Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2013 48
Entscheidungsdatum
01.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 48 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 reichte der Regionale Sozialdienst für A._____ bei der Gemeindeverwaltung B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 390.-- (exklusive Krankenkassen- Grundversicherungsprämien) ab dem 1. Juni bis 31. November 2013 ein. In seiner Stellungnahme zum Gesuch führte der Regionale Sozialdienst aus, A._____ sei am 1. Mai 2013 mit seiner Partnerin und deren Kind von der Gemeinde C._____ nach B._____ gezogen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe A._____ nicht, da er im März 2011 ausgesteuert worden sei und seither keine Arbeitsstelle mehr gehabt habe. Er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Die bis im Jahr 2009 ausgerichtete halbe Invalidenrente sei ihm gestrichen worden, da sich laut Invalidenversicherung sein Zustand gebessert habe. Die Gemeinde C._____ zahle A._____ den Unterstützungsbeitrag bis einschliesslich Mai 2013, weshalb die Sozialhilfe erst ab dem 1. Juni 2013 beantragt werde. Da A._____ in einem ungefestigten Konkubinat lebe, sei das erweiterte SKOS-Budget erstellt worden, nach deren Berechnung seine Partnerin einen Haushaltsbeitrag von Fr. 637.70 als Einkommen an A._____ zu leisten habe. Für A._____ sei die individuelle Prämienverbilligung zu beantragen. 2.Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 hiess die Gemeinde B._____ das Unterstützungsgesuch gut und gewährte A._____ ab dem 1. Juni 2013 eine monatliche öffentlich-rechtliche Unterstützung von Fr. 684.95 (inkl. Fr. 294.95 Krankenkassenprämien). Im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers rechnete sie anlehnend an die Berechnung des Regionalen Sozialdienstes zu den Einnahmen unter anderem eine Entschädigung der Konkubinatspartnerin für die Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 636.70 dazu. Gleichzeitig wurde A._____ angewiesen, zu 50 % an einem Einsatzprogramm teilzunehmen. Die Gemeinde führte in der Verfügung aus, sie übernehme die entsprechenden Kosten des

  • 3 - Einsatzprogramms und die Reisekosten mit dem öffentlichen Verkehr, sobald der Einsatz im Einsatzprogramm zu Stande komme. Zudem werde diesfalls die Integrationszulage auf Fr. 200.-- erhöht. 3.Gegen die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 4. Juni 2013 erhob A._____ am 18. Juni 2013 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend der Anrechnung von Fr. 637.-- als Entschädigung für die Haushaltsführung. Es könne nicht angehen, dass seine Partnerin ihm Fr. 637.-- bezahlen und er ihr denselben Betrag für Miete und Essen wieder zurückgeben solle. Mehrere Personen hätten ihm bestätigt, dass die Miete bei seiner Partnerin nicht angerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei vom Regionalen Sozialdienst unter Druck gesetzt worden, die Beschwerde zurückzuziehen. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 beantragte die Gemeinde B._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Da der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe, sei bei der Berechnung der Sozialhilfe eine Entschädigung von Fr. 636.70 für die Haushaltsführung eingerechnet worden. Die entsprechende Berechnung sei durch den Regionalen Sozialdienst erfolgt, welcher um eine Stellungnahme erbeten worden sei. 5.In seiner Replik führte der Beschwerdeführer noch aus, es stelle sich die Frage, warum in der Berechnung zur Bemessung der Sozialhilfe alles durch drei gerechnet worden sei. Die Tochter seiner Partnerin sei nicht von ihm. Mit elf Jahren könne sie zudem nichts bezahlen. Er sei erst seit

  • 4 - zwei Monaten mit seiner Partnerin zusammen. Das Betreibungsamt habe ihm gesagt, eine zweimonatige Beziehung gelte noch nicht als Konkubinat. Er wäre froh, wenn er nebst den verfügten Fr. 390.-- noch den Mietanteil bekommen würde. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 4. Juni 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 684.95 (inkl. Fr. 294.95 Krankenkassenprämien) zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 684.95 festgelegt hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 637.70 als Einkommen anrechnen durfte.

