VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 73 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 15. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Stadt X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 Sozialhilfe zu gewähren. Die Gemeinde Y._____ sei beizuladen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Begründend machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, bei der begleiteten Wohngemeinschaft N._____ handle es sich rechtspre- chungsgemäss nicht um ein Heim im Sinne von Art. 5 ZUG bzw. Art. 6 UG. Folglich habe die Beschwerdeführerin mit Wohnsitznahme per Ende März 2013 (recte: Ende März 2011) einen neuen Unterstützungswohnsitz in X._____ begründet, weshalb die Stadt X._____ für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig sei. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Eintritt in die N._____ begründe gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstüt- zungswohnsitz in X., sei die Stadt als Aufenthaltsort der Beschwer- deführerin verpflichtet, vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht Sozialhilfe zu leisten und ihre Auslagen gemäss Art. 30 ff. ZUG beim Kanton V. geltend zu machen. Art. 13 ZUG sehe nämlich vor, dass der Aufenthaltsort bzw. die gemäss Art. 5 UG zuständige Aufent- haltsgemeinde sofortige Hilfe gewähren müsse. 5.Die Stadt X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2013 die Abweisung der Beschwer- de sowie die Beiladung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2011 aus therapeutischen Gründen in die N._____ eingetreten. Dort habe sie zuerst an einem mehrwöchigen Kur- sprogramm teilgenommen und sich anschliessend als Bewohnerin ab- wechslungsweise in verschiedenen Wohngemeinschaften aufgehalten, wo sie in das Betreuungsprogramm der N._____ eingebunden gewesen sei und dies auch heute noch sei. Nach den Feststellungen des Kantona- len Sozialamtes Graubünden handle es sich bei der N._____ um ein Heim gemäss Art. 5 ZUG. Die Einrichtung verfüge denn auch über eine kantonale Bewilligung zum Betrieb einer solchen Therapiestation. Aus der
4 - zwischen der N._____ und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen „Vereinbarung Wohngemeinschaft Lebensschule“ sowie dem Angebot der N._____ gehe klar hervor, dass der rechtsprechungsgemäss weite Begriff des Heims vorliegend erfüllt sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug nach X._____ keinen Unterstützungswohnsitz begründet. Der beschwerdeführerische Standpunkt, wonach die Gemeinde X._____ der Beschwerdeführerin als Aufenthaltsort ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeitsfrage Sozialhil- fe hätte leisten müssen, widerspreche der Rechtsauffassung des Kanto- nalen Sozialamtes Graubünden. 6.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 28. November 2013 wurde den Sozialämtern der Kantone Graubünden und V._____ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin reichten sowohl das Kantonale Sozi- alamt Graubünden als auch dasjenige des Kantons V._____ dem Gericht am 13. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde Y._____, welcher sämtliche Rechtsschriften der Parteien ebenfalls zugestellt wurden, beteiligte sich am vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - der N._____ die Betreuung und Begleitung von Menschen in der Aufarb- eitung ihrer persönlichen Situation sowie die Förderung und Unterstüt- zung der Fähigkeit, sich zu entfalten und den Platz und die Verantwortung im gesellschaftlichen Alltag wieder oder noch klarer zu finden. Dabei soll während einigen Jahren an der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit sowie an der Stressbewältigung der Bewohner gearbeitet werden, um deren Persönlichkeit und Lebensperspektive zu entwickeln (vgl. Angaben der N._____ auf deren Homepage, (besucht am 14. April 2014]). Wie der „Vereinbarung Wohngemeinschaft Lebensschule“ zwischen der N._____ und der Beschwerdeführerin sodann zu entnehmen ist, gehört neben der zur Verfügungstellung des Wohnraums auch ein obligatorischer (vgl. be- schwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 10) wöchentlicher WG-Abend mit einem Nachtessen und Gesprächen rund um Beziehungen und Konfliktlö- sungen bzw. ein jede zweite Woche stattfindender Themenabend zu Grundlagenthemen der N._____ oder zu biblischen Themen zum Angebot der N.. Zudem wird jedem WG-Teilnehmer von der N. ein