Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2013 102
Entscheidungsdatum
30.04.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 13 102

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocPaganini URTEIL vom 30. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Gerd H. Jelenik, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehr
  • 2 - 1.Bei A._____ wurde am 8. April 2013 um 12:15 Uhr auf der A13 bei X._____ in seinem Personenwagen BMW X5 mit dem Kontrollschild Z., von km 4.00 bis Höhe Fussballfeld Y. – nach Abzug der Toleranz – mittels Nachfahrvideo eine Geschwindigkeit von 118 km/h er- mittelt und somit eine Überschreitung der dort signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h festgestellt. 2.Hierfür wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Strafmandat vom 24. April 2013 wegen einer groben Verkehrsregelverlet- zung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt. Am 1. Mai 2013 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl, die er aber am 5. Juni 2013 wieder zurückzog. Der Strafbefehl erwuchs somit in Rechtskraft. 3.Das Strassenverkehrsamt Graubünden nahm in der Folge das bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistierte Administrativverfahren wieder auf und aberkannte A._____ mit Verfügung vom 22. August 2013 den aus- ländischen Fahrausweis für drei Monate, d.h. vom 22. November 2013 bis und mit dem 21. Februar 2014. 4.Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 30. (mitgeteilt am 31.) Oktober 2013 unter Kostenfolge ab. 5.Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abänderung desselben insofern, als der ausländische Führerausweis dem Beschwerdeführer nicht aberkannt werde und kein Fahrverbot für den Zeitraum von drei Mo- naten (22.11.2013 – 21.02.2014) verhängt werde; eventualiter sei ledig-

  • 3 - lich eine Verwarnung auszusprechen unter Annahme einer lediglich leich- ten Widerhandlung (Art.16a SVG), subeventualiter lediglich ein Fahrver- bot in der Dauer von einem Monat (22.11.2013 – 21.12.2013) unter An- nahme einer lediglich mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG). Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentli- chen mündlichen Verhandlung. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Der Beschwerdeführer weist auf den Rapport der Kantonspolizei hin, wonach zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wenig Fahrzeugverkehr geherrscht habe und niemand konkret gefährdet oder behindert worden sei. Im Strafverfahren unberücksichtigt geblieben sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Video der Polizei von der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl für das Straf- als auch für das Administrativverfahren als untauglich erweise. Deshalb sei der rechtserhebliche Sachverhalt, auf den sich sowohl das Strafmandat als auch die angefochtene Verfügung stütze, unvollständig ermittelt worden. So habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in einem Ge- spräch zugestanden, dass der Videobeweis nicht ganz eindeutig sei und deshalb eine weit niedrigere Strafe als im Bussenkatalog vorgesehen festgesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe sich dann bei der Beurteilung der Administrativmassnahme auf den rein formalen Standpunkt der Rechtskraft des Strafmandates zurückgezogen. Auf dem Nachfahrvideo sei nur die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeu- ges zu sehen, welches den Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers konstant verringert habe und somit schneller gefahren sei als der Be- schwerdeführer. Zudem sei der Sichtkontakt zum Fahrzeug des Be- schwerdeführers mehrfach verloren gegangen und im Video sei die Ge- schwindigkeit des Beschwerdeführers lediglich mit 100 km/h angezeigt, als dieser im Video identifiziert werde; deshalb könne ihm eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von nur 20 km/h angelastet werden. Eine Überschreitung von 38 km/h sei nicht nachgewiesen. Der Beschwerdefüh- rer beantragte deshalb ein Gutachten zum Nachfahrvideo. Die ausgefällte

