VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 14 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Krättli-Keller URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martino Luminati, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.2._____, Beigeladene betreffend Sozialhilfe
3 - 3.Am 20. September 2013 beantragte A._____ bei der Gemeinde O.2._____ Sozialhilfeleistungen. Diese trat mangels Zuständigkeit mit Entscheid vom 13. November 2013 nicht auf das Gesuch ein, da der Aufenthalt in einem Heim keinen Unterstützungswohnsitz begründen könne. 4.Mit Gesuch vom 6. Dezember 2013 gelangte A._____ an die Gemeinde O.1._____ und beantragte öffentliche Unterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 3‘609.55, rückwirkend auf den 1. September 2013. 5.Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 trat die Gemeinde O.1._____ auf das Gesuch nicht ein, mit der Begründung, A._____ habe in O.2._____ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Für die gebürtige Italienerin sei die Wahl des Altersheimes in O.2._____ sehr wahrscheinlich sprachbedingt erfolgt. Mit dem Wegzug ihrer Familienangehörigen von O.1._____ habe sie überhaupt keinen Bezug mehr zu dieser Gemeinde. In O.2._____ hingegen sei sie jahrelang in der Nähe ihres Ehemanns und ihres Sohnes gewesen, welche im O.4._____ gewohnt hätten. Aus den gesamten Umständen ergebe sich, dass die Gesuchstellerin sämtliche objektiven und subjektiven Beziehungen zu O.1._____ abgebrochen und ihre Absicht dauernden Verbleibens in O.2._____ begründet habe. Dadurch sei dort ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet worden. 6.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der Gemeinde O.1._____ zur materiellen Behandlung des Gesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu
4 - gewähren. Grund für die damalige Zuweisung in eine überwachte Struktur wie die X._____ in O.2._____ sei die psychische Belastung der Beschwerdeführerin gewesen, welche auch die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente begründet habe. Da der Aufenthalt in einem Heim keinen Unterstützungswohnsitz begründe, sei auch kein neuer Unterstützungswohnsitz in O.2._____ begründet worden. 7.Mit Vernehmlassung vom 6. März 2014 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Wahl des Alters- und Pflegeheims sei freiwillig erfolgt und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2._____ gerichtet habe, sei ein Nachweis, dass auch die direkt Betroffene von einer Zuständigkeit am Wohnsitz ausgegangen sei. Jedenfalls stelle die Gemeinde O.1._____ seit dem Jahr 1999 nicht mehr den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin dar. 8.Am 18. Februar 2014 verzichtete die Gemeinde O.2._____ (nachfolgend Beigeladene) unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom
6 - Unterstützungswohnsitz nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz, er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Weniger stark als im Zivilrecht kommt es dabei allerdings auf den Willen der Betroffenen als auf die gesamten Lebensverhältnisse an. Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in einem Heim keinen Unterstützungswohnsitz begründet (siehe mit dem genauen gleichen Wortlaut Art. 6 KUG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (Urteile des Bundesgerichtes 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.7.2, nicht publ. in: BGE 136 V 346 und 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E.3.2). Der Gesetzgeber nahm dabei bewusst in Kauf, dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte (THOMET, a.a.O., Rz. 109 zu Art. 5 und Rz. 153 zu Art. 9 Abs. 3 ZUG). Die gleiche Auffassung wurde auch in der Botschaft zum ZUG vertreten: „Art. 5 ZUG schliesst somit die Begründung oder den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes durch einen Heim- oder Anstaltseintritt aus, gleich ob dieser freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist“ (BBl 1976 III 1203 f.). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung geht die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG (die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung) grundsätzlich vor (BGE 138 V 23 E.3.1.3). Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen ohne Weiteres vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (THOMET, a.a.O., Rz. 109 zu Art. 5 ZUG).
