VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 3
10 - ten zwei (Ehe)Jahre seien ganz normal gewesen und trotz seiner ausser- ehelichen Beziehung habe die Beschwerdeführerin in der Wohnung an der D.-strasse gewohnt (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf- act]. 2). Zu beanstanden ist, dass der Ehemann gesamthaft dreimal ein- vernommen bzw. befragt wurde, die Beschwerdeführerin jedoch lediglich einmal. Somit können allfällige Widersprüche oder Bestätigungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, zumal die einzige Befragung der Ehefrau (7. Oktober 2013) rund einen Monat vor der letz- ten Befragung des Ehemannes (4. November 2013) stattfand. Weiter sind ausser den Ehegatten keine weiteren Personen zur Wohnsituation des Ehepaares befragt worden. Den Sachverhalt bezüglich der tatsächlichen Dauer der Ehegemeinschaft nur aufgrund von widersprüchlichen Aussa- gen des Ehepaares ermitteln zu wollen, erachtet das Verwaltungsgericht unter den gegeben Umständen als unzureichend. c)Für die abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache fehlen in den Akten zudem die Mietverträge der Wohnungen an der D.- strasse sowie an der C.-strasse. Insbesondere wäre bei den feh- lenden Mietverträgen zu prüfen, ob diese von beiden Ehegatten unter- schrieben wurden und gegebenenfalls als Familienwohnung bezeichnet wurden. d)Ebenfalls nicht genügend abgeklärt wurde der tatsächliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin an der G.-gasse in X._____ im Zeitraum vom Sommer 2009 bzw. ab April 2011. Insbesondere fehlen formelle Befra- gungen des Vermieters der Liegenschaft oder anderer Personen, die sachdienliche Hinweise zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der besagten Wohnung machen könnten. Sollte sich womöglich heraus- stellen, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum bzw. mehrere Monate in der besagten Wohnung ununterbrochen gewohnt hät- te, so wäre dies als klares Indiz zu werten, dass es sich um eine allfällige
11 - Scheinehe handeln würde bzw. es wäre der Beschwerdeführerin vorzu- werfen, dass sie sich rechtsmissbräuchlich auf eine nicht mehr gelebte Ehe berufen würde. e)Ferner fehlen in den Akten Informationen zur Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Insbesondere fehlen die Steuererklärungen samt Beilagen und Lohnabrechnungen der Eheleute in dem für die Streitsache relevanten Zeitraum. Daraus könnte allenfalls er- sichtlich sein, ob die Beschwerdeführerin ein selbständiges Einkommen erzielt hat bzw. über genügend Vermögen verfügt, um selbständig die Wohnung an der G.-gasse in X. finanzieren zu können bzw. ob die Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum überhaupt in der Lage war eine Zweitwohnung zu finanzieren. 6.Aus den Akten geht zudem hervor, dass Indizien bestehen, dass die Be- schwerdeführerin im relevanten Zeitraum eine aussereheliche Beziehung mit H., geboren 1970, gepflegt haben könnte. Das Verwaltungsge- richt ist der Auffassung, dass auch in diesem Punkt ungenügende Sach- verhaltsabklärungen vorgenommen wurden. Zu bemängeln ist insbeson- dere, dass keine formelle Befragung von H. zur mutmasslichen ausserehelichen Beziehung zur Beschwerdeführerin stattfand und somit auch keine anschliessende Konfrontation der Beschwerdeführerin mit seinen Aussagen erfolgte. Darauf hinzuweisen ist, dass ein deutliches In- diz für eine Scheinehe vorliegt, wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine Beziehung führt (vgl. Urteil BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E.3.2; CARONI, a.a.O., Art. 51 N. 11; UEBERSAX in: ACHERMANN et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, Der Rechts- missbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Bundesgerichts, S. 10). Im Falle der Bigamie ist unerheblich, welcher der Ehegatten eine Fremdbeziehung zu einer Drittperson unter- hält (vgl. Urteil BGer 2A.397/2000 vom 1. Dezember 2000 E.3c).
12 - 7.Nach dem Gesagten und unter den gegebenen Umständen ist das Ver- waltungsgericht daher der Auffassung, dass in den vorgängig genannten Punkten nicht genügend Indizien bzw. Beweise gesammelt wurden, um auf eine allfällige Scheinehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehemann schliessen zu können bzw. der Beschwerdeführerin vorzuwer- fen, dass sie sich rechtsmissbräuchlich auf eine nicht mehr gelebte Ehe berufe. Demzufolge erweist sich die Sache als nicht spruchreif, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 9. Januar 2015, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 25. November 2014 und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur weiteren Sachverhaltsab- klärungen führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. In seinen drei Honorarnoten vom 4. Juni 2014, 9. Januar 2015 respektive 7. Septem- ber 2015 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesamthaft ein Honorar von Fr. 6'556.-- (Zeitaufwand von ca. 27.3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) zuzüglich Fr. 541.85 Mehrwertsteuer, somit Fr. 7'097.85 plus Spesen vom insgesamt Fr. 217.05, total also Fr. 7'314.90 geltend. Für das Verwaltungsverfahren vor dem AfM ist ge- stützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung ge- schuldet. Ferner nicht berücksichtigt wird der geltend gemachte Zeitauf- wand vor dem 26. November 2014 für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren; diese Entschädigung ist vielmehr durch die Vorinstanz zu prüfen und festzulegen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird ein Auf- wand von insgesamt 13.85 Stunden geltend gemacht. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 240.00, 3% Spesen und MWST würde dies einen Be- trag von insgesamt Fr. 3'697.60 ergeben. Festzustellen ist zunächst, dass
13 - der Zeitaufwand des Substituten/der Substitutin in der Honorarnote vom
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.344.-- zusammenFr.1'844.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
14 - 3.Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]