VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 32
4 - Art. 15 Abs. 2 BüG, wonach die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebens- jahr doppelt zähle, betrage die Wohnsitzdauer der Beschwerdeführerin rund 17 Jahre. Seit mehr als 7 Jahren sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Es stelle sich vorliegend die Frage, ob Art. 8 KBüV tatsächlich abschliessend die Bewilligungsarten zum dauern- den Verbleib nenne, oder ob es sich lediglich um eine beispielhafte Auf- zählung handle. Im letzteren Fall würde die Möglichkeit einer völker- rechtskonformen Auslegung offenstehen, während im ersteren Fall die Verordnung in diesem Punkt auf die Völkerrechtskonformität hin anzu- passen wäre. Dafür, dass der Verordnungsgeber bei Art. 8 KBüV bewusst einen Konflikt mit der FK in Kauf nehmen wollte, gebe es in den Materiali- en keinen Hinweis. Aufgrund des Gesagten müsse im Sinne einer völker- rechtskonformen Auslegung davon ausgegangen werden, dass die vor- läufige Aufnahme von Flüchtlingen ebenfalls unter die Anwesenheitsbe- willigung dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 8 KBüG falle. Der Wort- laut von Art. 8 KBüG lasse eine solche Subsumtion zu und mache diese aufgrund von Art. 34 FK gar notwendig. 5.Die Regierung verlangte mit Schreiben vom 30. April 2013 die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Dabei verwies sie auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid und die Vorakten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und auf den an- gefochtenen Beschwerdeentscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgül- tig sind. Gemäss Art. 25 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG; BR 130.100) können Regierungsentscheide mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Somit bildet der Entscheid der Regierung vom 5., mitgeteilt am 6. März 2013, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt. Ausführungen zu weiteren Prozessvorausset- zungen erübrigen sich vorliegend und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
6 - b)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Regelung von Art. 8 KBüV gegen Art. 34 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) ver- stosse, weshalb im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle die Verein- barkeit von Art. 8 KBüV mit den Normen der FK und damit von höherran- gigem Völkerrecht zu prüfen sei. Es gilt folglich, die Auslegung von Art. 8 KBüV zu klären bzw. den genannten Artikel einer Normenkontrolle zu un- terziehen. Eine akzessorische Normenkontrolle ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG zulässig. Das Verwaltungsgericht verfügt dabei über vol- le Kognition. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass für sie als vor- läufig aufgenommener Flüchtling die FK gelte, weshalb ihre Rechtsstel- lung eine bevorzugte sei; so sei ein Flüchtling mindestens so gut zu be- handeln wie die bestgestellten Ausländer, allenfalls sei er sogar Schwei- zer Bürgern gleichzustellen (unter Verweis auf Art. 7 Ziff. 1 FK; WALTER STÖCKLI, in: PETER ÜBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEI- SER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.46). Weiter gelte Art. 34 FK, wonach die Vertragsschliessenden Staaten die Assimilierung und Einbürgerung von Flüchtlingen soweit als möglich erleichtern: insbe- sondere sollten sie sich darum bemühen, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzu- setzen. In Bezug auf die Einbürgerung seien Flüchtlinge im Vergleich zu anderen Ausländern nicht nur gleich, sondern eben besser gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle unbestrittenermassen die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerung auf Stufe Bund. Unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]; SR 141.0), wonach die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt zähle, betrage die Wohnsitzdauer der Beschwerdeführerin rund 17 Jahre. Seit mehr als 7 Jahren sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling aner- kannt. In der Botschaft zur Totalrevision des KBüG werde bei der Aufzäh-
