VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 44
2 - 1.A., 1959 in Deutschland geboren, reiste im August 2006 zur Er- werbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 21. August 2006, welche gültig war bis zum 21. Februar 2007 und anschliessend bis zum 20. Februar 2008 verlängert wurde, ar- beitete er für die B. mit Sitz in O.. Mit Gesuch vom 25. Juni 2007 beantragte sein neuer Arbeitgeber, die C. in O1., die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA für A., wel- che ihm am 11. Juli 2007 mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2012 erteilt wurde. Am 13. März 2007 wurde das Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn D._____ (Jahrgang 1998) und am 2. Oktober 2008 für seine Ehefrau und Mutter von D., E., bewilligt. Der Sohn absolvierte die obligatorische Schulpflicht, währendem die Ehefrau und Mutter einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin und Coiffeuse nachging. 2.Mit Strafbefehl vom 26. April 2011 der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde A._____ wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt. Die Pro- bezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Busse von Fr. 2‘900.-- ausgesprochen. Sein Strafregisterauszug aus Deutschland verzeichnet zwei frühere Verurteilungen: A._____ wurde erstmals Ende 2003 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - in einem Fall mit Urkundenfälschung, im anderen Fall ge- meinschaftlich begangen - und wegen neunfachen Betrugs - davon sie- ben mit Urkundenfälschung - bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten. Eine zweite Verurteilung zu einem Jahr und zehn Mona- ten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkunden- fälschung in sechs Fällen, bei einer Bewährungsfrist von drei Jahren und sechs Monaten, erfolgte am 25. September 2006.
3 - 3.Am 5. April 2012 kündigte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubün- den (nachfolgend AMZ) A._____ die beabsichtigte Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Wegweisung aus der Schweiz wegen mehrfacher strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz und im Ausland an und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
5 - wie vor als Versicherungsvertreter und entgegen seinen Beteuerungen bestehe auch im neuen Arbeitsverhältnis mit einem fixen Basislohn immer noch die Gefahr von weiteren Straftaten, weil die Provisionen weiterhin einen gewichtigen Lohnbestandteil ausmachten. Das DJSG argumentierte mit Verweis auf den Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2013, der Betreibungen aus dem Jahr 2013 im Umfang von Fr. 4'559.80, Betreibun- gen aus dem Jahr 2012 im Umfang von Fr. 120'601.40 sowie Verlust- scheine seit dem Jahr 2010 in Höhe von insgesamt Fr. 80'755.55 aus- weist, seine Lebens- und Einkommensverhältnisse hätten sich seit dem neuen Stellenantritt vor zwei Jahren nicht wie behauptet konsolidiert. A._____ sei ein systematischer Wiederholungstäter, wobei sein Verschul- den sowohl von der Deliktsart her als auch im Quantitativen schwer wie- ge. Gleichzeitig erscheine eine Wegweisung als verhältnismässig, ob- schon er damit von seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn getrennt würde. Seine misslungene Integration offenbare sich anhand seiner häu- figen Stellenwechsel, seines wiederholt straffälligen Verhaltens und seiner enorm hohen Schulden. Auch wenn ihn die Wegweisung hart treffen wür- de, habe er sich das selber zuzuschreiben. Schon in den Jahren 2006 – 2008 habe die Familie freiwillig an getrennten Wohnorten gelebt. Sollten sich die Ehefrau und das gemeinsame Kind entschliessen, in der Schweiz zu bleiben, so würde das Aufrechterhalten des Kontaktes von Deutsch- land aus keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Ausserdem sei es der eben- falls deutschen Ehefrau und dem in Deutschland geborenen Sohn ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer zurück nach Deutschland zu folgen. Der Beschwerdeführer habe während rund 50 Jahren in seinem Heimatland Deutschland gelebt und gearbeitet. Somit sei es ihm möglich, dort wieder sesshaft zu werden und eine Arbeit zu finden. Von Deutsch- land aus könne er auch seine allenfalls in der Schweiz verbleibende Fa- milie ernähren. Der Ehefrau sei ausserdem zuzumuten, ihr Teilzeit- Arbeitspensum zu erhöhen, sollte dies dennoch notwendig sein. A._____
