VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 14 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Krättli-Keller URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martino Luminati, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.2._____, Beigeladene betreffend Sozialhilfe
3 - 3.Am 20. September 2013 beantragte A._____ bei der Gemeinde O.2._____ Sozialhilfeleistungen. Diese trat mangels Zuständigkeit mit Entscheid vom 13. November 2013 nicht auf das Gesuch ein, da der Auf- enthalt in einem Heim keinen Unterstützungswohnsitz begründen könne. 4.Mit Gesuch vom 6. Dezember 2013 gelangte A._____ an die Gemeinde O.1._____ und beantragte öffentliche Unterstützung in der Höhe von mo- natlich Fr. 3‘609.55, rückwirkend auf den 1. September 2013. 5.Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 trat die Gemeinde O.1._____ auf das Gesuch nicht ein, mit der Begründung, A._____ habe in O.2._____ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Für die gebürtige Italie- nerin sei die Wahl des Altersheimes in O.2._____ sehr wahrscheinlich sprachbedingt erfolgt. Mit dem Wegzug ihrer Familienangehörigen von O.1._____ habe sie überhaupt keinen Bezug mehr zu dieser Gemeinde. In O.2._____ hingegen sei sie jahrelang in der Nähe ihres Ehemanns und ihres Sohnes gewesen, welche im O.4._____ gewohnt hätten. Aus den gesamten Umständen ergebe sich, dass die Gesuchstellerin sämtliche objektiven und subjektiven Beziehungen zu O.1._____ abgebrochen und ihre Absicht dauernden Verbleibens in O.2._____ begründet habe. Da- durch sei dort ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet worden. 6.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Fe- bruar 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Verpflichtung der Gemeinde O.1._____ zur materiellen Behand- lung des Gesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Grund für die damalige Zuweisung in eine überwachte Struktur wie die X._____ in O.2._____ sei die psychische Belastung der Beschwerdefüh-
4 - rerin gewesen, welche auch die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente begründet habe. Da der Aufenthalt in einem Heim keinen Unterstüt- zungswohnsitz begründe, sei auch kein neuer Unterstützungswohnsitz in O.2._____ begründet worden. 7.Mit Vernehmlassung vom 6. März 2014 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Be- gründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwer- de. Die Wahl des Alters- und Pflegeheims sei freiwillig erfolgt und die Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2._____ gerichtet habe, sei ein Nachweis, dass auch die direkt Betroffene von einer Zuständigkeit am Wohnsitz ausgegangen sei. Jedenfalls stelle die Gemeinde O.1._____ seit dem Jahr 1999 nicht mehr den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin dar. 8.Am 18. Februar 2014 verzichtete die Gemeinde O.2._____ (nachfolgend Beigeladene) unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom
6 - Abs. 2 ZUG). Weniger stark als im Zivilrecht kommt es dabei allerdings auf den Willen der Betroffenen als auf die gesamten Lebensverhältnisse an. Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in einem Heim keinen Unter- stützungswohnsitz begründet (siehe mit dem genauen gleichen Wortlaut Art. 6 KUG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen beste- henden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (Urteile des Bundesgerich- tes 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.7.2, nicht publ. in: BGE 136 V 346 und 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E.3.2). Der Gesetzgeber nahm dabei bewusst in Kauf, dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Un- terstützungswohnsitz weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte (THOMET, a.a.O., Rz. 109 zu Art. 5 und Rz. 153 zu Art. 9 Abs. 3 ZUG). Die gleiche Auffassung wurde auch in der Bot- schaft zum ZUG vertreten: „Art. 5 ZUG schliesst somit die Begründung oder den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes durch einen Heim- oder Anstaltseintritt aus, gleich ob dieser freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist“ (BBl 1976 III 1203 f.). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung geht die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG (die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung) grundsätzlich vor (BGE 138 V 23 E.3.1.3). Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen ohne Weiteres vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (THOMET, a.a.O., Rz. 109 zu Art. 5 ZUG). b)Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in Art. 23 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Er- ziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für
