VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 54 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Baumann- Maissen als Aktuarin URTEIL vom 8. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
8 - ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher sich die unterstützungsbedürftige Person aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). c)Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 12. Mai 2014 einen Mietver- trag für eine Dreizimmerwohnung in Y._____ und meldete sich tags dar- auf bei der Gemeinde X._____ per 30. Juni 2014 ab. In der Folge zog sie mit ihren Kindern nach Y., wo sie sich mit der Absicht des dauern- den Verbleibens niedergelassen hat. Hierdurch hat die Beschwerdeführe- rin ihren Wohnsitz in der Gemeinde X. aufgegeben und per 1. Juli 2014 einen neuen Wohnsitz im Kanton Y._____ begründet. Damit ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 ZUG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UG in der politischen Gemeinde X._____ weggefallen ist. Davon gehen denn auch die Verfahrensbeteiligten aus. d)Strittig ist hingegen, ob die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin hierdurch erloschen ist. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR 546.270) richtet sich die Be- messung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, nach den SKOS- Richtlinien vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen". Die- sen zufolge hat das bisherige Sozialhilfeorgan, wenn eine unterstützte Person aus der Gemeinde bzw. aus dem Kanton wegzieht, den Grundbe- darf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen Monat ab Wegzug, allfällige Umzugskosten, den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, die sofort erforderli- chen Einrichtungsgegenstände sowie in Ausnahmefällen eine vor dem Umzug fällige Mietkaution zu übernehmen (C.I.7; abrufbar unter http://skos.ch/, besucht am 18. Dezember 2014). Diese Regelung dient dazu, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren An- spruch auf öffentliche Unterstützung am neuen Ort abklären zu lassen
9 - und den neuen Sozialhilfeorganen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Hil- fe sorgfältig festzusetzen. Zu diesem Zweck sieht sie im Sinne einer Ko- ordinationsvorschrift vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E.5.3), dass die vormals zuständige Sozialhilfe- behörde die öffentliche Unterstützung während des dem Wegzug folgen- den Monats weiterhin übernimmt. Diese Regelung erweist sich in der grossen Mehrheit der Fälle als angemessen und sinnvoll. Sie ist daher generell anzuwenden und nicht etwa nur, wenn, wie die Beschwerdegeg- nerin geltend macht, im Einzelfall erstellt ist, dass die unterstützte Person und die betroffenen Sozialhilfebehörden auf diese Übergangsfrist ange- wiesen sind, weil man genau mit dieser Koordinationsvorschrift solche Diskussionen und Kompetenzstreitigkeiten vermeiden wollte. Ein Vorge- hen, wie das in C.I.7 SKOS-Richtlinie vorgesehene, erweist sich denn auch als praktikabel und sachlich begründet (vgl. Bericht der Kommission ZUG/Rechtsfragen SKOS vom April 2004, S. 13, abrufbar unter http://www.sozialhilfe.ar.ch/ filead- min/user_upload/Departement_Inneres_Kultur/SozialhilfeSozialarbeit/ ZUG_Rechtsfragen_ April_2004.pdf; besucht am 18. Dezember 2014). Für die Gemeinden im Kanton Graubünden bedeutet dies, dass ihre Un- terstützungspflicht nicht bereits mit dem Wegzug, sondern erst auf Ende des diesem folgenden Monats erlischt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im neuen Wohnsitzkanton der unterstützungsbedürftigen Person, wie im vor- liegenden Fall im Kanton Y._____ (vgl. § 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [BGS 835.222]), die SKOS- Richtlinien und damit insbesondere die spezifische koordinationsrechtli- che Regelung gemäss C.I.7 SKOS-Richtlinien ebenfalls zur Anwendung gelangen. Ob wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, zur Vermeidung von Doppelzahlungen anders zu entscheiden wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
10 - e)In Bezug auf den vorliegenden Fall ist aus dem vorangehend Ausgeführ- ten zu folgern, dass der Sachverhalt, auf welchem die ursprüngliche Un- terstützungsverfügung beruht, in der die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin öffentliche Unterstützung bis Ende 2014 zuerkannt hat, erst per 1. August 2014 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Freilich ist der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 5 UG schon am 30. Juni 2014 infolge Wegzugs dahingefallen. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des kantonalen Rechts gehalten, der Beschwerdeführerin die benötigte öffentliche Unterstützung einen Monat länger, mithin bis zum 31. Juli 2014, zu gewähren. Die Pflicht, zur öffentlichen Unterstützung der Be- schwerdeführerin entfällt somit erst am 1. August 2014. Ab diesem Zeit- punkt hat sich der Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Unterstüt- zungsverfügung zugrunde liegt, in einer Weise verändert hat, die zu deren nachträglicher Fehlerhaftigkeit führt. Infolgedessen ist die Beschwerde- gegnerin berechtigt, auf ihre ursprüngliche Unterstützungsverfügung zurückzukommen und die bis Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung in Anpassung an die neue Sachlage aufzuheben. Diese Anpassung ist, den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwi- ckelten Grundsätzen folgend, mit Wirkung ex nunc, d.h. mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht der Gemeinde X._____ per 1. August 2014, vorzunehmen, wird doch die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt von ihrem neuen Wohnsitzkanton unterstützt, womit die Gewährung einer Übergangsfrist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht er- forderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich befugt, die der Be- schwerdeführerin ursprünglich bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung per 1. August 2014 aufzuheben. f)Dauert die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem Ge- sagten über den Wegzug der Beschwerdeführerin hinaus fort, hat die Be-
11 - schwerdegegnerin selbstverständlich die Möglichkeit, die geschuldete öf- fentliche Unterstützung an den Bedarf der Beschwerdeführerin anzupas- sen, d.h. einer durch den Wegzug bedingten Abnahme bzw. Zunahme si- tuativer Kosten im Rahmen der zu gewährenden öffentlichen Unterstüt- zung Rechnung zu tragen. In diesem Sinne verpflichtet C.I.7 SKOS- Richtlinien die unterstützungspflichtige Gemeinde ausdrücklich, den ers- ten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten zu übernehmen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gehal- ten, den von der Beschwerdeführerin für die Dreizimmerwohnung in Y._____ geschuldeten Mietzins im Betrag von Fr. 1'124.-- (Nettomietzins: Fr. 880.-- zuzüglich Heiz-, Nebenkosten und TV-Pauschale, vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 3) zu übernehmen, zumal dessen Ortsüblichkeit nicht bestritten ist. Die der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung ist folglich in entsprechender Abänderung der damals berücksichtigten Mietkosten zu korrigieren. Damit schuldet sie der Beschwerdeführerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.--. 4.Aus den vorgenannten Überlegungen erweist sich die vorliegende Be- schwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdefüh- rerin die für Juli 2014 begehrte öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin als unterlie- gender Partei. Diese hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren praxisgemäss nicht aussergerichtlich zu entschädi- gen, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine Ausnahme von dieser Regel vorliegt (Art. 78 Abs. 1 VRG).
12 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird gutheissen, die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Juli 2014, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Gemeinde X._____ verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Juli 2014 öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'934.-- zu gewähren. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.748.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]