansehen empfindlich herabsetzt (BGE 129 III 529 E.3.1). Soweit ein Informationsbedürfnis besteht, lässt sich aber ein Ein- griff in die Persönlichkeit auch durch die Presse rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.312/2004 vom 22. April 2005 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 529 E.3.1). bb)Die strittige Medienmitteilung erweist sich nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich als sachliche Information betreffend den Personalentschei- dungen bei einer Institution des Gesundheitswesens mit öffentlicher Trä- gerschaft, welche keine offensichtlichen herabsetzenden Äusserungen gegenüber dem Kläger enthält. Weiter werden auch die weiteren (schwie- rigen) Begleitumstände, nämlich die gleichzeitige Beendigung des Ar- beitsverhältnisses mit Dr. med. G._____ und die Gründe dafür, erwähnt. Die von der Kommission gewählte Aussage bezüglich des Klägers, dass "der Anstellungsvertrag ebenfalls per sofort aufgelöst" werde, erscheint
36 - hingegen als nicht besonders gelungen. Es ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass diese Formulierung den Eindruck einer fristlosen Entlassung erwecken könnte und der durchschnittliche Leser nicht ohne weiteres auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung schliesst. Zutreffender wäre von einer ordentlichen Beendigung des Ar- beitsverhältnisses gesprochen worden, wobei die Funktion, wie in solchen Fällen üblich, per sofort abgegeben werde. Dass eine sofortige Niederle- gung der Funktion in solchen Fällen üblich sei, wurde in der Medienmittei- lung dann doch noch erwähnt und relativierte einen allfällig erweckten Eindruck eines fristlos aufgelösten Arbeitsverhältnisses etwas. Gemäss Art. 25 KV informieren die Behörden die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit. Dies stellt ein verbindlicher Informationsauftrag für die Behörden sämtlicher Ebenen des Kantons dar (CAVEGN, in: BÄNZI- GER/MENGIARDI/TOLLER & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 25 Rz. 6 ff.; GRP 2002/2003, S. 279). Die allgemeine behördliche Öffentlichkeitsarbeit hat sich am öffentlichen Interesse auszurichten und wird durch entgegenste- hende öffentliche und private Interessen beschränkt (siehe BGE 104 Ia 88 E.6; vgl. dazu auch BGE 107 Ia 304 E.4). Keine Schranken werden über- schritten, wenn beispielsweise die Information im Interesse der öffentli- chen Gesundheit liegt, zutreffend ist und im Rahmen eines weit gespann- ten Ermessens nicht unvertretbar erscheint (BGE 118 Ib 473 E.4b). Eine Information durch eine Behörde ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere nicht rechtswidrig, wenn sie korrekt und sach- gemäss erfolgte und die Information zur Aufgabe der Behörde gehört. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit bedürfte es vielmehr einer Informati- onstätigkeit, welche sich als unvertretbar erweist (vgl. dazu BGE 118 Ib 473 E.7). An der Information der Öffentlichkeit über Personalentscheide in einer von der öffentlichen Hand geführten Einrichtung des Gesundheits- wesens ist, auch aufgrund der bereits früher erfolgten Berichterstattung in diesem Zusammenhang (vgl. den Onlinebeitrag vom 4. September 2014
37 - [Bk.-act. 37]), ein gewichtiges öffentliches Interesse zu bejahen. Denn für die Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitswesen in der Region, er- scheint es erforderlich, dass ein entsprechendes Vertrauen in der Bevöl- kerung zu den öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens be- steht und dass nach der bereits erfolgten (negativen) Berichterstattung eine proaktive Information der Bevölkerung über die getroffenen Mass- nahmen hinsichtlich der weiteren Entwicklung angezeigt war. Demge- genüber stünden insbesondere die Interessen des Klägers an seiner be- ruflichen Reputation, welche gemäss klägerischer Darstellung tangiert worden sei. In Anbetracht der gesamten Umstände, kann nicht davon ge- sprochen werden, dass die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit im vorliegenden Fall unvertretbar war. So wurden beispielsweise die Be- gleitumstände, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger führten, ebenfalls erwähnt (anders im vergleichbaren Fall, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 2A.312/2004 vom 22. April 2005 zugrunde lag) und die Gefahr einer Interpretation durch die Öffentlichkeit, dass der