VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 15 1
2 - 1.A., 1959 in Deutschland geboren, reiste im August 2006 zur Er- werbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 21. August 2006, welche gültig war bis zum 21. Februar 2007 und anschliessend bis zum 20. Februar 2008 verlängert wurde, ar- beitete er für die Versicherung B. mit Sitz in O.1.. Mit Gesuch vom 25. Juni 2007 beantragte sein neuer Arbeitgeber, die C. Versi- cherung in O.2., die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA für A., welche ihm am 11. Juli 2007 mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2012 erteilt wurde. Am 13. März 2007 wurde das Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn und am 2. Oktober 2008 für seine Ehefrau bewilligt. Der Sohn absolvierte die obligatorische Schulpflicht, währendem die Ehefrau und Mutter einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin und Coiffeuse nachging. 2.Mit Strafbefehl vom 26. April 2011 der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde A._____ wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt. Die Pro- bezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Busse von Fr. 2‘900.-- ausgesprochen. Sein Strafregisterauszug aus Deutschland verzeichnet zwei frühere Verurteilungen: A._____ wurde erstmals Ende 2003 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - in einem Fall mit Urkundenfälschung, im anderen Fall ge- meinschaftlich begangen - und wegen neunfachen Betrugs - davon sie- ben mit Urkundenfälschung - bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten. Eine zweite Verurteilung zu einem Jahr und zehn Mona- ten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkunden- fälschung in sechs Fällen, bei einer Bewährungsfrist von drei Jahren und sechs Monaten, erfolgte am 25. September 2006.
3 - 3.Am 5. April 2012 kündigte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubün- den (nachfolgend AMZ) A._____ die beabsichtigte Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Wegweisung aus der Schweiz wegen mehrfacher strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz und im Ausland an und gewährte ihm das rechtliche Gehör. 4.Dazu nahm A._____ in diversen Schreiben von April bis Mai 2012, in de- nen er ausführte, warum ihm eine Ausreise nach Deutschland nicht zu- zumuten sei, Stellung. 5.Mit Gesuch vom 1. Juni 2012 beantragte A._____ die Verlängerung sei- ner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 6.Der Betreibungsregisterauszug von A._____ vom 6. September 2012 zeigt zahlreiche Einträge zurückgehend bis ins Jahr 2009. Allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 sind zehn Betreibungen im Ge- samtbetrag von Fr. 113‘445.55 verzeichnet, gegen deren sechs Rechts- vorschlag erhoben worden war. Ebenfalls für das Jahr 2012 sind drei Pfändungen im Betrag von Fr. 34‘856.15 registriert. Ausserdem sind 15 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 79‘382.05 sowie etliche weitere Betreibungen in den Jahren 2011, 2010 und 2009 aufgeführt. 7.Mit Verfügung vom 8. November 2012 verweigerte das AMZ die Verlän- gerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A._____ und ord- nete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz bis zum 31. Dezember 2013 an. Begründet wurde der Entscheid damit, dass eine Nichtverlänge- rung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund seiner Verstös- se gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der drohenden Rückfallgefahr angezeigt sei und aufgrund seiner persönlichen Umstände als verhältnismässig erscheine.
