VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 2
2 - 1.Der im Jahr 1973 geborene A._____ ist Deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 7. Mai 1984 in die Schweiz (Jahresbewilligung in O.1., Kanton X.) ein und zog im September 1987 zwecks Ausbildung am B._____ nach O.2._____ um (Wochenaufenthalter in O.2.). Von Juni 1993 bis März 1997 hielt er sich wiederum in O.1. auf (BWL- Studium an der Universität O.3.), bevor er im Jahr 1997 offiziell mit Niederlassungsbewilligung C nach O.2. übersiedelte, wo er damals zusammen mit seinem Bruder eine Eigentumswohnung besass. Im Jahr 2000 wurde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung für A._____ trotz Zweifeln von Seiten der Behörden ob dem Lebensmittelpunkt in der Schweiz um drei Jahre verlängert. Weitere Verlängerungen der Kontroll- frist der Niederlassungsbewilligung um jeweils fünf Jahre erfolgten in den Jahren 2003 und 2008. Nach dem Tod seiner Mutter übernahm A._____ zwei weitere Stockwerkeinheiten in dem von ihm bewohnten Mehrfamili- enhaus in O.2.. 2.Am 24. Januar 2013 beantragte A. erneut eine Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Auf dem entsprechenden Formular deklarierte er seinen Zivilstand mit "verheiratet" in "getrenntem Haushalt" und gab als Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" an. Auf entsprechende Aufforderung des Amtes für Migration und Zivil- recht Graubünden (AFM) hin legte A._____ am 19. April 2013 neben Schätzungen seines Wohneigentums − wie bereits in früheren Jahren − Erklärungen von Freunden zwecks Bestätigung seines regelmässigen Aufenthalts im O.4._____ ein. Auf erneute Aufforderung des AFM hin, weitere Belege wie Unterlagen bezüglich der selbständigen Tätigkeit (z.B. Jahresrechnungen, Handelsregisterauszug), definitive Steuerveranlagun- gen, Bank- und Postkontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Ge- sprächsjournals des Festnetzanschlusses und des Mobiltelefonanbieters, Abrechnungen des Stromverbrauchs, Kaufquittungen von Schweizer Ge-
3 - schäften und Restaurants, Quittungen über Benzinbezüge in der Schweiz etc. einzureichen, teilte A._____ dem AFM mit Schreiben vom 20. Juni 2013 mit, er sei nicht bereit, weitere Unterlagen zu liefern, welche seine Privatsphäre auf unzulässige Weise offenlegen würden. In Bezug auf die ersuchte Jahresrechnung sei zu beachten, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Immobilienentwicklung und -verwaltung erst am
5 - 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Januar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1.Die angefochtene Departementsverfügung sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Niederlassungsbewilligung C von A._____ nicht erlo- schen sei. 2.Demzufolge sei die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilli- gung C zu erteilen. 3.Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei, wie bereits im vorin- stanzlichen Verfahren dokumentiert, in O.2.. Dies würden auch die als Zeugen anzuhörenden Freunde und Nachbarn bezeugen. Neu reichte der Beschwerdeführer Rechnungen der C. AG, eine Gesamtkos- tenaufstellung der Heizkosten, Belege der Swisscom AG, einen Konto- auszug sowie diverse Kaufbelege zu den Akten. Die Rechnungen der C._____ AG würden beweisen, dass die Wohnung des Beschwerdefüh- rers ganzjährig bewohnt sei. Aus der Heizkostenabrechnung sei ersicht- lich, dass seine Wohnung im Dachgeschoss die höchsten Heizkosten aufweise, was ebenfalls auf eine ganzjährige Wohnnutzung hindeute. Aus den Belegen der Swisscom AG ergebe sich schliesslich, dass er in O.2._____ über einen Festnetz- sowie über einen Internetanschluss ver- füge, was ihn befähige, seine Geschäfte von O.2._____ aus zu tätigen. Unbestrittenermassen beziehe er sein Gehalt in Deutschland aus der fa- milieneigenen Gesellschaft. Dies schliesse aber nicht aus, dass er einen grossen Teil seiner Arbeitstätigkeit von O.2._____ aus erledigen könne. Er sei seiner Mitwirkungspflicht bestmöglich nachgekommen. Für die Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren gelte aber die Untersuchungsmaxime. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten zu Unrecht als nicht aussagekräftig zurückgewiesen.