6 - besitze überdies in Deutschland ein Haus, in dem seine Tochter (Jahr- gang 1989) wohne. Mit der in Deutschland wohnenden Tochter und der Schwiegermutter pflege er nach eigenen Angaben einen sehr guten Kon- takt. Weiter sei er gemäss eigenen Angaben in Deutschland nicht abge- meldet, was als Indiz gewertet werde, dass er seinen tatsächlichen Le- bensmittelpunkt nie vollständig in die Schweiz verlegen wollte. So beab- sichtige er auch, nach seiner Pension wieder zurück nach Deutschland auszureisen. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von A._____ aus der Schweiz dessen private Inter- essen und diejenigen seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorbehältlich einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Diese Norm sei vorliegend aber auch nicht verletzt. Die Anforderungen an eine Entfer- nungsmassnahme gemäss Freizügigkeitsabkommen seien so hoch (und vorliegend erfüllt), dass damit i.d.R. auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt seien. Das sei auch im vorliegenden Fall nicht anders, seien doch keine privaten Interessen ersichtlich, welche die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtfertigen würden. 12.Gegen die Verfügung des DJSG vom 6. Mai 2013 erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Mai 2013 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlän- gerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gleichzeitig beantrag- te er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es liege kein Rückfallrisiko vor. Das DJSG gehe zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch des Be- schwerdeführers gemäss Art. 5 Anhang I FZA erloschen sei. Zu verlan- gen sei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören werde, wofür aber
7 - keinerlei Hinweise vorlägen. Die Verurteilungen in Deutschland lägen er- hebliche Zeit (sieben bzw. zehn Jahre) zurück und die Freiheitsstrafen seien zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem sei der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz mit einem Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, was gegen das Vorliegen erheblicher Straftaten spre- che und auf sein Geständnis zurückzuführen sei. Alle erwähnten Strafta- ten und die daraus resultierenden Schulden hätten mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter auf Provisionsbasis in Zusammenhang gestanden. In seiner neuen Anstellung bei der F._____ AG beziehe er ausschliesslich einen Fixlohn. Das Ausrichten von Bonuszahlungen sei zwar möglich, doch sei dies nicht der Fall, was die Lohnabrechnung 2012 beweise. Der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz, wonach er nach wie vor einen grossen Teil seines Lohnes in Form von Provisionen beziehen und somit weiterhin ein hohes Rückfallrisiko bestehen würde, fehle deshalb jede Basis. Seine Lebens- und Einkommensverhältnisse hätten sich seit dem Antritt der neuen Stelle konsolidiert. Sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Straftaten inkl. das am 28. März 2013 neu eröffnete und lau- fende Strafverfahren, wobei hier die Unschuldsvermutung gälte, würden sich auf die Zeit vor dem Stellenantritt am 1. September 2010 bei der F._____ AG beziehen. Entsprechend könne ihm inskünftig keine schlech- te Prognose gestellt werden, und schon gar nicht treffe es zu, dass bei ihm ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe. Nach drei Jahren ohne Delikte könne er auch nicht als systematischer Wiederholungstäter bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht. Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, eine Wegweisung halte auch Art. 96 AuG nicht stand. Er habe sich im Rahmen eines gesicherten Angestell- tenverhältnisses mit einem Fixlohn eine Existenz aufbauen können. Von einer ungenügenden beruflichen Integration könne keine Rede sein. Er halte sich nunmehr seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Mit 54 Jahren
8 - würde er – v.a. in Deutschland – grösste Mühe haben, eine neue Arbeits- stelle zu finden, was sich auch negativ auf seine Ehefrau und das minder- jährige Kind auswirken würde. Es erscheine auch übertrieben, von enorm hohen Schulden zu sprechen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bemühe er sich, die vorhandenen Schulden abzubauen. Die Schulden würden über- dies keinen Grund für die Verweigerung der Verlängerung der Dauerauf- enthaltsbewilligung EU/EFTA darstellen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung. Die angespro- chene frühere freiwillige Trennung von der Familie sei einzig im Zusam- menhang mit der Auslotung von Berufschancen zu sehen. Bei einer Wegweisung würde es die Ehefrau selbst bei Vollzeitbeschäftigung mit ih- rer Tätigkeit als Coiffeuse nicht schaffen, für den Unterhalt von ihr und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn aufzukommen. Es treffe deswei- tern nicht zu, dass er in Deutschland ein Haus besitze und das gute Ver- hältnis zu seiner in Deutschland lebenden Tochter sei für seinen Aufent- haltsstatus nicht relevant. Die Interessenabwägung müsse deshalb zu seinen Gunsten ausfallen. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für die öffentli- che Ordnung und Sicherheit aus und es könne ihm keine schlechte Pro- gnose gestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen sei es ausrei- chend, den Beschwerdeführer gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG vorerst zu ver- warnen. Er sei sich bewusst, dass er sich bei der Beibehaltung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA in strafrechtlicher Hinsicht nicht das Geringste leisten könne und es sich hierbei um die letzte Chance handeln dürfte. Schlussendlich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zudem möglich, die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA nur für eine gewisse Zeitdauer, z.B. für jeweils ein halbes Jahr, zu erteilen.
