Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2015 45
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 45

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocSchneebeli URTEIL vom 30. August 2016 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Wohnsitz
  • 2 - 1.A._____ wurde 1964 als Tochter des damaligen Dorfarztes Dr. med. A._____ und seiner aus O.2.stammenden Ehefrau in O.1. geboren und ist dort aufgewachsen. Sie absolvierte die Primarschule in O.1., die Sekundarschule in O.3. und die Lehre in O.4.. Nachdem sie bis 1992 in O.5. gearbeitet hatte, heiratete sie und zog mit ihrem Ehemann nach O.6.. In den Jahren 1994 und 1996 ist sie Mutter von zwei Söhnen geworden. Im Jahre 2006 wurde die Ehe geschieden und seither lebt sie in keiner festen Beziehung mehr. Mit der Scheidung und dem damit einhergehenden Verlust eines Grossteils ihres Freundeskreises rückte ihre alte Heimat O.1. vermehrt in den Vor- dergrund. Eine unmittelbare Rückkehr nach O.1._____ kam für A._____ zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht in Frage, da sie seit April 2007 zu 60 % als medizinische Praxisassistentin (MPA) in O.7._____ an- gestellt war und ihre beiden damals schulpflichtigen Söhne in O.6._____ in die Schule gingen und ihrem gewohnten Umfeld nicht entrissen werden sollten. 2.Am 5. September 2012 erwarb A._____ das Eigentum an einer 3- Zimmerwohnung (StWE-Einheit) inkl. Autoabstellplatz, In O.1.. Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag wurde sie ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht, dass das Kaufobjekt mit der Verfügungsbeschränkung "Nutzungspflichtige Erstwohnung" belastet ist. Sie verpflichtete sich ent- sprechend, spätestens bis zur Bezugbereitschaft des Kaufobjektes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach O.1. zu verlegen. In der Folge ge- langte A._____ an die Gemeindeverwaltung O.1.. Vorerst wollte sie sich als Wochenaufenthalterin anmelden. Nachdem ihr dargelegt wurde, dass sich dieser Status mit der Nutzung einer Erstwohnung nicht vertra- ge, äusserte sie den Wunsch, fortan in der Gemeinde O.1. Wohn- sitz zu nehmen. Da ihre Söhne mittlerweile die Schule abgeschlossen hatten, plante sie in O.1._____ Wohnsitz zu nehmen und sich in O.6._____ als Wochenaufenthalterin zu melden.

  • 3 - 3.Mit Schreiben vom 25. April 2013 wurde A._____ von der Gemeinde über die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes betreffend Erstwoh- nungen sowie über den Inhalt von Art. 23 ZGB betreffend Wohnsitz infor- miert. Zugleich wurde sie dazu aufgefordert, diverse Angaben und Belege zum Nachweis ihres Erstwohnsitzes in O.1._____ einzureichen. Am