6 - Es sei schwierig, einen Lebensmittelpunkt einzig aufgrund von Akten zu belegen. Hingegen könnten die angebotenen Zeugen erklären, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in O.2._____ aufhalte. 7.Die vom Beschwerdeführer beantragte aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wurde vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2014 gewährt. 8.Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehm- lassung vom 22. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf die Privatsphäre das Einlegen von Dokumenten verweigert. Erst im Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht habe er diesen Stand- punkt aufgegeben und zusätzliche Beweismittel eingelegt. Gleichzeitig verweise er auf die Schwierigkeit der Beweisführung, welche er indes sel- ber durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verursacht habe. Sollten die neuen Beweismittel zu einer anderen Beurteilung der Situation durch das Verwaltungsgericht führen, so wäre dies in der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen sei zu ver- zichten, da von den Zeugen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, zumal sich von der Mehrheit der Zeugen bereits eine schriftliche Stellungnahme bei den Akten befinde. Diese Stellungnahmen seien zudem geprägt von Ausdrücken wie "öfters", "immer wieder" und "regelmässig", was keinen Rückschluss auf einen mehrheitlichen Aufent- halt des Beschwerdeführers im O.4._____ zulasse. Die eingelegten Kauf- belege seien kaum aussagekräftig. Auch die Stromrechnungen deuteten eher auf die Nutzung der Wohnung als Ferienhaus hin. Aus den Bankbe- legen schliesslich seien nur sehr selten Bargeldbezüge ersichtlich und während längerer Perioden gar keine. Wenn der Beschwerdeführer aber seine Einkäufe nicht mit Bargeld bezahle, so müsse es andere Nachweise
7 - geben, welche aber für den Beschwerdeführer offensichtlich nachteilig seien, ansonsten er diese hätte einlegen können. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens viel behauptet und wenig belegt. Sein Lebensmittelpunkt sei nicht in O.2._____, sondern bei seiner Familie in Deutschland. 9.Am 24. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und legte weitere Belege (Einkaufsbelege, Bankbelege etc.) ein. Hinsichtlich der Zeugen möge es zwar zutreffen, dass diese für sich allein genommen keinen mehrheitlichen Aufenthalt des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz belegen könnten − ein solcher ergebe sich indes aus dem Gesamtbild sämtlicher Zeugen. In der von ihm bewohnten Liegen- schaft werde keine separate Heizkostenabrechnung erstellt. Die wenigen Bargeldbezüge rührten daher, dass er für Einkäufe eine Kreditkarte ver- wende, welche über das Geschäft abgerechnet werde. Seit dem negati- ven Entscheid des Beschwerdegegners habe er einige Einkaufsbelege aufbewahrt, welche eindeutig beweisen würden, dass er sich mehrheitlich in der Schweiz aufhalte. 10.Der Beschwerdegegner weist in seiner Duplik vom 3. März 2014 noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seine Einkäufe mit der Kreditkarte tätige. Folglich müssten Belege vorhanden sein. Da er diese aber nicht einlege sei anzunehmen, dass sie für den Beschwerdeführer nachteilig seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Departementsverfügung vom 15., mitgeteilt am
10 - sich der Beschwerdeführer auch auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig- keit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Im An- wendungsbereich des FZA hat das AuG gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die ausländerrechtli- chen Bestimmungen des FZA (insbesondere jene im Anhang I) sind in- haltlich hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage für den Ent- scheid im Einzelfall zu dienen, weshalb sie grundsätzlich unmittelbar an- wendbar sind. Auf eine Umsetzung des Abkommens ins Landesrecht wurde infolgedessen verzichtet. Die entsprechenden Ausführungsbe- stimmungen finden sich in der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) b)Im vorliegenden Fall steht das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung C EG/EFTA zur Diskussion. Diese Bewilligung ist im FZA nicht geregelt; dieses hat damit nur insoweit Bedeutung, als die Ausgestaltung des Lan- desrechts nicht einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch verei- teln darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_408/2010 vom 15. Dezem- ber 2010 E.3). Gemäss Art. 5 VEP erhalten EG- und EFTA-Angehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 AuG und die Artikel 60 - 63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen (BGE 130 II 49 E.4.2. 129 II 249 E.3.3; vgl. auch ZÜND/ARQUINT HILL, in: UEBER- SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.15). In Bezug auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung kann das FZA nicht gänzlich vernachlässigt werden (Urteil des Bundesge- richtes 2C_408/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2). Die Niederlas-