7 - b)Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet. Rechtsprechungsgemäss wird jedoch in der letztgenannten Bestimmung lediglich die Vermutung aufgestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, insbesondere wenn eine urteilsfähige, mündige Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesen sein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (BGE 137 III 593 E.4.1, 134 V 236 E.2.1, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.2b und c). In Anlehnung an diese Praxis argumentiert die Beschwerdegegnerin wenn sie behauptet, die Wahl des Alters- und Pflegeheims sei freiwillig erfolgt, wohne die Beschwerdeführerin doch schon seit 15 Jahren in O.2._____ und damit in der Nähe ihrer Familienmitglieder. Folglich befinde sich auch hier ihr Lebensmittelpunkt. Zudem bestünden keine Verbindungen mehr zu O.1.. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2. gerichtet habe, unterstütze diese These. c)In Gegensatz zur Art. 23 Abs. 1 ZGB wurde gemäss Gesetzgeber in Art. 5 ZUG eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Regelung verankert (BGE 138 V 23 E.3.1.3), indem der Unterstützungswohnsitz weiterhin dort bleibt, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Im Gegensatz zur neueren Lehre und Praxis zu
8 - Art. 23 Abs. 1 ZGB schliesst auch der freiwilligen Eintritt in ein Heim, namentliche der Eintritt in ein Altersheim mit dem Zweck, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen, nach dem ZUG die Wohnsitzbegründung aus (THOMET, a.a.O., Rz.109 zu Art. 5 ZUG). Gemäss Botschaft zum ZUG wäre sogar eine Wohnsitzbegründung nach den Art. 5 bis 8 ZUG ausgeschlossen (BBl 1976 III 1203) gewesen. Für das Bundesgericht hingegen führt die Unterbringung in einem Heim nicht zwingend dazu, dass sich der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Ist davon auszugehen, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet hat, kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenem Aufenthalt in einem Heim wechseln. Dies kann etwa dann zutreffen, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton zügeln und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese Heimverlegung hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere − wie insbesondere familiäre − Gegebenheiten begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom
11 - Haus zu bauen massgebend gewesen sein, da er nach der Pensionierung nunmehr als einziges Familienmitglied Wohnsitz in O.1._____ hatte. b)Aber auch nachträglich kann vorliegend kein Wechsel des Unterstützungswohnsitzes stattgefunden haben. Per 1. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin in O.2._____ polizeilich angemeldet, während ihr Ehemann im selben Jahr nach O.3._____ in Italien zurückkehrte. Wie schon erwähnt, geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor (BGE 138 V 23 E.3.1.3). Ab 2001 konnte die Beschwerdeführerin am Ort des Heims wohl einen zivilrechtlichen Wohnsitz, nicht aber einen neuen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2._____ gerichtet hat, ist dabei wenig aussagekräftig. Schliesslich ist es auch für die involvierten Sozialbehörden nicht immer sofort eruierbar, in welcher Gemeinde der massgebende Unterstützungswohnsitz liegt. Auch die Nähe (20 km) zum dannzumal in Italien lebenden Ehemann sowie zu einem der vier Kinder genügt nicht, um ab dem Jahr 2001 einen neuen Unterstützungswohnsitz in O.2._____ zu begründen. Sodann lebten die Eheleute voneinander getrennt und es gibt auch keine spezielle Nähe zum in Italien lebenden Sohn im Vergleich zu den in der Schweiz lebenden anderen Geschwister (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 97 vom 11. Dezember 2013). c)Schlussendlich kann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wegzug ihrer Familienangehörigen von der Gemeinde O.1._____ überhaupt keinen Bezug mehr zu dieser Gemeinde hat, nicht von Bedeutung sein. Denn der Eintritt in ein Altersheim ausserhalb der Wohnsitzgemeinde ist oft mit der Aufgabe einer Wohnung und damit mit
12 - dem Verlust des Hauptbezugs zur Gemeinde, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimantritt ihren Lebensmittelpunkt hatte, verbunden. Ähnliches gilt für die Dauer des Aufenthalts, welche als solche kein taugliches Mittel darstellt, um auf die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schliessen zu können. Denn bei einem Eintritt in ein Altersheim kann die betagte Person nicht wissen, wie lange der Aufenthalt dauern wird, obwohl ab dem Zeitpunkt des Heimeintritts in den meisten Fällen kein Wechsel der Wohnbedingungen mehr erfolgt. Würde man die Dauer des Heimaufenthalts als Indiz für einen Wechsel des Unterstützungswohnsitzes zulassen, wäre gerade für Standortgemeinden mit Altersheimen der Schutz, welchen der Gesetzgeber vorgesehen hat, aufgehoben. Deswegen kann weder die Absicht, definitiv in einem (Alters- )Heim bleiben zu wollen, noch die Dauer des Aufenthalts eine massgebende Rolle spielen hinsichtlich der Begründung bzw. des Wechsels eines Unterstützungswohnsitzes. Vor diesem Hintergrund kann man vorliegend aber nicht davon ausgehen, dass bezüglich des beschwerdeführerischen Unterstützungswohnsitzes ein Wechsel erfolgt wäre. Folglich kann aber die unterstützungspflichtige Gemeinde keine andere sein, als jene, wo die Beschwerdeführerin vor ihrem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte. 4.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich der beschwerdeführerische Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde O.1._____ befindet, welche verpflichtet ist, das Gesuch um Sozialhilfeleistungen materiell zu behandeln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Gemeinde O.1._____, welche überdies verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit
13 - verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin liegt die Honorarnote des Vertreters vom 2. April 2014 bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'819.95, (inkl. Spesen in der Höhe von Fr. 57.-- und 8 % MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 240.--. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden und 30 Minuten ist angemessen und wird nicht beanstandet. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, da die Beschwerdeführerin obsiegt und ihr demzufolge keine Kosten auferlegt werden und sie zudem Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung hat. Demnach erkennt das Gericht:
aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.314.-- zusammenFr.1'114.-- gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
14 - 3.Die Gemeinde O.1._____ entschädigt die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 3'819.95 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]