4 - 8.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. Dezember 2012 beim Department für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfol- gend DJSG) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er aus, es liege keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung vor. Ins- besondere gebe es keine Hinweise auf ein Rückfallrisiko und desweitern sei die Wegweisung nicht verhältnismässig. 9.In seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2013 beantragte das AMZ die Abweisung der Beschwerde. 10.Am 28. Februar 2013 ersuchte das DJSG bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht zum laufenden Verfahren gegen A.. Aus den Akten, welche am 2. April 2013 übermittelt wurden, ergab sich, dass gegen A. am 28. März 2013 eine weitere Strafuntersuchung wegen Be- trugs eingeleitet wurde. 11.Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wies das DJSG die Beschwerde vom
5 - wie vor als Versicherungsvertreter und entgegen seinen Beteuerungen bestehe auch im neuen Arbeitsverhältnis mit einem fixen Basislohn immer noch die Gefahr von weiteren Straftaten, weil die Provisionen weiterhin einen gewichtigen Lohnbestandteil ausmachten. Das DJSG argumentierte mit Verweis auf den Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2013, der Betreibungen aus dem Jahr 2013 im Umfang von Fr. 4'559.80, Betreibun- gen aus dem Jahr 2012 im Umfang von Fr. 120'601.40 sowie Verlust- scheine seit dem Jahr 2010 in Höhe von insgesamt Fr. 80'755.55 aus- weist, seine Lebens- und Einkommensverhältnisse hätten sich seit dem neuen Stellenantritt vor zwei Jahren nicht wie behauptet konsolidiert. A._____ sei ein systematischer Wiederholungstäter, wobei sein Verschul- den sowohl von der Deliktsart her als auch im Quantitativen schwer wie- ge. Gleichzeitig erscheine eine Wegweisung als verhältnismässig, ob- schon er damit von seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn getrennt würde. Seine misslungene Integration offenbare sich anhand seiner häu- figen Stellenwechsel, seines wiederholt straffälligen Verhaltens und seiner enorm hohen Schulden. Auch wenn ihn die Wegweisung hart treffen wür- de, habe er sich das selber zuzuschreiben. Schon in den Jahren 2006 – 2008 habe die Familie freiwillig an getrennten Wohnorten gelebt. Sollten sich die Ehefrau und das gemeinsame Kind entschliessen, in der Schweiz zu bleiben, so würde das Aufrechterhalten des Kontaktes von Deutsch- land aus keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Ausserdem sei es der eben- falls deutschen Ehefrau und dem in Deutschland geborenen Sohn ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer zurück nach Deutschland zu folgen. Der Beschwerdeführer habe während rund 50 Jahren in seinem Heimatland Deutschland gelebt und gearbeitet. Somit sei es ihm möglich, dort wieder sesshaft zu werden und eine Arbeit zu finden. Von Deutsch- land aus könne er auch seine allenfalls in der Schweiz verbleibende Fa- milie ernähren. Der Ehefrau sei ausserdem zuzumuten, ihr Teilzeit- Arbeitspensum zu erhöhen, sollte dies dennoch notwendig sein. A._____
6 - besitze überdies in Deutschland ein Haus, in dem seine Tochter (Jahr- gang 1989) wohne. Mit der in Deutschland wohnenden Tochter und der Schwiegermutter pflege er nach eigenen Angaben einen sehr guten Kon- takt. Weiter sei er gemäss eigenen Angaben in Deutschland nicht abge- meldet, was als Indiz gewertet werde, dass er seinen tatsächlichen Le- bensmittelpunkt nie vollständig in die Schweiz verlegen wollte. So beab- sichtige er auch, nach seiner Pension wieder zurück nach Deutschland auszureisen. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von A._____ aus der Schweiz dessen private Inter- essen und diejenigen seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorbehältlich einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Diese Norm sei vorliegend aber auch nicht verletzt. Die Anforderungen an eine Entfer- nungsmassnahme gemäss Freizügigkeitsabkommen seien so hoch (und vorliegend erfüllt), dass damit i.d.R. auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt seien. Das sei auch im vorliegenden Fall nicht anders, seien doch keine privaten Interessen ersichtlich, welche die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtfertigen würden. 12.Gegen die Verfügung des DJSG vom 6. Mai 2013 erhob A._____ mit Eingabe vom 31. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Daueraufent- haltsbewilligung EU/EFTA. Gleichzeitig beantragte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte A._____ im Wesentli- chen aus, es liege kein Rückfallrisiko vor. Das DJSG gehe zu Unrecht da- von aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 An- hang I FZA erloschen sei. Zu verlangen sei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören werde, wofür aber keinerlei Hinweise vorlägen. Die