11 - sungsbewilligung EG/EFTA erlischt gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG (welcher in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung Art. 9 Abs. 3 lit. c des frühe- ren Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG; SR 142.20] entspricht) unter anderem dann, wenn sich der Aus- länder, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit dem FZA (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang 1 FZA, wonach Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwe- senheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren). Nicht ent- scheidend ist dabei, ob der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz aufgegeben und stattdessen im Ausland ein neuer Wohnsitz be- gründet wurde. Massgebend ist vielmehr das formale Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (vgl. Ur- teile des Bundesgerichtes 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E.2.4.1, 2A.633/2006 vom 26. Januar 2007 E.3). Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen genügt hingegen regelmässig nicht (BGE 112 Ib 1). Wiederum anders verhält es sich, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut (vgl. Art. 79 VZAE). Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen wer- den. Dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnis- sen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird − anders als üblicherweise − die Frage nach dem Le- bensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E.2c
12 - und d; Urteile des Bundesgerichtes 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E.5.1, 2C_408/2010 vom 15. Dezember 2010 E.4, 2C_147/2010 vom
15 - bestätigten, dass sie den Beschwerdeführer seit jeher immer wieder in O.2._____ anträfen. An Wochenenden sei oft die ganze Familie in O.2._____ anwesend, während der Beschwerdeführer aus geschäftli- chen Gründen regelmässig auch unter der Woche hier weile. Der Be- schwerdeführer sei gut in O.2._____ integriert und nehme am Dorfleben teil. Zudem sei er, teilweise auch mit seiner ganzen Familie, an lokalen Veranstaltungen und Sportevents dabei. Schliesslich bestätigte die drit- te Person mit ihrer Aussage vom April 2013, dass der Beschwerdefüh- rer zu seinem Freundeskreis zähle und er ihm regelmässig in O.2._____ begegne. Da der Beschwerdeführer regelmässig in O.2._____ weile, ergäben sich häufig Treffen und Begegnungen zu al- len Jahreszeiten und unabhängig von der touristischen Saison. Dass diese drei schriftlichen verfassten Aussagen nicht auf eine mehrheitli- che Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____ schliessen lassen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Ausführungen. • Im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem DJSG reichte der Beschwerdeführer sodann neben den bereits im Verfahren vor dem AFM eingereichten drei schriftlich verfassten Aussagen bezüg- lich seines Aufenthalts eine selbst erstellte Aufstellung über seine an- geblichen Aufenthalte in O.2._____ für die Jahre 2012 und 2013 (Janu- ar bis Juli) sowie eine Kopie seines schweizerischen Führerausweises (aus dem Jahr 1997) mit dem Hinweis auf sein mit dem Kontrollschild GR Z._____ eingelöstes Fahrzeug ein. Hinsichtlich der Aufstellung über seine Aufenthalte in O.2._____ hat es der Beschwerdeführer indes un- terlassen, seine Behauptungen mittels Beweismitteln zu untermauern. Dass der Führerausweis und das Kontrollschild nichts Wesentliches über den mehrheitlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers aussagen, hat schliesslich bereits der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt (vgl. die dortige E.4b in fine [S. 11 f.]). Folglich stellen aber auch die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem DJSG eingereichten Unterlagen keinen Nachweis der mehrheitli- chen Anwesenheit des Beschwerdeführers in O.2._____ dar. Trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch das AFM als auch das DJSG hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Unterlagen wie Steuer- veranlagungen, Bank/Postkontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Kaufquittungen von Schweizer Geschäften, Auszüge aus Gesprächsjour- nalen etc. einzureichen, da sie zu stark in seine Privatsphäre hineinrei- chen würden. Eingereicht hat er − wie gesehen − lediglich Schätzungs- eröffnungen seiner Liegenschaften in O.2._____, drei (teilweise undatierte
16 - bzw. nicht unterzeichnete) schriftlich verfasste Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in O.2., selbst erstellte Aufstellungen seiner angebli- chen Anwesenheit in O.2. sowie eine Kopie seines schweizerischen Führerausweises. Diese Unterlagen lassen indes allesamt nicht auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwer- deführers in O.2._____ schliessen. Zudem blieben auch die beschwerde- führerischen Behauptungen, wonach sein üblicher Arbeitsort sowohl bei seiner bis Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit bei der D._____ GmbH als auch bei der ab Januar 2012 ausgeübten Tätigkeit für die familienei- gene Gesellschaft A._____ & Co. KG in O.2._____ gewesen sei, voll- kommen unbewiesen. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer unter- lassen, mit Beweismitteln (z.B. Arbeitsverträge, Stellenbeschreibung, Ab- rechnungen etc.) zu unterlegen, dass er für die erwähnten, in Deutsch- land domizilierten, Gesellschaften hauptsächlich in O.2._____ tätig war bzw. sich mehrheitlich dort aufgehalten hat. Folglich ist der Beschwerde- führer aber seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 AuG in den vor- instanzlichen Verfahren nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen. Die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer − wie bereits der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat − selber zu tragen. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber Belege gesammelt, um wenigstens in die Nähe eines Gesamtbildes zu kommen. Was bis zum damaligen Zeitpunkt vor- lag, genügte indes klarerweise nicht, um die erwähnte Vermutung, wo- nach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers aufgrund der gegebenen Familiensituation in O.5._____ in Deutschland befindet, zu widerlegen. b)Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nun noch einige zusätzliche Beweismittel beigebracht, welche indes − wie nachfolgend dargestellt − ebenfalls nicht auf eine mehrheitliche Anwe-
17 - senheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____ schliessen lassen und damit das Gesamtbild nicht entschei- dend zu verändern vermögen. Aus der Gesamtkostenaufstellung der Heizkosten (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Dachgeschosswohnung die höchsten Heizkosten des Hauses aufweist. Dies muss jedoch − ent- gegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht zwingend heissen, dass die Wohnung tatsächlich auch ganzjährig bewohnt ist, zumal es ei- nerseits durchaus vorstellbar ist, dass die Wohnung auch bei Abwesen- heit des Beschwerdeführers weiter beheizt wird und es anderseits in Dachwohnungen erfahrungsgemäss stets mehr Heizkraft benötigt, um ei- ne angenehme Raumtemperatur zu erzeugen. Sodann ist der ausgewie- sene Stromverbrauch (Bf-act. 4) für eine Erstwohnung eher gering. Zählt man den Verbrauch zusammen und teilt das Ergebnis durch die Anzahl Monate, so ergibt dies rund 97 kWh pro Monat (2'712 kWh / 28 Monate) bzw. 1'164 kWh pro Jahr (12 x 97 kWh). Der durchschnittliche Stromver- brauch für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Einpersonenhaus- halt in einer 2 - 4 Zimmerwohnung) liegt indes bei rund 2'200 kWh pro Jahr (vgl. Typischer Haushalt-Stromverbrauch, Schlussbericht des Eid- genössischen Departements für Umwelt, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 13. September 2013, abrufbar unter: http://www.energieeffizienz.ch, zuletzt besucht am 20. März 2015). Folg- lich spricht aber auch der ausgewiesene Stromverbrauch nicht für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2.. Aus den Rech- nungen der Swisscom AG (Bf-act. 5) ist sodann bloss ersichtlich, dass der Telefonanschluss in der Wohnung des Beschwerdeführers in O.2. − wenn überhaupt − bloss zeitweise benutzt wird. Auffällig ist zudem, dass die meist grösste Position unter "Verbindungen" eine Anrufumleitung nach Deutschland ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er telefonie- re normalerweise über das Geschäfts-Mobiltelefon, weil die Telefonrech-
18 - nungen über das Geschäft bezahlt würden, so wäre es ihm ohne Weite- res freigestanden, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Be- schwerdeführer verzichtete jedoch darauf und kann daraus dementspre- chend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der eingereichten Bankbelege (Bf-act. 6) gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer re- lativ wenige Bargeldbezüge getätigt hat. So erfolgte beispielsweise zwi- schen dem 18. Juni und dem 31. Dezember 2013 kein einziger Bargeld- bezug. Auch EC-Belastungen sind auf dem eingereichten Kontoauszug keine vermerkt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verwende für seine täglichen Bedürfnisse eine Kreditkarte, welche über das Geschäft in Deutschland abgerechnet werde, ist dies einerseits aufgrund der Vermi- schung zwischen Privatem und Geschäftlichem unglaubwürdig. Ander- seits wäre es dem Beschwerdeführer aber auch diesbezüglich ein Leich- tes gewesen, mit einem entsprechenden Kreditkartenauszug aufzuzeigen, dass er seine täglichen Geschäfte tatsächlich darüber abgewickelt hat. Auch dies hat er indes unterlassen. Die selbst erstellten Aufstellungen über die angeblichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in O.2._____ (Bf-act. 7 und 8) sind beweisrechtlich nicht verwertbar, zumal es der Be- schwerdeführer auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach wie vor unterlassen hat, seine diesbezüglichen Behauptungen mittels ge- eigneten Beweismitteln zu untermauern. Schliesslich haben auch die we- nigen eingereichten Kaufquittungen (Bf-act. 2 und 9) keinerlei Aussage- kraft, zumal sie bloss den kurzen Zeitraum vom 29. November 2013 bis
20 - deführers aufgrund der gegebenen Familiensituation in O.5._____ in Deutschland befindet, wo seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder le- ben. Dem Beschwerdeführer ist es weder in den vorinstanzlichen Verfah- ren noch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gelungen, genü- gend glaubhaft zu machen, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in O.2._____ in der Schweiz liegt. Folglich ist aber davon auszugehen, dass sich der beschwerdeführerische Lebensmittelpunkt am Wohnort der Fami- lie in Deutschland und nicht an seinem Arbeitsort in O.2._____ befindet. Die Niederlassungsbewilligung ist damit von Gesetzes wegen erloschen. Die angefochtene Departementsverfügung vom 15., mitgeteilt am 18. No- vember 2013, erweist sich somit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
21 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.447.-- zusammenFr.1'947.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen (2C_400/2015).