Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2014 54
Entscheidungsdatum
08.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 54 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Baumann- Maissen als Aktuarin URTEIL vom 8. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ meldete sich und ihre beiden Kinder am 26. Februar 2013 in der Gemeinde X._____ an und beantragte am 7. März 2013 die Gewährung öffentlicher Unterstützung für den Zeitraum vom 1. März bis zum
  1. August 2013. Diesem Antrag gab die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 2. April 2013 statt. Auf Gesuch vom 13. Dezember 2013 sprach sie A._____ ausserdem öffentliche Unterstützung bis zum
  2. Dezember 2014 zu. 2.Am 12. Mai 2014 unterzeichnete A._____ einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Y.. Tags darauf meldete sie sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X. per 30. Juni 2014 ab. Daraufhin informierte A._____ die Gemeinde X._____ ausdrücklich über ihren beabsichtigten Wegzug und ersuchte diese sinngemäss, ihr die öffentliche Unterstützung bis zum 31. Juli 2014 unter Berücksichtigung der neuen Mietkosten weiter zu gewähren. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 lehnte die Gemeinde X._____ dieses Gesuch ab und stellte die öffentliche Unterstützung per 30. Juni 2014 infolge Wegfalls des Unterstützungswohnsitzes ein. 3.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der begehrten öffentlichen Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.--. 4.In der Eingabe vom 1. September 2014 ersuchte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um Abweisung der Beschwerde.
  • 3 - 5.Die Beschwerdeführerin hielt in der Duplik vom 8. September 2014 am gestellten Antrag fest, während die Beschwerdegegnerin ihren Antrag in der Duplik vom 19. September 2014 erneuerte. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 7. Juli 2014. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). b)Die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Dagegen
  • 4 - kann folglich beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Damit fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompetenz, da es sich hierbei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, und für welche keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 VRG), womit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
  1. a)Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich unmittelbar nach ihrem Umzug nach Y._____ um öffentliche Unterstützung bemüht zu haben. Die dort zuständige Sozialhilfebehörde habe ihr in der Folge mitgeteilt, sie erst ab dem 1. August 2014 zu unterstützen. Bis dahin müsse die Beschwerdegegnerin für ihre Lebenskosten aufkommen, da die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) die bisherige Wohnsitzgemeinde verpflichten würden, die Sozialhilfe nach einem Wegzug während einer einmonatigen Übergangsfrist weiterhin zu gewähren. Eine gleichlautende Auskunft habe ihr im Übrigen Frau B._____ vom Sozialdienst Chur erteilt. Diese habe ihr mündlich versichert, die Beschwerdegegnerin werde sie bis Juli 2014 unterstützen, damit sie ausreichend Zeit habe, in Y._____ die erforderliche öffentliche Unterstützung anzufordern und durch die dort zuständigen Behörden prüfen zu lassen. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerdegegnerin gehalten, die begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- auszurichten.
  • 5 - b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz in der Gemeinde X._____ am
  1. Juni 2014 aufgegeben und gleichentags einen neuen Wohnsitz in Y._____ begründet. Bei dieser Sachlage sei die Zuständigkeit der Gemeinde X._____ für die Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung per
  2. Juni 2014 weggefallen, weshalb sie die begehrte öffentliche Unterstützung für Juli 2014 nicht mehr auszurichten habe. Soweit die SKOS-Richtlinien das bisherige Sozialhilfeorgan verpflichten würden, die Lebensunterhaltskosten für den dem Wegzug folgenden Monat zu übernehmen, würden sie dies damit begründen, dass die unterstützte Person genügend Zeit haben müsse, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort anzumelden und durch die dortigen Behörden abklären zu lassen. Diese Argumentation vermöge im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, habe die Beschwerdeführerin ihren neuen Mietvertrag doch bereits am 12. Mai 2014 unterzeichnet und sich schon am 13. Mai 2014 bei der Gemeinde X._____ abgemeldet. Demzufolge hätte sie sich bereits anderthalb Monate vor dem Wegzug um die Fortführung der öffentlichen Unterstützung bemühen können und müssen. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich nicht als erforderlich, die Beschwerdeführerin trotz Wegfalls des Unterstützungswohnsitzes weiterhin zu unterstützen.