7 - Verurteilungen in Deutschland lägen erhebliche Zeit (sieben bzw. zehn Jahre) zurück und die Freiheitsstrafen seien zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem sei A._____ in der Schweiz mit einem Strafbefehl zu ei- ner bedingten Geldstrafe verurteilt worden, was gegen das Vorliegen er- heblicher Straftaten spreche und auf sein Geständnis zurückzuführen sei. Alle erwähnten Straftaten und die daraus resultierenden Schulden hätten mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter auf Provisionsbasis in Zu- sammenhang gestanden. In seiner neuen Anstellung bei der D._____ AG beziehe er ausschliesslich einen Fixlohn. Das Ausrichten von Bonuszah- lungen sei zwar möglich, doch sei dies nicht der Fall, was die Lohnab- rechnung 2012 beweise. Der entsprechenden Argumentation der Vorin- stanz, wonach er nach wie vor einen grossen Teil seines Lohnes in Form von Provisionen beziehen und somit weiterhin ein hohes Rückfallrisiko bestehen würde, fehle deshalb jede Basis. Seine Lebens- und Einkom- mensverhältnisse hätten sich seit dem Antritt der neuen Stelle konsoli- diert. Sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Straftaten inkl. das am
8 - eine neue Arbeitsstelle zu finden, was sich auch negativ auf seine Ehe- frau und das minderjährige Kind auswirken würde. Es erscheine auch übertrieben, von enorm hohen Schulden zu sprechen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bemühe er sich, die vorhandenen Schulden abzubauen. Die Schulden würden überdies keinen Grund für die Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA darstellen. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz überwiege sein privates Interes- se an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung. Die angesprochene frühere freiwillige Trennung von der Familie sei einzig im Zusammenhang mit der Auslotung von Berufschan- cen zu sehen. Bei einer Wegweisung würde es die Ehefrau selbst bei Vollzeitbeschäftigung mit ihrer Tätigkeit als Coiffeuse nicht schaffen, für den Unterhalt von ihr und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn aufzu- kommen. Es treffe desweitern nicht zu, dass er in Deutschland ein Haus besitze und das gute Verhältnis zu seiner in Deutschland lebenden Toch- ter sei für seinen Aufenthaltsstatus nicht relevant. Die Interessenabwä- gung müsse deshalb zu seinen Gunsten ausfallen. Von ihm gehe keiner- lei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und es könne ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Unter diesen Vorausset- zungen sei es ausreichend, ihn gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG vorerst zu verwarnen. Er sei sich bewusst, dass er sich bei der Beibehaltung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA in strafrechtlicher Hinsicht nicht das Geringste leisten könne und es sich hierbei um die letzte Chance handeln dürfte. Schlussendlich bringt A._____ vor, es sei zudem möglich, die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA nur für eine gewisse Zeitdauer, z.B. für jeweils ein halbes Jahr, zu erteilen. 13.In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung der aufschiebenden Wir-
9 - kung. Für die Begründung verwies es auf die Akten sowie die rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013. 14.Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 erteilte der zuständige Instruktionsrich- ter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 15.Am 6. Dezember 2013 ersuchte das Verwaltungsgericht bei der Staats- anwaltschaft um Akteneinsicht betreffend der am 28. März 2013 eingelei- teten Strafuntersuchung. Die Akten wurden dem Verwaltungsgericht am
11 - fehl wurde auch teilweise eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 verhängt. Insgesamt wurde eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen. Die Geldstrafe wurde mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'600 kombiniert, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbe- zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen treten soll. Schliesslich wurden die Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 3'747.00 an A._____ auferlegt. 22.Daraufhin liess das DJSG dem Verwaltungsgericht eine Kopie des (noch nicht rechtskräftigen) Strafbefehls zukommen. Dieses Schreiben ging beim Verwaltungsgericht gleichzeitig zur Mitteilung des gutheissenden Entscheides, am 14. August 2014 ein. 23.Nach der erneuten Verurteilung A.s verzichtete das DJSG auf eine Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an das AMZ. Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs und Würdigung der neuen Ausgangsla- ge kam das DJSG mit Verfügung vom 17. November 2014 zum Schluss, dass sich A. nicht an die hiesigen Regeln halten könne und dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht tun können werde. Dies führe unweigerlich zum Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung. Dem stehe auch die Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AuG nicht entgegen. Entsprechend verweigerte das DJSG eine Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung von A._____ und verfügte dessen Wegweisung bis zum 31. Dezember 2014 mit der Androhung der polizeilichen Ausschaffung bei Nichtbeachtung. 24.Am 30. Dezember 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträ- gen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die