7 - lung, was unter einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewil- ligung zu verstehen sei, "... namentlich eine Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ..." genannt; der Ausdruck ‚namentlich‘ bedeute, dass diese Aufzählung nicht abschliessend sei. Entsprechend sei auch die Aufzählung in Art. 8 KBüV nicht abschliessend. Indem nun die Vorinstanz die Zeitdauer des Aufenthalts als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht an die sechsjährige Wohnsitzdauer gemäss Art. 8 KBüG anrechne, verletzte sie Art. 34 und Art. 7 Abs. 1 FK. In den Materialien gebe es kei- nen Hinweis, dass der Verordnungsgeber bei Art. 8 KBüV bewusst einen Konflikt mit der FK in Kauf nehmen wollte. Wenn in der Botschaft zum KBüG dann ausgeführt werde, dass die vorläufige Aufnahme nicht für die Berechnung berücksichtigt werden solle, unterscheide sie nicht zwischen der vorläufigen Aufnahme für Ausländer nach Art. 83 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) und der vorläufigen Aufnahme von Flüchtlingen gemäss Art. 59 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) i.V.m. Art. 83 Abs. 8 AuG. Diese Unterscheidung sei jedoch wesentlich, könnten doch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit der FK nur erfüllt werden, wenn die Anwesenheitsberechtigung eines Flüchtlings ebenfalls unter Art. 8 KBüV und Art. 8 KBüG subsumiert wer- de. Die Beschwerdeführerin leitet sodann aus der rechtlichen Stellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ab, dass deren Status genau so beständig sei wie derjenige von Flüchtlingen mit Asyl; bei beiden könne die Flüchtlingseigenschaft zwar entfallen, jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen; damit sei die Anwesenheit von vorläufig aufgenomme- nen Flüchtlingen als dauerhaft zu bezeichnen. Eine Ungleichbehandlung mit Personen, die einen C-, B- oder L-Ausweis hätten, rechtfertige sich somit nicht. Die B-Bewilligung sei sogar weniger beständig – zumal diese unter viel weniger strengen Kriterien entzogen werden könne (Sozialhil- feabhängigkeit, Straftaten etc.) – als das Aufenthaltsrecht von vorläufig
8 - aufgenommenen Flüchtlingen. Trotzdem aber würde diese Bewilligung die Kriterien von Art. 8 KBüG erfüllen. Werde also die vorläufige Aufnah- me eines Flüchtlings nicht unter Art. 8 KBüG subsumiert, würde dies an- stelle einer Besserstellung eine klare Schlechterstellung der Flüchtlinge gegenüber anderen Ausländern im Einbürgerungsverfahren bedeuten, was völkerrechtswidrig wäre. Entsprechend sei Art. 8 KBüG völkerrechts- konform auszulegen, indem die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen ebenfalls unter die in Art. 8 KBüG enthaltene Anwesenheitsbewilligung dauernden Verbleibs subsumiert werden müsse. Der Wortlaut von Art. 8 KBüG lasse eine solche Subsumtion zu und mache diese aufgrund von Art. 34 FK gar notwendig. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass kein Spielraum für eine solche Subsumtion bestehe, müsste festgestellt werden, dass sich die Bestimmung im Anwendungsfall als rechtswidrig erweise und nicht angewandt werden dürfe; weiter liege im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. eine ungerechtfertig- te Gleichbehandlung vor, weshalb Art. 8 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) verletzt sei; die Beschwerdeführerin sei nämlich im Einbürgerungsverfahren mindestens so gut zu behandeln wie die bestge- stellten Ausländer und dürfe in keinem Fall schlechter gestellt werden. c)Demgegenüber ist die Vorinstanz zwar der Ansicht, dass für die Rechts- stellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen die gleichen Bestim- mungen gelten wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, womit sie auch die Pflicht zur Erleichterung von Assimilierung und Ein- bürgerung von Flüchtlingen anerkennt. Art. 34 FK statuiere aber keine Verpflichtung des Aufenthaltsstaates zur Einbürgerung. Während ihres Aufenthaltes von rund sechseinhalb Jahren als vorläufig aufgenommener Flüchtling habe die Beschwerdeführerin zwar aufgrund der FK eine privi- legierte Rechtsstellung gegenüber anderen Ausländern genossen, doch lasse sich aus der FK nicht herauslesen, dass die Zeitspanne, während