Lebensberater zugeteilt, welcher die WG-Teilnehmer in persönlichen und seelsorgerlichen Fragen begleitet. Darüber hinaus bietet die N._____ ih- ren Bewohnern auch eine 24-h-Notfallnummer an (Ziff. 2.1 der Vereinba- rung). Überdies hat jeder WG-Teilnehmer Anspruch auf zwei persönliche Lebensberatungsgespräche und zwei Standortbestimmungen pro Kalen- dermonat (Ziff. 2.2 der Vereinbarung). Die Bewohner der begleiteten Wohngemeinschaft der N._____ haben monatlich mindestens sechs Stunden praktische Arbeit zugunsten der Institution zu leisten, müssen sich aktiv in die Gemeinschaft einbringen sowie am Gemeinschaftsleben teilnehmen (Ziff. 1 und 3.2 der Vereinbarung). Sodann gibt es feste Re- geln zur Organisation innerhalb der Wohngemeinschaft. So haben die Bewohner der Wohngemeinschaft N._____ einen Plan zur Haushalts- führung und zum Budget zu erstellen, Stromrechnungen und Abfuhrge- bühren gemeinsam zu bezahlen und regelmässig gemeinsame Aktivitäten
9 - durchzuführen (Ziff. 3.3 der Vereinbarung). Weiter haben jeweils zwei Teilnehmer einer Wohngemeinschaft ein Doppelzimmer zu teilen, was zur Förderung der persönlichen Auseinandersetzung beitragen soll (Ziff. 4 der Vereinbarung). Der monatlich zu bezahlende Preis für die begleitete Wohngemeinschaft N._____ von gesamthaft Fr. 1‘450.-- setzt sich zu- sammen aus Fr. 600.-- für das eigentliche Wohnen und Fr. 850.-- für den Betreuungsaufwand (Begleitung und Administration). b)Auch wenn das Dienstleistungsangebot der begleiteten Wohngemein- schaft N._____ kein allzu umfangreiches Ausmass erreicht, mithin keine eigentliche „Therapie“ stattfindet, ist der Grad der Fremdbestimmung für die Bewohner der begleiteten Wohngemeinschaft doch als nicht unerheb- lich einzustufen. Schon die obligatorischen wöchentlichen WG- und The- menabende, die persönlichen Lebensberatungsgespräche und Standorts- itzungen, die monatlich zu leistenden sechs Stunden praktische Arbeit sowie die vorgenommene Zuteilung der Bewohner in Doppelzimmer (zur Förderung der persönlichen Auseinandersetzung) stellen einen Eingriff in die freie Gestaltung des Wohnens dar. Wesentlich ist auch, dass die Be- wohner verpflichtet sind, sich aktiv in die Gemeinschaft einzubringen und regelmässig gemeinsame Aktivitäten durchzuführen, um die Beziehungen und das Zusammenleben zu fördern. Vor diesem Hintergrund bzw. ange- sichts der vorstehend erwähnten − teilweise gar obligatorisch zu bean- spruchenden − Dienstleistungen der begleiteten Wohngemeinschaft N._____ (wöchentlicher obligatorischer WG- und Themenabend, Beglei- tung durch einen Lebensberater, 24-h-Notfallnummer, persönliche Le- bensberatungsgespräche und Standortbestimmungen) sowie den Ver- pflichtungen der WG-Bewohner (monatlich sechs Stunden praktische Ar- beit, aktive Einbringung in die Gemeinschaft, Teilnahme am Gesell- schaftsleben, Erstellung eines Haushaltsführungs- und Budgetplans, re- gelmässige Durchführung gemeinsamer Aktivitäten) kann der Beschwer-
10 - deführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie geltend macht, dass es sich bei der Wohngemeinschaft N._____ nicht um ein Heim im Sinne von Art. 5 ZUG bzw. Art. 6 Abs. 3 UG handelt. Vielmehr entsprechen Art und Ausmass des Dienstleistungsangebotes der begleiteten Wohngemein- schaft N._____ in etwa den Modalitäten des von der Stadt V._____ ange- botenen „begleiteten Wohnens“, welchem das Bundesgericht Heimcha- rakter zugesprochen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000), während der Fremdbestimmungsgrad der begleiteten Wohngemeinschaft N._____ verglichen mit dem von der Stadt V._____ angebotenen „begleiteten Wohnen“ gar noch höher einzustufen sein dürf- te. Entsprechend ist aber auch die begleitete Wohngemeinschaft N._____ unter den in Frage stehenden Heimbegriff zu subsumieren, liegt doch vor- liegend offenkundig ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vor (Betreuung und Beglei- tung von Menschen in der Aufarbeitung ihrer persönlichen Situation sowie die Förderung und Unterstützung der Fähigkeit, sich zu entfalten und den Platz und die Verantwortung im gesellschaftlichen Alltag wieder oder noch klarer zu finden). Überdies ist der Aufenthalt in der begleiteten Wohnge- meinschaft N._____ jeweils auch auf ein Jahr befristet, wobei die Ver- tragsdauer im gegenseitigen Einverständnis jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. c)Dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in die Stadt X._____ dort auch polizeilich angemeldet hat, steht dieser Qualifikation nicht entgegen. Denn das Gesetz nimmt es bewusst in Kauf, dass eine Person freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Heimes zivilrechtlichen Wohnsitz oder allenfalls weitere Wohnsitze begründet, sie jedoch ihren Unterstützungswohnsitz nach wie vor dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte (THOMET, a.a.O., Rz. 109). Begründet dem- nach eine Person am Ort des Heimes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz,