12 - Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA (recte: EU/EFTA) des Beschwer- deführers sei zu verlängern; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen damit, dass die erneute Straftat lediglich im Bagatellbereich liege und damit bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen könne. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die privaten gegen die öffentlichen Interessen ab- zuwägen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile fast neun Jahre in der Schweiz und 55-jährig, was eine Rückkehr nach Deutschland erheblich erschweren würde und negative Auswirkungen auf seine Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Sohn erzeugen würde. Er habe im Übrigen mittlerweile wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Weg- weisung hätte unweigerlich die Trennung von seiner Familie zur Folge, was sich mit Art. 8 EMRK und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 12020/09 vom 16. April 2013 in Sachen Udeh/Schweiz nicht vereinbaren lasse. 25.Mit ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 beantragt das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches als dreist bezeichnet werden müsse und dokumentiere, dass er weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bekunde, ein straffreies Leben zu führen, weshalb sich insofern keine gute Prognose mehr stellen lasse. Der Be- schwerdeführer sei zudem seit dem 1. Mai 2014 als arbeitslos gemeldet. 26.Am 19. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine bestätigende Abmeldeverfügung des RAV O.2._____ ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
13 - 27.Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ergänzt das DJSG den Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei der Firma F._____ GmbH nur vom 1. Juli bis zum 17. Juli 2014 arbeitstätig gewesen sei, bevor er als Gesellschafter ausgeschieden und fristlos entlassen worden sei. Per
15 - Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, wobei straf- rechtliche Verurteilungen allein diese Massnahmen nicht ohne weiteres begründen können. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit als Anlass für eine Ausweisung herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das ei- ne gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die allein aus general- präventiven Gründen verfügt werden. Mit dem Erfordernis der fortbeste- henden Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nicht gemeint sein, dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Es ist aber auch nicht nur dann vom Fehlen einer Gefährdung auszugehen, wenn die Möglichkeit der Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hin- reichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die mög- lichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderun- gen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auf der einen Seite soll(en) die begangene(n) Straftat(en) hinsichtlich Art, Schwere und An- zahl der Rechtsverletzungen sowie auf der anderen Seite die Wiederho- lungsgefahr in Bezug auf Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit Berück- sichtigung finden (vgl. BGE 139 II 121 E.5.3, 136 II 5 E.4, 130 II 176 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2010 vom 3. August 2011 E.2 f., 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.4.1 ff.; ZÜND/HILL, in: ÜEBER- SAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.38 ff.; NÄGELI/SCHOCH, in: ÜEBERSAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Aus- länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 22.202 ff.). Die Art der begangenen Delikte kann ausländerrechtlich insofern eine Rolle spielen, als Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte in der Regel auf ein erhöh- tes öffentliches Interesse an der Entfernung des betroffenen Ausländers
16 - von der Schweiz schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E.3.3). Dass ein Ausländer "bloss" we- gen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnah- men im Rahmen des FZA jedoch nicht entgegen, sofern die Vermögens- delikte schwer wiegen sowie mehrfach und wiederholt begangen wurden, so dass mit einer hinreichenden weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechnet werden muss (vgl. BGE 134 II 25 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E.2.2).