9 - 13.In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung der aufschiebenden Wir- kung. Für die Begründung verwies es auf die Akten sowie die rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013. 14.Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 erteilte der zuständige Instruktionsrich- ter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 15.Am 6. Dezember 2013 ersuchte das Verwaltungsgericht bei der Staats- anwaltschaft um Akteneinsicht betreffend der am 28. März 2013 eingelei- teten Strafuntersuchung. Die Akten wurden dem Verwaltungsgericht am
12 - dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Es ist aber auch nicht nur dann vom Fehlen einer Gefährdung auszugehen, wenn die Möglichkeit der Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hin- reichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die mög- lichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderun- gen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auf der einen Seite soll(en) die begangene(n) Straftat(en) hinsichtlich Art, Schwere und An- zahl der Rechtsverletzungen sowie auf der anderen Seite die Wiederho- lungsgefahr in Bezug auf Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit Berück- sichtigung finden (vgl. BGE 139 II 121 E.5.3, 136 II 5 E.4, 130 II 176 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2010 vom 3. August 2011 E.2 f., 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.4.1 ff.; ZÜND/HILL, in: ÜEBER- SAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.38 ff.; NÄGELI/SCHOCH, in: ÜEBERSAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Aus- länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 22.202 ff.). Die Art der begangenen Delikte kann ausländerrechtlich insofern eine Rolle spielen, als Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte in der Regel auf ein erhöh- tes öffentliches Interesse an der Entfernung des betroffenen Ausländers von der Schweiz schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E.3.3). Dass ein Ausländer "bloss" we- gen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnah- men im Rahmen des FZA jedoch nicht entgegen, sofern die Vermögens- delikte schwer wiegen sowie mehrfach und wiederholt begangen wurden, so dass mit einer hinreichenden weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechnet werden muss (vgl. BGE 134 II 25 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E.2.2).
13 - c)Es dürfen auch laufende Strafuntersuchungen in die Beurteilung der hin- reichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ord- nung einbezogen werden. Solche im Rahmen einer Strafuntersuchung erhobenen Vorwürfe des strafrechtlich relevanten Verhaltens dürfen ohne Verletzung der Unschuldsvermutung mitberücksichtigt werden, auch wenn diese (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Es geht da- bei nicht darum, dem Betroffenen eine strafrechtliche Verfehlung zu un- terstellen. Durch eine laufende Strafuntersuchung wird allerdings aufge- zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich (immer wieder) mit dem be- treffenden Ausländer und seinen Aktivitäten befassen müssen und dass dieser ein Verhalten an den Tag legt, welches von Drittpersonen - zu Recht oder zu Unrecht - als kriminell erachtet wird. Diesem Umstand darf im Rahmen der Deliktsprognose mit einer gewissen Zurückhaltung Rech- nung getragen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E.4.3, 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E.5, 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E.6).
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.484.-- zusammenFr.2'484.-- gehen zulasten des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'479.15.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
21 - 5.[Mitteilungen]