11 - steht ihrer polizeilichen Anmeldung in der betreffenden Gemeinde nichts im Weg. Dies führt jedoch − wie gesehen − nicht zwangsläufig dazu, dass sich auch der Unterstützungswohnsitz automatisch in die betreffende Gemeinde verlegt (vgl. Art. 5 ZUG). Sodann lässt sich auch aus der Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle im Kanton V._____ im Jahr 2011 aufgegeben hat und nach X._____ gezogen ist, um sich dort sogleich beim RAV X._____ zum Bezug von Arbeitslosengeldern anzu- melden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn die of- fensichtlich zum Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV X._____ gegebene Vermittlungsfähigkeit sowie die Absicht der Beschwerdeführerin, ihren Lebensmittelpunkt nach X._____ zu verlegen, vermögen an der Tatsache, dass sie nach ihrem Umzug direkt der begleiteten Wohngemeinschaft N._____ beigetreten ist, welche − wie gesehen − als Heim im Sinne von Art. 5 ZUG bzw. Art. 6 Abs. 3 UG zu qualifizieren ist, nichts zu ändern. Im Übrigen wird mit diesem Ergebnis auch vermieden, jene Gemeinden, wel- che sinnvolle niederschwellige Betreuungs- und Therapieformen entwi- ckeln und anbieten, durch eine restriktive Auslegung des Heimbegriffs und der damit verbundenen Kostenfolge zu demotivieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 08 98 vom 3. April 2009 E.2). d)Zusammenfassend ist das Wohnen in der begleiteten Wohngemeinschaft N._____ in Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichti- gung der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Heimbegriff als Heim im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. Art. 6 Abs. 3 UG zu qualifizieren. Dies hat einerseits zur Folge, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt X._____ keinen Unterstützungswohnsitz begründen konnte, auch wenn sich ihr Lebensmittelpunkt mittlerweile dort befindet. Anderseits steht damit in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 ZUG fest, dass ihr Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Y._____ nicht be-
12 - endet wurde. Folglich befindet sich der Unterstützungswohnsitz der Be- schwerdeführerin nach wie vor in der Gemeinde Y._____.
14 - „Das ZUG sieht [...] kein spezielles Verfahren für die Klärung von negativen Kompetenzkonflikten vor. Diese Lücke ist gemäss der Kommission Rechts- fragen der SKOS durch analoge Anwendung von Instrumenten, welche das ZUG zur Verfügung stellt, zu füllen. In vorliegendem Fall müsste dies auf dem Weg der Einreichung einer Unterstützungsanzeige geschehen. Da mittels Einigungsverfahren [...] zwischen dem Kanton V._____ und dem Kanton Graubünden keine Einigung erreicht werden konnte, wäre nun das Streitverfahren [...] einzuleiten. Der Kanton Graubünden müsste zuhanden des Kantons V._____ eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einreichen [...]. Damit das Kantonale Sozialamt Graubünden diesen Weg beschreiten kann, ist das Einverständnis der Stadt X._____ er- forderlich, die Unterstützung als Aufenthaltsort einstweilen zu übernehmen und mit Hilfestellung des Kantonalen Sozialhilfeamtes eine entsprechende Unterstützungsanzeige einzureichen [...]. Im Bewusstsein, dass interkanto- nale negative Kompetenzkonflikte nicht gelöst werden können, indem jede der im Streit liegenden Kommunalbehörden einen Nichteintretensentscheid infolge fehlender Zuständigkeit erlässt und dieser jeweils von den kantonal zuständigen Stellen überprüft wird, hat sich die Stadt X._____ im vorlie- genden Fall gegen das interkantonale Verfahren und somit gegen die Emp- fehlung der Kommission Rechtsfragen der SKOS entschieden. Zu betonen ist an dieser Stelle jedoch nochmals, dass das ZUG als national verbindli- ches Zuständigkeitsgesetz kein Verfahren für die Klärung von negativen Kompetenzkonflikten kennt und vorsieht. Diese Lücke soll gemäss der