  1. Juni 2013 ging die Stellungnahme des von A._____ mandatierten Anwalts ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte der Gemeindevor- stand fest, dass die Voraussetzungen für eine Wohnsitznahme in O.1._____ zurzeit nicht erfüllt seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A._____ bereits seit rund 20 Jahren in O.6._____ wohn- haft gewesen sei, dass sich ihr Arbeitsort nur wenige Kilometer von O.6._____ entfernt befunden habe und dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn in O.6._____ gewohnt hätte. Im gleichen Entscheid wurde sie ver- pflichtet, eine allfällig bereits bestehende Eigennnutzung bis zum 1. Janu- ar 2014 aufzugeben und die erworbene Wohnung bis spätestens
  2. April 2014 einer rechtmässigen Nutzung zuzuführen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten Rechtskraft. 4.Der Gemeindevorstand gelangte mit Schreiben vom 28. August 2014 erneut an A., mit dem Vorwurf, sie habe weder die Eigennutzung aufgegeben noch den Nachweis erbracht, die Wohnungen ernsthaft einer rechtmässigen Nutzung zuzuführen. In der Eingabe vom 2. Oktober 2014 machte A. unter Beilage verschiedener Belege geltend, dass sie die Wohnung nach dem 1. Januar 2014 nicht mehr für eigene Zwecke be- nutzt habe und zudem sehr wohl, wenn auch erfolglos, versucht hatte, diese einer rechtmässigen Nutzung zuzuführen. Gleichentags reichte A._____ beim Gemeindevorstand ein Schreiben ein, wonach sich ihr Le- bensmittelpunkt spätestens seit dem 1. Oktober 2014 in O.1._____ befin- de. Insbesondere habe sie ihre Wohnung in O.6._____ per 30. Septem- ber 2014 gekündigt und stattdessen an ihrem Arbeitsort in O.7._____ ein möbliertes Zimmer angemietet. Ebenso habe sie ihre Aufenthalte in
  • 4 - O.1._____ gegenüber den Vorjahren stark erhöht und alles getan, was ihr unter den gegebenen Umständen zumutbar war, um ihren Lebensmittel- punkt nach O.1._____ zu verlegen. Gestützt auf ihre Überzeugung als Bürgerin O.1.in anerkannt zu werden, sei sie persönlich am 8. Ok- tober 2014 in die Gemeindekanzlei gegangen und habe dort ihre Schriften übergeben, welche vom zuständigen Gemeindekanzlisten auch entge- gengenommen worden seien. 5.In der Folge brachte der Gemeindevorstand in Erfahrung, dass das Miet- verhältnis in O.7. bereits nach kurzer Zeit wieder aufgelöst worden sei, da betriebsinterne Streitigkeiten am Arbeitsplatz dazu geführt hätten, dass sie ihre Stelle in O.7._____ verloren hatte bzw. gekündigt hat. Ent- sprechend wurde A._____ mit Schreiben vom 19. Februar 2015 aufgefor- dert, aktualisierte Angaben zu ihren Lebensumständen zu machen. Dies tat sie mit einer Stellungnahme vom 12. März 2015. In dieser erläuterte sie ihre gegenwärtige Situation und erklärte auch, weshalb sie nach Auf- gabe ihrer Stelle in der Nähe von O.1._____ keine geeignete Stelle ge- funden habe. Ab dem 1. Mai 2015 arbeite sie nun in O.8._____ und wer- de sich dort ein passendes möbliertes Zimmer besorgen. Sobald dies er- folgt sei, werde sie sich dort als Wochenaufenthalterin anmelden und die entsprechende Bestätigung umgehend dem Gemeindevorstand O.1._____ zukommen lassen. 6.Auf das Schreiben vom 12. März 2015 erfolgte die Verfügung der Ge- meinde O.1._____ vom 30. März, mitgeteilt am 7. April 2015. Darin stellte der Gemeindevorstand fest, dass sich der Wohnsitz von A._____ nach wie vor in O.6., jedenfalls aber nicht in O.1. befinde und die Voraussetzungen für eine Wohnsitznahme zur Zeit nicht erfüllt seien. Zu- dem werde ihr die Nutzung der Wohnung untersagt und eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen.

  • 5 - 7.A._____ hatte in der Zwischenzeit in O.8._____ eine 1-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 500.-- gemietet (Mietvertrag datiert auf den