  1. a)Nach Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der grundrechtliche Aspekt
  • 5 - der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; DANIEL THÜRER/JEAN-FRANÇOIS AUBERT/JÖRG PAUL MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b)Gemäss den SKOS-Richtlinien ist bei einem stabilen Konkubinat im Sozialhilfebudget der unterstützten Person als Einkommen ein sog. Konkubinatsbeitrag der nichtunterstützten Person anzurechnen (SKOS- Richtlinien H.10-2 lit. b). Bei einem ungefestigten Konkubinat gehen die Richtlinien anderseits unter gewissen Voraussetzungen von einer Entschädigung der unterstützten Person durch die nicht unterstützte, wirtschaftlich leistungsfähige Person für die Haushaltungsführung aus (SKOS-Richtlinien H.10-1 lit. a; F.5.2). Diese gemäss den SKOS- Richtlinien empfohlene Entschädigung für die Haushaltsführung beträgt Fr. 550.-- bis Fr. 900.--. Zur Haushaltsführung im Sinne der SKOS- Richtlinien gehören Tätigkeiten wie einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigen und Unterhalt der Wohnung sowie die Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person (SKOS-Richtlinien F.5.2). Vorliegend scheidet ein Konkubinatsbeitrag von vornherein aus, da es sich bei der Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers gemäss

  • 6 - Definition der SKOS-Richtlinien offensichtlich nicht um ein stabiles Konkubinat handelt (vgl. SKOS-Richtlinien F.5.1; das Konkubinat müsste demnach während mindestens zwei Jahren bestehen oder die Konkubinatspartner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben). Bei der Entschädigung für die Haushaltsführung wird hingegen von einem nicht stabilen Konkubinat ausgegangen und in SKOS-Richtlinien F.5.2 Folgendes vorausgesetzt: „Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Arbeits- und Leistungs- fähigkeit) eingeschätzt. Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- und Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget [mit Hinweisen]) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet.“ In SKOS-Richtlinien H.10-1 heisst es zudem: „Die exakte Höhe der Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners. Dabei gelten folgende Grundsätze: Das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person darf ihr erweitertes soziales Existenzminimum nicht unterschreiten. Das heisst sofern sie wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist, wird keine oder eine geringere Entschädigung angerechnet. [weitere Grundsätze].“

  • 7 - c)Die Anrechnung eines Betrages für die Haushaltsführung ist gemäss Literatur und Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Haushaltsführungsentschädigung auch tatsächlich als Einkommen der unterstützten Person zufliesst oder zumindest ohne Weiteres erhältlich ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 10 1 vom 2. März 2010 E.2f, U 12 9 vom 1. Juni 2012 E.2c; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 160). Für den Nutzniesser der Haushaltsführung, respektive den nicht unterstützten Wohn- und/oder Lebenspartner, muss die Haushaltsführungs- entschädigung bezahlbar sein (CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht – Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, S. 145 in fine). In diesem Sinne ist auch die SKOS-Richtlinie zu verstehen, wonach sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners richtet und, sofern dieser wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist, eine geringere oder auch gar keine Haushaltsentschädigung angerechnet werden kann. Die Anrechnung eines bloss hypothetischen Einkommens ist problematisch und grundsätzlich unzulässig (WOLFFERS, a.a.O., S. 160). Falls die Einkünfte für die Haushaltsführung nicht ohne Weiteres erhältlich respektive einbringbar sind oder effektiv nicht geleistet werden, wird in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum eingegriffen und Personen Sozialhilfe verwehrt, obschon sie bedürftig sind. Auf den Willen des nicht unterstützten Partners kommt es zwar nicht an (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004), jedoch aber – wie erwähnt – darauf, ob die Entschädigung tatsächlich geleistet wird oder zumindest ohne Weiteres erhältlich ist. Bei Weigerung des nicht unterstützten Partners, die Haushaltsführungsentschädigung zu zahlen, wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass Klagen auf Ausrichtung der

  • 8 - Entschädigung kaum je erfolgreich sein werden (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 211 ff.). Deshalb solle – gemäss dieser Lehrmeinung – auch der Wille des nicht unterstützten Partners beachtet werden. Die Anrechnung von Haushaltsführungsbeiträgen solle nur möglich sein, wenn ein Leistungswille des nicht unterstützten Partners tatsächlich besteht (HÄNZI, a.a.O., S. 214).