Empfehlung der Kommission Rechtsfragen der SKOS durch analoge An- wendung von Instrumenten des ZUG geschlossen werden. Im Dokument „Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich“ selber wird so- dann mehrmals auf den Empfehlungscharakter des Dokuments verwiesen. Damit wird klar, dass die Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der SKOS für die Stadt X._____ nicht verbindlich sind und letztlich der Stadt X._____ überlassen bleibt, ob sie den Empfehlungen folge leisten will. Es liegt deshalb im Ermessen der Stadt X., wie sie das Gesuch der Be- schwerdeführerin behandelt. Die Stadt X. hat nun [...] angenommen, der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Kanton V.. Deshalb hat sie das Gesuch abgelehnt bzw. ist nicht darauf eingetreten, korrekterweise, ohne als Aufenthaltsort Unterstüt- zung leisten zu müssen. Entgegen dem Schreiben des Kantonalen Sozial- amts V. vom 30. September 2013 an den Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin ergibt sich die Unterstützungszuständigkeit als Aufent- haltsgemeinde nicht aus Art. 5 Abs. 3 UG in Verbindung mit Art. 12 und 13 ZUG. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG unterliegt die Unterstützung dem Wohn- kanton. Die Unterstützungspflicht liegt regelmässig dann beim Aufenthalts- kanton, wenn der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Ausnahmsweise, nämlich in Notfällen, leistet der Aufenthalts- kanton auch Schweizer Bürgern mit Unterstützungswohnsitz in anderen Kantonen sofortige Hilfe. Ein Notfall gemäss Art. 13 ZUG liegt in vorliegen- dem Fall klar nicht vor, denn dieser würde sachlich und zeitlich dringliche Hilfsbedürftigkeit voraussetzen. Das spezielle Verfahren über die Notfallun- terstützungsanzeige gemäss Art. 30 ZUG, auch wenn es sich theoretisch nicht um einen Notfall handelt, wurde von der Kommission Rechtsfragen
15 - der SKOS analog den Instrumenten des ZUG konstruiert, um im interkan- tonalen Verfahren dem Fremdkanton die Unterstützung in der vorgeschrie- benen Form einer Unterstützungsanzeige melden zu können. Der Aufent- haltskanton hingegen wird, wenn das interkantonale Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit nicht eingegangen wird und es sich nicht um einen Notfall handelt, gemäss ZUG nur dann unterstützungspflichtig, wenn der Bedürfti- ge über keinen Unterstützungswohnsitz verfügt. Im vorliegenden Fall ver- fügt die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Stadt X._____ sowie des Kantonalen Sozialamtes Graubünden nach wie vor über einen unterstüt- zungsrechtlichen Wohnsitz in Y._____ ZH, weshalb keine Unterstützung als Aufenthaltskanton geleistet werden muss.“ d)Das Verwaltungsgericht vermag sich der Haltung der Beschwerdeführerin sowie des Kantonalen Sozialamtes V._____, wonach die Beschwerde- gegnerin aufgrund der Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der SKOS vom Januar 2012 zu negativen Kompetenzkonflikten im interkan- tonalen Bereich als Aufenthaltsort vorläufig Unterstützung zu leisten habe, nicht anzuschliessen. Denn eine Ausdehnung von Art. 13 ZUG auch auf ausserhalb der eigentlichen Nothilfe liegende Bereiche, insbesondere auf die öffentliche Unterstützung, ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb wur- den denn auch die erwähnten Empfehlungen der Kommission Rechtsfra- gen der SKOS geschaffen, welche aber − wie es der Name schon sagt − nur Empfehlungen für ein möglichst einfaches Verfahren darstellen und zudem davon ausgehen, dass sich die strittigen Parteien im Einigungsver- fahren zwar nicht einig werden über die Zuständigkeit, aber doch über das Vorgehen nach diesen Empfehlungen, nämlich dass der Aufenthalts- kanton bzw. in Graubünden gemäss Art. 5 Abs. 1 UG die Aufenthaltsge- meinde einverstanden sein muss, vorläufig und unpräjudizierlich Unter- stützung zu leisten. Die Einleitung des Streitverfahrens − nachdem das Einigungsverfahren erfolglos geblieben ist − bedingt folglich das Einver- ständnis des Aufenthaltskantons bzw. im Kanton Graubünden der Aufent- haltsgemeinde, die Unterstützung als Aufenthaltsort einstweilen und un- präjudizierlich zu übernehmen und mit Hilfestellung des Kantonalen Sozi- alamtes eine entsprechende Unterstützungsanzeige einzureichen. Denn das Kantonale Sozialamt Graubünden steht den Gemeindebehörden