  3. a)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch vom
  4. Dezember 2013 hin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung die öffentliche Unterstützung bis Ende 2014 gewährt hat. Diese Anordnung stellt eine befristete, aber in die Zukunft wirkende Dauerverfügung dar, welche Dauerrechte und Dauerpflichten begründet, die auf der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage fussen. Dieser Charakter der erlassenen Unterstützungsverfügung bringt es mit sich, dass diese nachträglich
  • 6 - fehlerhaft werden kann, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse verändern (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 557 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 78, § 31 Rz. 39 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 999). Eine solche Entwicklung kann die Folge einer neu geschaffenen Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sein, von Änderungen des der fraglichen Dauerverfügung zugrunde liegenden Sachverhalts (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 45) oder in Ausnahmefällen sogar einer Praxisänderung (BGE 135 V 215 E.5.1.1; V 201 E.6.1.1 und E.6.4; 129 V 200 E.2.1; WIZENT, a.a.O., S. 558; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 45; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 736). Liegt ein solcher Änderungsgrund vor, ist eine Sozialhilfebehörde berechtigt, von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin auf eine formell rechtskräftige Unterstützungsverfügung zurückzukommen und diese an die veränderten Verhältnisse anzupassen (Art. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 738 f.). Ab wann ein solche Anordnung getroffen werden darf, ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz, welches den Widerruf nachträglich fehlerhaft gewordener kommunaler Verfügungen unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen regelt, nicht festgelegt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 25 VRG). Nach den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen sind nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen in der Regel mit Wirkung ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) an die veränderten Verhältnissen anzupassen. Unter Umständen kann es sich aber auch als erforderlich erweisen, eine
  • 7 - Anpassung erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist anzuordnen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1050). b)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Unterstützungsverfügung im angefochtenen Entscheid sinngemäss in Wiedererwägung gezogen und die der Beschwerdeführerin bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 30. Juni 2014 infolge Wegfalls des Unterstützungswohnsitzes durch den Wegzug nach Y._____ eingestellt. Ob der Kanton Y._____ oder der Kanton Graubünden einen Schweizer Bürger zu unterstützen hat, ist grundsätzlich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) geregelt. Danach obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG), d.h. dem Kanton, in dem sich der Bedürftige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Ein solchermassen begründeter Unterstützungswohnsitz fällt dahin, wenn die unterstützte Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), d.h. dort nicht mehr wohnhaft und niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, N. 146). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt oder die fürsorgerische Unterbringung lässt den Wohnsitz indessen nicht entfallen und begründet folglich keinen neuen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Hat eine bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, ist sie in der Regel durch den Aufenthaltskanton zu unterstützen (Art. 12 Abs. 2 ZUG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 73 vom 14. April 2014 E.2; THOMET, a.a.O., N. 146 ff.; PETER MÖSCH PAYOT, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.14 ff.). Diese Regelungen werden im

