VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 13 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., gesetzlich vertreten durch Berufsbeistandschaft Oberengadin/ Bergell, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin und Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur, Beigeladene betreffend Kostenübernahme für Fremdplatzierung
2 - 1.Die Schweizerin B._____ brachte am 12. März 2003 einen Sohn, zur Welt, der seit 2009 in einem Kinderheim lebt. 2.Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 entmündigte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur B._____ und stellte sie unter Vormundschaft. Diese vormundschaftliche Massnahme wird seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 als umfassende Beistandschaft weitergeführt, wobei seit dem 6. Februar 2013 C._____ als Beiständin von B._____ tätig ist. 3.Am 14. März 2013 gebar B._____ in Südafrika ihren Sohn, A.. Ein Kindesverhältnis zum Vater konnte nicht begründet werden. Am 3. Juni 2013 kehrte B. mit A._____ in die Schweiz zurück und zog zu D._____ nach Y._____ (Gemeinde X.). Am 5. August 2013 wurde sie durch Dr. med. E. fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Ihr Sohn, A., konnte sie dorthin begleiten. 4.Mit Entscheid vom 19./29. August 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB Engadin/Südtäler) eine Vormundschaft für A. und ernannte F., Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell, zu dessen Vormund. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 29. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 5.Mit Schreiben vom 8. November 2013 wandte sich der Beistand von A. an die Gemeinde X._____ und ersuchte diese, die Kosten für die vorübergehende Fremdplatzierung von A._____ zu übernehmen. Zur Begründung dieses Antrages führte er im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand von B._____ habe sich seit August 2013 deutlich
3 - verschlechtert, weshalb sie baldmöglichst in ein andere psychiatrische Klinik verlegt werden müsse. Sobald diese Verlegung erfolgt sei, müsse A._____ fremdplatziert werden. Die familienergänzende Kinderbetreuung Chur (KJBE Chur), welche SOS-Pflegeplätze anbiete, habe eine Pflegefamilie gefunden, die bereit sei, A._____ vorübergehend aufzunehmen. Die daraus resultierenden Kosten habe die Gemeinde X._____ als Wohnsitzgemeinde von A._____ zu übernehmen, soweit dieser nicht in der Lage sei, diese zu decken. In Konkretisierung dieses Antrags stellte die KESB Engadin/Südtäler der Gemeinde X._____ in der Folge die Rechnung der KJBE Chur für die Unterbringung von A._____ im November 2013 im Betrag von Fr. 1'922.15 zu. 6.Am 9. Januar 2014 fällte und begründete die Gemeinde X._____ folgenden Entscheid: "3.1 Der Antrag auf Kostenübernahme für die übergangsweise Fremdplatzierung von A._____ wird abgelehnt. 3.2Der Antrag auf eine allfällige Vorfinanzierung der Kosten für die übergangsweise Fremdplatzierung von A._____ wird abgelehnt. 3.3Das Kostengutsprachegesuch der KJBE Chur wird abgelehnt und ohne Unterzeichnung retourniert." 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde X._____ sei zu verpflichten, die durch die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers verursachten Kosten zu übernehmen, soweit diese nicht durch dem Beschwerdeführer zustehende Sozialversicherungsleistungen und Einkünfte sowie Vermögenswerte von B._____ gedeckt werden könnten.