16 - gemäss Art. 19 UG lediglich beratend zur Verfügung, besitzt jedoch ge- genüber den Trägern der materiellen Unterstützung, mithin den politi- schen Gemeinden (vgl. Art. 5 Abs. 1 UG), keinerlei Weisungsgewalt. Folglich hätte sich die Beschwerdegegnerin aber einverstanden erklären müssen, das Streitverfahren entsprechend den Empfehlungen der Kom- mission Rechtsfragen der SKOS vom Januar 2012 einzuleiten und einst- weilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Unterstützung zu leis- ten sowie eine Notfallunterstützungsanzeige einzureichen. Vorliegend sind sich die Parteien aber über das Vorgehen nach den Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der SKOS gerade nicht einig, weigert sich die Beschwerdegegnerin doch wie gesehen, die Unterstützung als Auf- enthaltsort einstweilen und unpräjudizierlich zu übernehmen und eine entsprechende Unterstützungsanzeige einzureichen. Vor diesem Hinter- grund besteht aber keine Handhabe, von Seiten des Verwaltungsgerich- tes festzulegen, dass die Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsgemeinde einstweilen und unpräjudizierlich öffentliche Unterstützung zu leisten hät- te. Im Übrigen wird diese Frage mit dem Entscheid in der Sache, wonach die begleitete Wohngemeinschaft N._____ als Heim im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. Art. 6 Abs. 3 UG zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin demnach mit dem Eintritt in die N._____ keinen Un- terstützungswohnsitz in der Stadt X._____ begründet hat und sich der Un- terstützungswohnsitz folglich nach wie vor in der Gemeinde Y._____ be- findet (vgl. vorstehend E.3), ohnehin obsolet. 5.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es sich bei der begleiteten Wohngemeinschaft N._____ um eine unter den Heimbegriff von Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. Art. 6 Abs. 3 UG fallende Einrichtung han- delt, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug von Y._____ nach X._____ keinen Unterstützungswohnsitz in X._____ begründet hat. So- dann ist die Stadt X._____ als Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
17 - auch nicht verpflichtet, vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht Sozialhilfe zu leisten. Weder aus Art. 13 ZUG, der eine Unterstüt- zung durch den Aufenthaltskanton in eigentlichen Notfällen wie einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls während eines Besuchs-, Ferien oder Ausbildungsaufenthalts (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 185) vorsieht, in Fällen der öffentlichen Unterstützung aber keine Anwendung findet, noch aus den Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der SKOS vom Ja- nuar 2012 zu negativen Kompetenzkonflikten im interkantonalen Bereich, lässt sich ein entsprechender Anspruch der Beschwerdeführerin entneh- men.
18 - nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b). c)Vorliegend kommt der Regionale Sozialdienst zum Schluss, dass der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2013 ein monatlicher Anspruch auf öffentliche Unterstützung von Fr. 1‘359.20 zusteht (vgl. Bf-act. 13). Zu- sätzlich wird die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin noch durch das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den ent- sprechenden Beilagen ausgewiesen, welches Einnahmen von monatlich knapp Fr. 2‘000.-- sowie Auslagen von monatlich Fr. 2‘404.10 ausweist. Neben einem Konto bei der Postfinance (Kontostand per 31. August 2013 Fr. 1‘398.97) verfügt die Beschwerdeführerin über kein Vermögen. Dem- nach ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Im Übrigen erscheint die eingereichte Beschwerde nicht von vorn- herein aussichtslos. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auf die Gerichtskasse genommen. Angesichts der Komple- xität der Materie erscheint zudem der Beizug eines Rechtsvertreters not- wendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten auf die Staats- kasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die eingereichte Honorarnote vom 24. Januar 2014 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 240.--) zu genehmigen, woraus sich eine ausserge- richtliche Entschädigung von gesamthaft Fr. 3‘906.75 (17.56 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3‘512.--], zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 %[= Fr. 105.35]
19 - sowie 8 % MWST von Fr. 3‘617.35 [= Fr. 289.40]) ergibt. Der obsiegen- den Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.