  • 8 - Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) dahingehend konkretisiert, als die Unterstützungspflicht im Kanton Graubünden der politischen Gemeinde obliegt, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Bei blossem Aufenthalt ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher sich die unterstützungsbedürftige Person aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). c)Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 12. Mai 2014 einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Y._____ und meldete sich tags darauf bei der Gemeinde X._____ per 30. Juni 2014 ab. In der Folge zog sie mit ihren Kindern nach Y., wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens niedergelassen hat. Hierdurch hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Gemeinde X. aufgegeben und per 1. Juli 2014 einen neuen Wohnsitz im Kanton Y._____ begründet. Damit ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 ZUG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UG in der politischen Gemeinde X._____ weggefallen ist. Davon gehen denn auch die Verfahrensbeteiligten aus. d)Strittig ist hingegen, ob die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin hierdurch erloschen ist. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR 546.270) richtet sich die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, nach den SKOS-Richtlinien vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen". Diesen zufolge hat das bisherige Sozialhilfeorgan, wenn eine unterstützte Person aus der Gemeinde bzw. aus dem Kanton wegzieht, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen Monat ab Wegzug, allfällige Umzugskosten, den ersten

  • 9 - Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, die sofort erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie in Ausnahmefällen eine vor dem Umzug fällige Mietkaution zu übernehmen (C.I.7; abrufbar unter http://skos.ch/, besucht am 18. Dezember 2014). Diese Regelung dient dazu, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf öffentliche Unterstützung am neuen Ort abklären zu lassen und den neuen Sozialhilfeorganen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzusetzen. Zu diesem Zweck sieht sie im Sinne einer Koordinationsvorschrift vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E.5.3), dass die vormals zuständige Sozialhilfebehörde die öffentliche Unterstützung während des dem Wegzug folgenden Monats weiterhin übernimmt. Diese Regelung erweist sich in der grossen Mehrheit der Fälle als angemessen und sinnvoll. Sie ist daher generell anzuwenden und nicht etwa nur, wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, im Einzelfall erstellt ist, dass die unterstützte Person und die betroffenen Sozialhilfebehörden auf diese Übergangsfrist angewiesen sind, weil man genau mit dieser Koordinationsvorschrift solche Diskussionen und Kompetenzstreitigkeiten vermeiden wollte. Ein Vorgehen, wie das in C.I.7 SKOS-Richtlinie vorgesehene, erweist sich denn auch als praktikabel und sachlich begründet (vgl. Bericht der Kommission ZUG/Rechtsfragen SKOS vom April 2004, S. 13, abrufbar unter http://www.sozialhilfe.ar.ch/ fileadmin/user_upload/Departement_Inneres_Kultur/SozialhilfeSozialarbei t/ ZUG_Rechtsfragen_ April_2004.pdf; besucht am 18. Dezember 2014). Für die Gemeinden im Kanton Graubünden bedeutet dies, dass ihre Unterstützungspflicht nicht bereits mit dem Wegzug, sondern erst auf Ende des diesem folgenden Monats erlischt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im neuen Wohnsitzkanton der unterstützungsbedürftigen Person, wie im vorliegenden Fall im Kanton Y._____ (vgl. § 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe

  • 10 - [BGS 835.222]), die SKOS-Richtlinien und damit insbesondere die spezifische koordinationsrechtliche Regelung gemäss C.I.7 SKOS- Richtlinien ebenfalls zur Anwendung gelangen. Ob wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, zur Vermeidung von Doppelzahlungen anders zu entscheiden wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. e)In Bezug auf den vorliegenden Fall ist aus dem vorangehend Ausgeführten zu folgern, dass der Sachverhalt, auf welchem die ursprüngliche Unterstützungsverfügung beruht, in der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin öffentliche Unterstützung bis Ende 2014 zuerkannt hat, erst per 1. August 2014 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Freilich ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 5 UG schon am 30. Juni 2014 infolge Wegzugs dahingefallen. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des kantonalen Rechts gehalten, der Beschwerdeführerin die benötigte öffentliche Unterstützung einen Monat länger, mithin bis zum 31. Juli 2014, zu gewähren. Die Pflicht, zur öffentlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin entfällt somit erst am 1. August 2014. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Unterstützungsverfügung zugrunde liegt, in einer Weise verändert hat, die zu deren nachträglicher Fehlerhaftigkeit führt. Infolgedessen ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf ihre ursprüngliche Unterstützungsverfügung zurückzukommen und die bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung in Anpassung an die neue Sachlage aufzuheben. Diese Anpassung ist, den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgend, mit Wirkung ex nunc, d.h. mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht der Gemeinde X._____ per 1. August 2014, vorzunehmen, wird doch die

  • 11 - Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt von ihrem neuen Wohnsitzkanton unterstützt, womit die Gewährung einer Übergangsfrist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich befugt, die der Beschwerdeführerin ursprünglich bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 1. August 2014 aufzuheben. f)Dauert die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten über den Wegzug der Beschwerdeführerin hinaus fort, hat die Beschwerdegegnerin selbstverständlich die Möglichkeit, die geschuldete öffentliche Unterstützung an den Bedarf der Beschwerdeführerin anzupassen, d.h. einer durch den Wegzug bedingten Abnahme bzw. Zunahme situativer Kosten im Rahmen der zu gewährenden öffentlichen Unterstützung Rechnung zu tragen. In diesem Sinne verpflichtet C.I.7 SKOS-Richtlinien die unterstützungspflichtige Gemeinde ausdrücklich, den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten zu übernehmen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den von der Beschwerdeführerin für die Dreizimmerwohnung in Y._____ geschuldeten Mietzins im Betrag von Fr. 1'124.-- (Nettomietzins: Fr. 880.-- zuzüglich Heiz-, Nebenkosten und TV-Pauschale, vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 3) zu übernehmen, zumal dessen Ortsüblichkeit nicht bestritten ist. Die der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung ist folglich in entsprechender Abänderung der damals berücksichtigten Mietkosten zu korrigieren. Damit schuldet sie der Beschwerdeführerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.--. 4.Aus den vorgenannten Überlegungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung

  • 12 - aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei. Diese hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren praxisgemäss nicht aussergerichtlich zu entschädigen, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine Ausnahme von dieser Regel vorliegt (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird gutheissen, die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Juli 2014, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Gemeinde X._____ verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Juli 2014 öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.748.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

UG

  • Art. 5 UG

VRG

  • Art. 25 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZUG

Gerichtsentscheide

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