4 - 8.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. 9.Am 25. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut, die aus der Fremdplatzierung resultierenden Kosten vorläufig zu übernehmen, soweit der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage sei. Der Beschwerdeführer verfüge ausser einer kleinen Rente über keine Einnahmen. Von dessen Mutter hätten bislang keine Mittel erhältlich gemacht werden können. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Fremdplatzierung abgelehnt habe, habe deshalb dazu geführt, dass die Pflegeeltern kein Pflegegeld erhielten. Es dürfe nicht sein, dass die Pflegeeltern die Auswirkungen des vorliegenden Zuständigkeitsstreits zu spüren bekämen. Vor diesem Hintergrund werde die Beschwerdegegnerin gebeten, dem Beschwerdeführer die dringend benötigte finanzielle Unterstützung vorläufig zuzusprechen. Ein inhaltlich gleichlautendes Gesuch in Form der Gewährung vorsorglicher Massnahmen reichte der Beschwerdeführer am 11. März 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. 10.Mit Entscheid vom 26. März 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die begehrte vorläufige Kostenübernahme im Betrag von Fr. 25'000.--. Zugleich forderte sie die Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell auf, die Möglichkeit der Übertragung der für den Beschwerdeführer geführten Kindesschutzmassnahme zu prüfen. Die Rückforderung der erbrachten öffentlichen Unterstützung blieb vorbehalten.
5 - 11.Mit Replik vom 4. April 2014 nahm der Beschwerdeführer unter Erneuerung seiner Anträge zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung. Zugleich zog er sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu den entsprechenden Ausführungen in der Duplik vom 20. Mai 2014, wobei sie an den gestellten Anträgen festhielt. 12.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2014 lud der zuständige Instruktionsrichter die Stadt Chur (nachfolgend: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren bei. Diese beantragte in der Eingabe vom 30. Juni 2014, die Beschwerde sei gutzuheissen und festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde X._____ befinde. 13.Zu den Vorbringen der Beigeladenen nahm die Beschwerdegegnerin unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge am 14. Juli 2014 Stellung. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2014 auf eine Stellungnahme. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 9. Januar 2014, in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um öffentliche Unterstützung abgelehnt wurde. Gegen solche kommunalen Entscheide, die nicht bei einer anderen
6 - Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geführt werden. Die vorliegende Beschwerde fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung (Art. 50 VRG), womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.Mit Entscheid vom 26. März 2014 erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, den Beschwerdeführer vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Fr. 25'000.-- zu unterstützen, um diesem zu ermöglichen, die aus der Fremdplatzierung resultierenden Kosten bis voraussichtlich Ende 2014 zu decken. Insoweit sich diese öffentliche Unterstützung auf die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht, hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid (Dispo-Ziff. 3.1) dadurch zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert und ihm die vorinstanzlich beantragte Unterstützung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gewährt. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese, in der Verfügung noch abgelehnte Anordnung richtet, ist sie damit infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses gegenstandslos geworden (Art. 55 Abs. 3 VRG). Dasselbe gilt für das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches dieser vor dem Hintergrund der gewährten öffentlichen Unterstützung in der Replik vom 4. April 2014 zurückgezogen hat (Art. 20 VRG).
7 - 3.Am 8. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die durch seine Fremdplatzierung verursachten Kosten zu übernehmen, soweit diese nicht durch für seinen Unterhalt ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen sowie Einkünfte und Vermögenswerte von B._____ gedeckt sind. Die Beschwerdegegnerin ist auf dieses Gesuch entgegen dem insofern irreführenden Wortlaut des Urteilsdispositivs mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3.1). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob diese Auffassung zutreffend ist. a)Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind Bedürftige von ihrem Wohnsitzkanton zu unterstützen. Der Bund regelt die Ausnahmen und die Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). In diesem durch die Bundesverfassung vorgegebenen Rahmen präzisiert das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1), welcher Kanton für die Unterstützung bedürftiger Schweizer örtlich zuständig ist und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den involvierten Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.1). Im innerkantonalen Verhältnis ist im Kanton Graubünden diejenige Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [UG; BR 546.250]). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Zuständigkeitsgesetz im interkantonalen Verhältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). b)Danach hat die unterstützungsbedürftige Person ihren Wohnsitz (sog. Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem
8 - zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 135 V 126 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.1, 2A_134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1), in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert im Regelfall seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG; BGE 139 V 433 E.3.2.1; vgl. zu den Ausnahmen: Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG, Art. 6 Abs. 3 UG, Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 73 vom 15. April 2014 E.2). Eine von diesen Grundregeln abweichende Behandlung hat der Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder in Art. 7 ZUG erfahren. Dieser Regelung zufolge teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2 ZUG). Einen eigenen Unterstützungswohnsitz besitzt das Kind demgegenüber am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht (lit. a); am Ort nach Art. 4 ZUG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen (lit. b); am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (lit. c) oder an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen (lit. d). c)In Bezug auf den vorliegenden Fall gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die KESB Engadin/Südtäler den Beschwerdeführer mit Kollegialentscheid vom 19./29. August 2013 gestützt auf Art. 327a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) unter Vormundschaft gestellt und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Gegen diesen Entscheid reichte die Mutter des Beschwerdeführers am 12. September 2013 zivilrechtliche Beschwerde
9 - beim Kantonsgericht von Graubünden ein, die mit Entscheid ZK 13 91 vom 29. November 2013, mitgeteilt am 4. Dezember 2013, abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Dieses Urteil hätte die Mutter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten können. Davon hat sie jedoch abgesehen, womit der fragliche Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden mit unbenutztem Ablauf der massgeblichen Rechtsmittelfrist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. Wann genau diese Rechtswirkung eingetreten ist, kann aufgrund der Akten nicht bestimmt werden. Diese Frage ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren indes nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, wann die Bevormundung des Beschwerdeführers vollstreckbar und damit rechtswirksam wurde. Diesbezüglich sieht Art. 450c ZGB vor, dass die Beschwerde gegen Kindesschutzmassnahmen den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Umfang der Beschwerdeanträge grundsätzlich hemmt. Die Kindes- und Erwachsenenbehörde kann der Beschwerde allerdings die aufschiebende Wirkung entziehen, womit der angefochtene Entscheid mit der Ausfällung rechtswirksam wird (vgl. DANIEL STECK, in: BÜCHLER/HÄFELI/LEUBA/STETTLER [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450c N. 4). Von dieser Möglichkeit hat die KESB Engadin/Südtäler im Entscheid vom 19./29. August 2013 Gebrauch gemacht, so dass die darin angeordnete Bevormundung des Beschwerdeführers mit deren Ausfällung am 29. August 2013 rechtswirksam wurde. Für die strittige öffentliche Unterstützung bedeutet dies, dass der bisherige Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers am Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG; vgl. WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, N. 134 ff.) auf diesen Zeitpunkt hin untergegangen ist und ein neuer eigenständiger
10 - Unterstützungswohnsitz am Sitz der zuständigen Kindesschutzbehörde begründet wurde (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des strittigen Gesuchs um Gewährung öffentlicher Unterstützung örtlich zuständig, wenn sich der Sitz der für die Führung der fraglichen Kindesschutzmassnahme zuständigen KESB Engadin/Südtäler in der Gemeinde X._____ befindet. d)Im Kanton Graubünden umfasst das Zuständigkeitsgebiet der Kindesschutzbehörden mehrere Gemeinden. Um deren Sitz und damit den Wohnsitz des bevormundeten Kindes im Einzelfall lokalisieren zu können, schreibt Art. 42 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) vor, auf die Gemeinde abzustellen, in welcher das betroffene Kind bei Errichtung der Vormundschaft seinen Wohnsitz hatte. Wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers bei Errichtung der Vormundschaft befand, hat das Kantonsgericht von Graubünden im Entscheid ZK 13 91 vom