17 - Ausserdem erging am 4. August 2014 erneut ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, mit welchem er des mehrfachen Betrugs, der mehrfa- chen Urkundenfälschung sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen wurde. Mit dem Strafbefehl wurde teilweise eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 verhängt, wobei insgesamt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wur- de. Die Geldstrafe wurde mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'600 kom- biniert, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen treten soll. b)Bei der Urteilsfällung des vorangegangenen Urteils des Verwaltungsge- richts U 13 44 wurden (bloss) die Verurteilungen in Deutschland sowie diejenigen in der Schweiz – die mit Strafbefehl vom 26. April 2011 ausge- sprochen wurden – berücksichtigt. Zusätzlich wurde auf das am 28. März 2013 eingeleitete, im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch laufende Strafver- fahren Rücksicht genommen. Dabei erachtete das Verwaltungsgericht die Rechtsgüterverletzungen und folglich die Rückfallgefahr des Beschwerde- führers als gering. Deshalb sowie aufgrund der wohlwollenden und ge- ständigen Haltung des Beschwerdeführers schätzte das Gericht die Wie- derholungsgefahr (noch) als unerheblich ein, so dass keine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht werden konnte. Ergänzend wies das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aber darauf hin, dass falls es zu einer erneuten Verurteilung ausserhalb des Bagatellbereichs käme und der Beschwerdeführer damit einen Rück- falltatbestand setzte, dies das Bild wesentlich zu Ungunsten des Be- schwerdeführers verändern würde. Konkret hielt das Gericht fest, dass falls die (zu jener Zeitpunkt bloss) angezeigte Fälschung des Auslän- derausweises zu einer Verurteilung geführt hätte, dies unweigerlich den Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung
18 - zur Folge hätte haben müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 44 vom 1. Juli 2014 E.2c). c)Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die während alten noch hängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht begangene Straftat im Bagatellbereich liege, da die zur Diskussion ste- hende Ausweisfälschung zusammen mit der Zusatzstrafe im Strafbefehl vom 4. August 2014 erfasst worden sei und gemäss Angaben der Staats- anwaltschaft nicht zu einer Erhöhung der Strafe geführt habe. Zu beach- ten sei auch, dass der Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe – und nicht mit einer Freiheitsstrafe – belegt worden und es gar nicht zu ei- ner erneuten Verurteilung gekommen sei. d)Mit dem erneuten gegen den Beschwerdeführer am 4. August 2014 aus- gestellten Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe aus, wovon die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 und zudem die (neue) Strafe wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB miterfasst wurden. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Bestrafung nicht zwischen zusätzlicher und neuer Straftat unterschied, sondern sich damit begnügte, eine einzige (Gesamt-)Geldstrafe zu verhängen, und ausser- dem die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bzw. den Widerruf gemäss Art. 46 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; 311.0) infolge Nichtbewährung nicht überprüfte, vermag nicht zu überzeugen. Die Fra- ge, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft korrekt gewesen sei, kann jedoch insoweit offen gelassen werden, als das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht an die Entscheidung der Strafbehörden gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E.3.1; altrechtlich BGE 122 II 433 E.2b). Obwohl die Bestrafung wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Urkundefälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) an sich
19 - keine neue Straffälligkeit begründete, da diese Delikte von der Staatsan- waltschaft in Tateinheit betrachtet wurden, kann die am 23. Mai 2014 be- gangene Fälschung des Ausweises hingegen nicht mehr als Teil der vor- angegangen andauernden Straftaten beurteilt werden. Insofern geht die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht erneut straffällig gewor- den, da sich die Strafe dadurch nicht erhöht habe, fehl. Vielmehr muss hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während laufenden Verfahrens nochmals im Bereich der Urkundenfälschung – diesmal in der Form der Fälschung eines Ausweises – straffällig wurde, wobei diese Handlung in Realkonkurrenz zu den vorangegangenen steht. Aufgrund des Vorliegens eines Vergehens (Art. 252 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) kann – ungeachtet dessen implementierter Bestrafung – von einem Baga- telldelikt demnach nicht mehr die Rede sein. e)Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestätigt die er- neute Verurteilung, dass er nicht im Stande ist, ein straffreies Leben zu führen, weshalb ein Rückfallrisiko im heutigen Zeitpunkt zweifellos gege- ben und mithin eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu bejahen ist, was unausweichlich zum – be- reits mit Urteil 13 44 rechtskräftig angedrohten – Entzug der Daueraufent- haltsbewilligung EU/EFTA resp. deren Nichtverlängerung führt.
