Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2015 43
Entscheidungsdatum
08.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 43 3. Kammer VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocCrameri URTEIL vom 8. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (IV-Verwaltungsverfahren)

  • 2 - 1.A._____ ist seit dem 1. November 2000 aufgrund einer langandauernden Krankheit Bezügerin einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Am 15. Juli 2005 wurde ein erstes ordentliches Revisionsverfahren durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) eingeleitet. Mit Mitteilung vom 31. Mai 2006 wurde der Anspruch auf die bisherige IV-Rente bestätigt, wobei mitgeteilt wurde, dass per 1. Mai 2011 erneut eine Revision der IV-Rente erfolgen werde. Dementsprechend leitete die IV-Stelle per 1. Mai 2011 ein ordentliches Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dieser Revision wurde am 5. Oktober 2011 ein Verlaufsgutachten bei Dr. med. B._____ eingeholt und am 22. Mai 2012 eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung Ostschweiz (RAD) vorgenommen. Ergänzend wurde eine Begutachtung im Begutachtungszentrum (BEGAZ) in Auftrag gegeben, welche mit dem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2014 abgeschlossen wurde. 2.Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 stellte A._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das IV- Revisionsverfahren. Das Gesuch wurde mit der Bedürftigkeit und der komplizieren medizinischen Situation begründet. 3.Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde A._____ mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen, die sich auf die Rente auswirkten, festgestellt worden seien und sie deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe. 4.Mit Verfügung vom 1. April 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ab. Der Entscheid wurde damit begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Voraussetzung der Erforderlichkeit für die unentgeltliche Verbeiständung fehle, weil die

  • 3 - IV-Stelle die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornehme und die erforderlichen Auskünfte einholen müsse. 5.Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen:

  1. Es sei die Verfügung vom 1.4.2015 aufzuheben.
  2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im IV- Revisionsverfahren von der IV-Stelle Graubünden zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu benennen und entsprechend zu entschädigen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu benennen und entsprechend zu entschädigen.
  4. (Kostenfolge) 6.In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Es werde an den Erwägungen in der Verfügung vom 1. April 2015 festgehalten. Beim vorliegenden Fall handle es sich um ein unstrittiges Revisionsverfahren, welches dem gewöhnlichen Verwaltungsverfahren gleichzusetzen sei. Praxisgemäss sei die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich, demnach sei die unentgeltliche Verbeiständung vorliegend ebenfalls nicht erforderlich. 7.In der Replik vom 26. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Vernehmlassung fest. In der Duplik vom 3. Juni 2015 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Vernehmlassung und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. 8.Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 und 28. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beilagen für das Gesuch um
  • 4 - unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach. Auf die Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 25. Februar 2014 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt hat. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sachlich sowie örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich und ist daher zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt mit der Begründung, die Erforderlichkeit für die Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Verwaltungsverfahren sei in sachlicher Hinsicht an die Erforderlichkeit der
  • 5 - unentgeltlichen Verbeiständung ein strengerer Massstab anzulegen als im Beschwerdeverfahren. Der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Revisionsverfahren um ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren handle. Solange dieses unstrittig sei, sei die unentgeltliche Verbeiständung nicht erforderlich. Ferner verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2013 vom 6. Februar 2013, welches die unentgeltliche Verbeiständung bei der MEDAS-Begutachtung ebenfalls als nicht erforderlich betrachte. b)Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, die unentgeltliche Verbeiständung sei während des Revisionsverfahrens unabdingbar gewesen. Das Revisionsverfahren sei kein gewöhnliches Verwaltungsverfahren, sondern ein formelles Revisionsverfahren. Hinzu komme, dass beim ursprünglichen Bezug einer ganzen IV-Rente ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Bezügers drohe. Zudem sei das Revisionsverfahren mit dem Verfahren nach Erlass eines Vorbescheides vergleichbar. Ferner liege dem Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2013 vom 6. Februar 2013 eine andere Sachlage zugrunde. c)Streitig und daher zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht abgewiesen worden ist bzw. ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung besteht oder nicht.
  1. a)Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo
  • 6 - die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 37 ATSG N. 17-19; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). b)Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E.3.1, Urteil BGer I 812/05 vom 24. Januar 2006 E.4.3). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (vgl. BGE 132 V 200 E.4; 125 V 32 E.2 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 05 31 vom 11. Oktober 2005 E.2; KIESER, a.a.O., Art. 37 ATSG N. 16 und 20 ff.). Je nach Verfahrensstadium oder Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, unter Umständen wenn ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 125 V 36 E.4c; Urteil BGer 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E.2.2). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember

  • 7 - 2006 E.3.3; MEICHSSNER, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E.4.1; KIESER, a.a.O. Art. 37 ATSG N. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E.3.2; BGE 125 V 32 E.4b; KIESER, a.a.O., Art. 37 ATSG N. 23). c)Die Begründung der Beschwerdegegnerin, dass die unentgeltliche Verbeiständung nicht erforderlich sei, da die IV-Stelle die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornehme und die erforderlichen Auskünfte einholen müsse, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 31 E.4b). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 131). Es sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob allenfalls Gründe vorliegen, die eine unentgeltliche Verbeiständung erfordern.