9 - der die Person als Flüchtling vorläufig aufgenommen war, als dauerhafter Verbleib zu qualifizieren sei und deshalb für die Berechnung der Wohn- sitzdauer zur Einbürgerung herangezogen werden müsse. Es sei somit in Art. 8 KBüG i.V.m. Art. 8 KBüV keine Verletzung der Flüchtlingskonventi- on zu erkennen, denn nach dem Wortlaut von Art. 8 KBüG werde für die Berechnung der Wohnsitzdauer nur die Zeit angerechnet, in welcher der Ausländer über eine Anwesenheitsbewilligung zum dauernden Verbleib verfüge, wozu gemäss Art. 8 KBüV der Ausweis F gerade nicht zähle. Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich somit nicht um eine ausländer- rechtliche Bewilligung, sondern bloss um einen in Art. 85 AuG geregelten Aufenthaltsstatus (unter Verweis auf RUEDI ILLES, in: MARTINA CARO- NI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHEER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 2 zu Art. 83, S. 791), der grundsätzlich bei gegebenen Voraussetzungen jederzeit entfallen könne; ausserdem würden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integra- tion, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Heimatstaat vertieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AuG); vorläufig aufge- nommene Flüchtlinge, die sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhiel- ten, hätten so die Möglichkeit, im Rahmen eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erhalten, was bei der Beschwerdeführerin geschehen sei; mit einer solchen Jahresauf- enthaltsbewilligung liege eine Anwesenheitsbewilligung zum dauernden Verbleib vor, womit die Einbürgerung von Flüchtlingen i.S.v. Art. 34 FK konventionskonform vereinfacht und beschleunigt werde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 85 Abs. 7 AuG berufe und daraus ableite, dass sie nach mindestens drei Jahren Status als vorläufig Aufgenomme- ne über eine dauerhafte Anwesenheit verfüge, so sei ihr entgegenzuhal- ten, dass sich diese Bestimmung nur auf den Familiennachzug beziehe,
10 - nicht aber auf die Einbürgerung. Auch aus BGE 126 II 335 lasse sich kei- ne Rechtswidrigkeit der kantonalen Einbürgerungsnorm begründen, denn es werde in diesem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der vorläu- fig aufgenommene Flüchtling eben gerade kein gesichertes Aufenthalts- recht besitze, welches ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung verschaffen würde.
11 - die als Flüchtlinge anerkannt wurden, aber denen wegen Asylausschluss- gründen (Art. 53 und Art. 54 AsylG) kein Asyl gewährt worden ist, wegen Unzulässigkeit des Vollzugs (flüchtlingsrechtliches Refoulement-Verbot) vorläufig aufzunehmen sind (vgl. RUEDI ILLES, a.a.O., N. 58 zu Art. 83, S. 805). Die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen kann folglich nur auf- gehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig wird, d.h. die Flüchtlingseigenschaft endet (vgl. MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEY- ER/LISA OTT [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Aufl., Bern 2011, N. 877). Den Status der vorläufigen Aufnahme erhält grundsätzlich ein Ausländer, der des Landes verwiesen wird (Weg- oder Ausweisung), aber weder freiwillig ins Zielland ausreisen noch dorthin verbracht werden kann oder aber nicht dorthin zurückgeschickt werden darf (Art.83 Abs. 1 AuG). Die vorläu- fige Aufnahme ist somit als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführ- baren (d.h. nicht möglichen, nicht zulässigen, nicht zumutbaren) Wegwei- sungsvollzug konzipiert (vorläufig aufgenommener Ausländer, vgl. WAL- TER STÖCKLI, a.a.O., N. 11.75). Insofern handelt es sich bei der vorläufi- gen Aufnahme nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern um einen in Art. 85 AuG geregelten Rechtsstatus (vgl. RUEDI ILLES, a.a.O., N. 2 zu Art. 83, S. 791). Aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ist der Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings im Vergleich zu vor- läufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern privilegiert. Für die Rechtsstellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gelten nämlich die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat (Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]; SR 142.281). Diese Rechte ergeben sich aus der FK. Bedeutend sind die Gleichbehandlung mit Einheimischen bei der Sozialhilfe (Art. 23 FK), die Besserstellung bei den Sozialversicherungen (Art. 24 FK), Verwaltungshil- fe, falls der Flüchtling die Hilfe des eigenen Staats in Anspruch nehmen muss (Art. 25 FK), die Gleichbehandlung mit Ausländern bei der Wahl des