20 - den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist von der Schwere des Verschuldens und der Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz auszugehen. Sodann sind die (fehlende) Integration, das familiä- re und soziale Netz, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie der Le- benswandel vor und nach der Tat zu berücksichtigen. Es ist die Frage zu prüfen, welche Härte eine Rückkehr in das Herkunftsland für die betroffe- ne Person und seine Familie bedeuten würde, wobei der Grad der Ent- fremdung von der Kultur, der Sprache sowie allfälligen Angehörigen und die Schwierigkeiten der dortigen Reintegration, u.a. in das Erwerbsleben, zu beachten sind (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; NÄGELI/SCHOCH, a.a.O. § 22.193). b)Regelmässig stellt eine Ausweisung auch einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens oder des Privatlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar, weshalb auch eine Interessenabwägung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen hat (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; ZÜND/HILL, a.a.O., § 8.40). Art. 13 BV schützt das Privat- und Familienle- ben. Dieses Art. 8 EMRK nachgebildete Verfassungsrecht entfaltet in fremdenrechtlicher Hinsicht dieselbe Schutzwirkung wie die betreffende Bestimmung der Menschenrechtskonvention (vgl. BGE 126 II 377 E.7). Die EMRK verleiht ausländischen Staatsangehörigen unter gewissen Umständen einen eingeschränkten Bewilligungsanspruch, wenn zwischen diesen und einem Familienangehörigen mit gefestigtem Anwesenheits- recht (jeder Aufenthalt, auf den ein Anspruch besteht, z.B. Daueraufent- haltsbewilligung EU/EFTA gemäss FZA) eine enge und effektiv gelebte Beziehung besteht. Die EMRK garantiert jedoch nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat; es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Das in Art. 8 EMRK geschützte
21 - Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Muss ein Ausländer, dem ei- ne fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land ver- lassen, haben dies seine Angehörigen – besondere Umstände vorbehal- ten – hinzunehmen, wenn es ihnen „ohne Schwierigkeiten“ möglich und zumutbar ist, mit ihm auszureisen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen „nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar“ erscheint. In einem solchen Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtli- chen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (vgl. BGE 139 I 330 E.2.1, 135 I 153 E.2.1). Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist statthaft, soweit er eine Massnah- me darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Si- cherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die EMRK verlangt diesbezüglich eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; letztere müssen die individuellen Interessen in dem Masse überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 137 I 247 E.4.1.1, 135 II 377 E.4.3, 135 I 153 E.2.2.1). Dabei sind zu berücksichtigen: die Schwere und die Natur allfäl- lig begangener Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes im ausweisenden Staat, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist sowie das Verhalten der betroffenen Person zu dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit aller von der
22 - Massnahme betroffenen Personen, ihre familiäre Situation im Aufent- haltsstaat, die Schwierigkeiten eines Familienlebens im Zielstaat, die In- tensität der gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Aufenthalts- als auch im Zielstaat sowie das Kindeswohl, ins- besondere die Schwierigkeiten, denen Kinder im Falle einer Ausreise im Zielstaat begegnen würden (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; Urteil des Bun- desgerichts 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.4.2; ACHERMANN/CARONI, in: ÜEBERSAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 6.20). Im Anwendungsbereich des FZA sind die Anforderungen an eine Entfernungsmassnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sehr hoch, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK regelmässig erfüllt sein dürften (vgl. BGE 129 II 249 ff.; NÄGELI/SCHOCH, a.a.O. § 22.207). c)Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob es der Ehefrau und Mutter sowie dem Kind "ohne Schwierigkeiten" möglich und zumutbar ist, mit dem Be- schwerdeführer nach Deutschland auszureisen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein, sein Sohn (Jahrgang 1998) im Jahr 2007 und die Ehefrau im Jahr 2008. Der Sohn besuchte in der Schweiz die Schule und befindet sich – seinem Alter nach zu schätzen – momentan in der Ausbildung (Berufslehre oder Maturität). Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit als Coiffeuse. Alle Familienmitglieder haben die deutsche Staatsbürgerschaft, weshalb mit keinen sprachlichen und kulturellen Inte- grationsschwierigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Ehefrau hat sich eine bescheidene Tätigkeit als selbständige Coiffeuse aufgebaut. Ein Umzug nach Deutschland würde für sie auf jeden Fall einen ungewissen Neubeginn bedeuten. Auch für den Sohn wäre es mit gewissen Schwie-
