VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 52
2 - 1.Die Gemeinde X._____ schloss am 9. April 2014 mit A._____ einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. April 2014. A._____ wurde als Bademeister angestellt. Nach Stellenantritt entstand bei der Betriebslei- tung und einem Teil der Mitarbeitenden bald Missmut über die Arbeitsaus- führung von A.. Ihm wurde vorgeworfen, seine Kompetenzen zu überschreiten. Zudem fertigte A. mit seinem Mobiltelefon Foto- und Videoaufnahmen von Badegästen im öffentlichen Bereich des Hallenba- des zu den normalen Öffnungszeiten. 2.Aufgrund dieser Vorwürfe fand am 10. Juni 2014 eine Sitzung mit den Mitarbeitern des Familienbades unter der Leitung des Gemeindepräsiden- ten statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde A._____ mit konkreten Vorwürfen konfrontiert und nahm dazu Stellung; die an ihn gerichteten Vorwürfe wies er dabei zurück. Insbesondere gab er zu, von Badegästen Fotos gemacht zu haben, allerdings hätten diese eingewilligt. 3.Aufgrund des Verlaufs der Besprechung vom Vortag beriet der Gemein- devorstand am 11. Juni 2014 (Mittwoch) die Personalie A._____ und be- schloss, das Dienstverhältnis fristlos zu kündigen. Er erachtete dabei die Weiterführung des Dienstverhältnisses als nicht mehr zumutbar, einer- seits aufgrund der entstandenen Unzufriedenheit der anderen Mitarbei- tenden des Familienbades und andererseits aufgrund der unbestrittenen Foto- und Filmaufnahmen von A._____ im öffentlichen Bereich des Fami- lienbades zu den normalen Öffnungszeiten. 4.Am selben Tag um ca. 17:15 Uhr trafen sich der Gemeindepräsident, der Gemeindeschreiber und der Betriebsleiter des Familienbades mit A._____ zu einem Gespräch im Familienbad. Über Ablauf und Inhalt dieses Ge- sprächs gehen die Meinungen auseinander. Während die Gemeinde die fristlose Kündigung mündlich ausgesprochen haben will und dem Arbeit- nehmer eine schriftliche Kündigung zur Quittierung des Erhalts derselben erfolglos übergeben wollte, will A._____ zu keinem Zeitpunkt von einer
3 - Kündigung gehört oder ein Kündigungsschreiben gesehen haben. Nach dem Gespräch räumte A._____ seinen Arbeitsplatz und überreichte sei- nem Vorgesetzten gegen Quittung die Schlüssel zum Familienbad. 5.Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 nimmt die Gemeinde X._____ Bezug auf die Besprechung am Vorabend, die fristlose Kündigung und die Räu- mung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer. Sie begründet die frist- lose Entlassung nochmals und spricht gleichzeitig gegenüber A._____ ein striktes Hausverbot aus. 6.Mit Beschwerde vom 14. Juli 2014 (Montag) beantragt A._____ (Be- schwerdeführer/Kläger) die Feststellung, dass die fristlose Kündigung vom 12. Juni 2014 missbräuchlich oder ungerechtfertigt war. Darüber hin- aus soll die Gemeinde X._____ verpflichtet werden, dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung in Höhe von mindestens fünf Monatslöhnen, d.h. insgesamt Fr. 26'405.-- brutto zu leisten; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Betreffend Fristwahrung führt der Beschwerdeführer aus, dass die fristlose Kündigung auf den 12. Juni 2014 datiert sei und somit frühestens am 13. Juni 2014 empfangen worden sei. Die vorliegen- de Beschwerde erfolge somit unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 12./13. Juli 2014 innerhalb der 30-tägigen Frist. Weiter rügte der Be- schwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass er vor der Entlassung nicht angehört worden sei. Zudem sei die Kündigung missbräuchlich und ungerechtfertigt erfolgt, da tatsachenwidrig begründet. 7.Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Beklagte) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 24. September 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter ge- setzlicher Kostenfolge. Der Hauptantrag wird damit begründet, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei – massgeblich für die Frist- auslösung sei die mündliche Kündigung am 11. Juni 2014 gewesen. Die Gemeinde habe das Arbeitsverhältnis zulässigerweise aus wichtigen
