VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 12
3 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung eines Monatslohnes im Umfang von Fr. 7'079.35 netto für den weggefallenen Monatslohn nach altem Schulgesetz. In den Erwägungen der Beschwerde (letzte Seite) machte der Beschwerdeführer noch geltend, dass er bereits im August 1977 für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei und folg- lich auch noch Anspruch auf den damaligen Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'529.-- habe. Dieser Anspruch stehe in keiner Verbindung zum Au- gustlohn 2012/2013 und sei ihm unabhängig von diesem (also zusätzlich zu den Fr. 7'079.35 netto) auszubezahlen. 6.Die Gemeinde X._____ beantragte am 3. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. 7.Das beigeladene Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) unterstützte demgegenüber den Standpunkt des Beschwerdefüh- rers bezüglich der zweimaligen Bezahlung des August-Lohnes 2013 infol- ge geänderter Schulgesetzgebung; der zusätzlich geforderte August-Lohn 1977 stehe indessen nicht mehr zur Diskussion, da der betreffende Leh- rer den Lohn für seine Bemühungen im August 1977 (Arbeitsvorbereitun- gen für Schuljahr 1977/78) bereits im August 1978 erhalten habe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Zunächst gilt es in formeller Hinsicht zu entscheiden, ob das streitberufe- ne Verwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Februar 2014 von A._____ als
4 - Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VRG; BR 370.100) oder als Klage laut Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit letzte- rer Bestimmung, wonach Streitigkeiten über vermögensrechtliche An- sprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis im Klageverfahren zu beur- teilen sind, ist klarzustellen, dass die Anfechtung der Verfügung der Ge- meinde vom 8. Januar 2014 (mittels Beschwerde) gar nicht nötig war, um die eindeutig dem Klageverfahren und somit der originären Verwaltungs- gerichtsbarkeit zuzuordnenden Geldforderungen (Lohnforderungen für August 2013 [Fr. 7'079.35 netto] sowie für August 1977 [Fr. 5'529.--]) ei- ner gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgabe in Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG ist die Partei- und Gerichtseingabe vom 6. Februar 2014 deshalb verfahrensrechtlich als Klage und nicht als Beschwerde zu qualifizieren, was materiell-rechtlich aber keine (weiteren) entscheidrelevanten Konsequenzen nach sich zieht (PVG 2010 Nr. 2 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 13 94 vom 18. März 2014 E.1).
7 - Umgekehrt ist ebenso klar, dass bei Unvollständigkeiten oder allfälligen Regelungslücken im SchulG eine vernünftige und praktikable Übergangs- lösung gefunden und angewandt werden muss. Es solche Lücke – welche auf einem Versehen des Gesetzgebers (BGE 133 V 488 E.4.4.6 in fine) oder einem (absichtlichen) qualifizierten Schweigen desselben (BGE 134 V 15 E.2.3.1) beruhen kann – ist hier offensichtlich zu schliessen, da we- der das erwähnte (neue) SchulG noch die zwischen den Parteien (Klä- ger/Beklagte) getroffene Vereinbarung im Anschlussvertrag spezifisch ei- ne verbindliche Lohnregelung für die Ausrichtung des August-Lohnes 2013 nach dem Schulsystemwechsel ab 1. August 2013 enthalten haben. Einigkeit herrscht lediglich darin, dass es vorliegend um ein übergangs- rechtliches (einmaliges) Problem geht, welches von den kommunalen oder kreisweise organisierten Schulträgerschaften auf unterschiedliche Art und Weise gelöst werden konnte (z.B. gestaffelte Lohnauszahlung über drei Jahre hinweg; oder Lohnauszahlung August 2013 bei Pensio- nierung und [pro rata] bei vorzeitiger Kündigung/Vertragsauflösung; oder Anrechnung des Augustlohnes 2013 bzw. Überführung desselben in die Pensionskasse der betreffenden Lehrpersonen usw.). Klar ist aber bei al- len in Frage kommenden Auszahlungsmodalitäten, dass dem Grundsatz stets Rechnung getragen werden muss, wonach das neue Schuljahr – wie auch das alte Schuljahr – immer 12 Kalendermonate dauert und somit bei keiner Lösungsvariante ein Entgelt von bloss 11 Monatsgehältern in Betracht gezogen werden kann. Umgekehrt bewirkt das Vorverschieben des Schuljahres um einem Monat notgedrungen eine "Überlappung" des "Wechselmonats" August 2013 bezüglich beider (alt/neu) Schulsysteme. Im konkreten Fall ist dem (parteiintern) massgebenden Anschlussvertrag vom 22. Juli 2013 aber gerade keine klare und unmissverständliche Re- gelung zu entnehmen, wonach der Kläger auf den Erhalt des (doppelten) August-Lohnes 2013 bei Unterzeichnung dieses Vertrages verzichtet hät- te. Wäre dies tatsächlich die Meinung der Beklagten bei dem von ihr ver-