12 - Aufenthaltsorts (Art. 26 FK) sowie der Anspruch auf einen Reisepass der Flüchtlinge (Art. 28 FK; vgl. RUEDI ILLES, a.a.O., N. 59 zu Art. 83, S. 805). Unbestritten ist deshalb auch, dass die Schweiz für die vorläufig aufge- nommenen Flüchtlinge die Pflicht zur Erleichterung von Assimilierung und Einbürgerung von Flüchtlingen anerkennt (Art. 34 FK). b)Die Beschwerdeführerin baut nun ihre Argumentation auf zwei Pfeilern auf: mit der Anerkennung des Flüchtlingsstatus verbindet sich ein fakti- sches Recht auf dauerhaften Verbleib (aa) und die FK verlangt von den Vertragsstaaten eine Gleich- oder Besserbehandlung von Flüchtlingen im Vergleich zu den bestgestellten Ausländern (bb). aa)Der kantonale Gesetzgeber statuierte in Art. 8 KBüG, dass bei der Be- rechnung für die Wohnsitzdauer der einbürgerungswilligen Ausländer die Zeit angerechnet werde, "... in der sie über eine Anwesenheitsbewilligung zum dauernden Verbleib verfügt haben." Der Botschaft zu dieser Geset- zesbestimmung ist zu entnehmen, dass unter einer Anwesenheitsbewilli- gung zum dauernden Verbleib eine ordentliche fremdenpolizeiliche Auf- enthaltsbewilligung, namentlich eine Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung zu verstehen sei; insbesondere aber könne der Aufenthalt während des Asylverfahrens (Ausweis N) oder im Rahmen einer vorläufi- gen Aufnahme (Ausweis F) für die Berechnung der kantonalen und kom- munalen Wohnsitzdauer nicht berücksichtigt werden (Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden, Heft Nr. 5/2005-2006, S. 484). Damit ist klar, dass der kantonale Gesetzgeber die Berechnung nicht am konkreten indi- viduellen Status der einbürgerungswilligen Person anknüpft, sondern an der Art des Ausweises. Wer welchen Ausweis erhält, regelt das Bundes- recht. Gemäss Art. 83 Abs. 8 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 41 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 71a Abs. 1 lit. c der Verordnung über Zulassung,
13 - Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; BR 142.201]) erhält ein vorläufig aufgenommener Flüchtling den Ausweis F. Wenn das Bundesrecht (Art. 60 AsylG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 AuG und Art. 71 Abs. 1 VZAE) vorgibt, dass für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) auszustellen ist, für vorläufig aufgenommene Ausländer (wo- zu aufenthaltsrechtlich vorbehältlich strengerer Vorgaben der FK auch die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge zählen) hingegen den Ausweis F, so ist nicht einzusehen, weshalb sich der kantonale Gesetzgeber daran nicht orientieren darf und soll, zumal der Anknüpfungspunkt an der Art des Ausweises auch sinnvoll erscheint. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass sie als vorläufig aufgenommener Flüchtling faktisch über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge und deshalb zumindest faktisch bei der Einbürgerung so zu behandeln sei, wie ein Flüchtling mit Asylstatus, d.h. wie wenn sie für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz einen Aus- weis B gehabt hätte, verkennt sie die klare Rechtsprechung des Bundes- gerichts. Dieses hat in BGE 126 II 335 unmissverständlich festgehalten, dass einem vorläufig aufgenommenen Flüchtling kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zustehe, und zwar weder gestützt auf Bundesrecht noch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 126 II 335 E.1bb, S. 339 und E.3c, S. 344 ff.). Damit schützte das Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, welcher festhielt, dass der vorläufig aufgenommene Flüchtling nicht über ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte, weil die vorläufige Aufnahme von den Bun- desbehörden gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20, ausser Kraft,) jederzeit aufgehoben werden könne, wenn sich der Vollzug der Wegweisung wieder als möglich, zulässig und zumutbar erweise (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts U 99 6 vom 5. März 1999 E.5 mit Hinwei- sen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts 238/97; der angerufene Art. 14b Abs. 2 ANAG entspricht heute weitgehend Art. 84 Abs. 2 AuG).