  1. April 2014), um diese während ihres Wochenaufenthaltes in O.8._____ zu bewohnen. Die übrige Zeit verbringe sie mit Ausnahme üb- licher Ferien- und Reiseabwesenheiten, wie bereits in den vorhergehen- den 6 Monaten, in O.1.. 8.Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 erhob A. (nachfolgend Beschwerde- führerin) gegen die Verfügung der Gemeinde O.1._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Verfügung des Gemeindevorstandes sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in O.1._____ befinde. Es sei zu- dem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, ihre nut- zungspflichtige Erstwohnung in O.1._____ selbst zu nutzen. Der Be- schwerde sei zusätzlich aufschiebende Wirkung zu gewähren. Aufgrund des Vorwurfes, den Nachweis der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach O.1._____ nicht erbracht zu haben, hat die Beschwerdeführerin eine Dokumentation ihrer Aufenthaltsorte eingereicht für die Zeitspanne zwi- schen ihrer Anmeldung bei der Gemeinde O.1._____ und der Verfügung vom 7. April 2015. Als Grundlage dafür dienten Belege zusammen mit ih- rem Tagebuch, die Anmeldung beim Fischereiverein O.9._____ vom
  2. April 2015 und Bestätigungen von Einwohnern aus O.1._____ und O.6.. Sie machte zudem eine unrichtige bzw. willkürliche Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine rechtsungleiche Behand- lung gegenüber Nachbarn in O.1. und eine unrichtige Rechtsan- wendung geltend. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2015 erkannte der Instrukti- onsrichter antragsgemäss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  • 6 - 10.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zum Unterland nach wie vor die klar stärkeren Beziehungen als zu O.1._____ unterhalte. Sie wohne und arbeite seit vielen Jahren dort und auch ihre beiden Söhne, ihr Lebenspartner und mehrere enge Freunde wohnten in der Nähe ihres Arbeitsortes. In O.1._____ habe sie zwar ihre ersten Le- bensjahre verbracht und kenne auch noch viele Einheimische, dies könne sie jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht dazu be- rechtigen, in ihrer Freizeit eine nutzungspflichtige Erstwohnung zu be- wohnen. Im Hinblick auf die neue Zweitwohnungsgesetzgebung sei es wichtig, Umgehungen zu verhindern und darum sei bei der Bestimmung des Wohnsitzes eine strenge Praxis anzuwenden. 11.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 27. August 2015 gel- tend, dass sie diverse weitere Vorkehrungen getroffen habe, um ihren Lebensmittelpunkt noch stärker nach O.1._____ zu verlegen. Die Teilzeit- stelle in O.8._____ bekleide sie nur, da sie keine vergleichbare Stelle im Kanton Graubünden gefunden habe. Die Wohnung sei aus Praktikabi- litätsgründen gemietet und in der Regel nur von Montagabend bis Don- nerstagmorgen bewohnt. Bei ihrem Lebenspartner halte sie sich nach- weislich nur selten auf und ihren Sohn würde sie in dessen Wohnung nur sporadisch besuchen. Basierend auf den zusätzlich eingereichten Auf- zeichnungen sei ersichtlich, dass sie sich regelmässig von Donnerstag- abend bis Montagmorgen in O.1._____ aufhalte und auch die gemeinsa- men Aktivitäten mit ihrem Lebenspartner fast ausschliesslich dort statt- fänden. Es wurden zudem zwei Editionsbegehren an die Beschwerde- gegnerin gestellt (Nicht in Kraft getretener Verfügungsentwurf vom Febru- ar 2015 und Mietvertrag).