Kläger aufgrund mangelnder beruflicher Kompetenz alleine für die, in der Öffentlichkeit diskutierte, problematische Situation in der fraglichen Spi- talabteilung verantwortlich sei, ist im vorliegenden Fall nicht als nahelie- gend einzustufen. Ausserdem wurde der Fokus der Kommunikation auf eine fehlendes Vertrauensverhältnis sowie Differenzen zwischen der Kommission und dem Kläger hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Spitales gelegt. Dies impliziert nicht zwingend mangelnde berufliche Kompetenz oder anderweitige persönliche Schwächen. Ob die angeführ- ten Gründe tatsächlich eine Kündigung rechtfertigten, kann wie vorste- hend dargelegt (siehe Erwägung 1b/ee), in diesem Klageverfahren aber nicht mehr überprüft werden um damit eine entsprechende Schadener- satzforderung zu begründen, da auch dies auf die Überprüfung der Kün- digung an sich herauslaufen würde. Trotz der sicherlich nicht optimal ge- lungenen Formulierung der Medienmitteilung, ist eine rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung infolge der Informationstätig-
38 - keit im Ergebnis zu verneinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.27/2006 vom 20. November 2006 E.7.2.3). d)Art. 4 Abs. 1 SHG statuiert auch noch eine (Billigkeits-)Haftung des Ge- meinwesens für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einer einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zuge- fügt wird und es nicht zumutbar ist, das die oder der Geschädigte den Schaden selber trägt (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 KV). Die Haftung des Ge- meinwesens für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere bei gewerb- licher Tätigkeit des Gemeinwesen oder wenn die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat (Art. 4 Abs. 2 SHG). Ein typischer Anwendungsfall kann beispielsweise die Ausführung von rechtmässigen bzw. gerechtfertigten polizeilichen Handlungen sein, wobei ein unbeteiligter Dritter, welcher nicht durch eigenes Handeln An- lass zur Schädigung gegeben hat, zu unverhältnismässig grossem Scha- den kommt und es nicht zumutbar ist, dass dieser den Schaden selber trägt. Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen Bot- schaft 2006 - 2007 Heft Nr. 11, S. 1367 f. sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2166 ff.). Die vorliegende Situation ist mit dem genann- ten Normbeispiel nicht zu vergleichen. Insbesondere handelt es sich beim Kläger nicht um einen vollständig unbeteiligten Dritten, sondern er trug als CEO operative Führungsverantwortung für das Spital B._____. Ausser- dem ist aktenkundig, dass schon früher über einen Abgang des Klägers bei einem früheren Arbeitgeber medial berichtet wurde (Bk.-act. 28). In Nachachtung der Prämisse, wonach die Billigkeitshaftung nur sehr restrik- tiv zu bejahen ist, rechtfertigt sich dementsprechend keine Anwendung von Art. 4 SHG. e)Auch die vom Kläger geltend gemachte Kausalität zwischen den öffentli- chen Äusserungen seitens des Beklagten und der geltend gemachten Einkommenseinbusse, wäre im Übrigen nicht überwiegend wahrschein-
39 - lich ausgewiesen (vgl. zum Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 130 III 321 E.3.3, 107 II 269 E.1b). Der Kläger führte aus, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahren eine negative Berichterstattung in den Medien die Chance auf eine neue Er- werbstätigkeit unmöglich macht oder zumindest erheblich erschwert, weil potenzielle Arbeitgeber in der heutigen Zeit eine Suchmaschinenabfrage im Internet durchführten und so Kandidaten mit negativen Bericht schon schwerwiegende Nachteile bei der Stellensuche hinsichtlich einer neuen adäquaten Anstellung erfahren würden. Dies ist nicht ohne weiteres ein- sichtig. Der Kläger führt selber aus, dass eine Möglichkeit diese Verhal- tensweise der potenziellen Arbeitgeber zu ändern, eine Beeinflussung der Suchmaschinenresultate sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Nachachtung des Urteil C-131 12 des Europäischen Gerichtshofes vom