  • 4 - Busse von Fr. 500.-- zeige, dass die Staatsanwaltschaft sicher nicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ausgegangen sei. In- dem die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt zurückzögen, sie seien an die Feststellungen des Strafrichters gebunden, und auf das geschilderte Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Staatsanwalt nicht eingegan- gen worden, werde sein rechtliches Gehör verletzt. Es wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, den Beschwerdeführer über die Folgen des Rückzuges der Einsprache gegen den Strafbefehl aufzuklären; zudem habe die Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafmandat auch nicht darauf hingewiesen, dass sich der Adressat rechtlich vertreten lassen könne. In- dem die Vorinstanzen auf den formalen Gesichtspunkt abstellten, ver- wehrten sie dem Beschwerdeführer ein rechtsstaatliches Beweisverfah- ren. 6.Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 18. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl sowohl den ihm zur Last gelegten Sachverhalt als auch die Verurteilung wegen grober Ver- kehrsregelverletzung akzeptierte. Er habe zudem gewusst, dass dem Strafverfahren noch ein Administrativverfahren folgen würde, sei er doch vom Strassenverkehrsamt im April und im Mai 2013 diesbezüglich ange- schrieben worden; dort sei auch gestanden, dass der Ausgang des Straf- verfahrens auf dieses nachfolgende Verfahren einen wesentlichen Ein- fluss habe. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren vorgebrachten Einwendungen seien bereits im Verfahren vor der Staats- anwaltschaft bekannt gewesen. Es habe deshalb kein Grund bestanden, von den Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden abzuweichen bzw. eigene Sachverhaltsabklärungen und Beweisverfahren durchzuführen. Dass sich der Beschwerdeführer in den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten nicht ausgekannt habe und er sich der rechtlichen Konsequenzen des

  • 5 - Rückzugs seiner Einsprache gegen den Strafbefehl nicht bewusst war, sei nicht der Behörde anzulasten. 7.In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2014 brachte der Beschwerdefüh- rer keine neuen wesentlichen Standpunkte vor, bekräftigte aber seinen Antrag auf Beizug der strafrechtlichen Akten. Mit der Stellungnahme ging zudem eine Honorarnote ein. 8.Am 9. Januar 2014 zog der Instruktionsrichter die Akten der Staatsan- waltschaft Graubünden bei. Mit Schreiben vom 16. April 2014 kündigte der Instruktionsrichter sodann dem Beschwerdeführer an, ein Gerichts- gutachten einzuholen und erkundigte sich, ob am Antrag angesichts der möglichen Kosten festgehalten würde und gab gleichzeitig die Möglich- keit, Expertenfragen einzureichen. 9.Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer neben den Expertenfragen ein Privatgutachten zu den Akten mit dem Antrag, dieses dem Gerichtsgutachter ebenfalls zukommen zu lassen. Der Privat- gutachter komme jedenfalls zum Schluss, dass das Messvideo untauglich sei und nicht Grundlage bilden könne für die Feststellung einer schweren Widerhandlung. 10.Die Vorinstanz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2014 die An- sicht, dass dem Parteigutachten keinerlei Beweiswert zukomme, insbe- sondere aufgrund des dort festgehaltenen Umstandes, dass die Messpa- rameter unbekannt seien und deshalb Unkenntnis bezüglich des Mess- systems bestehe. 11.Am 8. Dezember 2014 gab der Instruktionsrichter vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) den Auftrag, die Nachfahrmessung bzw. das Verkehrsverhalten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu be-

  • 6 - gutachten. Gegen den vom Gericht eingesetzten Experten wurden zuvor seitens der Parteien keine Einwände erhoben. Mit dem Experten wurde ein Kostendach von Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 2'500.-- für den Fall einer Nach- prüfung vor Ort vereinbart. 12.Am 20. Januar 2015 erstatte der Instruktionsrichter sein Gutachten. Darin kam er zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Nachfahrmessung in Bezug auf die Abstandsverringerung nicht den ein- schlägigen Weisungen entsprochen habe, weil das Polizeifahrzeug am Ende der Messung einen kleineren Abstand zum vorausfahrenden Fahr- zeug aufgewiesen habe als zu deren Beginn. Dennoch ergab die Ermitt- lung der durchschnittlichen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Abstandskorrektur dasselbe Ergebnis, nämlich 118 km/h. Dies erklärt der Experte mit dem Umstand, dass der Toleranzabzug beim eingesetzten Gerät SatSpeed mit 6% viel zu hoch sei bzw. von dieser Marge in der Regel 5% für Fehler bei der Abstandsänderung verblieben. Die für das Gutachten gestellte Rechnung entspricht dem vereinbarten Kostendach. 13.Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht in seiner Stellungnahme vom