7 - sich allein keinen Wohnsitz begründet. Rechtsprechungsgemäss wird je- doch in der letztgenannten Bestimmung lediglich die Vermutung aufge- stellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, insbesondere wenn eine urteilsfähige, mündi- ge Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Um- stände" (etwa Angewiesen sein auf Betreuung, finanzielle Gründe) dik- tiert, sich zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlos- sen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (BGE 137 III 593 E.4.1, 134 V 236 E.2.1, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.2b und c). In Anlehnung an diese Praxis argumentiert die Beschwerdegegnerin wenn sie behauptet, die Wahl des Alters- und Pflegeheims sei freiwillig er- folgt, wohne die Beschwerdeführerin doch schon seit 15 Jahren in O.2._____ und damit in der Nähe ihrer Familienmitglieder. Folglich befin- de sich auch hier ihr Lebensmittelpunkt. Zudem bestünden keine Verbin- dungen mehr zu O.1.. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2. gerich- tet habe, unterstütze diese These. c)In Gegensatz zur Art. 23 Abs. 1 ZGB wurde gemäss Gesetzgeber in Art. 5 ZUG eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Regelung verankert (BGE 138 V 23 E.3.1.3), indem der Unterstützungswohnsitz weiterhin dort bleibt, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Im Gegensatz zur neueren Lehre und Praxis zu Art. 23 Abs. 1 ZGB schliesst auch der freiwilligen Eintritt in ein Heim, na- mentliche der Eintritt in ein Altersheim mit dem Zweck, dort auf unbe- stimmte Zeit zu wohnen, nach dem ZUG die Wohnsitzbegründung aus (THOMET, a.a.O., Rz.109 zu Art. 5 ZUG). Gemäss Botschaft zum ZUG wä- re sogar eine Wohnsitzbegründung nach den Art. 5 bis 8 ZUG ausge- schlossen (BBl 1976 III 1203) gewesen. Für das Bundesgericht hingegen
8 - führt die Unterbringung in einem Heim nicht zwingend dazu, dass sich der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Ist davon aus- zugehen, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver sowie objektiver Hin- sicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet hat, kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenem Aufenthalt in einem Heim wechseln. Dies kann etwa dann zutreffen, wenn die wichtigsten Be- zugspersonen in einen neuen Kanton zügeln und die unterstützungsbe- dürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese Heim- verlegung hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere − wie insbesondere familiäre − Gegebenheiten begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007, E.3.3). In An- betracht dieser Ausführungen − insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des ZUG eine abwei- chende Regelung vom zivilrechtlichen Wohnsitz treffen wollte − liegt es auf der Hand, dass die Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht un- besehen auch auf Art. 5 resp. Art. 9 Abs. 3 ZUG anwendbar ist, was auch aus der Argumentation der Beschwerdegegnerin hervorgeht. In Abwei- chung zu dem, was Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG klar festlegen, ist eine Ände- rung des Unterstützungswohnsitzes dementsprechend nur unter restrikti- ven Voraussetzungen anzunehmen, nämlich etwa dann, wenn die unter- stützungsbedürftige Person durch eine Heimverlegung ihren Bezugsper- sonen folgt und keine medizinische Indikation hauptverantwortlich ist für den Wechsel, sondern familiäre Gegebenheiten. d)Mit den Bestimmungen von Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG wollte der Gesetzge- ber somit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten (wie zum Beispiel Altersheimen) aus Angst vor künftiger Unterstützungszu- ständigkeit entgegenstellen könnten. Diese Regelung ist nicht unbillig:
9 - Heiminsassen, welche freiwillig in ein Heim eingetreten sind und dort nicht nur ihren zivilrechtlichen, sondern auch ihren politischen und steuerrecht- lichen Wohnsitz begründet haben und zudem auch Steuern bezahlen, werden in der Regel auch nicht unterstützungsbedürftig, so dass ihre frühere Wohnsitzgemeinde, in der sie gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG ihren Unterstützungswohnsitz behalten haben, gar nicht oder höchstens in Ausnahmefälle belastet wird (THOMET, a.a.O., Rz. 109 zu Art. 5 ZUG). Im Unterstützungsfall hingegen werden mit dieser Regelung grundsätzlich die früheren Wohnsitzgemeinden belastet, in denen die Heiminsassen im aktiven Berufsleben auch ihre Steuern bezahlt haben.