40 - beitsverhältnisses mit dem Kläger wieder. Ausserdem ist die mediale Be- richterstattung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Spital B._____ nicht die einzige in den Suchmaschinen auffindbare Beendigung eines Arbeitsverhältnisses des Klägers in einer Führungsposition eines Spitals. Ebenso wurde im Jahre 2003 über die sofortige Freistellung des Klägers als Direktor des Spitals O.7._____ berichtet (Bk.-act. 33). Dem in einer Regionalzeitung erschienenen Bericht lässt sich entnehmen, dass Stillschweigen über die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei und dass die Freistellung auf Wunsch des Klägers erfolgt sei. Weiter lässt sich dem Bericht noch entnehmen, dass beim Spi- tal O.7._____ Probleme im Bereich des Personals vorhanden gewesen seien. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolge nicht im Streit und der Kläger habe einen guten Job gemacht. Auch wenn der Kläger bezüg- lich dieser früheren Arbeitsstelle im Zeitraum von Oktober 2002 bis Mai 2003 vorbringt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufrie- denheit seines Arbeitgebers erfüllt habe und auf das entsprechende Zeugnis verweist (Kl.-act. Replik/Widerklageantwort 28), ändert dies nichts am Umstand, dass ein potenzieller Arbeitgeber diesen Medienbe- richt über die doch abrupte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital O.7._____ immer noch über eine Suchmaschinensuche auffinden kann und sich dann allenfalls über die Hintergründe Gedanken macht. Dem Kläger stünde dabei aber im Rahmen der Korrespondenz oder eines Gespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber immer noch die Darlegung seiner Sicht der Dinge offen. Gemäss dem Kläger, würden aber seine Bewerbungen, einzig aufgrund der vom Beklagten lancierten negativ ge- prägten Information der Öffentlichkeit, ohne vorgängige Möglichkeit zum Gespräch retourniert. Entsprechende Hintergründe für allfällige Absagen auf eine Stellenbewerbung sind aber nicht ausgewiesen. In Anbetracht der vorstehend erwähnten Umstände, erscheinen die vorgebrachten Schwierigkeiten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt eine vergleichbare
41 - Führungsposition zu erhalten, nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Information der Öffentlichkeit durch den Beklagten zurückzuführen. f)Bei diesem Ergebnis, die geltend gemachte Staatshaftung aufgrund der persönlichkeitsverletzenden Information der Öffentlichkeit seitens des Be- klagten betreffend, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Schadensbe- rechnung des Klägers. Das klägerische Rechtsbegehren 1 über den Be- trag von Fr. 191'149.99 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. August 2016 ist dement- sprechend abzuweisen.
42 - Feststellung, dass es an einer widerrechtlichen Schädigung und einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, womit kein Anspruch auf eine Genugtuung bestehe. c)Gemäss vorstehender Erwägung 4 ist das Gericht zum Schluss gekom- men, dass die Information der Öffentlichkeit bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger weder als widerrechtlich zu er- achten ist, noch dass der geltend gemachte Schaden kausal auf die In- formationstätigkeit seitens des Beklagten zurückzuführen ist. Gemäss Art. 5 SHG richten sich im Staatshaftungsverfahren allfällige Genugtu- ungsansprüche nach Art. 49 OR. Der zivilrechtliche Genugtuungsan- spruch soll das durch einen widerrechtlichen Eingriff erlittene immaterielle Unbill ersetzen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 Rz. 1). Für den vorlie- genden Fall setzt er insbesondere eine rechtswidrige Verletzung der Per- sönlichkeit voraus, wobei der Genugtuung subsidiären Charakter zu- kommt. Weiter muss die Schwere der Persönlichkeitsverletzung eine Ge- nugtuung rechtfertigen und es kann gemäss Art. 49 Abs. 2 OR auch auf eine andere Art der Genugtuung als die Zusprache einer Geldsumme er- kannt werden, beispielsweise eine öffentliche Richtigstellung oder eine Urteilspublikation (vgl. zum Ganzen HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 Rz. 1 f. und 17). Mangels Widerrechtlichkeit der Informationstätigkeit sei- tens des Beklagten, entfällt im vorliegenden Fall der Anspruch des Klä- gers auf eine Genugtuung. Daran ändert auch das Zitat des Kläger aus dem Jahresbericht 2014 (vgl. Kl.-act. 28) nichts, welcher im Wesentlichen dieselben Aussagen wie die Medienmitteilung vom 30. Oktober 2014 enthält, nämlich dass zwischen der Kommission und dem Kläger Diffe- renzen bezüglich der Spitalführung und -positionierung bestanden haben und auch der Problembereich Personal in einer bestimmten Spitalabtei- lung angesprochen wurde. Eine bewusste Herabsetzung des Rufes des Klägers ist nicht ersichtlich.