  1. Februar 2015, die nicht weisungskonforme Nachfahrmessung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, indem eine Geschwindig- keitsüberschreitung von lediglich ca. 20 km/h angenommen werde. Er weist zudem darauf hin, dass der Sichtkontakt zum Tatfahrzeug aufgrund von Regengischt und Kurven mehrfach verloren gegangen sei, weshalb nicht mit Sicherheit feststellbar sei, ob es sich jeweils um ein und dassel- be Fahrzeug gehandelt habe. Der Beschwerdeführer beantragte sodann, dem Experten zwei ergänzende Fragen zu stellen. 14.Die Vorinstanz liess sich zu Gutachten und Stellungnahme des Be- schwerdeführers nicht mehr vernehmen.
  • 7 - 15.Mit Schreiben vom 13. April 2015 kündete der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass er am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver- handlung nicht weiter festhalte. 16.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die ange- fochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Departementsverfügungen steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist. Mit der Departementsverfügung vom 30. Oktober 2013 liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG vor. Die angefochtene Verfügung wurde dem in Liechtenstein wohnhaften Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 mitgeteilt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Unter Berücksichtigung, dass der 1. November in Liechtenstein ein Festtag ist (Allerheiligen) und dieser im Jahr 2013 auf einen Freitag fiel, ist naheliegenderweise – und im Einklang mit der An- gabe des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass die angefochte- ne Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 4. November 2013 zuge- stellt wurde, weshalb sich hier rechtfertigt, die Beschwerdefrist von die- sem Tag an laufen beginnen zu lassen. Da die Frist somit am 4. Dezem- ber 2013 endete, wahrt die der schweizerischen Post am 4. Dezember 2013 übergebene Beschwerde die an sie gestellten Fristerfordernisse. Zu prüfen ist noch, ob ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhe- bung besteht, zumal die Dauer des Ausweisentzuges des Beschwerde- führers infolge Nichtbeantragung, folglich nicht Gewährung der aufschie-