  • 7 - 12.In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ih- ren Anträgen fest. Zudem sei der massgebliche Sachverhalt derjenige zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung. Allenfalls sei das Verfahren an die erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde zurück- zuweisen. Zusätzlich zeigte sie auf, dass durchaus mehrere interessante Stellen als medizinische Praxisassistentin (MPA) in zumutbarer Distanz zu O.1._____ ausgeschrieben seien. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Fest- stellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März, mitgeteilt am
  2. April 2015. Darin stellte der Gemeindevorstand fest, dass sich der Wohnsitz von A._____ nach wie vor in O.6., jedenfalls aber nicht in O.1. befinde und die Voraussetzungen für eine Wohnsitznahme zur Zeit nicht erfüllt seien. Zudem werde ihr die Nutzung der Wohnung unter- sagt und eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 VRG zweifelsohne zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Mai 2015 ist folglich einzutreten. b)Gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen und Beweisanträge zulässig. Da die Vorinstanz kein
  • 8 - Gericht war, muss auch das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des eigenen Entscheids abstellen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00066 vom 29 Juni 2011 E.3.1 und DONATSCH, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N. 4-6 zu §20a und N. 8 zu § 52).
  1. a)Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in O.1._____ verneint hat. b)Gemäss der in Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) garantierten Niederlassungsfreiheit hat je- der Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz im Sinne der Wohnsitznahme niederzulassen, wobei auch der bloss vorüberge- hende Aufenthalt gewährleistet ist. Gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtli- cher Personenregister (RHG; SR 431.02) und Art. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Einwohnerregister (ERG; BR. 171.200) ist die Nieder- lassungsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Gemäss Art. 12 ERG befindet sich der Wohnsitz in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohn- sitz, Niederlassung), wobei eine Person neben der Niederlassungsge- meinde eine oder mehrere Aufenthaltsgemeinden haben kann (Neben- wohnsitz, Aufenthalt). Wer sich in einer Gemeinde zwecks Niederlassung anmeldet, hat sich bei der Gemeinde anzumelden (Art. 13 Abs. 1 ERG) und den Heimatschein zu hinterlegen (Art. 17 Abs. 1 ERG). Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat sich bei der betreffenden Gemeinde abzumelden (Art. 13 Abs. 3 ERG) und Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Schrif- ten (Art. 17 Abs. 3 ERG). Die Beschwerdegegnerin hat durch die Ver- pflichtung der Beschwerdeführerin, ihre nutzungspflichtige Erstwohnung gegen angemessenes Entgelt Ortsansässigen zur Verfügung zu stellen,
  • 9 - Art. 45 BV dann verletzt, wenn die Beschwerdeführerin sich mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens in O.1._____ aufhält und nicht bereits in O.6._____ resp. O.8._____ Wohnsitz begründet hat. Da sich der verwal- tungsrechtliche Wohnsitzbegriff (Niederlassung) mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (vgl. PVG 1989 Nr. 3 E.1), ist im Folgenden also zu prüfen, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführe- rin befindet. c)Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich gemäss Art. 23 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in der Regel an dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält (Abs. 1), wobei niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nach- weisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt bildet das erste Wohnsitz- begriffselement gemäss Art. 23 ZGB. Aufenthalt im Rechtssinne ist gege- ben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt (vgl. BGE 96 I 145 E.4c; RIEMER, Personenrecht des ZGB, Studienbuch und Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Bern 2002, § 10 Rz. 183). Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie z.B. der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden. "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf weiteres" und nicht "für immer" oder "le- benslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 328). Eine Person hat dort ihren Wohnsitz, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mit- telpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

  • 10 - Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist nicht frei wählbar. Eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b). Bei der Bestimmung des Wohnsitzes ist u.a. der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens entscheidend. Weiter kann die Hinterlegung der Ausweisschriften, die Bezahlung der Steuern und die Ausübung der politischen Rechte als Indiz bei der Prüfung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, neben anderen Um- ständen in Betracht gezogen werden. Hält sich eine Person abwechs- lungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegen- deren Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2a, 123 I 289 E.2b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4). Bei Personen mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt i.d.R. der Aufenthaltsort der Familie (Ehepartner mit oder ohne Kinder) und nicht der Arbeitsort, sofern diese nicht in einer leitenden Stellung tätig sind. Bei Personen ohne Familie wird für die Ermittlung des Lebensmittel- punktes eher auf die beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen ab- gestellt. Bei unselbständig erwerbenden Personen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Le- bensunterhalts dauernder Natur. Bei Personen ohne intensive Kontakte zu nahen Familienangehörigen sind kaum Ausnahmen vom Lebensmit- telpunkt am Arbeitsort anzunehmen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2b und 3a, 123 I 289 E.2a und b, 101 Ia 557 E.4a, 97 II 1 E.3 und 4; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 1997, in: Pra- xis 87 [1998] Nr. 4 E.2c; RIEMER, a.a.O., § 10 Rz. 184 ff.; BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 321 ff.).