  1. a)Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund des IV-Revisionsver- fahrens ein besonders starker Eingriff in ihre Rechtsposition gedroht habe und daher die unentgeltliche Verbeiständung erforderlich gewesen wäre. Zudem sei das Revisionsverfahren mit dem Verfahren nach Erlass eines Vorbescheides vergleichbar, bei welchem die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich anerkannt sei. Ferner sei eine unentgeltliche Verbeiständung erforderlich gewesen, da aufgrund der
  • 8 - divergierenden medizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ und der RAD-Ärzte, ein zusätzliches polydisziplinären Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, bei dem die Krankheitsgeschichte und die Unfallfolgen der Beschwerdeführerin durch Gutachterfragen berücksichtigt worden seien. b)Die gesetzlichen Bestimmungen zum IV-Revisionsverfahren findet sich in Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Das Revisionsverfahren wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Die Revision von Amtes wegen kann erfolgen, entweder aufgrund eines Anpassungstermins – in der Regel im Abstand von drei Jahren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 ATSG N 26) – oder wenn der Versicherungsträger Kenntnis von allenfalls anpassungsrelevanten Änderungen des Sachverhalts erhält (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Die IV-Stelle ist daher berechtigt, eine verfügte Rente in Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären. Dabei nimmt sie die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Wird im vorgesehenen Endentscheid der Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung beabsichtigt, so teilt die zuständige IV-Stelle der versicherten Person dies mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör hat (vgl. dazu BGE 135 V 250 E.3.2; 134 V 97 E.2). Dies weil im Bereich der Invalidenversicherung der Vorbescheid nach Art. 57a IVG die Einsprache ersetzt (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 IVG und Art. 73 bis – 74 IVV). Der Erlass des Vorbescheides im ordentlichen Revisionsverfahren kommt daher nur zur Anwendung, wenn die IV-Stelle den Entzug oder die Herabsetzung der bisherigen IV-Rente beabsichtigt. Werden bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt, so erfolgt bloss eine

  • 9 - Mitteilung an die Betroffenen (vgl. BGE 103 V 23 E.2; KIESER, a.a.O., Art. 17 ATSG N. 38). c)In casu wurde die Rente der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2011 von Amtes wegen einer zweiten ordentlichen Revision unterzogen. Im Revisionsverfahren wurde ermittelt, ob allenfalls Gründe bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die eine Änderung des Invaliditätsgarades zur Folge haben. Daher wurden seitens der Beschwerdegegnerin die nötigen Abklärungen getroffen, insbesondere verschiedene medizinische Gutachten und Arztberichte eingeholt. Aufgrund der Abklärungen wurde mit Schreiben vom 23. Juni 2014 die bestehende IV-Rente der Beschwerdeführerin bestätigt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist folglich das IV-Revisionsverfahren nicht mit dem Verfahren nach Erlass eines Vorbescheides gleichzusetzen. Der Vorbescheid wird im IV-Revisionsverfahren nur erlassen, wenn der Entzug oder die Herabsetzung der bisherigen IV-Rente beabsichtigt wird. Im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren wurde weder ein Vorbescheid erlassen, noch bestanden konkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge gehabt hätten. Ferner wurde das Rentenrevisionsverfahren auch nicht aufgrund einer Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde eingeleitet. Somit handelt es sich im konkreten Fall um ein ordentliches Revisionsverfahren, welches in dieser Verfahrensphase als unstrittiges Abklärungsverfahren ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren darstellt und daher keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderlich macht. d)Weiter verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2013 vom 6. Februar 2013, wo die Erforderlichkeit der unentgeltliche Verbeiständung bei einer MEDAS-Begutachtung, die im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts

  • 10 - stattfand, verneint wurde. Dort wurde trotz der Rückweisung, die durch eine Gerichtsbehörde erfolgt war – und daher das Verfahren strittig war –, die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung für die medizinischen Gutachten nicht anerkannt. Die Krankheitsgeschichte und der Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin sind im Aktendossier umfassend dokumentiert und daher der Beschwerdegegnerin bestens bekannt und dementsprechend im polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2014 erwähnt und mitbeurteilt worden. Die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Anordnung einer medizinischen Begutachtung ist im vorliegenden unstrittigen Verwaltungsverfahren daher zu verneinen. e)Die Gesamtheit der Umstände (ordentliches Revisionsverfahren; keine Rentenrevision, aufgrund einer Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde; kein Vorbescheid durch IV-Stelle erlassen; unstrittiges Verwaltungsverfahren) lassen die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Fall mit Blick auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung als nicht erforderlich erscheinen. Der Beizug eines Rechtsbeistands wäre möglicherweise dann erforderlich gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, welche eine Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge gehabt hätten und dadurch die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin stark berührt hätten. Dies wäre al- lenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin mit Vorbe- scheid der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte, dass im vorgesehenen Endentscheid die Herabsetzung der bisher gewährten IV-Rente beab- sichtig werde oder eine Rentenrevision eigeleitet worden wäre, die an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. Urteil BGer 8C_48/2007 E.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] C-5728/2009 E.3.3; Urteil BVGer C-4245/2009 E.5.2 f.; Urteil BVGerC- 8147/2009 E.4.3).

  • 11 - f)Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Schluss, dass das Kriterium der Erforderlichkeit für die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

  1. a)Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. b)Im vorliegenden Fall fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteile. Dazu gehörten einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes solle nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liege jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei sei mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren
  • 12 - innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend sei zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sei, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 120 Ia 179 E.3a; 124 I 1 E.2a; Urteil BGer 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; vgl. dazu auch MEICHSSNER, a.a.O., S. 75 ff.). c)Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgende Unterlagen ein: die definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013, die provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 796.-- (Kanton- Fr. 403.--; Gemeindesteuer Fr. 393.--), ein Kontoauszug der Post-Finance vom Januar 2015, eine Zusammenstellung der Krankenkassenprämien betreffend die Grundversicherungen gültig ab 1. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 359.20 monatlich, den Mietvertrag vom 1. Juni 2014 für die 4.5-Zimmer Wohnung in der Höhe von Fr. 1'395.-- zuzgl. Fr. 260.-- Nebenkosten monatlich, die Nebenkostenabrechnung vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 für die Wohnung in der Höhe von Fr. 745.95, eine Teilrechnung für Stromkosten für die Wohnung vom 1. Juli 2014 bis
  1. September 2014 in der Höhe von Fr. 150.--, die Kostenzusammenstellung der Krankenversicherung für das Jahr 2014, die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige der SVA Graubünden für die AHV/IV/EO für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 504.--. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin jährlich eine IV-Rente von Fr. 14'472.-- und SUVA-Rente von Fr. 12'535.-- ausgerichtet wird. Zudem werden Ergänzungsleistungen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 74.-- monatlich und individuelle Prämienverbilligung von Fr. 341.-- monatlich ausbezahlt. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin ergibt für den Stichmonat Mai 2015 folgendes Bild (vgl. das Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
  • 13 - betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009, schriftlich mitgeteilt am 14. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben vom 14. September 2009]; MEICHSSNER, a.a.O., S. 90 f.): Monatliches Einkommen IV-Rente der Beschwerdeführerin Fr. 1'206.-- SUVA-Rente der Beschwerdeführerin Fr. 1'044.60 Prämienverbilligung Krankenkasse Fr. 341.-- Ergänzungsleistungen Fr. 74.-- Total Fr. 2'665.60 Prozessualer Notbedarf Grundbetrag Wohngemeinschaft Fr. 1‘000.-- Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf Fr. 200.-- Nettomietzins inkl. Nebenkosten Fr. 827.50 Zusätzliche Nebenkosten Fr. 31.10 Krankenkasse Grundversicherung Fr. 359.20 Steuern Fr. 63.85 AHV/IV/EO Prämien Fr. 42.-- Total Fr. 2'523.65 Gegenüberstellung Monatliches Einkommen Fr. 2'665.60 Prozessualer Notbedarf Fr. – 2'523.65 Total Überschuss Fr. 141.95 Wie obenstehender Zusammenstellung zu entnehmen ist, beläuft sich der prozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'523.65. Der Mietvertrag für die 4.5-Zimmer Wohnung wurde ebenfalls von C._____ unterschrieben. Die im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebende C._____ ist gemäss dem Gesuchsformular erwerbstätig und

  • 14 - erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4‘307.60.-- (siehe Lohnabrechnung vom 31. August 2015). Aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einer erwerbstätigen Person rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Reduzierung des Grundbetrags gemäss Kreisschreiben vom 14. September 2009 von Fr. 1‘200.-- auf 1‘000.-- monatlich (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 91 f.; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 111 f.). Im prozessualen Notbedarf können die zusätzlich geltend gemachten Stromkosten von monatlich Fr. 50.-- nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Grundbedarf inbegriffen sind (vgl. Kreisschreiben vom 14. September 2009, S. 3). Der Beschwerdeführerin bleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 141.95, was ihr erlaubt, das Honorar ihres Rechtsvertreters gemäss Honorarnote vom 16. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 1'513.70 (6.67 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde, zuzgl. 8% MWST und Fr. 73.--Spesen) in Raten innerhalb von elf Monaten zu bezahlen (vgl. BGer Urteil 5P.486/2006 vom 16. Januar 2007 E.3.1; sowie BÜHLER, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 181 f.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 75 f.). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden kann. d)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Für eine Anwendung der davon abweichenden Regelung in Art. 69 Abs. 1 bis IVG bleibt vorliegend kein Raum, da es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen handelt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 15 -

  • 16 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gesetze

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