4 - Gründen gekündigt. Allein schon das Anfertigen von Foto- und Filmauf- nahmen von Badegästen im öffentlichen Bereich des Hallenbades zu den ordentlichen Öffnungszeiten sei – ob mit oder ohne Einverständnis der unmittelbar betroffenen Badegäste – nicht tolerierbar; hinzu kämen noch die angemassten Kompetenzüberschreitungen, welche im Betrieb eine grosse Unruhe ausgelöst hätten. Die fristlose Entlassung sei deshalb zu Recht erfolgt, eine Entschädigung sei nicht geschuldet. Andernfalls wäre bei der Festlegung einer Entschädigung zu berücksichtigen, dass die Ent- lassung in der Probezeit nach nur rund 2.5 Monaten Arbeitsdauer erfolg- te, der Beschwerdeführer massgeblich zur Beendigung des Arbeitsver- hältnisses beigetragen habe und nach der Entlassung wieder an seine frühere, freiberufliche Tätigkeit habe anknüpfen können. 8.In seiner Replik vom 23. Oktober 2014 verlangte der Beschwerdeführer/ Kläger neu unter Einbezug des Anteils 13. Monatslohn eine Entschädi- gung von Fr. 30'000.-- brutto. Für ihn sei es an der Aussprache nicht er- kennbar gewesen, dass ihm aufgrund der erhobenen Vorwürfe eine Kün- digung drohe; er habe auch keine Verwarnungen und Verweise erhalten. Ausserdem habe er nie ein Pflichtenheft erhalten. Für die ihm vorgewor- fenen Pflichtverletzungen gäbe es weder Belege noch Zeugen. Die Be- schwerdegegnerin/Beklagte habe zudem die Entlassung Dritten gegenü- ber in ungebührlicher Art und Weise kommentiert und dem Beschwerde- führer/Kläger sinngemäss Pädophilie unterstellt. 9.Die Beschwerdegegnerin/Beklagte reichte am 20. November 2014 eine Duplik ein. Die Ausdehnung des Rechtsbegehrens in der Replik hält sie für eine unzulässige Klageausweitung. Weiter weist sie darauf hin, dass sie im Laufe des vorliegenden Verfahrens entdeckt habe, dass der Be- schwerdeführer/Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2012 als Skilehrer in Y._____ in mehreren Luxus-Hotels Hausverbot er- halten habe und am 30. September 2014 vom Bezirksgericht B._____ wegen Verletzung eines solchen Verbots verurteilt worden sei. Der vom
5 - Beschwerdeführer/Kläger anlässlich seiner Bewerbung bei der Be- schwerdegegnerin präsentierte Lebenslauf weise eine entsprechende 'Lücke' auf. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer/Kläger sich schwer tue, Anweisungen von Vorgesetzten auszuführen; er überschreite Kompe- tenzen, zeige an Besprechungen ein renitentes und uneinsichtiges Ver- halten und provoziere Konflikte. Die Beschwerdegegnerin/Beklagte hält daran fest, dass die fristlose Kündigung korrekt erfolgt sei. Den Vorwurf, dem Beschwerdeführer/Kläger Pädophilie unterstellt zu haben, weist die Beschwerdegegnerin/Beklagte mit Vehemenz zurück. 10.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers/Klägers reichte am 11. De- zember 2014 seine Honorarnote ein. Am 18. Dezember 2014 bemängelte die Beschwerdegegnerin/Beklagte bezüglich der Honorarnote der Gegen- partei einen zu hohen Aufwand und einen nicht ausgewiesenen Stunden- ansatz; zudem sei der Beschwerdeführer/Kläger rechtsschutzversichert. 11.Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 beschränkte der Instruktionsrichter das Prozessthema einstweilen auf die Frage des Kündigungszeitpunktes und daraus folgend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. 12.Am 13. Februar 2015 fanden die Zeugeneinvernahmen von C._____ (Gemeindepräsident von X._____ bis 31. Dezember 2014), D._____ (Gemeindeschreiber X.) und E. (Betriebsleiter Familienbad X.) statt sowie von A., der als Partei befragt wurde. 13.Am 24. März 2015 erstellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers/ Klägers eine ergänzende Honorar- und Kostennote. 14.Mit Teilurteil vom 27. Oktober 2015 befand das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerde infolge Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung sowohl auf dem Schreiben vom 11. Juni 2014 als auch auf demjenigen vom 12. Juni 2014 als rechtzeitig erhoben zu gelten habe und trat auf das Rechtsmittel