  1. a)In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass im konkreten Fall zunächst bereits unklar geblieben ist, wie sich der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin die Haushaltsarbeiten untereinander aufteilen. Insbesondere ist nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt an der Haushaltsführung beteiligt, und falls ja, in welchem zeitlichen Umfang. E contrario ist auch unklar, ob sich auch die Konkubinatspartnerin an der Führung des Haushalts beteiligt, oder diesen allenfalls gar alleine führt. Ebenfalls nicht genügend abgeklärt wurden die finanziellen Verhältnisse bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers. So sind den Akten keinerlei Informationen zu entnehmen, woher das in der Berechnung zur Bemessung der Sozialhilfe erwähnte Einkommen der Konkubinatspartnerin in der Höhe von monatlich Fr. 3‘197.45 stammt, in welchem Arbeitspensum diese erwerbstätig ist, wie ihre Vermögenssituation aussieht und ob allenfalls noch Schulden bestehen. Es ist somit vollkommen unklar, ob die Konkubinatspartnerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse überhaupt in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Haushaltsführung auszurichten. Da die Höhe der Entschädigung gemäss SKOS-Richtlinien wie gesehen einerseits von der Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Konkubinatspartnerin abhängt, und vorliegend weder die
  • 9 - tatsächlich durch den Beschwerdeführer im Haushalt geleistete Arbeit noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartnerin durch die Beschwerdegegnerin oder den Regionalen Sozialdienst abgeklärt wurden, kann zum jetzigen Zeitpunkt weder die Frage nach einer allfälligen Entschädigung für die Haushaltsführung noch nach deren Höhe beantwortet werden. Sollten nämlich keinerlei Haushaltsarbeiten durch den Beschwerdeführer geleistet worden sein, oder die finanziellen Verhältnisse der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers die Ausrichtung einer solchen Entschädigung für die Haushaltsführung nicht oder nur teilweise zulassen bzw. die erforderlichen finanziellen Beiträge nicht ohne Weiteres erhältlich sein, wäre auch keine Entschädigung geschuldet. Von entscheidender Bedeutung ist ferner, wie bereits erwähnt, ob die entsprechende Entschädigung für die Haushaltsführung tatsächlich ausbezahlt wird oder zumindest ohne weiteres erhältlich ist. Auch diesbezüglich fehlen Abklärungen und Aussagen. Jedenfalls darf eine Entschädigung für die Haushaltsführung nicht allein aufgrund des Vorliegens eines Konkubinats angenommen werden. Vielmehr erfordert die Aufnahme einer von der Konkubinatspartnerin zu leistenden Entschädigung für die Haushaltsführung im Sozialbudget eine dem Einzelfall gerecht werdende Gesamtwürdigung, was die Beschwerdegegnerin offenkundig unterlassen hat. In dieser Gesamtwürdigung wird sodann auch zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  1. Juni 2013 angewiesen wurde, zu 50 % an einem Einsatzprogramm teilzunehmen, was ihm - zumindest in zeitlicher Hinsicht - die Erledigung der Haushaltsarbeiten erschweren dürfte. b)Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die vom Regionalen Sozialdienst erteilte Auskunft, wonach der Beschwerdeführer als Alleinstehender - insbesondere gegenüber einem in einem stabilen
  • 10 - Konkubinat lebenden Unterstützen - in den Genuss höherer Sozialhilfeleistungen käme, korrekt und zutreffend ist. Dies hängt damit zusammen, dass bei der Prüfung eines Sozialhilfeanspruchs das Einkommen des Konkubinatspartners miteinbezogen wird, wenn das Paar in einem stabilen Konkubinat lebt. Aber auch bei einem ungefestigten Konkubinat fällt die Sozialhilfeleistung gegenüber einem Alleinstehenden infolge des tieferen Grundbedarfs sowie der tieferen Anrechnung von Wohnungskosten geringer aus. 4.Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Besondere Verhältnisse, unter denen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BGE 125 II 518 E.5b). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • 11 -

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.230.-- zusammenFr.1‘030.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

1

BV

  • Art. 36 BV

Gerichtsentscheide

2