23 - rigkeiten verbunden, seine Berufslehre oder sein Studium am Gymnasium in der Schweiz abbrechen zu müssen und sich in Deutschland eine neue Lehrstelle zu suchen oder sich im dortigen Schulbetrieb zu integrieren. Die Ausreise nach Deutschland ist deshalb für die Familienangehörigen als "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar“ zu beurteilen. d)Sodann ist in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AuG vorzunehmen. Es sind also die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz einerseits und die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung andererseits gegeneinander abzuwägen. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sprechen die folgenden Punkte gegen die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers: -Die Familie des Beschwerdeführers, die nunmehr seit acht Jahren gemeinsam in der Schweiz lebt, würde getrennt werden, sollten sich die Ehefrau und der Sohn entschliessen, nicht mit dem Beschwerde- führer gemeinsam zurück nach Deutschland auszureisen. In diesem Fall wäre es ihnen jedoch ohne Weiteres möglich, den Kontakt zu hal- ten, zumal die Distanz zwischen der Schweiz und Deutschland gering ist. Regelmässige Besuche wären somit auf jeden Fall durchführbar. -Die Ehefrau und der Sohn scheinen in der Schweiz gut integriert zu sein. Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und der Sohn befindet sich in Ausbildung. Wie vorstehend unter Erwägung 4.c erläutert, wäre eine Rückreise nach Deutschland vermutungsweise mit Schwierigkeiten verbunden, obwohl diese für die beiden deutschen Staatsbürger nicht unüberwindbar und nicht unzumutbar wäre. Für die Verhältnismässigkeit der Wegweisung fallen die nachfolgenden Argumente ins Gewicht:
24 - -Der Beschwerdeführer hat wiederholt und aktuell ein Delikt im Bereich der Urkundenfälschung begangen und somit erneut das Rechtsgut der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit verletzt. Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben oder um ein schwer- wiegendes Betäubungsmitteldelikt, aber durch die wiederholte und un- belehrbare Delinquenz des Beschwerdeführers wäre die öffentliche Sicherheit als gefährdet zu betrachten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, in dem die Vertrauensstellung wichtig ist, was die wiederholte Delinquenz im beschriebenen Bereich als besonders heikel erschei- nen lässt. -Der Beschwerdeführer verbrachte rund 50 Jahre seines Lebens in sei- nem Heimatland Deutschland. -Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich in ei- nem desolaten Zustand (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 28. Ja- nuar 2015). Aufgrund seiner Delinquenz und trotz einer regelmässigen Anstellung vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz keine schuldenfreie Existenz aufbauen. -Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Deutsch- land persönlich und beruflich (wieder) integrieren könnte. Nach nur acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz ist der gut ausgebildete deut- sche Staatsangehörige weder von der Kultur noch von der Sprache entfremdet. Gemäss seinen eigenen Aussagen hält er nach wie vor engen Kontakt zu seiner Tochter und seiner Schwiegermutter in Deutschland. Zu Gunsten einer (Re)-Integration in Deutschland hat sich der Beschwerdeführer auch entgegenhalten zu lassen, dass er im Fragebogen vom 20. April 2012 zu Handen des AMZ (Bg.-act. I Nr. 38) ausgeführt hat, er habe Grundeigentum in Deutschland, auch wenn er dies später bestritten hat. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer
25 - in Deutschland nicht abgemeldet und gedenkt nach der Pensionierung in die Heimat zurückzukehren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor persönlich und emotional mit Deutschland verbunden ist. -Der Beschwerdeführer ist arbeitslos. Er war von Mai bis Juli 2014 ar- beitslos, dann hat er vom 1. bis zum 17. Juli 2014 gearbeitet, bevor er fristlos entlassen wurde (vgl. Bg-act. I Nr. 67 VI). Anschliessend mel- dete er sich am 1. Oktober 2014 wieder bei der Arbeitslosenversiche- rung an. Daraus kann zwangslos eine schlechte Integration am Ar- beitsmarkt abgeleitet werden. Eine Abwägung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlun- gen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Eine Wegweisung des Beschwerde- führers erweist sich im vorliegenden Fall somit als verhältnismässig.