6 - ein. Bezüglich Kosten wurde auf eine gesamthafte Regelung im Rahmen des Urteils zur Sache verwiesen. 15.Ende März 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer/Kläger über den Stand des Verfahrens und reichte unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 16.Nachdem die Parteien auf Nachfrage des Instruktionsrichters mitteilen liessen, eine aussergerichtliche Einigung sei nicht möglich und sich der Rechtsvertreter über die Unflätigkeit des Beschwerdeführers/Klägers be- schwerte, wurden die Zeugen zur Einvernahme vorgeladen. 17.Die Zeugen E., F., G., H. und I._____ wurden am 19. Juni 2017 einvernommen, der Zeuge C._____ am 29. Juni 2017. 18.Mit Eingaben vom 4., 14. und 20. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer/ Kläger zu den Zeugenaussagen Stellung und reichte neue Beweismittel ein. Es wurden die Badeordnung 2011, die damaligen Dienstpläne und das Pflichtenheft des Bademeisters (noch nicht in Kraft) nachgereicht. 19.Zu den neu eingelegten Beweismitteln äusserte sich die Beschwerdegeg- nerin/Beklagte mit Eingabe vom 29. August 2017. 20.Am 19. September 2017 legte der Beschwerdeführer/Kläger weitere Do- kumente ein, darunter eine Audio-Datei ein, welche Teile der Aussprache vom 10. Juni 2014 enthalten soll. 21.Die Beschwerdegegnerin/Beklagte nahm zu diesen Dokumenten mit Ein- gabe vom 2. Oktober 2017 Stellung. Die Audio-Datei bezeichnet sie als widerrechtlich beschafftes Beweismittel und beantragt, dieses aus dem Recht zu weisen. Gleichzeitig wies sie auf das mögliche Vorliegen von Straftaten hin.
7 - 22.Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel mit Eingaben vom 13., 18. und 30. Oktober 2017. 23.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers/Klägers reichte am 21. No- vember 2017 eine aktualisierte Honorarnote ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - enthält. Anwendbar ist somit neben dem Arbeitsvertrag selber das Kanto- nale Personalgesetz (PG; BR 170.400). In Art. 4 PG wird überdies be- stimmt, dass (falls diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen) kei- ne Vorschrift entnommen werden könne, ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten würden. Im Personalgesetz selbst wird in Art. 10 PG die fristlose Kündigung wie folgt geregelt: "Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Ver- tragsparteien fristlos aufgelöst werden (Abs. 1). Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Ver- tragspartei unzumutbar macht (Abs. 2). In Art. 12 PG wird zu den Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung was folgt be- stimmt: Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechtes oder von Art. 9 Abs. 2 PG (= keine sachlich zu- reichende Gründe für ordentliche Kündigung) beträgt die Entschädigung maximal 12 Monatslöhne. Im allenfalls noch subsidiär anwendbaren Art. 336 OR wird zur missbräuchlichen Kündigung im Detail präzisierend aus- geführt: 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie aus- spricht: a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zu- steht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Be- trieb: b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb: c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln: d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsver- hältnis geltend macht: e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- dienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig über- nommene gesetzliche Pflicht erfüllt. 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht an- gehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt: b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betriebli- chen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte: c) Im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind.