14 - Im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts U 99 6 vom 5. März 1999 E.5 wird weiter festgehalten, dass zwar davon auszugehen sei, dass der dor- tige Rekurrent zu jener Zeit kaum in sein Herkunftsland (Türkei) zurück- geschafft werden könne, so dass er allenfalls mit einer Verlängerung der vorläufigen Aufnahme rechnen könne, was dazu führe, dass von einem faktischen Anwesenheitsrecht gesprochen werden könne (so schon das Urteil des Verwaltungsgerichts 238/97). Dennoch lasse sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten aus diesem faktischen Anwesenheitsrecht kein fester Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Wenn der Rekurrent geltend mache, die vorläufige Aufnahme komme einem Dauer- status gleich, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. das Urteil des Verwal- tungsgerichts U 99 6, a.a.O.). Da der heutige Art. 84 AuG inhaltlich Art 14b ANAG weitgehend entspricht, gilt diese ältere Rechtsprechung für die hier wesentliche Frage unverändert. Dies bedeutet aber, dass die Be- schwerdeführerin aus ihrem Status als vorläufig aufgenommener Flücht- ling keinerlei Rechtsanspruch auf dauerhaften Verbleib ableiten kann und sie deshalb auch in anderen Zusammenhängen wie z.B. bei der Einbür- gerung nicht so behandelt werden muss, als würde ihr eine Aufenthalts- bewilligung zustehen. Entsprechend halten sowohl Art. 8 KBüG als auch Art. 8 KBüV in diesem Punkt höherrangigem nationalen wie auch interna- tionalem Recht stand und der Kanton orientierte sich in seiner Gesetzge- bund in Bezug auf die Frage der Berechnung der Wohnsitzdauer der ein- bürgerungswilligen Ausländer zu Recht an der Art des Ausweises. bb)Die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage, wonach ein anerkann- ter Flüchtling mindestens so gut zu behandeln sei wie die bestgestellten Ausländer, allenfalls sei er sogar den Schweizer Bürgern gleichzustellen (WALTER STÖCKLI, a.a.O., N. 11.46, [Hervorhebung im Original]), ergebe sich aus einzelnen Bestimmungen der FK, insbesondere aus Art. 7 Abs. 1 FK. In der FK findet sich für diese Aussage indes keine Stütze, so heisst
15 - es in Art. 7 Ziff. 1 FK lediglich "... hat jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Auslän- dern im Allgemeinen gewährt." Und auch Art. 34 KF lässt den Vertrags- staaten in Bezug auf die Einbürgerung durchaus Freiräume: "Die ver- tragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilie- rung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen ...". Die oben zitierte Lite- raturpassage ist auch nicht weiter durch Judikatur und Literatur abge- stützt. So halten andere Kommentatoren in Bezug auf die Rechtsstellung von Personen, die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden sind, zusammengefasst fest, dass diese ebenso wie Flüchtlinge mit Asyl die in der FK vorgesehenen Rechte und gewisse weitere Rechte aus dem Asyl- gesetz erhielten. Aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen sei ihr Status im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern privilegiert (vgl. vorstehend E.3a sowie RUEDI ILLES, a.a.O., N. 59 zu Art. 83, S. 805; MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEYER/LISA OTT [Hrsg.], a.a.O., N. 877; MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI [Hrsg.], Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, Ziff. 6.2 S. 118; MARC SPE- SCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI [Hrsg.], Migrations- recht, 3. Aufl., Zürich 2012 N. 26 zu Art. 83). Die unbelegte Feststellung in der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage, wonach anerkannte Flüchtlinge allenfalls sogar