VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 54 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Baumann- Maissen als Aktuarin URTEIL vom 8. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
7 - Anpassung erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist anzuordnen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1050). b)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Unterstützungsverfügung im angefochtenen Entscheid sinngemäss in Wiedererwägung gezogen und die der Beschwerdeführerin bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 30. Juni 2014 infolge Wegfalls des Unterstützungswohnsitzes durch den Wegzug nach Y._____ eingestellt. Ob der Kanton Y._____ oder der Kanton Graubünden einen Schweizer Bürger zu unterstützen hat, ist grundsätzlich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) geregelt. Danach obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG), d.h. dem Kanton, in dem sich der Bedürftige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Ein solchermassen begründeter Unterstützungswohnsitz fällt dahin, wenn die unterstützte Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), d.h. dort nicht mehr wohnhaft und niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, N. 146). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt oder die fürsorgerische Unterbringung lässt den Wohnsitz indessen nicht entfallen und begründet folglich keinen neuen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Hat eine bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, ist sie in der Regel durch den Aufenthaltskanton zu unterstützen (Art. 12 Abs. 2 ZUG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 73 vom 14. April 2014 E.2; THOMET, a.a.O., N. 146 ff.; PETER MÖSCH PAYOT, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.14 ff.). Diese Regelungen werden im
8 - Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) dahingehend konkretisiert, als die Unterstützungspflicht im Kanton Graubünden der politischen Gemeinde obliegt, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Bei blossem Aufenthalt ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher sich die unterstützungsbedürftige Person aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). c)Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 12. Mai 2014 einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Y._____ und meldete sich tags darauf bei der Gemeinde X._____ per 30. Juni 2014 ab. In der Folge zog sie mit ihren Kindern nach Y., wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens niedergelassen hat. Hierdurch hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Gemeinde X. aufgegeben und per 1. Juli 2014 einen neuen Wohnsitz im Kanton Y._____ begründet. Damit ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 ZUG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UG in der politischen Gemeinde X._____ weggefallen ist. Davon gehen denn auch die Verfahrensbeteiligten aus. d)Strittig ist hingegen, ob die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin hierdurch erloschen ist. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR 546.270) richtet sich die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, nach den SKOS-Richtlinien vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen". Diesen zufolge hat das bisherige Sozialhilfeorgan, wenn eine unterstützte Person aus der Gemeinde bzw. aus dem Kanton wegzieht, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen Monat ab Wegzug, allfällige Umzugskosten, den ersten
9 - Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, die sofort erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie in Ausnahmefällen eine vor dem Umzug fällige Mietkaution zu übernehmen (C.I.7; abrufbar unter http://skos.ch/, besucht am 18. Dezember 2014). Diese Regelung dient dazu, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf öffentliche Unterstützung am neuen Ort abklären zu lassen und den neuen Sozialhilfeorganen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzusetzen. Zu diesem Zweck sieht sie im Sinne einer Koordinationsvorschrift vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E.5.3), dass die vormals zuständige Sozialhilfebehörde die öffentliche Unterstützung während des dem Wegzug folgenden Monats weiterhin übernimmt. Diese Regelung erweist sich in der grossen Mehrheit der Fälle als angemessen und sinnvoll. Sie ist daher generell anzuwenden und nicht etwa nur, wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, im Einzelfall erstellt ist, dass die unterstützte Person und die betroffenen Sozialhilfebehörden auf diese Übergangsfrist angewiesen sind, weil man genau mit dieser Koordinationsvorschrift solche Diskussionen und Kompetenzstreitigkeiten vermeiden wollte. Ein Vorgehen, wie das in C.I.7 SKOS-Richtlinie vorgesehene, erweist sich denn auch als praktikabel und sachlich begründet (vgl. Bericht der Kommission ZUG/Rechtsfragen SKOS vom April 2004, S. 13, abrufbar unter http://www.sozialhilfe.ar.ch/ fileadmin/user_upload/Departement_Inneres_Kultur/SozialhilfeSozialarbei t/ ZUG_Rechtsfragen_ April_2004.pdf; besucht am 18. Dezember 2014). Für die Gemeinden im Kanton Graubünden bedeutet dies, dass ihre Unterstützungspflicht nicht bereits mit dem Wegzug, sondern erst auf Ende des diesem folgenden Monats erlischt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im neuen Wohnsitzkanton der unterstützungsbedürftigen Person, wie im vorliegenden Fall im Kanton Y._____ (vgl. § 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
10 - [BGS 835.222]), die SKOS-Richtlinien und damit insbesondere die spezifische koordinationsrechtliche Regelung gemäss C.I.7 SKOS- Richtlinien ebenfalls zur Anwendung gelangen. Ob wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, zur Vermeidung von Doppelzahlungen anders zu entscheiden wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. e)In Bezug auf den vorliegenden Fall ist aus dem vorangehend Ausgeführten zu folgern, dass der Sachverhalt, auf welchem die ursprüngliche Unterstützungsverfügung beruht, in der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin öffentliche Unterstützung bis Ende 2014 zuerkannt hat, erst per 1. August 2014 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Freilich ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 5 UG schon am 30. Juni 2014 infolge Wegzugs dahingefallen. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des kantonalen Rechts gehalten, der Beschwerdeführerin die benötigte öffentliche Unterstützung einen Monat länger, mithin bis zum 31. Juli 2014, zu gewähren. Die Pflicht, zur öffentlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin entfällt somit erst am 1. August 2014. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Unterstützungsverfügung zugrunde liegt, in einer Weise verändert hat, die zu deren nachträglicher Fehlerhaftigkeit führt. Infolgedessen ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf ihre ursprüngliche Unterstützungsverfügung zurückzukommen und die bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung in Anpassung an die neue Sachlage aufzuheben. Diese Anpassung ist, den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgend, mit Wirkung ex nunc, d.h. mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht der Gemeinde X._____ per 1. August 2014, vorzunehmen, wird doch die
11 - Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt von ihrem neuen Wohnsitzkanton unterstützt, womit die Gewährung einer Übergangsfrist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich befugt, die der Beschwerdeführerin ursprünglich bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 1. August 2014 aufzuheben. f)Dauert die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten über den Wegzug der Beschwerdeführerin hinaus fort, hat die Beschwerdegegnerin selbstverständlich die Möglichkeit, die geschuldete öffentliche Unterstützung an den Bedarf der Beschwerdeführerin anzupassen, d.h. einer durch den Wegzug bedingten Abnahme bzw. Zunahme situativer Kosten im Rahmen der zu gewährenden öffentlichen Unterstützung Rechnung zu tragen. In diesem Sinne verpflichtet C.I.7 SKOS-Richtlinien die unterstützungspflichtige Gemeinde ausdrücklich, den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten zu übernehmen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den von der Beschwerdeführerin für die Dreizimmerwohnung in Y._____ geschuldeten Mietzins im Betrag von Fr. 1'124.-- (Nettomietzins: Fr. 880.-- zuzüglich Heiz-, Nebenkosten und TV-Pauschale, vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 3) zu übernehmen, zumal dessen Ortsüblichkeit nicht bestritten ist. Die der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung ist folglich in entsprechender Abänderung der damals berücksichtigten Mietkosten zu korrigieren. Damit schuldet sie der Beschwerdeführerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.--. 4.Aus den vorgenannten Überlegungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung
12 - aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei. Diese hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren praxisgemäss nicht aussergerichtlich zu entschädigen, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine Ausnahme von dieser Regel vorliegt (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird gutheissen, die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Juli 2014, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Gemeinde X._____ verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Juli 2014 öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.748.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]