8 - fassten Anschlussvertrag gewesen, so hätte sie diesen Sachverhalt ein- deutig in einem der Ziff. 1-20 bzw. in einem entsprechenden Zusatz de- klarieren und formulieren müssen. Sind Unklarheiten aus dem Anschluss- vertrag entstanden, so hat der Verfasser des Vertragswerkes (hier also die Beklagte) die daraus fliessenden Nachteile zu verantworten und allen- falls auch die daraus resultierenden finanziellen Folgen zu tragen (vgl. BGE 133 III 607 E.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 4A_427/2011 vom 29. November 2011 E.6.2). Von einem Vertrauen der Beklagten auf den (au- tomatischen) Wegfall des zweiten August-Lohnes 2013 infolge Inkrafttre- tens des neuen Schulsystems per 1. August 2013 und damit der soforti- gen Auflösung/Beendigung aller bisherigen Anstellungsverhältnisse (das Schuljahr 2012/13 dauerte ja bis Ende August 2013) kann denn auch kei- ne Rede sein. Vielmehr durfte der Kläger – mangels ausdrücklicher Hin- weise im Anschlussvertrag – davon ausgehen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Kantons weder sein bestehendes noch sein künftiges An- stellungsverhältnis mit der Schulträgerschaft (Gemeinde/Beklagte) finan- ziell negativ beeinträchtigen würde, andernfalls er wohl kaum den An- schlussvertrag vom 22. Juli 2013 ohne entsprechende Rückfragen oder vorherige Aussprache unterzeichnet hätte. c)An der soeben dargelegten Würdigung des massgebenden Sachverhalts ändert selbst der Umstand nichts, dass die Beklagte gegenüber dem Klä- ger deutlich zu verstehen gab, dass sie allenfalls (wohl unpräjudizierlich) einen August-Lohn 1977 (aufindexiert bis zum August 2013) in der Höhe von Fr. 5'529.-- anerkennen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese "Zusage" offensichtlich in der irrtümlichen Annahme erfolgte, dass damit ein allfälliger Anspruch auf die (doppelte) Auszahlung des August-Lohnes 2013 im Umfang von brutto Fr. 8'309.25 bzw. netto Fr. 7'079.35 aufgrund des befohlenen Systemwechsels beim Schuljahresbeginn 2013/14 getilgt wäre bzw. hinfällig geworden wäre. Wie oben in Erwägung 2b ausgeführt,
9 - ist eine Vermischung oder Kompensation von geschuldeten Lohnan- sprüchen (August 1977 und/oder August 2013) hier aber nicht zulässig, da die jeweiligen Anstellungsverhältnisse auf anderen gesetzlichen Schulvorgaben des Kantons beruhten und deshalb nicht rückwirkend ge- geneinander abgewogen oder miteinander verrechnet werden können. Wie das EKUD in seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 zu Recht aus- führte, wurden allfällige frühere Lohnforderungen (für Arbeitsvorbereitung August 1977) mit der Absolvierung des gesamten Schuljahres 1977/78 durch den damals 22-jährigen Kläger bereits mit Auszahlung des August- Lohnes 1978 erfüllt und erledigt. Im Übrigen gilt es nicht zu vergessen, dass selbst eine ursprüngliche Rechtspflicht zur Bezahlung des August- Lohnes 1977 inzwischen – nach über 30 Jahren – längst verjährt wäre, da die Verjährungsfrist für obligationenrechtliche Forderungen – auch wenn sie öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse betreffen (BGE 125 V 163 E.4.1) – grundsätzlich 10 Jahre beträgt (vgl. auch PVG 2011 Nr. 12) und folglich ein Lohnanspruch aus dem Jahre 1977 längstens verjährt und demzufolge gerichtlich auch nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre (UL- RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 777 ff.). Die vom Kläger zusätz- lich geforderte Lohnnachzahlung (August 1977) ist hier deshalb tatsäch- lich kein Thema mehr, weshalb die Klage in diesem Punkt klar abgewie- sen werden muss [kein Augustlohn 1977 von Beklagter geschuldet]. Was demgegenüber die (doppelte) Auszahlung des August-Lohnes 2013 an- geht, so ist dem Kläger im Ergebnis Recht zu geben und ist die Beklagte somit verpflichtet, die vom Kläger in seiner Eingabe vom 6. Februar 2014 beantragte und ziffernmässig unbestritten gebliebene Lohnforderung über Fr. 7079.35 netto noch auszubezahlen. d)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist und der August-Lohn 2013 "doppelt" geschuldet ist, womit die Beklagte
10 - noch einen Geldbetrag von Fr. 7'079.35 an den Kläger zu bezahlen hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da der August-Lohn 1977 hier kein Thema mehr sein kann bzw. dessen gerichtliche Geltendmachung klar als verjährt und daher eben als nicht mehr einklagbar taxiert werden müsste.