  • 11 -

  1. a)Im Folgenden ist auf die einzelnen objektiven, äusseren Umstände einzu- gehen, aus denen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Be- schwerdeführerin erkennen lässt. Insbesondere ist die Rüge der Be- schwerdeführerin abzuhandeln, dass es die Beschwerdegegnerin unter- lassen habe, die Kriterien für den Lebensmittelpunkt in der Gemeinde selbst abzuklären. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise (insb. Tagesliste) seien gar nicht oder nur oberflächlich gewürdigt worden und es hätten keine zusätzlichen Abklärungen stattgefunden, ob und wie die Beschwerdeführerin in O.1._____ lebe. Weder Geschäfte, Nachbarn oder die Wohnung selbst seien herangezogen worden. Vielmehr habe sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, bei den Einwoh- ner5,5diensten in O.6._____ in Erfahrung zu bringen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin noch in der alten 4.5-Zimmer Wohnung wohne und daraus abgeleitet, dass das Zimmer in O.7._____ nur pro forma angemie- tet worden sei. b)In Frage stehen zwei mögliche Wohnsitze der Beschwerdeführerin, näm- lich O.1._____ oder O.8.,. Ab Oktober 2014 machte die Beschwer- deführerin geltend, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in O.1. und meldete sich dort an. Zudem wurden Tageslisten über ihren Aufenthalts- ort eingereicht, welche folgendes Bild zeigen: Im Monat Oktober 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin an 15 Tagen in O.1._____ und an 11 Tagen in O.7._____ auf. Im November war das Verhältnis 8 Tage (O.1.) zu 3 Tagen (O.6.), im Dezember 19 (O.1.) zu 5 (O.6.) Tagen. Im Januar 2015 war sie 22 Tage in O.1._____ und 7 Tage in 0.6.. Im Februar war sie 25 Tage in O.1. und 3 in O.6.. Im März war das Verhältnis 19 (O.1.) zu 9 (O.6.) Tagen und im April 19 (O.1.) zu 10 (O.6.) Tagen. Mit Antritt einer Stelle als MPA im Pensum zu 70 % ab dem 4. Mai 2015 und dem Bezug eines Zimmers in O.8. zur Miete (Fr. 500.-- Mietzins gem. beschwerdeführerischen Akten [Bf-act.] 14) macht die Beschwerdeführe-
  • 12 - rin den Wochenaufenthalter Status geltend. Die Tagesliste zeigt daraufhin folgende Situation. Im Mai verbrachte sie 18 Tage in O.1._____ und 13 Tage in O.8., im Juni 11 Tage in O.1., 16 Tage in O.8._____ und einen Tag in O.6.. Im Juli 14 Tage in O.1., 10 Tage in O.8._____ und einen Tag in O.6._____ und im August 2015 9 Tage in O.1._____ und 12 Tage in O.8.. Aus den eingelegten Akten lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsort nur über eine äusserst bescheiden möblierte 1-Zimmer Wohnung verfügt, erst kürzlich dorthin gezogen ist und von Donnerstag bis Montag (3-4 Tage) nach O.1. fährt. Aus den Tageslisten der Beschwerdeführerin geht hervor, dass mit der Kündigung der alten Arbeitsstelle der durch die Tren- nung von ihrem Ehemann und der Volljährigkeit ihrer Söhne initiierte Pro- zess der Loslösung vom bestehenden Umfeld beschleunigt wurde, indem die Beschwerdeführerin in der Zeit in welcher sie keiner Arbeit nachging überwiegend in O.1._____ aufhielt. Auch mit Beginn der neuen Stelle (70 %) in O.8., ist es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres redu- zierten Arbeitspensums durchaus möglich ihre Zeit überwiegend in O.1. zu verbringen. Aus den Tageslisten ist zudem ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin an mehreren Orten im Unterland aufhielt (O.6., O.8.). c)Bei abweichenden Arbeits- und Freizeitorten kommt bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes den familiären Beziehungen grosses Gewicht zu. Dabei sind in erster Linie die Beziehungen zu Ehegatten und Kindern ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ge- schieden. Der Sohn der Beschwerdeführerin wohnt in der Nähe von O.8., nämlich in einer geräumigen Wohnung in O.6., welche vormals die Beschwerdeführerin bewohnt hat. Zudem wohnt der Lebens- partner in 0.6._____, was für den Lebensmittelpunkt der Beschwerdefüh- rerin im Unterland spricht. Weiter interessieren bei den familiären Bezie- hungen auch die Verbindungen zu den Eltern und Geschwistern. Über

  • 13 - Familienangehörige der Beschwerdeführerin insbesondere in O.1._____ oder andernorts im Kanton Graubünden ist nichts bekannt. Die familiären Beziehungen sprechen zwar eher für einen Lebensmittelpunkt im Unter- land. Es können aber vorliegend aus diesen Kontakten für die Bestim- mung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin keine eindeuti- gen Schlüsse gezogen werden. d)Hinsichtlich ihrer Verbindungen zum Arbeitsort führt die Beschwerdefüh- rerin aus, sie hätte keine leitende Stellung inne, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen am Arbeitsort zur Folge hätten. Weiter würden sie im Kanton X._____ keine Kontakte pflegen und gehöre auch keinem Verein an. Wie bereits in Erwägung 2c) erläutert, liegt der Le- bensmittelpunkt bei Personen, die in der Nähe des Arbeitsortes eine Wohnung mieten und am Freizeitort keine familiären Beziehungen pfle- gen i.d.R. an dem Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent- halt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Auf- grund der täglichen Arbeit und des Verweilens während der Woche ent- steht eine starke Bindung zu diesem Ort. Dies gilt vorliegend nur be- schränkt, da die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten, jedoch erst kurz andauernden Arbeitsverhältnis steht. In Bezug auf ihr Verhältnis zum Freizeitort macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verbringe in O.1._____ ihre Wochenenden vom Donnerstagabend bis Montagmorgen sowie die Ferien. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in O.1._____ umfassen folglich die arbeitsfreie Zeit, welche ungefähr den gleichen Zeit- raum des Jahrs umfasst. Den überwiegenden Teil der Woche verbringt die Beschwerdeführerin in O.8._____, wobei es keine Rolle spielt, ob sie bereits am Sonntagabend oder erst am Montagmorgen dorthin zurück- kehrt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 70 vom 4. November 2014 E.5). Aus den eingereichten Unterlagen der Be- schwerdeführerin ist jedoch zu vermuten (vgl. Tageslisten und Quittun- gen), dass wohl der Grossteil ihrer alltäglichen Besorgungen weiterhin im

  • 14 - Unterland erledigt wird (vgl. BGE 125 I 54 E.3b; Urteil des Bundesgericht vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2d). Die starken Verbindungen der Beschwerdeführerin sowohl zu Arbeitsort und Freizei- tort vermögen kein eindeutiges Bild zur Bestimmung des Lebensmittel- punktes zu zeichnen. e)Zu ihren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in O.1._____ führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei in O.1._____ aufgewachsen, wodurch sehr viele persönliche Beziehungen und Kontakte aufgebaut worden seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Freundeskreis befände sich in O.1._____ (vgl. den Unterschriftenbogen der persönlichen Freunde in Bf-act. 23). Sie kann zwar nachweisen, dass sie sich regel- mässig in O.1._____ und der Umgebung aufhält und dass sie dort auch Freunde und Bekannte gefunden hat. Die Kontakte beschränken sich al- lerdings auf Freunde und Bekannte und umfassen keine engen Familien- mitglieder. Es ist durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die persön- lichen Verbindungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in O.1._____ nicht über Beziehungen hinaus gehen, wie sie an einem Ort gepflegt werden, an dem regelmässig die Ferien und die Wochenenden verbracht werden. Um diese Würdigung zu stützen, bleibt es der Vorin- stanz vorbehalten, Stromrechnungen am Wohnsitz in O.1._____ einzu- fordern und allenfalls auch die Beziehungsdauer resp. die Wohnsituation des Lebenspartners zu erfragen. Zudem ist die starke persönliche Ver- bindung zu O.1._____ oder der Umgebung in die Beurteilung miteinzube- ziehen, da die Beschwerdeführerin in O.1._____ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. f)Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bis heute erfolglos versucht, ähnliche Arbeitsstellen in der Umgebung von O.1._____ zu fin- den (vgl. diverse Bewerbungsabsagen in Bf-act. 28 ff.). Dies belege ihren Wunsch, auch den Arbeitsort in den Kanton Graubünden zu verlegen.

  • 15 - Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss Praxis sagen Bemühungen, eine Arbeitsstelle im Kanton Graubünden zu finden, nichts über den jetzigen effektiven Lebensmittel- punkt aus (vgl. dazu auch BGE 125 I 54 E.3b; Urteil des Bundesgericht vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2d, Urteil des Bun- desgerichts 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.3.4, VGU 13 70 E. 5g). Zudem hat die Beschwerdegegnerin aufgezeigt, dass entsprechende Stellen als MPA in Savognin, Maienfeld, Chur und Ilanz ausgeschrieben seien. Da sich keine dieser Stellen in unmittelbarer Nähe von O.1._____ befinden, kann diese Tatsache jedoch nicht zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ausgelegt werden. g)Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ver- letze. Es sei nach Kenntnis der Beschwerdeführerin noch nie vorgekom- men, dass einem Einwohner mit auswärtigem Wochenaufenthalt von der Beschwerdegegnerin der Wegzug an seinen Arbeitsort nahegelegt wor- den sei, zudem sei es einem Nachbarn aus dem Unterland möglich ge- wesen seinen Wohnsitz ohne Probleme in O.1._____ zu begründen. Die äusserst restriktive Haltung der Gemeinde sei somit problematisch im Hinblick auf Art. 8 BV. Diese Rüge und die Editionsbegehren sind abzuweisen, da nicht genü- gend substantiiert dargelegt werden konnte, dass der Nachbar sich in derselben Situation wie die Beschwerdeführerin befand (gem. Beschwer- degegnerin ist der Nachbar nicht Wochenaufenthalter mit einer Wohnung im Unterland) und die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Fall un- berücksichtigt, dass es noch gar nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin eine Einwohnerin von O.1._____ ist. Es liegt somit kein Verstoss gegen Art. 8 BV vor.

  • 16 - h)Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu mehreren Orten im Unterland in der Nähe ihrer Arbeitsorte als auch zu ihrem Freizeitaufenthaltsort in O.1._____ verschiedene Verbindungen hat. Die Kontakte und Verbindungen zu O.1._____ sind nicht unbedeutend und darum sind die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend willkürliche Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung gutzu- heissen. Beruhend auf dem Umstand, dass seit dem Erlass der umstritte- nen Verfügung bereits 15 Monate (Mai 2015 - August 2016) verstrichen sind, die Tageslisten erst der Beschwerde beigelegt wurden und eine Gewichtung der Indizien aus der Gemeinde O.1._____ durch die Be- schwerdegegnerin vernachlässigt wurde, ist vorliegend eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung (Strom- und Telefonrechnungen, Zeitschriftenabonnemente, Beziehungsdauer und Wohnsituation von Be- schwerdeführerin mit Lebenspartner) und neuem Entscheid (unter Berücksichtigung der vorgängigen Erkenntnisse) angebracht. Damit wird einem Antrag der Beschwerdegegnerin stattgegeben, welchen sie in der Duplik eventualiter beantragt hat. 4.Der Verstoss gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 und gegen Art. 40d BauG ist unbestritten. Die Androhung der Busse in der Verfügung vom

  1. August 2013 und dem Schreiben vom 28. August 2014 erfolgte über einen langen Zeitraum, ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Bussenhöhe wurde durch die Beschwerdeführerin bestritten. Mit Fr. 2'000.-- liegt die Busse im unteren Bereich des Strafrahmens und ist aufgrund der ermittel- ten Steuerdaten und den daraus ersichtlichen Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen zu bestätigen. 5.Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewie- sen. Die Verfahrenskosten sind sodann zu 1/3 der Beschwerdeführerin
  • 17 - und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ebenso wird die Be- schwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten anteilsmässig zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei der Festsetzung dieser Entschädigung ist je- doch nicht auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rerin vom 16. Oktober 2015 abzustellen, da diese den üblichen Rahmen überschreitet. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung des- halb nach Ermessen fest. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits ein Vorver- fahren gab, wird die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 6'000.-- (inkl. MWST) festgelegt. Die durch den Rechtsstreit zu ersetzenden notwendi- gen Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin betragen somit Fr. 4'000.--. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin demnach aussergerichtlich zu entschädigen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Fall zur ergänzen- den Sachverhaltsermittlung und Neuentscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2.Die Bussverfügung über Fr. 2'000.-- bleibt für A._____ bestehen und ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides an die Gemeinde- kasse O.1._____ zu bezahlen.

  • 18 - 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.2'856.-- gehen zu 2/3 zulasten der Gemeinde O.1., zu 1/3 zulasten von A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die Gemeinde O.1._____ hat an A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

BauG

  • Art. 40d BauG

BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 45 BV

ERG

  • Art. 12 ERG
  • Art. 13 ERG
  • Art. 17 ERG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

  • Art. 23 ZGB
  • Art. 24 ZGB

Gerichtsentscheide

4