10 -
3 [...] Nach Durchsicht der soeben erwähnten Kündigungsgründe wird rasch klar, dass vorliegend keiner der in Art. 336 OR aufgeführten Gründe bzw. keine missbräuchliche Kündigung vorliegt. Aus dieser Vorschrift kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. b)Sodann gilt es hier noch die aufgeworfene Frage der Kündigung während der Probezeit zu klären. Im Arbeitsvertrag vom 9. April 2014 wurde als Stellenantritt der 1. April 2014 vereinbart. Die Kündigung erfolgte münd- lich am 11. Juni 2014 und schriftlich am 12. Juni 2014 und somit ca. in der Mitte des dritten Monats des eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Weil der Arbeitsvertrag selbst keine Angaben zu einer Probezeit enthält, muss davon ausgegangen werden, dass auch keine solche vereinbart wurde. Es gilt deshalb grundsätzlich die 3-monatige Kündigungsfrist per Ende ei- nes jeden Monats, so wie dies in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags stipuliert wur- de. Von einer Kündigung während der Probezeit kann hier umso weniger die Rede sein, als nach Art. 335b Abs. 1 OR ein Arbeitsverhältnis trotz Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt wer- den kann, wobei als Probezeit – mangels gegenteiliger Vereinbarung - der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses zu gelten hat. Die Kündigung erfolgte hier somit klar nach der Probezeit. 3. a)In Bezug auf die fristlose Kündigung im Sinne der primären Rechtsquelle gemäss Art. 10 PG gilt es subsidiär auch noch Art. 337 OR betreffend die fristlose Auflösung von Arbeitsverhältnissen zu beachten, welcher besagt: 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich be- gründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Er- messen. Er darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitneh- mers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
12 - enbades riskiert hätte. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdegeg- nerin zum Mittel der fristlosen Kündigung greifen müssen. b)Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts bildet der Ausgangspunkt für eine fristlose Kündigung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses für die Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin), deren Mit- arbeiter sowie die Besucher/Gäste des Familienbades. Im konkreten Fall wird seitens der Beschwerdegegnerin vor allem das unerlaubte Fotogra- fieren im Familienbad als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers angeführt. Ein solches Verhalten sei absolut unakzep- tabel und der Beschwerdeführer habe dies anlässlich der Sitzung vom 10. Juni 2014 selbst zugegeben. Es mag durchaus sein, dass der Beschwer- deführer aus Sicht der Arbeitgeberin sowie zumindest eines Teils der üb- rigen dort beschäftigten Mitarbeiter ein unbequemer und sogar persönlich unangenehmer Mitarbeiter bzw. teils Vorgesetzter gewesen ist. Allein die- ser Umstand reicht für sich betrachtet aber noch nicht aus, um die hohen Voraussetzungen, die an eine fristlose Kündigung gestellt werden, wie z.B. körperliche Angriffe/Tätlichkeiten im Betrieb, Diebstahl oder wieder- holtes und systematisches Missachten von Weisungen der Vorgesetzten, zu erfüllen. Mit der angeführten Begründung der Missachtung des Foto- verbots als fristlosen Kündigungsgrund hat die Beschwerdegegnerin aber offensichtlich überreagiert. Für ein solche drastische Massnahme und weitreichende Sanktionierung des zu missbilligenden Verhaltens des Be- schwerdeführers hätte als erstes der Sachverhalt sauber abgeklärt wer- den müssen. So z.B. wer, wo, wie und was wurde fotografiert; erfolgten die Video-/Bildaufnahmen mit oder ohne Einverständnis/Kenntnis der ab- gebildeten Personen; zu welchem Zweck erfolgten die Aufnahmen und für wen wurden sie erstellt bzw. wie lange wurden sie aufbewahrt/gespeichert usw. In Bezug auf das Fotografieren hätte eine Abmahnung, allenfalls mit einer Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall vollumfänglich ausge- reicht. Dieser Kündigungsgrund erscheint dem Gericht ohnehin vorge- schoben, zeigte sich doch im Nachhinein, dass man den Beschwerdefüh-
13 - rer in erster Linie wegen seiner Kompetenzüberschreitungen, seines Um- gangs mit den anderen Mitarbeitenden und seiner Uneinsichtigkeit los- werden wollte. Aber selbst diese spannungsgeladene Situation rechtfertigt keine fristlose Kündigung ohne vorgängig den Betroffenen mit den Vor- würfen zu konfrontieren und ihm die Gelegenheit zu geben, sein Verhal- ten zu ändern. Gewiss hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund des aus ihrer Sicht unbefriedigenden Teamgesprächs vom 10. Juni 2014, an dem sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gemeindepräsidenten sowie seinem Vorgesetzten des Familienbades unangemessen und in der Sa- che uneinsichtig zeigte, eine ordentliche Kündigung gestützt auf Art. 335a OR – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf jeweils Ende Monat laut Ziff. 6 des Arbeitsvertrags – aussprechen dürfen und den Beschwer- deführer für die Dauer der Kündigungsfrist freistellen können. Die viel höheren Voraussetzungen für eine fristlosen Kündigung gemäss Art. 10 PG in Verbindung mit Art. 337 OR sind hier demgegenüber nicht erfüllt.
