Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2014 54
Entscheidungsdatum
08.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 54 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Baumann- Maissen als Aktuarin URTEIL vom 8. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ meldete sich und ihre beiden Kinder am 26. Februar 2013 in der Gemeinde X._____ an und beantragte am 7. März 2013 die Gewährung öffentlicher Unterstützung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Au- gust 2013. Diesem Antrag gab die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom
  1. April 2013 statt. Auf Gesuch vom 13. Dezember 2013 sprach sie A._____ ausserdem öffentliche Unterstützung bis zum 31. Dezember 2014 zu. 2.Am 12. Mai 2014 unterzeichnete A._____ einen Mietvertrag für eine Drei- zimmerwohnung in Y.. Tags darauf meldete sie sich bei der Ein- wohnerkontrolle der Gemeinde X. per 30. Juni 2014 ab. Daraufhin informierte A._____ die Gemeinde X._____ ausdrücklich über ihren be- absichtigten Wegzug und ersuchte diese sinngemäss, ihr die öffentliche Unterstützung bis zum 31. Juli 2014 unter Berücksichtigung der neuen Mietkosten weiter zu gewähren. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 lehnte die Gemeinde X._____ dieses Gesuch ab und stellte die öffentliche Unter- stützung per 30. Juni 2014 infolge Wegfalls des Unterstützungswohnsit- zes ein. 3.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Zusprache der begehrten öffentlichen Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.--. 4.In der Eingabe vom 1. September 2014 ersuchte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um Abweisung der Beschwerde.
  • 3 - 5.Die Beschwerdeführerin hielt in der Duplik vom 8. September 2014 am gestellten Antrag fest, während die Beschwerdegegnerin ihren Antrag in der Duplik vom 19. September 2014 erneuerte. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde X._____ vom 7. Juli 2014. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögens- rechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entschei- det das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Ent- scheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). b)Die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Dagegen kann folglich beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Damit
  • 4 - fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompetenz, da es sich hierbei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, und für welche keine Fünferbe- setzung vorgesehen ist. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 VRG), womit ihre Beschwerdelegitimation zu beja- hen ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
  1. a)Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich unmittelbar nach ihrem Umzug nach Y._____ um öffentliche Unterstützung bemüht zu haben. Die dort zuständige Sozialhilfebehörde habe ihr in der Folge mitgeteilt, sie erst ab dem 1. August 2014 zu unterstützen. Bis dahin müsse die Beschwerde- gegnerin für ihre Lebenskosten aufkommen, da die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Be- messung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) die bisherige Wohnsitzge- meinde verpflichten würden, die Sozialhilfe nach einem Wegzug während einer einmonatigen Übergangsfrist weiterhin zu gewähren. Eine gleichlau- tende Auskunft habe ihr im Übrigen Frau B._____ vom Sozialdienst Chur erteilt. Diese habe ihr mündlich versichert, die Beschwerdegegnerin wer- de sie bis Juli 2014 unterstützen, damit sie ausreichend Zeit habe, in Y._____ die erforderliche öffentliche Unterstützung anzufordern und durch die dort zuständigen Behörden prüfen zu lassen. Aus den genann- ten Gründen sei die Beschwerdegegnerin gehalten, die begehrte öffentli- che Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- auszurichten. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Be- schwerdeführerin habe ihren Wohnsitz in der Gemeinde X._____ am
  • 5 -
  1. Juni 2014 aufgegeben und gleichentags einen neuen Wohnsitz in Y._____ begründet. Bei dieser Sachlage sei die Zuständigkeit der Ge- meinde X._____ für die Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung per
  2. Juni 2014 weggefallen, weshalb sie die begehrte öffentliche Unter- stützung für Juli 2014 nicht mehr auszurichten habe. Soweit die SKOS- Richtlinien das bisherige Sozialhilfeorgan verpflichten würden, die Le- bensunterhaltskosten für den dem Wegzug folgenden Monat zu über- nehmen, würden sie dies damit begründen, dass die unterstützte Person genügend Zeit haben müsse, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neu- en Ort anzumelden und durch die dortigen Behörden abklären zu lassen. Diese Argumentation vermöge im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, habe die Beschwerdeführerin ihren neuen Mietvertrag doch bereits am
  3. Mai 2014 unterzeichnet und sich schon am 13. Mai 2014 bei der Ge- meinde X._____ abgemeldet. Demzufolge hätte sie sich bereits andert- halb Monate vor dem Wegzug um die Fortführung der öffentlichen Unter- stützung bemühen können und müssen. Unter den gegebenen Umstän- den erweise es sich nicht als erforderlich, die Beschwerdeführerin trotz Wegfalls des Unterstützungswohnsitzes weiterhin zu unterstützen.
  4. a)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch vom 13. Dezember 2013 hin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung die öffentli- che Unterstützung bis Ende 2014 gewährt hat. Diese Anordnung stellt ei- ne befristete, aber in die Zukunft wirkende Dauerverfügung dar, welche Dauerrechte und Dauerpflichten begründet, die auf der im Entschei- dungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage fussen. Dieser Cha- rakter der erlassenen Unterstützungsverfügung bringt es mit sich, dass diese nachträglich fehlerhaft werden kann, wenn sich die ihr zugrunde lie- genden Verhältnisse verändern (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtli- che Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 557 f.; PIERRE
  • 6 - TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 78, § 31 Rz. 39 f.; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 999). Eine solche Entwicklung kann die Folge einer neu geschaffenen Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sein, von Änderungen des der fraglichen Dauerverfügung zugrunde lie- genden Sachverhalts (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 45) oder in Ausnahmefällen sogar einer Praxisänderung (BGE 135 V 215 E.5.1.1; V 201 E.6.1.1 und E.6.4; 129 V 200 E.2.1; WIZENT, a.a.O., S. 558; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 45; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 736). Liegt ein solcher Änderungsgrund vor, ist eine Sozialhilfebehörde berechtigt, von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin auf eine formell rechtskräftige Unterstützungsverfügung zurückzukommen und diese an die veränderten Verhältnisse anzupassen (Art. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 738 f.). Ab wann ein solche Anordnung getroffen werden darf, ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz, welches den Widerruf nachträglich fehlerhaft gewordener kommunaler Verfügungen unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen regelt, nicht festgelegt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 25 VRG). Nach den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen sind nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen in der Regel mit Wirkung ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) an die veränderten Verhältnissen anzupassen. Unter Umständen kann es sich aber auch als erforderlich erweisen, eine Anpassung erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist anzuordnen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1050). b)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Un- terstützungsverfügung im angefochtenen Entscheid sinngemäss in Wie-
  • 7 - dererwägung gezogen und die der Beschwerdeführerin bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 30. Juni 2014 infolge Wegfalls des Unterstützungswohnsitzes durch den Wegzug nach Y._____ eingestellt. Ob der Kanton Y._____ oder der Kanton Graubünden einen Schweizer Bürger zu unterstützen hat, ist grundsätzlich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) geregelt. Danach obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG), d.h. dem Kanton, in dem sich der Be- dürftige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Ein solchermassen begründeter Unterstützungswohnsitz fällt da- hin, wenn die unterstützte Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), d.h. dort nicht mehr wohnhaft und niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (WER- NER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, N. 146). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt oder die fürsorge- rische Unterbringung lässt den Wohnsitz indessen nicht entfallen und be- gründet folglich keinen neuen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Hat eine bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, ist sie in der Re- gel durch den Aufenthaltskanton zu unterstützen (Art. 12 Abs. 2 ZUG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 73 vom
  1. April 2014 E.2; THOMET, a.a.O., N. 146 ff.; PETER MÖSCH PAYOT, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Ba- sel 2014, Rz. 39.14 ff.). Diese Regelungen werden im Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) dahingehend konkretisiert, als die Unterstützungspflicht im Kanton Graubünden der politischen Gemeinde obliegt, in welcher der Be- dürftige seinen Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Bei blossem Aufenthalt
  • 8 - ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher sich die unterstützungsbedürftige Person aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). c)Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 12. Mai 2014 einen Mietver- trag für eine Dreizimmerwohnung in Y._____ und meldete sich tags dar- auf bei der Gemeinde X._____ per 30. Juni 2014 ab. In der Folge zog sie mit ihren Kindern nach Y., wo sie sich mit der Absicht des dauern- den Verbleibens niedergelassen hat. Hierdurch hat die Beschwerdeführe- rin ihren Wohnsitz in der Gemeinde X. aufgegeben und per 1. Juli 2014 einen neuen Wohnsitz im Kanton Y._____ begründet. Damit ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 ZUG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UG in der politischen Gemeinde X._____ weggefallen ist. Davon gehen denn auch die Verfahrensbeteiligten aus. d)Strittig ist hingegen, ob die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin hierdurch erloschen ist. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR 546.270) richtet sich die Be- messung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, nach den SKOS- Richtlinien vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen". Die- sen zufolge hat das bisherige Sozialhilfeorgan, wenn eine unterstützte Person aus der Gemeinde bzw. aus dem Kanton wegzieht, den Grundbe- darf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen Monat ab Wegzug, allfällige Umzugskosten, den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, die sofort erforderli- chen Einrichtungsgegenstände sowie in Ausnahmefällen eine vor dem Umzug fällige Mietkaution zu übernehmen (C.I.7; abrufbar unter http://skos.ch/, besucht am 18. Dezember 2014). Diese Regelung dient dazu, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren An- spruch auf öffentliche Unterstützung am neuen Ort abklären zu lassen

  • 9 - und den neuen Sozialhilfeorganen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Hil- fe sorgfältig festzusetzen. Zu diesem Zweck sieht sie im Sinne einer Ko- ordinationsvorschrift vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E.5.3), dass die vormals zuständige Sozialhilfe- behörde die öffentliche Unterstützung während des dem Wegzug folgen- den Monats weiterhin übernimmt. Diese Regelung erweist sich in der grossen Mehrheit der Fälle als angemessen und sinnvoll. Sie ist daher generell anzuwenden und nicht etwa nur, wenn, wie die Beschwerdegeg- nerin geltend macht, im Einzelfall erstellt ist, dass die unterstützte Person und die betroffenen Sozialhilfebehörden auf diese Übergangsfrist ange- wiesen sind, weil man genau mit dieser Koordinationsvorschrift solche Diskussionen und Kompetenzstreitigkeiten vermeiden wollte. Ein Vorge- hen, wie das in C.I.7 SKOS-Richtlinie vorgesehene, erweist sich denn auch als praktikabel und sachlich begründet (vgl. Bericht der Kommission ZUG/Rechtsfragen SKOS vom April 2004, S. 13, abrufbar unter http://www.sozialhilfe.ar.ch/ filead- min/user_upload/Departement_Inneres_Kultur/SozialhilfeSozialarbeit/ ZUG_Rechtsfragen_ April_2004.pdf; besucht am 18. Dezember 2014). Für die Gemeinden im Kanton Graubünden bedeutet dies, dass ihre Un- terstützungspflicht nicht bereits mit dem Wegzug, sondern erst auf Ende des diesem folgenden Monats erlischt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im neuen Wohnsitzkanton der unterstützungsbedürftigen Person, wie im vor- liegenden Fall im Kanton Y._____ (vgl. § 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [BGS 835.222]), die SKOS- Richtlinien und damit insbesondere die spezifische koordinationsrechtli- che Regelung gemäss C.I.7 SKOS-Richtlinien ebenfalls zur Anwendung gelangen. Ob wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, zur Vermeidung von Doppelzahlungen anders zu entscheiden wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

  • 10 - e)In Bezug auf den vorliegenden Fall ist aus dem vorangehend Ausgeführ- ten zu folgern, dass der Sachverhalt, auf welchem die ursprüngliche Un- terstützungsverfügung beruht, in der die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin öffentliche Unterstützung bis Ende 2014 zuerkannt hat, erst per 1. August 2014 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Freilich ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 5 UG schon am 30. Juni 2014 infolge Wegzugs dahingefallen. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des kantonalen Rechts gehalten, der Beschwerdeführerin die benötigte öffentliche Unterstützung einen Monat länger, mithin bis zum 31. Juli 2014, zu gewähren. Die Pflicht, zur öffentlichen Unterstützung der Be- schwerdeführerin entfällt somit erst am 1. August 2014. Ab diesem Zeit- punkt hat sich der Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Unterstüt- zungsverfügung zugrunde liegt, in einer Weise verändert hat, die zu deren nachträglicher Fehlerhaftigkeit führt. Infolgedessen ist die Beschwerde- gegnerin berechtigt, auf ihre ursprüngliche Unterstützungsverfügung zurückzukommen und die bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung in Anpassung an die neue Sachlage aufzuheben. Diese Anpassung ist, den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwi- ckelten Grundsätzen folgend, mit Wirkung ex nunc, d.h. mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht der Gemeinde X._____ per 1. August 2014, vorzunehmen, wird doch die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt von ihrem neuen Wohnsitzkanton unterstützt, womit die Gewährung einer Übergangsfrist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht er- forderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich befugt, die der Be- schwerdeführerin ursprünglich bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 1. August 2014 aufzuheben. f)Dauert die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem Ge- sagten über den Wegzug der Beschwerdeführerin hinaus fort, hat die Be-

  • 11 - schwerdegegnerin selbstverständlich die Möglichkeit, die geschuldete öf- fentliche Unterstützung an den Bedarf der Beschwerdeführerin anzupas- sen, d.h. einer durch den Wegzug bedingten Abnahme bzw. Zunahme si- tuativer Kosten im Rahmen der zu gewährenden öffentlichen Unterstüt- zung Rechnung zu tragen. In diesem Sinne verpflichtet C.I.7 SKOS- Richtlinien die unterstützungspflichtige Gemeinde ausdrücklich, den ers- ten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten zu übernehmen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gehal- ten, den von der Beschwerdeführerin für die Dreizimmerwohnung in Y._____ geschuldeten Mietzins im Betrag von Fr. 1'124.-- (Nettomietzins: Fr. 880.-- zuzüglich Heiz-, Nebenkosten und TV-Pauschale, vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 3) zu übernehmen, zumal dessen Ortsüblichkeit nicht bestritten ist. Die der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung ist folglich in entsprechender Abänderung der damals berücksichtigten Mietkosten zu korrigieren. Damit schuldet sie der Beschwerdeführerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.--. 4.Aus den vorgenannten Überlegungen erweist sich die vorliegende Be- schwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdefüh- rerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin als unterlie- gender Partei. Diese hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren praxisgemäss nicht aussergerichtlich zu entschädi- gen, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine Ausnahme von dieser Regel vorliegt (Art. 78 Abs. 1 VRG).

  • 12 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird gutheissen, die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Juli 2014, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Gemeinde X._____ verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Juli 2014 öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.748.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

UG

  • Art. 5 UG

VRG

  • Art. 25 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZUG

Gerichtsentscheide

2