10 - ten Heims − anstatt einem Pflege- bzw. Altersheim in der unmittelbaren Nähe des Ortes, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Hei- meintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte − nicht als Ausdruck eines Ab- bruchs der Beziehungen zur ihrer Familie zugunsten der Absicht, in einem Heim einer anderen Gemeinde neue Beziehungen aufzubauen, gewertet werden. Vielmehr befanden sich dannzumal sowohl der Kern der Familie als auch die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und damit auch ihr Lebensmittelpunkt offenkundig noch in O.1.. Der Wegzug der Beschwerdeführerin ins Heim im Jahre 1999 änderte demnach nichts am Unterstützungswohnsitz in O.1.. In der Tatsache, dass die Kin- der ein Jahr und der Ehemann zwei Jahre später von O.1._____ wegzo- gen, sieht die Beschwerdegegnerin einen geplanten Entscheid. Sie geht davon aus, dass der Wegzug der übrigen Familie schon vor Heimeintritt bewusst gewesen sei und gerade deswegen absichtlich O.2._____ als neuer Heimstandort gewählt worden sei. Es ist aber durchaus auch vor- stellbar, dass gerade das Gegenteil der Fall war: die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, die noch in O.1._____ Wohnsitz hatten, haben mög- licherweise erst aufgrund des Wegzugs der Mutter beschlossen weg zu ziehen. Ähnliche Gründe könnten auch für die Entscheidung des Ehe- mannes nach Italien zurückzukehren und dort ein Haus zu bauen mass- gebend gewesen sein, da er nach der Pensionierung nunmehr als einzi- ges Familienmitglied Wohnsitz in O.1._____ hatte. b)Aber auch nachträglich kann vorliegend kein Wechsel des Unterstüt- zungswohnsitzes stattgefunden haben. Per 1. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin in O.2._____ polizeilich angemeldet, während ihr Ehemann im selben Jahr nach O.3._____ in Italien zurückkehrte. Wie schon erwähnt, geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor (BGE 138 V 23 E.3.1.3). Ab 2001 konnte die Beschwer-
11 - deführerin am Ort des Heims wohl einen zivilrechtlichen Wohnsitz, nicht aber einen neuen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2._____ gerichtet hat, ist dabei wenig aussagekräftig. Schliesslich ist es auch für die involvierten Sozialbehörden nicht immer sofort eruierbar, in welcher Gemeinde der massgebende Unterstützungs- wohnsitz liegt. Auch die Nähe (20 km) zum dannzumal in Italien lebenden Ehemann sowie zu einem der vier Kinder genügt nicht, um ab dem Jahr 2001 einen neuen Unterstützungswohnsitz in O.2._____ zu begründen. Sodann lebten die Eheleute voneinander getrennt und es gibt auch keine spezielle Nähe zum in Italien lebenden Sohn im Vergleich zu den in der Schweiz lebenden anderen Geschwister (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 13 97 vom 11. Dezember 2013). c)Schlussendlich kann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wegzug ihrer Familienangehörigen von der Gemeinde O.1._____ überhaupt keinen Bezug mehr zu dieser Gemeinde hat, nicht von Bedeu- tung sein. Denn der Eintritt in ein Altersheim ausserhalb der Wohnsitzge- meinde ist oft mit der Aufgabe einer Wohnung und damit mit dem Verlust des Hauptbezugs zur Gemeinde, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimantritt ihren Lebensmittelpunkt hatte, verbunden. Ähnliches gilt für die Dauer des Aufenthalts, welche als solche kein taugliches Mittel darstellt, um auf die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schliessen zu können. Denn bei einem Eintritt in ein Altersheim kann die betagte Person nicht wissen, wie lange der Aufenthalt dauern wird, ob- wohl ab dem Zeitpunkt des Heimeintritts in den meisten Fällen kein Wechsel der Wohnbedingungen mehr erfolgt. Würde man die Dauer des Heimaufenthalts als Indiz für einen Wechsel des Unterstützungswohnsit- zes zulassen, wäre gerade für Standortgemeinden mit Altersheimen der Schutz, welchen der Gesetzgeber vorgesehen hat, aufgehoben. Deswe-
12 - gen kann weder die Absicht, definitiv in einem (Alters-)Heim bleiben zu wollen, noch die Dauer des Aufenthalts eine massgebende Rolle spielen hinsichtlich der Begründung bzw. des Wechsels eines Unterstützungs- wohnsitzes. Vor diesem Hintergrund kann man vorliegend aber nicht da- von ausgehen, dass bezüglich des beschwerdeführerischen Unterstüt- zungswohnsitzes ein Wechsel erfolgt wäre. Folglich kann aber die unter- stützungspflichtige Gemeinde keine andere sein, als jene, wo die Be- schwerdeführerin vor ihrem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte. 4.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich der beschwerde- führerische Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde O.1._____ befindet, welche verpflichtet ist, das Gesuch um Sozialhilfeleistungen materiell zu behandeln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrecht- pflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Gemeinde O.1._____, welche überdies verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin liegt die Honorarnote des Vertreters vom 2. April 2014 bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'819.95, (inkl. Spesen in der Höhe von Fr. 57.-- und 8 % MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 240.--. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden und 30 Mi- nuten ist angemessen und wird nicht beanstandet. Der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens gegenstandslos geworden, da die Beschwerdefüh- rerin obsiegt und ihr demzufolge keine Kosten auferlegt werden und sie zudem Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung hat. Demnach erkennt das Gericht:
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