43 - Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger durch die Kommission, indem diese es insbeson- dere unterlassen habe, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen um die geltend gemachten Differenzen zu bereinigen bzw. die Lage zu entspan- nen, führte der Kläger an, dass dies gemäss Rechtsprechung zu Art. 328 OR eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darstelle. Art. 328 OR, welcher die Pflicht zur Achtung und dem Schutz der Persön- lichkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis statuiert und eine Konkre- tisierung von Art. 28 ZGB für das Arbeitsverhältnis darstellt, ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt mit dem Thema der ungerecht- fertigten bzw. missbräuchlichen Kündigung sowie einer dadurch geschul- deten Entschädigung gemäss Art. 336a OR verknüpft. Die Sanktion gemäss Art. 366a OR als Folge einer missbräuchlichen Kündigung lässt kaum mehr Raum für die Anwendung von Art. 49 OR betreffend die Zu- sprache einer Genugtuung aufgrund einer widerrechtlichen Persönlich- keitsverletzung (PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, 5. Aufl., Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 336a Rz. 8). Wie vorstehend in der Erwägung 1b/ee bereits aufgeführt, kann die Rechtmässigkeit und Begründetheit der Kündigung im vorliegenden Ver- fahren aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Zusprache einer Entschädigung im Sinne Art. 12 PG i.V.m. Art. 336a OR bzw. eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung im Rahmen der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses würde aber auf eine materielle Beurtei- lung der Zulässigkeit der unangefochten gebliebenen Kündigungen hin- auslaufen. So hat das Bundesgericht ungenügende Bemühungen des Ar- beitgebers zur Schlichtung/Bewältigung von Konflikten zwischen Mitarbei- tern unter dem Titel der missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 f. OR) be- urteilt (vgl. PORTMANN, a.a.O., Art. 328 Rz. 8). Auch soweit die Ausführun- gen des Klägers auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung (ge- meint kann nur die Art und Weise der Rechtsausübung sein; vgl. dazu
44 - PORTMANN, a.a.O., Art. 336 Rz. 25 f.) zielten, würden diese geltend ge- machten Gründe ebenfalls eine Überprüfung der Kündigung hinsichtlich Art. 336 OR bzw. Art. 12 PG erfordern, welche aber im vorliegenden Kla- geverfahren nicht mehr zulässig ist. Dies würde nämlich die Rechtmäs- sigkeit bzw. Begründetheit der unangefochten in Rechtskraft erwachse- nen Kündigung betreffen und wäre mit dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht vereinbar.