12 - bleiben werde. Demzufolge sei die Beschwerdegegnerin für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers nicht (mehr) zuständig. b)Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 42 EGzZGB bezeichne den Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. den Wohnsitz des bevormundeten Kindes innerhalb des Einzugsgebiets einer bestimmten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Mit dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten Wohnsitzwechsel habe diese Regelung nichts zu tun. Im Übrigen würde es nicht zutreffen, dass eine Übertragung der bestehenden Kindesschutzmassnahme im vorliegenden Fall gesetzlich vorgeschrieben und geboten sei. Der von der Beschwerdeführerin hierfür angerufene Art. 442 Abs. 4 ZGB gelange nur zur Anwendung, wenn eine Person, für die eine Massnahme bestehe, ihren Wohnsitz wechsle. Dies treffe für den Beschwerdeführer nicht zu, da sich dessen Wohnsitz ungeachtet seines Aufenthaltsortes nach wie vor am Sitz der KESB Engadin/Südtäler, mithin in der Gemeinde X., befinden würde. Demzufolge sei die Beschwerdegegnerin weiterhin für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass sich der Unterstützungswohnsitz bevormundeter Kinder, wie dem Beschwerdeführer, gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG am Sitz der zuständigen Kindesschutzbehörde befinde. Im vorliegenden Fall handle es sich hierbei um die KESB Engadin/Südtäler, deren Sitz sich, anknüpfend an den vormaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, in der Gemeinde X. befinden würde. Zudem gelte als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt habe (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). So oder anders sei
13 - die Beschwerdegegnerin folglich für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig. c)Der Wegzug eines bevormundeten Kindes mit den Eltern, bei denen es mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde wohnt, oder seine Übergabe an Pflegeeltern beenden den eigenen Unterstützungswohnsitz des bevormundeten Kindes nur, wenn die Führung der Vormundschaft von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde an die Kindesschutzbehörde, in deren Einzugsgebiet sich das bevormundete Kind fortan aufhält, übertragen wird (Art. 9 Abs. 3 ZUG e contrario; THOMET, a.a.O., N. 154). Eine solche Übertragung der Kindesschutzmassnahme war nach der unter der Herrschaft des vormals gültigen Kindesschutzrechts entwickelten Praxis angezeigt, wenn das Kind am Aufenthaltsort nicht zu einem Sonderzweck untergebracht wurde und alles darauf schliessen liess, dass es dauernd dort (namentlich bei Pflegeeltern) bleiben wird, so dass angenommen werden konnte, dass der neue Aufenthaltsort den Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen bilden wird und die Platzierung an diesem Ort nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt oder seinen Interessen widerspricht (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Übertragung von vormundschaftlichen Massnahmen, in: ZVW 2002, S. 205 ff., S. 213). Ob diese Praxis nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesschutzrechts fortzuführen ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn für die Übertragung einer Kindesschutzmassnahme sind in jedem Fall ein Übertragungsbeschluss der abgebenden Kindesschutzbehörde und ein Übernahmebeschluss der neuen Kindesschutzbehörde erforderlich. Erst wenn diese beiden Beschlüsse vorliegen, gehen die Kindesschutzmassnahme und, daran anknüpfend, der Wohnsitz des bevormundeten Kindes von der abgebenden auf die übernehmende Kindesschutzbehörde über. Insofern kommt den
14 - fraglichen Beschlüssen rechtsgestaltende Wirkung zu (DIANA WIDER, in: BÜCHLER/HÄFELI/LEUBA/STETTLER [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 N. 25; THOMAS GEISER, in: HONSELL/ VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 377 N. 5a/b; KOKES, a.a.O., S. 217; MATHIAS KUHN, Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: Recht – Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis 2014, S. 218 ff., S. 223). d)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die KESB Engadin/Südtäler die für den Beschwerdeführer geführte Kindesschutzmassnahme nicht auf die KESB Nordbünden übertragen und sich die KESB Nordbünden nicht bereit erklärt hat, die fragliche Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Damit ist die KESB Engadin/Südtäler, welche die Bevormundung des Beschwerdeführers angeordnet hat, weiterhin für die Führung der fraglichen Kindesschutzmassnahme zuständig, und zwar selbst dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für deren Übertragung an die KESB Nordbünden erfüllt sein sollten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des strittigen Gesuchs des Beschwerdeführers um öffentliche Unterstützung im angefochtenen Entscheid zu Unrecht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet. 5.Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid allerdings nicht nur ihre örtliche Zuständigkeit verneint, sondern sich ebenfalls inhaltlich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, über die Streitigkeit materiell zu entscheiden, mithin zu beurteilen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um öffentliche Unterstützung berechtigt ist (vgl. statt vieler: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN Bertschi,
