VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 22
2 - 1.A._____ wurde zwischen 1991 und 2009 viermal den Führerausweis ent- zogen. In drei Fällen handelte es sich um eine schwere Widerhandlung aufgrund Alkoholkonsums. Das erste Ereignis betraf hingegen eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung im Bereich der mittleren Widerhandlung. Zudem erfolgte eine Verwarnung infolge nichtbetriebssicheren Fahrzeugs. 2.Am 11. Oktober 2012 fuhr A._____ mit einer Blutalkoholkonzentration mit Mittelwert 1.78 ‰ ein Motofahrzeug auf der Autobahn A13 mit Selbstun- fallfolge. Mit Strafmandat vom 7. März 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätze zu je Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt. 3.Mit Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 19. März 2013 wurde A.s Fahreignung aufgrund verkehrsrelevanten Alko- holmissbrauchs verneint. 4.Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde A. der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab 11. Oktober 2012 entzogen. Die Sperr- frist betrug 12 Monate (gerechnet ab dem 11. Oktober 2012). Die Wieder- erteilung des Führerausweises bzw. die Aufhebung der Massnahme wur- de vom Nachweis einer Alkoholabstinenz für die Dauer von 12 Monaten mittels halbjährlicher Haaranalysen abhängig gemacht. Zudem habe er am Lernprogramm "suchtmittelfreies Fahren" teilzunehmen. Nach Wie- dererteilung des Führerausweises habe er mit dem Abstinenznachweis für weitere 12 Monate mittels Haaranalysen fortzufahren (Administrativ- verfahren Nr. 13332.3). 5.Am 19. Dezember 2013 wurde A._____ von der Kantonspolizei in X._____ am Steuer eines Personenwagens kontrolliert. Dabei zeigte er
3 - einen alten Führerausweis – den er zuvor als verloren gemeldet hatte – und gab an, nach Chur an seine Arbeitsstelle fahren zu wollen. 6.Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2014 wurde A._____ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs und Nichtabgabe von Aus- weisen und Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 220.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'300.-- bestraft, wogegen A._____ am 21. Fe- bruar 2014 Einsprache erhob. 7.Am 28. Februar 2014 wurde das eröffnete Administrativverfahren wegen des Vorfalls vom 19. Dezember 2013 bis zum Ausgang des Strafverfah- rens sistiert (Verfahren Nr. 2014_7747). Gleichentags, mit Schreiben vom
9 - fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2014 vom 17. April 2015 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E.3.4.1 und 3.4.2; so auch RÜTSCHE/D'AMICO, in: NIGG- LI/PROBST/WALDMANN, Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d Rz. 2; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, Art. 16d Rz. 43). Aus der mehrfachen Rückfälligkeit des Betroffenen ist nämlich zu vermuten, dass er nicht Gewähr bietet, sich künftig beim Führen eines Motorfahr- zeuges an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten (RÜTSCHE/D'AMICO, a.a.O., Art. 16d Rz. 2). Kraft dieser Vermutung muss die fehlende Fahr- eignung nicht noch gutachterlich abgeklärt werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d Rz. 43 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E.3.2.4). Sicherheitsentzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG werden sodann von Art. 17 Abs. 3 SVG erfasst, welcher die Wiedererteilung von Führerausweisen, die auf unbestimmte Zeit entzogen wurden, regelt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 17 Rz. 12; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 17 Rz. 21). Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit ent- zogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wieder- erteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist ab- gelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nach- weist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. b)Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass – selbst wenn eine materielle Prüfung der charakterlichen Eignung zulässig wäre – die Vorinstanz alle Argumente des Beschwerdeführers nicht gewichtet habe, welche eindeutig eine positivere Prognosebeurteilung zuliessen. Danach ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus charakterlichen oder anderen Gründen abgehen könnte. Der Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen aus, dass im Gutach- ten vom 19. März 2013 zwar ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch bejaht, indessen die Notwendigkeit einer psychologischen Überprüfung
10 - der charakterlichen Eignung verneint worden sei. Er habe sodann die ge- forderte Abstinenz von 24 Monaten eingehalten, und der eigentliche Fahreignungsmangel – die Alkoholproblematik – sei beseitigt worden. Zu- dem habe er das geforderte Lernprogramm absolviert. Im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt vom 19. Dezember 2013 habe er sämtliche Voraus- setzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises erfüllt. Das Strassenverkehrsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es zuerst den Führerausweis wieder erteile – und damit aufgrund der Verdachtslage keine charakterliche Nichteignung annehme –, und dann nach Rechtskraft des Strafbefehls dennoch von einer Verdachtslage der charakterlichen Nichteignung ausgehe. Der neue Vorfall vom 19. Dezember 2013 lasse somit nicht auf eine charakterliche Nichteignung schliessen. Des Weiteren sei das Motiv (verspätetes Erscheinen als Lehrer am Arbeitsplatz) für die inkriminierte Fahrt nachvollziehbar, aber nicht gewichtet worden. Die Warnungswirkung der Sperrfrist von zwei Jahren werde bei der Prüfung des Eignungsmangels nicht gewichtet. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren ausserdem einsichtig gezeigt. Das Massnahmeregister ergebe für die letzten zehn Jahre keine Hinweise auf Verfehlungen, die mit charakterlicher Nichteignung zu tun hätten. c)Nur am Rande sei mit Blick auf die beschwerdeführerische Rüge des wi- dersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamtes klarzustellen, dass hier die Konstellation vorliegt, in der ein vorläufiger Sicherungsent- zug (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahr- zeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]) nicht notwendig war, weil aufgrund von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG ohnehin – d.h. ohne Vorliegen ei- nes Gutachtens (vgl. E.3c) – ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer mit Sperrwirkung von mindestens 24 Monaten zu verfügen war. Die Entscheidung des Beschwerdegegners mit zwischenzeitlicher Verfügung vom 28. Februar 2014, dem Beschwerdeführer während hängigem Straf- verfahren den Führerausweis zurückzugeben, mag deshalb zwar störend
11 - wirken und dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er dem Strassenverkehrsamt Inkonsequenz vorwirft. Dennoch kann der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten, zumal das Strassenverkehrsamt das hier in Diskussion ste- hende Administrativverfahren bis zur strafrechtlichen Verurteilung des letzten Vorfalls berechtigterweise suspendiert hatte, so dass erst die Rechtskrafterklärung des am 13. Februar 2014 ergangenen Strafbefehls mit der Abschreibungsverfügung vom 24. Juni 2014 die Möglichkeit für das Strassenverkehrsamt setzte, nun in Kenntnis der Sachlage eine Ad- ministrativmassnahme nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG mit entsprechender Auflage nach Art. 17 Abs. 3 SVG für die Wiedererteilung des Führeraus- weises anzuordnen, wobei die infolge der Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfolgte Rückgabe des Führerausweises im ande- ren Administrativverfahren (Verfahren 13332.3) keine Rolle mehr spielen durfte. d)Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Entzug auf unbe- stimmte Zeit, sieht ein Teil der Lehre die Vermutung der fehlenden cha- rakterlichen Fahreignung des Betroffenen als unwiderlegbar an. Folglich vertreten die entsprechenden Autoren die Auffassung, wonach sich in diesen Fällen die Prognose über die Fahreignung aus dem Gesetz erge- be und im Einzelfall gar nicht vorzunehmen sei (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 16c Rz. 58). Trotz dieser unwiderlegbaren Vermutung kann hier er- gänzend noch darauf hingewiesen werden, dass in der Situation, welche sich dem Strassenverkehrsamt präsentierte, berechtigte Zweifel darüber herrschten, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bieten würde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Immerhin war die Prognose anlässlich der letzten verkehrspsychologischen Begutachtung vom 19. März 2013 negativ. Auf die dort geäusserte Einschätzung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, wonach eine
12 - nochmalige spezialärztliche Begutachtung vor Wiedererteilung des Führerausweises nicht erforderlich sei, weil der Nachweis der Abstinenz und des Besuchs des Spezialkurses als genügend erachtet wurde, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen nach Eintritt des neuen Vorfalls nicht mehr berufen. Die ungünstige Prognose ist ja nun mit dem Vorfall vom 19. Dezember 2013 eingetroffen in der Form einer weiteren schweren Verkehrsregelverletzung. Dass diese nicht suchtmittelbezogen war, fällt unter dem Aspekt von Art. 16c Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SVG nicht ins Gewicht (die Verschiedenartigkeit der Verkehrsdelikte spielt dabei nämlich keine Rolle). Das Strassenverkehrsamt konnte somit annehmen, dass der Beschwerdeführer aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet war.
13 - Art. 150 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 30 ff. VZV). In diesem Zusammenhang hat es einen Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung - Massanahmen - Wiederherstellung der Fahreignung" vom 26. April 2000 publiziert. Unter Ziff. 6 des Leitfadens findet man eine Liste von Sachverhalten oder Ver- haltensweisen die einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. d aSVG begründen. An dieser Stelle ist mit Blick auf die Rüge des Beschwerde- führers, Art. 14 SVG sei hier nicht einschlägig, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung – welche bei der Revision übrigens nur formelle Ände- rungen erfuhr – die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeuges (Fahreignung und Fahrkompetenz) anspricht und somit die Bedingungen aufstellt, welche erfüllt sein müssen, um ein Motorfahr- zeug lenken zu dürfen. Obwohl diese Norm bei rein systematischer Aus- legung zwar grundsätzlich die Erteilung des Führerausweises regelt, ist nicht einzusehen, weshalb die Definition der Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) auch in Konstellationen wie die vorliegende, also bei Entzugs- fällen, nicht beigezogen werden dürfte. Ziff. 6.2 des Leitfadens besagt so- dann, dass einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen charakter- licher Defizite bestehe, wenn die Person innert rund zwei Jahren drei poli- zeilich registrierte Unfälle oder Verletzungen der Verkehrsregeln begeht, welche zu einer Administrativmassnahme führen. Diese Voraussetzung wäre hier grundsätzlich nicht gegeben. Der Leitfaden stammt jedoch aus dem Jahr 2000. Per 1. Januar 2005 wurde das SVG revidiert und gerade in Bezug auf Führerausweisentzüge verschärft und teilweise auch sche- matisiert (vor allem hinsichtlich des hier anwendbaren Kaskadenentzugs von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Deshalb ist im vorliegenden Fall die vom Beschwerdegegner eingereichten Medienmitteilung des ASTRA durchaus zu beachten, wonach wer dreimal wegen schweren Widerhandlungen den Führerausweis abgeben musste, den Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist nur zurückerhalte, wenn er vorher mittels einer verkehrspsycho-
14 - logischen Untersuchung nachweise, dass er wieder fahrgeeignet sei (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.) II/6). Diese Voraussetzung ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Da es sich beim betreffenden Leitfa- den bzw. der Medienmitteilung bloss um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, erscheint es allerdings angebracht, die Umständen des vorlie- genden Falls zu würdigen und somit die Notwendigkeit einer verkehrs- psychologischen Untersuchung einer Überprüfung zu unterstellen unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Prognose (vgl. vorne E.4c) aufgeführten Argumente des Beschwerdeführers. d)Welche Massnahme statt der verkehrspsychologischen Untersuchung hier in Frage käme und inwieweit eine solche geeigneter wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Solange er die vorbehaltlose Aushändigung des Führerausweises beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass hier angesichts des zu Recht verfügten Sicherungsentzugs eine Wiedererteilung der Bewilligung nur in Frage kommt, wenn der Be- schwerdeführer den Nachweis erbringt, dass der Mangel, der zum Aus- weisentzug geführt hat, zwischenzeitlich behoben und die fragliche ge- setzliche Voraussetzung wieder erfüllt ist (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., Art. 17 Rz. 22). Auf welcher Art im Anschluss an das Ende der vorliegend angeordneten Sperrfrist der Nachweis über die Behebung des vermuteten Mangels – und zwar der Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers, sich beim Führen eines Motorfahrzeuges, ganz allgemein an die Strassenver- kehrsvorschriften halten zu können – anders als durch das Beibringen eines verkehrspsychologischen Gutachtens gelingen sollte, ist nicht einzusehen. Die Anordnung des Strassenverkehrsamts Graubünden über die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtes zwecks Nachweises der Fahreignung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
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16 - lich nie überprüft worden, und die gesamten Umstände liessen keine ein- deutige Prognose zu. Indem der Beschwerdegegner mit dieser blossen Schlussfolgerung die Erforderlichkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten verkehrs- psychologischen Begutachtung bestätigte, ging er auf die Argumente des Beschwerdeführers offenbar unzureichend ein, jedenfalls zeigte er nicht auf, warum diese gerade als nicht überzeugend wirkten. Insofern ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Indessen kann hier – selbst in Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen der Vorinstanz hinsichtlich der Reichweite ihrer Kognition (vgl. E.1 und E.7 der angefochtenen Ver- fügung) – nicht festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner von seiner umfassenden Kognition, also einschliesslich der Überprüfung der Unangemessenheit (Art. 31 Abs. 1 lit. b VRG), nicht Gebrauch machte. Das gerade Gesagte gilt hingegen nicht für das Verfahren vor dem Stras- senverkehrsamt. In seiner Verfügung vom 4. Dezember 2014 kann näm- lich keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden, zumal das Strassenverkehrsamt als erstverfügende Instanz auf eine speditive Erle- digung seiner Arbeitsbelastung angewiesen ist und von ihm daher im Rahmen der Begründung seiner Entscheidungen nicht verlangt werden darf, sich einlässlich mit den Argumenten des Betroffenen auseinander- zusetzen; es genügt, wenn die Behörde nur jene Gründe nennt und aus- führt, welche für ihren Entscheid von tragender Bedeutung sind (MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 888 m.H.a. BGE 134 I 83 E.4.1., S. 88; 133 I 270 E.3, S. 277; 133 III 439 E.3.3., S. 445; 130 II 530 E.4.3., S. 540; 129 I 232 E.3.2., S. 236 u.a.). Demgemäss ist hier von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im gerichtlichen Verfahren auszugehen, zu- mal es sich hier um keine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (vgl. BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinwei-
17 - sen; PVG 2008 Nr. 1). Der Verstoss gegen die Begründungspflicht ist aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. BGE 126 II 111 E.7b). 7.Beim diesem Verfahrensausgang gehen die Beschwerdekosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich jedoch, der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) durch die Vorinstanz mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.5.1 m.w.H.; BGE 126 II 111 E.7b m.w.H.). Vor dem Hintergrund, dass sich die Verfügung der Vor- instanz im Ergebnis als richtig erweist und auch die Begründung zwar nicht ganz, jedoch immerhin überwiegend korrekt erfolgte, ist der Be- schwerdeführer nicht im Umfang der beantragten zwei Drittel zu entlas- ten, sondern nur im Umfang eines Drittels der Gerichtskosten, d.h. um Fr. 386.65 für die Beschwerdekosten vor dem Departement von insge- samt Fr. 1'160.-- sowie um Fr. 648.-- für die Gerichtskosten von insge- samt Fr. 1'944.-- im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer hat somit für das vorinstanzliche Verfahren neu Fr. 773.35 zu bezahlen und für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 1'296.00. Dem- entsprechend erscheint auch eine aussergerichtliche Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners für das vor- liegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 739.50 (1/3 von Fr. 2'218.40) sowie für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 767.50 (1/3 von Fr. 2'302.60) als angemessen.
18 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.444.-- zusammenFr.1'944.-- gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten des Departemen- tes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Für das vorangegangene Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (VB 15/04-13103) werden Fr. 386.65 auf die Staatskasse genommen; der Restbetrag von Fr. 773.35 geht zu Lasten von A._____.