14 - 2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; die- se Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht über- steigen. b)Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass ihm zu keinem Zeitpunkt vor der Teamsitzung vom 10. Juni 2014 irgendwelche Ungereimtheiten be- treffend Qualität seiner Arbeit oder gar unerlaubte Handlungen mitgeteilt worden seien; erst anlässlich dieser Sitzung sei er damit konfrontiert wor- den, wobei es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass ihm deswegen eine Kündigung drohen würde. Die Beschwerdegegnerin hält immerhin in ihrem Eventualstandpunkt (fristlose Entlassung erfolgte zu Unrecht) fest, dass die Kündigung nur gerade 2 ½ Monate nach Arbeitsantritt erfolgt sei, was aufgrund der kurzen Dauer eine Entschädigung von Beginn weg praktisch ausschliesse. Zudem würden die Verfehlungen des Beschwer- deführers sehr schwer wiegen, insbesondere dessen Film- und Fotoauf- nahmen mit dem privaten Mobiltelefon im öffentlichen Bereich des Famili- enbades während der normalen Öffnungszeiten; ausserdem sei der Be- schwerdeführer wie eine Dampfwalze in den Betrieb des Familienbades eingetreten, habe die Leitung vertragswidrig an sich gerissen und seine Kompetenzen massiv überschritten. Damit habe er derart für Unruhe ge- sorgt, dass die übrigen Mitarbeiter des Familienbades wegen Unzumut- barkeit der Fortsetzung ihre eigenen Arbeitsverhältnisse in Frage stellten, weshalb die Beschwerdegegnerin unverzüglich habe handeln müssen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auch anlässlich der Teamsit- zung vom 10. Juni 2014 absolut uneinsichtig und renitent gezeigt für die hervorgerufenen Probleme, sodass an eine Fortführung des Arbeitsver- hältnisses nicht zu denken gewesen wäre. Aufgrund dieses sehr schwe- ren Verschuldens des Beschwerdeführers an dieser Situation sei eine Entschädigung ausgeschlossen. Der Eingriff in die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers gehe nicht über das übliche Mass bei einer derartigen Kündigung hinaus, weshalb dem Beschwerdeführer auch unter diesem Ti-
15 - tel keine Entschädigung ausgerichtet werden müsse. Ausserdem sei der Beschwerdeführer über seine Einzelfirma in Z._____, mit welcher er als Sportlehrer im Bereich Schneesport und Mountainbike tätig sei, längst wieder beruflich tätig geworden. Auch in Bezug auf die Gehörsverletzung gehe der Beschwerdeführer fehl, zumal ihm anlässlich der Teamausspra- che das rechtliche Gehör gewährt worden sei und auch die mündlich aus- gesprochene Kündigung am Folgetag entsprechend begründet worden sei, ebenso wie die am 12. Juni schriftlich erfolgte Kündigung. c)Zum Einwand der Gehörsverletzung des Beschwerdeführers gilt es vorab auf die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen. Da dieses öf- fentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis mittels Verfügung zu kündigen ist, besteht ohne Zweifel und unbestrittenermassen ein Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Sinne einer vorherigen Orientierung und Gewährung der Äusserungsmöglichkeit. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist das zentrale Mitwirkungsrecht des Privaten im Verwaltungsverfahren, wobei es einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Par- teien darstellt (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1). Das Mitwirkungs- recht beinhaltet das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001-1002 bzw. S. 219 f.). Nach der Gerichtspraxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als 'geheilt' gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kogniti- on überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2012
16 - vom 9. August 2012 E.2.3; 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E.5.1). Ausnahmsweise kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückwei- sung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn dies nur zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, welche mit den Interessen der betroffenen Parteien an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 133 I 201 E.2.2; Urteile 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.1 und 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E.2.1.3). Selbst eine Gehörsverlet- zung könnte also allenfalls als 'geheilt' betrachtet werden. Im konkreten Fall ist dazu einzig erstellt, dass der Betriebsleiter E._____ und die Reini- gungskraft H._____ mit dem Beschwerdeführer zusammengesessen sind, um die Kompetenzüberschreitung des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 23. Mai 2014 – der Beschwerdeführer schickte damals die betreffende Reinigungskraft eigenmächtig nach Hause – zu diskutieren. Anlässlich dieser Aussprache zeigte sich der Beschwerdeführer unein- sichtig und verliess das Gespräch, bevor es beendet wurde (Zeugenein- vernahmen von E._____ und H._____ vom 19. Juni 2017, S. 6 und S. 2). Weitere Abmahnungen und Rügen an die Adresse des Beschwerdefüh- rers vorgängig zur Teamsitzung vom 10. Juni 2014 sind nicht dokumen- tiert, insbesondere nicht in Bezug auf das Fotografieren. Erstellt ist hinge- gen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Teamsitzung vom 10. Juni 2014 mit verschiedenen Vorwürfen konfrontiert wurde und dazu auch Stellung nehmen konnte. Allerdings fand die Aussprache ohne konkreten Hinweis auf eine bevorstehende Kündigung der Arbeitsstelle des Be- schwerdeführers statt, und schon gar nicht hinsichtlich einer fristlosen Kündigung. Auch in der mit der Kündigung bzw. im Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2014 vorgebrachten Begründung wurde pauschal von Fotos und Videos gesprochen, ohne jedoch der Sache auf den Grund zu gehen. Immerhin hat der Beschwerdeführer geltend gemacht und durch schriftli- che Erklärungen belegt, dass die Betroffenen ihr Einverständnis zu diesen Fotografien gegeben haben. Wie bereits ausgeführt, hätte die Beschwer-
17 - degegnerin vor dem Erlass der fristlosen Kündigung – als schärfste aller erdenklichen Sanktionsmassnahmen – diesen Vorhaltungen noch genau- er auf den Grund gehen müssen; indem sie dies unterliess und sich bloss auf einen pauschalen Vorwurf beschränkte, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. d)Es stellt sich somit nun noch die Frage, wie mit dieser Gehörsverletzung umzugehen ist. Zu entscheiden ist dabei, ob von der Nichtigkeit des ange- fochtenen Entscheids oder der Heilung des formellen Mangels (Gehörs- verletzung als 'Ungültigkeitsgrund') auszugehen ist. Nach Ansicht des Ge- richts ist ersteres zu verneinen und letzteres hier zu bejahen, und zwar aus folgenden Gründen und Überlegungen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen an- haftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzustän- digkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 133 II 366 E.3.2 mit Verweis auf BGE 129 I 361 E.2.1). Bei gleicher Überprüfungs- und Entscheidungskompetenz der Rechtsmittel- instanz ist es aber auch im Personalrecht möglich, dass eine Gehörsver- letzung geheilt werden kann, sofern der Angestellte seinen Standpunkt vollumfänglich vortragen kann (s. Urteil des Bundesgerichts 2P.352/2005 vom 24. April 2006 E.3.2). Im konkreten Fall ist die umstrittene Kündigung des Arbeitsverhältnisses offenbar völlig unerwartet erfolgt. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seinem uneinsichtigen, angriffigen und recht- haberischen Verhalten anlässlich der Sitzung vom 10. Juni 2014 das Sei- nige dazu beigetragen. Der Beschwerdeführer war spätestens ab dem 11. Juni 2014 (mündlich) über die Kündigungsgründe informiert. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde hat sich der Beschwerdefüh- rer hierzu eingehend äussern können und dies faktisch auch getan, wes-
18 - halb dieser Mangel als 'geheilt' betrachtet werden kann. Dennoch dürfte die Verletzung zu einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR führen, was es nachfolgend materiell noch zu klären und entscheiden gilt.