den Schweizer Bürgern gleichzustellen seien, lässt sich nicht durch weitere Kommentarstellen belegen, weshalb sich die Frage nach der Rechtsstellung der vorläufig aufgenommenen Flücht- linge demnach wie folgt beurteilen lässt: Den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen kommen Rechte aus verschiedenen Rechtsquellen zu: Zum einen sind es Rechte, welche sich direkt aus ihrer Flüchtlingseigenschaft ergeben und wofür die FK gilt (Völkerrecht), zum anderen sind es Rechte, welche sich aus ihrem Aufenthalt in der Schweiz ergeben, wofür das nati- onale Recht gilt. Die völkerrechtliche Vorgabe lässt dem nationalen Ge-
16 - setzgeber aber – wie soeben gezeigt – in Bezug auf die Ausgestaltung des national geregelten Aufenthaltsrechts einen gewissen Spielraum. Be- grenzt ist dieser Spielraum dadurch, dass das nationale Recht den Flücht- lingen eine mindestens ebenso gute Behandlung (jedenfalls keine schlechtere) zuteil werden lässt, die er Ausländern im Allgemeinen ge- währt. Und so ist es auch aus dieser Optik nicht falsch, wenn sowohl Art. 8 KBüG als auch Art. 8 KBüV nicht zwischen vorläufig aufgenomme- nen Ausländern und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen differenzie- ren, sondern aufenthaltsrechtlich beide als Träger des Ausweis F behan- deln. Dafür, dass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge wie vorläufig auf- genommene Ausländer behandelt werden und nicht wie Flüchtlinge mit Asylstatus gibt es zudem sachliche Gründe: Gegen den vorläufig aufge- nommenen Flüchtling bestehen eben immerhin Asylausschlussgründe; dies rechtfertigt grundsätzlich eine andere Behandlung als diejenige von Flüchtlingen, gegen welche keine Asylausschlussgründe bestehen. Ge- stützt auf diesen Unterschied hat der Bundesgesetzgeber die anerkann- ten Flüchtlinge ohne Asylstatus der Gruppe der vorläufig aufgenommenen Ausländer zugeordnet. Dies führt nun zu unterschiedlichen Aufenthalts- bewilligungen für Flüchtlinge mit und solchen ohne Asylstatus. Diese Un- terscheidung, an welcher sich auch der kantonale Gesetzgeber orientiert, verstösst aber nicht gegen die FK, denn damit wird den Flüchtlingen alle- mal die Behandlung zuteil, welche Ausländern im Allgemeinen gewährt wird bzw. kann dem kantonalen Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, er bemühe sich nicht, das Einbürgerungsverfahren von Flüchtlingen zu beschleunigen. Wenn also die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, dass der vorläufig aufgenommene Flüchtling aufenthaltsrechtlich wie ein Flüchtling mit Asylstatus zu behandeln sei, so findet dies in der Flücht- lingskonvention keine Stütze und wurde zudem auch vom Bundesgericht – wie bereits vorstehend in E.3b/aa gesehen – gegenteilig beurteilt. Art. 8
17 - KBüG bzw. Art. 8 KBüV sind folglich auch aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 4.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass weder Art. 8 KBüG noch Art. 8 KBüV gegen Art. 7 und Art. 34 FK verstossen und sie für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde anwendbar sind. Die Vorinstanz folgerte somit zu Recht, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 13. September 2011 im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sei und folglich das Erfordernis der Wohnsitzdauer im Kanton Graubünden nicht erfülle. Somit hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewie- sen. Folglich ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.424.-- zusammenFr.1'924.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
18 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. März 2015 abgewiesen (1D_3/2014).