15 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 695). a)Laut Art. 2 Abs. 1 UG hat die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse zu bestimmen. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [BR 546.270]). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist ferner in Art. 12 BV geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese Regelung räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; DANIEL THÜRER/JEAN-FRANÇOIS AUBERT/JÖRG PAUL MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N. 31). b)Wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren kommt auch im Sozialhilfeverfahren der Abklärung des massgeblichen Sachverhalts zentrale Bedeutung zu. Diese Aufgabe obliegt, wie im Verwaltungsverfahren üblich, der zuständigen Behörde, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 2 VRG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRG). Diese sog. Untersuchungsmaxime wird freilich durch die in Art. 4 UG enthaltenen Auskunfts- und Meldepflichten
16 - der gesuchstellenden Person relativiert. Danach ist die gesuchstellende Person verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialhilfebehörden Folge zu leisten (vgl. GUIDO WINZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 523). Diese Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person ist eine notwendige Ergänzung der Untersuchungsmaxime. Die Verantwortung für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bleibt aber bei der zuständigen Sozialbehörde. Dies hat insbesondere zur Folge, dass diese die im Einzelnen erforderlichen Bedürftigkeitsbelege zu bezeichnen und weitere Hilfestellungen zu gewähren hat, wenn die unterstützte Person darauf angewiesen ist (WINZENT, a.a.O., S. 524). c)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, aus dem Kollegialbeschluss der KESB Engadin/Südtäler vom 19./29. August 2013 gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers über ein Vermögen von ungefähr Fr. 24'500.-- verfüge und eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'500.-- sowie Ergänzungsleistungen beziehen würde. Diese finanziellen Mittel würden es ihr ermöglichen, die aus der Fremdplatzierung des Beschwerdeführers resultierenden Kosten zu übernehmen. Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen steht nicht fest, ob die Mutter des Beschwerdeführers im für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers relevanten Zeitpunkt nach wie vor über die entsprechenden Vermögenswerte verfügt hat, musste sie doch zwischenzeitlich die Verfahrenskosten für das Kindesschutzverfahren vor der KESB Engadin/Südtäler im Betrag von Fr. 920.-- übernehmen und das Honorar ihres Rechtsvertreter für dieses und das anschliessende Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden tragen. Zum anderen hat die Mutter des
17 - Beschwerdeführers einen weiteren Sohn, der seit 2009 in einem anderen Kinderheim lebt und für dessen Unterhalt sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten ebenfalls aufzukommen hat. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen keineswegs erstellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Kosten für dessen Fremdplatzierung tragen kann. Die entsprechende Eventualbegründung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als unzutreffend.
6.Nach dem vorangehend Ausgeführten ist die vorliegende Beschwerde demnach begründet, weshalb Dispositiv-Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese als zuständige Sozialhilfebehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der durch die Fremdplatzierung verursachten Kosten inhaltlich prüft. Sollten die vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 nachgereichten Unterlagen hierfür nicht ausreichen, so hat die Beschwerdegegnerin die im Weiteren als notwendig erachteten Bedürftigkeitsbelege im Einzelnen zu bezeichnen und den Beschwerdeführer bei deren Beschaffung, sofern erforderlich, zu unterstützen. Auf der Grundlage des dergestalt ergänzten Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin alsdann über das strittige Gesuch des Beschwerdeführers abermals zu entscheiden. 7.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens als unterliegende Partei zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine aussergerichtliche Entschädigung beanspruchen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: