VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 13 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., gesetzlich vertreten durch Berufsbeistandschaft Oberengadin/ Bergell, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin und Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur, Beigeladene betreffend Kostenübernahme für Fremdplatzierung
2 - 1.Die Schweizerin B._____ brachte am 12. März 2003 einen Sohn, zur Welt, der seit 2009 in einem Kinderheim lebt. 2.Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 entmündigte die Vormundschafts- behörde des Kreises Chur B._____ und stellte sie unter Vormundschaft. Diese vormundschaftliche Massnahme wird seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 als umfassende Beistand- schaft weitergeführt, wobei seit dem 6. Februar 2013 C._____ als Bei- ständin von B._____ tätig ist. 3.Am 14. März 2013 gebar B._____ in Südafrika ihren Sohn, A.. Ein Kindesverhältnis zum Vater konnte nicht begründet werden. Am 3. Juni 2013 kehrte B. mit A._____ in die Schweiz zurück und zog zu D._____ nach Y._____ (Gemeinde X.). Am 5. August 2013 wurde sie durch Dr. med. E. fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Ihr Sohn, A., konnte sie dorthin begleiten. 4.Mit Entscheid vom 19./29. August 2013 errichtete die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB Engadin/Südtäler) eine Vormundschaft für A. und ernannte F., Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell, zu dessen Vormund. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 29. November 2013 ab, soweit es darauf ein- trat. 5.Mit Schreiben vom 8. November 2013 wandte sich der Beistand von A. an die Gemeinde X._____ und ersuchte diese, die Kosten für die vorübergehende Fremdplatzierung von A._____ zu übernehmen. Zur Be- gründung dieses Antrages führte er im Wesentlichen aus, der Gesund- heitszustand von B._____ habe sich seit August 2013 deutlich ver-
3 - schlechtert, weshalb sie baldmöglichst in ein andere psychiatrische Klinik verlegt werden müsse. Sobald diese Verlegung erfolgt sei, müsse A._____ fremdplatziert werden. Die familienergänzende Kinderbetreuung Chur (KJBE Chur), welche SOS-Pflegeplätze anbiete, habe eine Pflege- familie gefunden, die bereit sei, A._____ vorübergehend aufzunehmen. Die daraus resultierenden Kosten habe die Gemeinde X._____ als Wohn- sitzgemeinde von A._____ zu übernehmen, soweit dieser nicht in der La- ge sei, diese zu decken. In Konkretisierung dieses Antrags stellte die KESB Engadin/Südtäler der Gemeinde X._____ in der Folge die Rech- nung der KJBE Chur für die Unterbringung von A._____ im November 2013 im Betrag von Fr. 1'922.15 zu. 6.Am 9. Januar 2014 fällte und begründete die Gemeinde X._____ folgen- den Entscheid: "3.1 Der Antrag auf Kostenübernahme für die übergangsweise Fremdplatzie- rung von A._____ wird abgelehnt. 3.2Der Antrag auf eine allfällige Vorfinanzierung der Kosten für die überg- angsweise Fremdplatzierung von A._____ wird abgelehnt. 3.3Das Kostengutsprachegesuch der KJBE Chur wird abgelehnt und ohne Unterzeichnung retourniert." 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde X._____ sei zu verpflichten, die durch die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers verursachten Kosten zu übernehmen, soweit diese nicht durch dem Beschwerdeführer zustehen- de Sozialversicherungsleistungen und Einkünfte sowie Vermögenswerte von B._____ gedeckt werden könnten.
4 - 8.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 auf Abweisung der Be- schwerde. 9.Am 25. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin erneut, die aus der Fremdplatzierung resultierenden Kosten vor- läufig zu übernehmen, soweit der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage sei. Der Beschwerdeführer verfüge ausser einer kleinen Rente über keine Einnahmen. Von dessen Mutter hätten bislang keine Mittel erhältlich gemacht werden können. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Fremdplatzierung abge- lehnt habe, habe deshalb dazu geführt, dass die Pflegeeltern kein Pflege- geld erhielten. Es dürfe nicht sein, dass die Pflegeeltern die Auswirkun- gen des vorliegenden Zuständigkeitsstreits zu spüren bekämen. Vor die- sem Hintergrund werde die Beschwerdegegnerin gebeten, dem Be- schwerdeführer die dringend benötigte finanzielle Unterstützung vorläufig zuzusprechen. Ein inhaltlich gleichlautendes Gesuch in Form der Ge- währung vorsorglicher Massnahmen reichte der Beschwerdeführer am
5 - zurück. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu den entsprechenden Ausführungen in der Duplik vom 20. Mai 2014, wobei sie an den gestell- ten Anträgen festhielt. 12.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2014 lud der zuständige In- struktionsrichter die Stadt Chur (nachfolgend: Beigeladene) zum Be- schwerdeverfahren bei. Diese beantragte in der Eingabe vom 30. Juni 2014, die Beschwerde sei gutzuheissen und festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde X._____ befinde. 13.Zu den Vorbringen der Beigeladenen nahm die Beschwerdegegnerin un- ter Aufrechterhaltung ihrer Anträge am 14. Juli 2014 Stellung. Der Be- schwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2014 auf eine Stel- lungnahme. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde X._____ vom 9. Januar 2014, in welchem das Gesuch des Be- schwerdeführers um öffentliche Unterstützung abgelehnt wurde. Gegen solche kommunalen Entscheide, die nicht bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eid- genössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Be-
6 - schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geführt werden. Die vorliegende Beschwerde fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung (Art. 50 VRG), womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.Mit Entscheid vom 26. März 2014 erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, den Beschwerdeführer vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Fr. 25'000.-- zu unterstützen, um diesem zu ermögli- chen, die aus der Fremdplatzierung resultierenden Kosten bis voraus- sichtlich Ende 2014 zu decken. Insoweit sich diese öffentliche Unterstüt- zung auf die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht, hat die Be- schwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid (Dispo-Ziff. 3.1) dadurch zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert und ihm die vorinstanzlich beantragte Unterstützung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge- währt. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese, in der Ver- fügung noch abgelehnte Anordnung richtet, ist sie damit infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses gegenstandslos geworden (Art. 55 Abs. 3 VRG). Dasselbe gilt für das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches dieser vor dem Hintergrund der ge- währten öffentlichen Unterstützung in der Replik vom 4. April 2014 zurückgezogen hat (Art. 20 VRG). 3.Am 8. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin, die durch seine Fremdplatzierung verursachten Kosten zu übernehmen, soweit diese nicht durch für seinen Unterhalt ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen sowie Einkünfte und Vermögenswerte von
7 - B._____ gedeckt sind. Die Beschwerdegegnerin ist auf dieses Gesuch entgegen dem insofern irreführenden Wortlaut des Urteilsdispositivs mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3.1). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob diese Auffassung zutreffend ist. a)Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sind Bedürftige von ihrem Wohnsitzkanton zu un- terstützen. Der Bund regelt die Ausnahmen und die Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). In diesem durch die Bundesverfassung vorgegebe- nen Rahmen präzisiert das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1), welcher Kanton für die Un- terstützung bedürftiger Schweizer örtlich zuständig ist und regelt den Er- satz von Unterstützungskosten unter den involvierten Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.1). Im innerkantonalen Verhältnis ist im Kanton Graubünden die- jenige Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [UG; BR 546.250]). Begründung und Aufhebung des Wohnsit- zes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Zuständigkeitsgesetz im interkantonalen Verhältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). b)Danach hat die unterstützungsbedürftige Person ihren Wohnsitz (sog. Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem zi- vilrechtlichen Wohnsitz (BGE 135 V 126 E.2.1; Urteile des Bundesge- richts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.1, 2A_134/2006 vom
8 - vom 15. April 2014 E.2). Eine von diesen Grundregeln abweichende Be- handlung hat der Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder in Art. 7 ZUG erfahren. Dieser Regelung zufolge teilt das minderjährige Kind, un- abhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der El- tern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2 ZUG). Einen eigenen Unterstützungswohnsitz besitzt das Kind demgegenüber am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormund- schaft es steht (lit. a); am Ort nach Art. 4 ZUG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen (lit. b); am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dau- ernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (lit. c) oder an sei- nem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen (lit. d). c)In Bezug auf den vorliegenden Fall gilt es diesbezüglich zu berücksichti- gen, dass die KESB Engadin/Südtäler den Beschwerdeführer mit Kollegi- alentscheid vom 19./29. August 2013 gestützt auf Art. 327a des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) unter Vormundschaft gestellt und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Gegen diesen Entscheid reichte die Mutter des Be- schwerdeführers am 12. September 2013 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, die mit Entscheid ZK 13 91 vom 29. November 2013, mitgeteilt am 4. Dezember 2013, abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Dieses Urteil hätte die Mutter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung beim Bun- desgericht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten können. Davon hat sie jedoch abgesehen, womit der fragliche Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden mit unbenutztem Ablauf der massgeblichen Rechtsmit- telfrist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. Wann genau
9 - diese Rechtswirkung eingetreten ist, kann aufgrund der Akten nicht be- stimmt werden. Diese Frage ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren indes nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, wann die Bevor- mundung des Beschwerdeführers vollstreckbar und damit rechtswirksam wurde. Diesbezüglich sieht Art. 450c ZGB vor, dass die Beschwerde ge- gen Kindesschutzmassnahmen den Eintritt der Rechtskraft und der Voll- streckbarkeit im Umfang der Beschwerdeanträge grundsätzlich hemmt. Die Kindes- und Erwachsenenbehörde kann der Beschwerde allerdings die aufschiebende Wirkung entziehen, womit der angefochtene Entscheid mit der Ausfällung rechtswirksam wird (vgl. DANIEL STECK, in: BÜCH- LER/HÄFELI/LEUBA/STETTLER [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenen- schutz, Bern 2013, Art. 450c N. 4). Von dieser Möglichkeit hat die KESB Engadin/Südtäler im Entscheid vom 19./29. August 2013 Gebrauch ge- macht, so dass die darin angeordnete Bevormundung des Beschwerde- führers mit deren Ausfällung am 29. August 2013 rechtswirksam wurde. Für die strittige öffentliche Unterstützung bedeutet dies, dass der bisheri- ge Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers am Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG; vgl. WERNER THOMET, Kommentar zum Bundes- gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, N. 134 ff.) auf diesen Zeitpunkt hin untergegangen ist und ein neuer eigenständiger Unterstützungswohnsitz am Sitz der zuständi- gen Kindesschutzbehörde begründet wurde (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des strittigen Gesuchs um Gewährung öffentlicher Unterstützung örtlich zuständig, wenn sich der Sitz der für die Führung der fraglichen Kindesschutzmass- nahme zuständigen KESB Engadin/Südtäler in der Gemeinde X._____ befindet. d)Im Kanton Graubünden umfasst das Zuständigkeitsgebiet der Kindes- schutzbehörden mehrere Gemeinden. Um deren Sitz und damit den
10 - Wohnsitz des bevormundeten Kindes im Einzelfall lokalisieren zu können, schreibt Art. 42 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) vor, auf die Gemeinde abzustellen, in welcher das betroffene Kind bei Errichtung der Vormundschaft seinen Wohnsitz hatte. Wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers bei Errich- tung der Vormundschaft befand, hat das Kantonsgericht von Graubünden im Entscheid ZK 13 91 vom 29. November 2013 entschieden. Danach galt bei Einleitung des Kindesschutzverfahrens der seinerzeitige Aufent- haltsort des Beschwerdeführers in Y._____ als dessen Wohnsitz (Ge- meinde X.; vgl. S. 5 f.). Diese Beurteilung des für die Anordnung der Kindesschutzmassnahme sachlich und funktionell zuständigen Zivil- gerichts bindet das Verwaltungsgericht, weshalb es nicht berechtigt ist, diese Frage im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber- mals zu prüfen (BGE 135 V 134 E.3 und 4 [Bindung an angeordnete Kin- desschutzmassnahme]; BGE 128 II 193 E.2.2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 72). Damit ist davon auszugehen, dass der Sitz der KESB Engadin/Südtäler und demzufolge der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG i.V.m. Art. 42 lit. a EGzZGB seit dem 29. August 2013 in der Gemeinde X. liegt.
11 - Wohnsitz in einer Gemeinde zuzuweisen, zu der sie in keiner eigentlichen Beziehung stünden, würden die meisten kantonalen Gesetze festlegen, wo sich in Fällen von Art. 25 Abs. 2 ZGB der Wohnsitz eines bevormun- deten Kindes befinde. In diesem Sinne schreibe Art. 42 EGzZGB vor, dass diejenige Gemeinde als Sitz der Kindesschutzbehörde und somit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes gelte, in welcher die betroffene Per- son bei Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz gehabt habe (lit. a) oder in welche sie nach der Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz ver- lege (lit. b). Werde ein Kind, wie der Beschwerdeführer, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der mit der Kindesschutzmassnahme beauftrag- ten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde platziert, so müsse die Vor- mundschaft zur Weiterführung an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde am Aufenthaltsort übertragen werden. Eine solche Übertragung hätte im Falle des Beschwerdeführers spätestens mit dessen Platzierung bei den Pflegeeltern erfolgen müssen, da seither feststehe, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Chur befinde und dort blei- ben werde. Demzufolge sei die Beschwerdegegnerin für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers nicht (mehr) zuständig. b)Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 42 EGzZGB bezeichne den Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. den Wohnsitz des bevor- mundeten Kindes innerhalb des Einzugsgebiets einer bestimmten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Mit dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten Wohnsitzwechsel habe diese Regelung nichts zu tun. Im Üb- rigen würde es nicht zutreffen, dass eine Übertragung der bestehenden Kindesschutzmassnahme im vorliegenden Fall gesetzlich vorgeschrieben und geboten sei. Der von der Beschwerdeführerin hierfür angerufene Art. 442 Abs. 4 ZGB gelange nur zur Anwendung, wenn eine Person, für
12 - die eine Massnahme bestehe, ihren Wohnsitz wechsle. Dies treffe für den Beschwerdeführer nicht zu, da sich dessen Wohnsitz ungeachtet seines Aufenthaltsortes nach wie vor am Sitz der KESB Engadin/Südtäler, mithin in der Gemeinde X., befinden würde. Demzufolge sei die Be- schwerdegegnerin weiterhin für die öffentliche Unterstützung des Be- schwerdeführers zuständig. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass sich der Unterstützungswohnsitz bevormundeter Kinder, wie dem Beschwerdeführer, gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG am Sitz der zuständi- gen Kindesschutzbehörde befinde. Im vorliegenden Fall handle es sich hierbei um die KESB Engadin/Südtäler, deren Sitz sich, anknüpfend an den vormaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, in der Gemeinde X. befinden würde. Zudem gelte als eigener Unterstützungswohn- sitz des minderjährigen Kindes der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt habe (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). So oder anders sei die Beschwerdegegne- rin folglich für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers zu- ständig. c)Der Wegzug eines bevormundeten Kindes mit den Eltern, bei denen es mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde wohnt, oder seine Übergabe an Pflegeeltern beenden den eigenen Unterstützungswohnsitz des be- vormundeten Kindes nur, wenn die Führung der Vormundschaft von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde an die Kindesschutzbehörde, in deren Einzugsgebiet sich das bevormundete Kind fortan aufhält, übertra- gen wird (Art. 9 Abs. 3 ZUG e contrario; THOMET, a.a.O., N. 154). Eine solche Übertragung der Kindesschutzmassnahme war nach der unter der Herrschaft des vormals gültigen Kindesschutzrechts entwickelten Praxis angezeigt, wenn das Kind am Aufenthaltsort nicht zu einem Sonderzweck untergebracht wurde und alles darauf schliessen liess, dass es dauernd dort (namentlich bei Pflegeeltern) bleiben wird, so dass angenommen
13 - werden konnte, dass der neue Aufenthaltsort den Mittelpunkt seiner per- sönlichen Beziehungen bilden wird und die Platzierung an diesem Ort nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt oder seinen Interessen wider- spricht (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KO- KES], Übertragung von vormundschaftlichen Massnahmen, in: ZVW 2002, S. 205 ff., S. 213). Ob diese Praxis nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesschutzrechts fortzuführen ist, braucht im vorliegenden Ver- fahren nicht entschieden zu werden. Denn für die Übertragung einer Kin- desschutzmassnahme sind in jedem Fall ein Übertragungsbeschluss der abgebenden Kindesschutzbehörde und ein Übernahmebeschluss der neuen Kindesschutzbehörde erforderlich. Erst wenn diese beiden Be- schlüsse vorliegen, gehen die Kindesschutzmassnahme und, daran an- knüpfend, der Wohnsitz des bevormundeten Kindes von der abgebenden auf die übernehmende Kindesschutzbehörde über. Insofern kommt den fraglichen Beschlüssen rechtsgestaltende Wirkung zu (DIANA WIDER, in: BÜCHLER/HÄFELI/LEUBA/STETTLER [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenen- schutz, Bern 2013, Art. 442 N. 25; THOMAS GEISER, in: HONSELL/ VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 377 N. 5a/b; KOKES, a.a.O., S. 217; MA- THIAS KUHN, Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde, in: Recht – Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis 2014, S. 218 ff., S. 223). d)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die KESB Engadin/Südtäler die für den Beschwerdeführer geführte Kindesschutzmassnahme nicht auf die KESB Nordbünden übertragen und sich die KESB Nordbünden nicht be- reit erklärt hat, die fragliche Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Damit ist die KESB Engadin/Südtäler, welche die Bevormundung des Be- schwerdeführers angeordnet hat, weiterhin für die Führung der fraglichen Kindesschutzmassnahme zuständig, und zwar selbst dann, wenn die ma-
14 - teriellen Voraussetzungen für deren Übertragung an die KESB Nordbün- den erfüllt sein sollten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre örtli- che Zuständigkeit für die Beurteilung des strittigen Gesuchs des Be- schwerdeführers um öffentliche Unterstützung im angefochtenen Ent- scheid zu Unrecht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet. 5.Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid allerdings nicht nur ihre örtliche Zuständigkeit verneint, sondern sich ebenfalls inhaltlich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Unter die- sen Umständen hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, über die Streitigkeit materiell zu entscheiden, mithin zu beurteilen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um öffentliche Unterstützung berechtigt ist (vgl. statt vieler: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN Bertschi, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 695). a)Laut Art. 2 Abs. 1 UG hat die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse zu bestimmen. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; Art. 2 der Ausführungsbe- stimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [BR 546.270]). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist ferner in Art. 12 BV geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschen- würdiges Dasein unerlässlich sind. Diese Regelung räumt einer hilfsbe- dürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbe-
15 - reich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug ver- fassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; DANIEL THÜRER/JEAN-FRANÇOIS AUBERT/JÖRG PAUL MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N. 31). b)Wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren kommt auch im Sozialhilfever- fahren der Abklärung des massgeblichen Sachverhalts zentrale Bedeu- tung zu. Diese Aufgabe obliegt, wie im Verwaltungsverfahren üblich, der zuständigen Behörde, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 2 VRG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRG). Diese sog. Untersuchungsmaxime wird freilich durch die in Art. 4 UG enthaltenen Auskunfts- und Meldepflichten der gesuchstellenden Person relativiert. Danach ist die gesuchstellende Person verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialhilfebehör- den Folge zu leisten (vgl. GUIDO WINZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürf- tigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 523). Diese Mitwir- kungspflicht der gesuchstellenden Person ist eine notwendige Ergänzung der Untersuchungsmaxime. Die Verantwortung für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bleibt aber bei der zuständigen Sozial- behörde. Dies hat insbesondere zur Folge, dass diese die im Einzelnen erforderlichen Bedürftigkeitsbelege zu bezeichnen und weitere Hilfestel- lungen zu gewähren hat, wenn die unterstützte Person darauf angewie- sen ist (WINZENT, a.a.O., S. 524). c)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, aus dem Kollegialbeschluss der KESB Engadin/Südtäler vom 19./29. Au- gust 2013 gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers über ein
16 - Vermögen von ungefähr Fr. 24'500.-- verfüge und eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'500.-- sowie Ergänzungsleistungen beziehen würde. Die- se finanziellen Mittel würden es ihr ermöglichen, die aus der Fremdplat- zierung des Beschwerdeführers resultierenden Kosten zu übernehmen. Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen steht nicht fest, ob die Mutter des Beschwerdeführers im für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers relevanten Zeitpunkt nach wie vor über die entsprechenden Vermögenswerte verfügt hat, musste sie doch zwi- schenzeitlich die Verfahrenskosten für das Kindesschutzverfahren vor der KESB Engadin/Südtäler im Betrag von Fr. 920.-- übernehmen und das Honorar ihres Rechtsvertreter für dieses und das anschliessende Be- schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden tragen. Zum anderen hat die Mutter des Beschwerdeführers einen weiteren Sohn, der seit 2009 in einem anderen Kinderheim lebt und für dessen Unterhalt sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten ebenfalls aufzukommen hat. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen kei- neswegs erstellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Kosten für dessen Fremdplatzierung tragen kann. Die entsprechende Eventualbe- gründung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als unzutreffend.
6.Nach dem vorangehend Ausgeführten ist die vorliegende Beschwerde demnach begründet, weshalb Dispositiv-Ziff. 3.1 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese als zuständige So- zialhilfebehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der durch die Fremdplatzierung verursachten Kosten inhaltlich prüft. Sollten die vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 nachgereichten Unterla- gen hierfür nicht ausreichen, so hat die Beschwerdegegnerin die im Wei- teren als notwendig erachteten Bedürftigkeitsbelege im Einzelnen zu be- zeichnen und den Beschwerdeführer bei deren Beschaffung, sofern erfor-