20 - summe auf Fr. 30'000.-- erhöht, da noch der Anteil des 13. Monatslohnes hinzugezählt wurde. Diese Ausdehnung des ursprünglichen Antrags hält aber vor Art. 51 Abs. 2 VRG nicht stand und war nicht zulässig, weshalb auf die Klage in diesem Umfang (Differenzbetrag Fr. 3'595.--) gar nicht eingetreten werden kann (s. E.1b, hiervor). Da kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen hat, hat die Beschwerdegegnerin – entsprechend einer ordentlichen Kündigung mit Lohnfortzahlungspflicht für drei Monate laut Ziff. 6 des Arbeitsvertrags – sicherlich die Monatslöh- ne für Juli, August und September 2014 (3 x Fr. 5'281.-- = Fr. 15'843.--) auszurichten. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich überdies Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung gestützt auf Art. 12 PG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 PV (bzw. analog Art. 337c Abs. 3 OR). Der Entscheid über die Höhe dieser zusätzlichen Entschädigung ist eine Beur- teilung nach Recht und Billigkeit, erfordert aber eine objektivierbare Wer- tung des Gerichts; Bemessungskriterien hierfür sind etwa die Strafwürdig- keit des Arbeitgeberverhaltens, Schwere der Persönlichkeitsverletzung, wirtschaftliche Auswirkungen der Kündigung, Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, finanzielle Situation der Parteien, Schwere des Mitverschuldens des Arbeitnehmers etc. (vgl. STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 337c Rz. 8. S. 1158 f.). Laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hat das Gericht die Bemessungskriterien für die Entschädigung mindestens so ausführlich darzulegen, dass dem Bundesgericht die Überprüfung der rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung möglich ist (vgl. STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLF, a.a.O., Art. 337c Rz. 8 S. 1159). Diese Be- messungskriterien sind zudem in Art. 5 PV kodifiziert. Zur Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit lassen sich im konkreten Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der impliziter erhobene Missbrauchsvorwurf in Bezug auf das Fotografieren im Familienbad anführen. Zur Schwere der Verfehlungen der Beschwerdegegnerin gilt es festzuhalten, dass das Ziehen der "Notbremse" (fristlose Entlassung statt ordentliche Kündigung) sachlich nicht zwingend notwendig gewesen wäre und hieraus Ansätze
21 - einer Führungsschwäche zu Lasten der Beschwerdegegnerin erkennbar sind. Bezüglich der Kriterien des Alters und der sozialen Lebenssituation des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass es dem 41-jährigen Be- schwerdeführer (Sportlehrer im Bereich Schneesport und Mountainbike mit Einzelfirma in Z._____) wohl möglich ist, sein wirtschaftliches Aus- kommen ab sofort auch ohne Anstellung als Bademeister zu erzielen und er zudem bloss 2 ½ Monate für die Beschwerdegegnerin tätig war. Die durchzogene Leistung bzw. die offensichtlich unerwünscht übermotivierte Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers legen ferner ein gewisses Mitverschulden des Genannten an der zunehmenden Missstimmung in- nerhalb des Teams und mit den Vorgesetzten des Familienbades nahe. Ins Gewicht fällt damit sicherlich auch noch die zum Teil anmassende, uneinsichtige und unbeherrschte Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde- führers, der sich immer wieder selbst in seiner Konfrontationshaltung zu Gefallen schien und daher objektiv als ziemlich schwieriger und nur auf- wendig zu kontrollierender Arbeitnehmer taxiert werden kann. In Würdi- gung der soeben erwähnten Bemessungskriterien ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass eine Pönalentschädigung von zusätzlich ei- nem Monat – nebst zu den drei vertragsgemäss geschuldeten Monats- löhnen (Juni bis August 2014) – gerechtfertigt und angemessen erscheint. Insgesamt sind somit vier Monatslöhne (4 x Fr. 5'281.-- = Fr. 21'124.--) – und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt fünf Monatslöhne – von der Beschwerdegegnerin (Beklagten) geschuldet und nach zu bezahlen. b)Zusammengefasst lässt sich demnach resümieren, dass im Arbeitsvertrag vom 1./9. April 2014 keine Probezeit vereinbart wurde, weshalb zum Zeit- punkt der Kündigung ein ordentliches Arbeitsverhältnis bestand mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Monatsende hin. Gründe für eine fristlose Kündigung liegen nicht vor, allerdings solche, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aber konkret fristlos ohne wichtigen Grund entlas- sen, was rechtlich zweifelsfrei einer ungerechtfertigten Kündigung im Sin-
22 - ne von Art. 337 c OR entspricht. Drei Monatslöhne (3 x Fr. 5'281.--) sind von der Beschwerdegegnerin aufgrund von Ziff. 6 des Arbeitsvertrags bei ordentlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen; ein weiterer Monatslohn (1 x Fr. 5'281.--) kommt in Anwendung von Art. 12 PG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 PV als sog. Pönalentschädigung hinzu, was gesamthaft eine Entschädigung von brutto Fr. 21'124.-- (4 x Fr. 5'281.--) ergibt. Im Übrigen hätte so oder anders kein Anspruch auf mehr als zwei Monate (zusätzli- che Pönalentschädigung) bestanden, da nicht mehr als fünf Monatslöhne eingeklagt wurden. Zudem wurde kein Verzugszins eingeklagt, weshalb ein solcher Zins nach Art. 104 Abs. 1 OR ebenfalls nicht geschuldet ist.