52 - lohn pro Monat: Fr. 11'255.15; Anteil 13. Monatslohn pro Monat: Fr. 937.93; besondere Sozialzulage: Fr. 250.--; Funktionszulage: 416.65 [Fr. 384.60*13/12) erwirtschaften konnte. Der Beklagte fordert eventualiter für die Situation, wonach das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2015 been- det wurde, die Bezahlung des Differenzbetrages von Fr. 20'480.35 zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Juni 2015. Der Widerklage lässt sich entnehmen, dass der Berechnung einen Betrag von Fr. 12'577.30 pro Monat doppel- tem Lohnbezug zugrunde liegt, welchen sich der Kläger anrechnen lassen müsse. Der Kläger hat sich prinzipiell für den Zeitraum März bis Mai 2015 den Betrag von Fr. 38'579.19 (3 x Fr. 12'859.73) anzurechnen. Der Be- klagte hingegen ist zu verpflichten, neben den bis April 2015 bereits ge- leisteten Lohnzahlungen inkl. des bis dahin pro rata temporis geschulde- ten Anteils am 13. Monatslohn (vgl. Kl.-act. 26), auch den Lohnanspruch des Klägers für den Monat Mai 2015 im Bruttobetrag von Fr. 17'472.08 (Grundlohn pro Monat: Fr. 15'925.--; Anteil 13. Monatslohn pro Monat: Fr. 1'327.08; Besondere Sozialzulage im Sinne von Art. 29 PG: Fr. 220.--) noch zu erfüllen (vgl. vorstehende Erwägung 2e). Die ergäbe einen Diffe- renzbetrag in der Höhe von Fr. 21'107.11. In Anwendung der Dispositi- onsmaxime (vgl. Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 56 VRG) ist aber die vom Beklagten eventualiter beantragte Differenz von Fr. 20'480.35 massgebend und der vom Beklagten nicht berücksich- tigte Betrag von Fr. 626.76 ist vom eigentlich anzurechnenden Betrag ab- zuziehen. Dementsprechend ist dem Beklagten bloss eine Forderung ge- genüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 37'952.43 (Brutto) zuzusprechen (Fr. 38'579.19 - Fr. 17'472.08 = Fr. 21'107.11; Fr. 21'107.11
Fr. 20'480.35 = Fr. 626.76; Fr. 38'579.19 - Fr. 626.76 = Fr. 37'952.43). Davon sind zur Bestimmung des Nettobetrages die jeweiligen gesetzli- chen und vereinbarten (Lohn-)Abzüge noch abzuziehen (vgl. bezüglich der Thematik der Lohnabzüge: STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 322 Rz. 14).
53 -
57 - nicht mehr streitig ist. Die widerklageweise erhobenen Rechtsbegehren sind erheblich tiefer als die klägerischen Rechtsbegehren, womit sich der Streitwert nach den streitig gebliebenen klägerischen Rechtsbegehren richtet. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt auch im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Die Staatsgebühr bemisst sich gemäss Art. 75 Abs. 2 VRG nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den Interessen und der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit der Kostenpflichtigen und beträgt im Normalfall maximal Fr. 20'000.--. In Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Staatsgebühr auf bis zu Fr. 100'000.-- erhöht werden, sofern ein besonders grosser Aufwand verursacht wurde. In Anbetracht des mehrfachen Schriften- wechsels und der umfangreichen klägerischen Rügen sowie der zu be- handelnden Widerklage rechtfertigt es sich, auch im Hinblick auf ähnliche Verfahren, die Staatsgebühr auf Fr. 7'000 zuzüglich notwendiger Ausla- gen des Gerichts festzulegen. Sowohl bezüglich der gestellten Rechtsbe- gehren als auch betragsmässig, ist der Kläger als mehrheitlich unterlie- gend zu betrachten. Er obsiegt im Wesentlichen bloss insofern, als der Beklagte einen Betrag von Fr. 8'626.05 (Brutto) anerkannt hat und dieser darüber hinaus noch zur Lohnzahlung für den Monat Mai 2015 im Brutto- bertrag von Fr. 17'472.08 verpflichtet wird. Auf den gesamten Streitwert bezogen, unterliegt der Kläger mit grosser Mehrheit (betragsmässig etwa im Verhältnis 1/10) und es rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände, die Verfahrenskosten dem Kläger zu 6/7 und dem Beklagten zu 1/7 aufzuerlegen. b)Die Rechtsvertreterinnen des Klägers reichten eine Kostennote über Fr. 60'439.39 (147.25 h à Fr. 270.-- zzgl. Auslagen, Streitwertzuschlag und MWST). Der darin enthaltene Streitwertzuschlag von Fr. 15'000.--, wird mit dem Verweis auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung [HV]; BR 310.250) begründet. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt
58 - die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei ist grundsätzlich vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Person für die anwaltliche Ver- tretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV). Vorliegend ist aber nicht ausgewiesen, dass ein Streit- bzw. Interessenwertzuschlag über- haupt vereinbart wurde. Insbesondere wurde zu Beginn des Verfahrens keine entsprechende Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 HV einge- reicht. Insbesondere der als "Auftrag und Vollmacht" betitelte Kl.-act. 1 enthält keine entsprechende Vereinbarung. Damit ist der geltend gemach- te Streitwertzuschlag bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben also noch Fr. 44'239.40 (Fr. 39'757.50 [Honorar] zuzüglich Fr. 1‘204.90 [Auslagen] und MWST). Im Vergleich zum gesamten Streitwert, obsiegt der Kläger allerdings bloss zu etwa 10 %. Im Übrigen unterliegt der Kläger mit seinen Rechtsbegehren grossmehrheitlich. In Anbetracht dieser Ausgangslage, rechtfertigt es sich die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) festzule- gen. c)Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, soweit sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die vorliegend zu beurteilen- den haftungs- und personalrechtlichen Fragestellungen sind dem amtli- chen Wirkungskreis des Beklagten zuzurechnen, womit eine Entschädi- gung entfällt. 12.Zur Rechtmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fun- giert und gegen dessen Urteil (ab Zustellungsdatum) innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, so- weit es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in unmittelbarem
59 - Zusammenhang mit Zivilrecht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG han- delt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betref- fend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft 2015 - 2016 Heft Nr. 7, S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; VGU U 09 70 vom 23. Juni 2016 E.7c). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit staatshaftungsrechtliche Fragestellungen darunter fallen, sofern sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haftung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. KLETT/ESCHER, in: NIG- GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 72 Rz. 8; siehe auch für die Staatshaf- tung infolge fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252; Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 27. Februar 2013 E.2.1). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 27. Februar 2013 E.3.2.2). Die Beschwerde in Zivilsachen setzt aber eine "double in- stance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Ab- teilung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Ent- scheidung liegt und im Einzelfall kann aufgrund der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäftsverteilung abgewichen wer- den. Dementsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifi- kation als öffentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmit- telbarem Zusammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzuges der Rechtsmittel- weg an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 85b VRG angezeigt.
60 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kreis O.1._____ anerkennt, A._____ Fr. 8'626.05 (Brutto) zu schulden, und den entsprechenden Net- tobetrag am 18. November 2015 an A._____ überwiesen hat. In diesem Umfang wird die Klage als erledigt abgeschrieben. 2.In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Kreis O.1._____ zu folgen- den Zahlungen an A._____ verpflichtet: a. Fr. 17'472.08 (Brutto) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juni 2015; b. Verzugszins von 5 % auf den anerkannten Fr. 8'626.05 (Brutto) für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 18. November 2015. Im übrigen Betrag wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und A._____ verpflichtet, dem Kreis O.1._____ Fr. 37'952.43.-- (Brutto) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juni 2015 zu bezahlen. 4.Der Kreis O.1._____ wird verpflichtet, A._____ innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ein korrigiertes Exemplar des Arbeitszeugnis- ses vom 30. September 2015 zuzustellen, welches das Ende des Arbeits- verhältnisses auf Ende des Monats Mai 2015 datiert.
61 - 5.Die von A._____ beim Gericht hinterlegten Geräte (Postein- gang: 17. Februar 2016) gemäss nachfolgender Liste, werden dem Kreis O.1._____ ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgehändigt. Liste der Geräte: • Tablet Samsung Galaxy Tab2, • Smartphone Samsung Galaxy S GT-I9000, • Smartphone Samsung Galaxy S4 mini GT-I9195, • ein Netzteil passend zu Smartphone Galaxy, • Notebook Lenovo ThinkPad Yoga (schwarz) mit Netzteil, • Notebook HP ProBook 5330m (metallic), • und ein USB-Diktiergerät Philips Speechmike Pro. 6.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.7'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1‘148.-- zusammenFr.8‘148.-- gehen zu 1/7 zulasten des Kreises O.1._____ und zu 6/7 zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 7.Der Kreis O.1._____ hat A._____ aussergerichtlich mit pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilungen]