Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2015 111
Entscheidungsdatum
03.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 111 3. Kammer VorsitzMoser RichterAudétat, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 3. November 2015 in der Streitsache der Stadt Chur, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Gesuchstellerin gegen A., lic. iur., Verwaltungsrichter, Gesuchsgegner betreffend Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren U 15 47 (B. gegen die Stadt Chur betreffend Sozialhilfe)

  • 2 - 1.Mit Entscheid vom 28. April, mitgeteilt am 4. Mai 2015, wies der Stadtrat der Stadt Chur die von B._____ erhobene Beschwerde gegen den Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Chur vom 21. Januar 2015 betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 18. Oktober 2014 ab, sofern er darauf eintrat. 2.Dagegen erhob B._____ am 18. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 15 47). Nach Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels beantragte die Stadt Chur (nachfolgend Gesuchstellerin) am 22. September 2015 den Ausstand des Instruktions- und Verwaltungsrichters A.. Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, dass Verwaltungsrichter A. bzw. der von diesem präsidierte Verein C._____ gleichzeitig ein emotional stark belastendes Verfahren gegen die Stadt Chur betreffend Übernahme von Schultransportkosten für den zweisprachigen Kindergarten führe (Verfahren U 14 71). Bei dieser Ausgangslage sei nicht sichergestellt, dass Verwaltungsrichter A._____ in der Beschwerdesache B._____ gegen die Stadt Chur unabhängig und unbefangen urteilen könne, wie dies von einem Richter eines kantonalen Gerichtes erwartet werden dürfe. Sein Vorgehen weise denn auch darauf hin, dass er versuche, der Gesuchstellerin mit Verfahrensverzögerungen und mit Verursachung von übermässigem Aufwand unnötige Schwierigkeiten zu bereiten. So habe er mit Verfügung vom
  1. September 2015 bereits einen vierten Schriftenwechsel angeordnet, obwohl die Streitsache tatsächlich und rechtlich betrachtet wenig Spielraum für gerichtliche Interpretationen lasse. Zudem sei Verwaltungsrichter A._____ offenbar trotz Antrag der Gesuchstellerin nicht gewillt, gegen die überlangen, unanständigen und beleidigenden Rechtsschriften von B._____ nach Art. 18 VRG einzuschreiten.
  • 3 - 3.In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 führte Verwaltungsrichter A._____ aus, dass die Gesuchstellerin schon längere Zeit Kenntnis davon habe, dass er als Vorsitzender der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes amte. Folglich sei das Ausstandsbegehren zu spät vorgebracht worden. Aber auch materiell erweise sich der Einwand der Befangenheit als unbegründet. 4.Am 9. Oktober 2015 beantragte B._____ die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nachdem im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 15 47 bereits am 18. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben wurde, die Gesuchstellerin aber erst am 22. September 2015 den Ausstand des Verwaltungsrichters A._____ beantragt hat, gilt es vorab zu klären, ob auf das Ausstandsbegehren eingetreten werden kann. a)Gemäss Art. 6b Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstandsgründen kann den Parteien der aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

  • 4 - fliessende Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, das heisst grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf späteres Anrufen einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. BGE 132 II 485 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 441). b)Die Gesuchstellerin legt dar, sie habe erst am 16. September 2015 auf telefonische Anfrage bei der Gerichtskanzlei hin erfahren, dass Verwaltungsrichter A._____ das Verfahren U 15 47 als Instruktionsrichter leite. Wie nachfolgend dargestellt zielt dieser Einwand ins Leere. Denn einerseits hat die Gesuchstellerin aufgrund der Internetpublikation des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden (vgl. http://www.justiz- gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kammern.html [zuletzt besucht am 11. November 2015]) sowie aufgrund mehrerer anderer bereits abgeschlossener Verfahren betreffend Sozialhilfe beim Verwaltungsgericht, in denen der Stadt Chur jeweils Parteistellung zukam (unter anderem die Verfahren U 12 38, U 14 29 und U 14 45), schon seit geraumer Zeit Kenntnis davon, dass Verwaltungsrichter A._____ als Vorsitzender der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes amtet, welche unter anderem für Fälle betreffend Sozialhilfe zuständig ist. Im Übrigen ist das Verfahren U 15 47 (B._____ gegen die Stadt Chur betreffend Sozialhilfe) seit dem 19. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht hängig, während das von der Gesuchstellerin erwähnte Verfahren U 14 71 (Verein C._____ gegen die Stadt Chur betreffend Schultransport) bereits

  • 5 - seit dem 16. September 2014 beim Verwaltungsgericht hängig ist. Folglich hat die Gesuchstellerin auch seit längerer Zeit Kenntnis davon, dass Verwaltungsrichter A._____ den erwähnten Verein C._____ präsidiert. Indem die Gesuchstellerin trotz Kenntnis darüber, dass Verwaltungsrichter A._____ einerseits als Vorsitzender der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes, welche unter anderem für Fälle betreffend Sozialhilfe zuständig ist, und anderseits als Präsident des Vereins C._____ amtet, den angeblichen Ausstandsgrund nicht innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht hat, hat sie ihren Anspruch auf Anrufen einer angeblich verletzten Ausstandbestimmung verwirkt. Das erst am 22. September 2015 eingereichte Ausstandsbegehren erweist sich dementsprechend als verspätet, weshalb auf dieses nicht eingetreten werden kann. 2.Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren einzutreten wäre, müsste dieses − wie nachfolgend dargestellt − als unbegründet abgewiesen werden. a)Ein Richter hat gemäss Art. 6a VRG dann in Ausstand zu treten, wenn einer der in Abs. 1 lit. a-e genannten Ausstandsgründe gegeben ist oder wenn er aufgrund anderer Umstände als befangen erscheint (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG). Art. 6a VRG gewährleistet das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

  • 6 - vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefassung sind heikel zu beurteilen und im Grunde gar nicht beweisbar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begründet, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 137 I 227 E.2.1, 134 I 238 E.2.1, 134 I 20 E.4.2, 131 I 24 E.1; vgl. auch STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Rz. 16 zu Art. 30 BV). b)Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende

  • 7 - Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 138 V 142 E.2.3, 125 I 119 E.3e, 116 Ia 135 E.3a, 115 Ia 400 E.3b, 114 Ia 153 E.3b/bb; Urteile des Bundesgerichtes 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E.4.1, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E.2.2; STEINMANN, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 30 BV). c)Die Gesuchstellerin begründet das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, dass aufgrund des emotional stark belastenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens des von Verwaltungsrichter A._____ präsidierten Vereins C._____ gegen die Stadt Chur betreffend Schultransport (U 14 71) nicht sichergestellt sei, dass Verwaltungsrichter A._____ in der Beschwerdesache B._____ gegen die Stadt Chur (Verfahren U 15 47) unabhängig und unbefangen urteilen könne. Sein Vorgehen weise denn auch darauf hin, dass er versuche, der Gesuchstellerin mit Verfahrensverzögerungen und mit Verursachung von übermässigem Aufwand unnötige Schwierigkeiten zu bereiten. Zudem habe es Verwaltungsrichter A._____ unterlassen, gegen die überlangen und unanständigen Rechtsschriften von B._____ nach Art. 18 VRG einzuschreiten. Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltungsrichter A._____ aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens U 14 71 (Verein C._____ gegen die Stadt Chur betreffend Schultransport) befangen sein sollte. Insbesondere vermag allein der Umstand, dass er

  • 8 - als Präsident des Vereins C._____ amtet, in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahrens U 15 47 noch keinen Anschein der Voreingenommenheit hervorzurufen. Denn einerseits besteht zwischen dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 14 71 und dem Verfahren U 15 47 keinerlei Sachzusammenhang. Anderseits kann von einem vollamtlichen Verwaltungsrichter aber auch erwartet werden, dass er zwischen seiner amtlichen Funktion als Verwaltungsrichter und seiner privaten Tätigkeit als Präsident eines Vereins zu unterscheiden vermag. Im Übrigen muss sich die Gesuchstellerin, wenn sie sich zur Begründung des Ausstandsbegehrens auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren U 14 71 beruft, die Frage gefallen lassen, weshalb sie in weiteren, nach der Rechtshängigkeit des Verfahrens U 14 71 per 16. September 2014 entschiedenen Fällen betreffend Sozialhilfe, in denen der Stadt Chur ebenfalls Parteistellung zukam, offenbar keine Befangenheit des Verwaltungsrichters A._____ beanstandete (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichtes U 14 45 vom 7. Oktober 2014 sowie U 14 29 vom

  1. Oktober 2014). Selbiges gilt auch für die noch beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend Sozialhilfe, in denen der Stadt Chur ebenfalls Parteistellung zukommt und diese ebenfalls keine Befangenheit des Verwaltungsrichters A._____ beanstandet (vgl. die Verfahren U 15 57 [hängig seit 8. Juni 2015] und U 15 59 [hängig seit
  2. Juni 2015]). Denn die Ausgangslage bei den erwähnten Verfahren ist gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 15 47 ein und dieselbe. Anderseits weist aber auch die Führung und Instruktion des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens U 15 47 durch Verwaltungsrichter A._____ − entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin − nicht auf dessen Befangenheit hin. Der Rüge der Gesuchstellerin, wonach Verwaltungsrichter A._____ das Verfahren durch
  • 9 - stetige Gewährung von Fristen zur allfälligen Stellungnahme verzögere, ist entgegenzuhalten, dass die Parteien eines Gerichtsverfahrens gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Diese Garantie umfasst unter anderem das Recht, von jeder beim Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; vgl. BGE 133 I 98 E.2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Es liegt somit allein in der Hand der Parteien, ob sie eine Entgegnung in einem Verfahren für erforderlich halten oder nicht und − wenn ja − in welchem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung der jeweils gegnerischen Eingabe an die andere Partei zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme durch Verwaltungsrichter A._____ in keiner Weise zu beanstanden. Die Gesuchstellerin verkennt sodann, dass die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme nicht als Aufforderung zur Stellungnahme zu verstehen ist. Da jede Stellungnahme das Verfahren verlängert und unter Umständen verteuert, liegt es vielmehr im eigenen Interesse jeder Partei, auf unnötige Eingaben und Wiederholungen zu verzichten (vgl. dazu das Dokument des Bundesgerichtes "Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen" [abrufbar unter www.bger.ch › Rechtsprechung › Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen; zuletzt besucht am
  1. November 2015]). Sodann hat es die Gesuchstellerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 15 47 offenbar jeweils selbst für notwendig befunden, jeweils nach Fristansetzung zur allfälligen
  • 10 - Stellungnahme durch den Instruktionsrichter noch weitere Stellungnahmen einzureichen. Zudem hat die Gesuchstellerin zweimal eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme beantragt und damit selber zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen (vgl. deren Schreiben vom
  1. Juni und 30. September 2015). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Befangenheit des Instruktions- und Verwaltungsrichters A._____ als unbegründet. Schliesslich erweist sich auch der Einwand, wonach Verwaltungsrichter A._____ nicht gewillt sei, gegen die überlangen, unanständigen und beleidigenden Rechtsschriften von B._____ nach Art. 18 VRG einzuschreiten, als unbegründet und vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Denn es obliegt allein im Ermessen des Instruktionsrichters zu entscheiden, ob und in welchen Fällen er ein Einschreiten gestützt auf Art. 18 VRG, wonach sich die am Verfahren Beteiligten anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsuche und Trölerei zu unterlassen haben, andernfalls dies von der entscheidenden Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- zu ahnden ist, als angezeigt erachtet.
  2. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ausstandsbegehren infolge verspäteter Einreichung desselben nicht einzutreten ist. Selbst wenn indes auf das Ausstandsbegehren einzutreten wäre, wäre dieses − wie gesehen − als unbegründet abzuweisen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gesuchstellerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht weder Verwaltungsrichter A._____ noch der nicht anwaltlich vertretenen B._____ zu.
  • 11 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter A._____ wird nicht eingetreten 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.257.-- zusammenFr.757.-- gehen zulasten der Stadt Chur und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

Zitate

Gesetze

6

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

VRG

  • Art. 6a VRG
  • Art. 18 VRG
  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

8