  • 8 - benden Wirkung längstens abgelaufen ist. Hier geht es allerdings zum ei- nen um eine allfällige "Vorstrafe" im Strassenverkehr, welche für allfällige weitere Vorkommnisse von grosser Bedeutung sein könnte und anderer- seits um die entstandenen Verfahrenskosten, weshalb der Beschwerde- führer ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat und demnach im Sinne von Art. 50 VRG beschwerdelegitimiert ist. Auf die im Übrigen formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. a)Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Tat- fahrzeug zum Zeitpunkt der umstrittenen Nachfahrmessung gelenkt hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchst- geschwindigkeit überschritten hat. Streitig und zu prüfen ist dagegen die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Nachfahrmessung nicht korrekt erfolgt sei; so sei zum einen das Tatfahrzeug auf dem rund eine Minute dauernden Nachfahrvideo nicht immer zu sehen, weshalb nicht erstellt sei, dass das richtige Fahrzeug gemessen worden ist; zum ande- ren habe sich das Polizeifahrzeug dem Tatfahrzeug während der Nach- messung angenähert, sodass das Messergebnis ohnehin nicht stimmen könne. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren geltend ge- machten Einwendungen bereits im Strafverfahren bekannt gewesen sei- en; nachdem der Beschwerdeführer jenes Verfahren durch Rückzug sei- ner Einsprache in Rechtskraft habe erwachsen lassen, gebe es keinen Grund, im Administrativverfahren eigene Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen vorzunehmen. c)Das Verwaltungsgericht ist bei der Würdigung einer Verkehrsregelverlet- zung im Rahmen eines Administrativverfahrens weder an die Sachver-
  • 9 - haltsfeststellung noch an die rechtliche Würdigung desselben durch die Strafverfolgungsbehörden gebunden. Dennoch wird nicht ohne Not davon abgewichen (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 28 mit Hinweis auf BGE 124 II 475 E.2b). d)Im vorliegenden Fall ist beim Betrachten des Nachfahrvideos augenfällig, dass die Geschwindigkeitsmessung anhand der Fahrt des Polizeifahrzeu- ges gemessen wurde, welches sich zudem während der Messung dem Tatfahrzeug deutlich annäherte. Gleichzeitig steht im konkreten Fall eine schwere Verkehrsregelverletzung zur Debatte. Diese Umstände gaben Anlass, die Nachfahrmessung durch einen Experten überprüfen zu las- sen. Der Experte legte dabei zunächst dar, dass das eingesetzte Gerät SAT-SPEED, S.-Nr. 210250, METAS 27150 am 26. September 2012 ge- eicht wurde mit einer Gültigkeit bis September 2013. Die umstrittene Messung erfolgte am 8. April 2013 und somit innerhalb des Zeitraumes, für welchen die Eichung Gültigkeit hatte. Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Messgerätes sind zu keinem Zeitpunkt aufgetaucht bzw. geltend ge- macht worden. Die inhaltliche Überprüfung der umstrittenen Messung hat aber ergeben, dass die Nachfahrmessung nicht lege artis durchgeführt wurde, d.h. dass entgegen den Weisungen des Bundesamts für Strassen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisung) der Abstand des Messfahrzeuges zum Tatfahrzeuge verringert wurde (Ziff. 10.5.1.1 ASTRA-Weisung). Der Gutachter stellt demnach zwar eine Verletzung der Abstandsvorschriften fest, korrigiert diesen Missstand aber rechnerisch, indem er die während der Messdauer verkürzte Distanz von max. 114 m (welche zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt ist) in die Berech- nung aufnimmt und so auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 118.4 km/h kommt. Dieser Wert wäre somit ermittelt worden, wenn das Polizei- fahrzeug während der Nachfahrt einen konstanten Abstand eingehalten

  • 10 - hätte. Einwände gegen die Schlüssigkeit dieser gutachterlichen Darle- gungen drängen sich keine auf. In den nachfolgenden Erwägungen ist aber noch abzuklären, ob die dem Gutachten zu Grunde liegende Vi- deoaufnahme zum Vorwurf einer Verkehrsverletzung verwertbar ist (vgl. Antwort zur Expertenfrage 6.2). e)Ziff. 10.5.1.1 ASTRA-Weisung besagt, dass der Abstand zum kontrollier- ten Fahrzeug möglichst gleich bleibend unter Berücksichtigung der gefah- renen Geschwindigkeit sein soll. Am Schluss der Messung muss der Ab- stand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser als zu Beginn sein. Weiter muss gemäss Ziff. 3 ASTRA-Weisung jede Widerhandlung so re- gistriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahr- zeug zugeordnet werden kann. Von Bedeutung ist zudem, dass das kon- trollierte Fahrzeug während der Messung – soweit durchführbar – dau- ernd mit der Kamera erfasst werden muss (Ziff. 10.5 ASTRA-Weisung). Gemäss Rechtsprechung stellen die technischen Weisungen über Ge- schwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr bloss Empfehlungen ohne Gesetzescharakter dar, die für den Richter unverbindlich sind. Der Richter ist bei Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung somit nicht eingeschränkt und kann anhand der vorhandenen Be- weiselemente – trotz einer nicht weisungskonformen Geschwindigkeits- messung – zum Schluss gelangen, dass eine Geschwindigkeitsüber- schreitung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2010 vom 17. Ja- nuar 2011 E.2.2 m.H.). Die Messergebnisse werden m.a.W. nicht zwin- gend unbeachtlich, wenn sie in teilweiser Missachtung von Vorschriften und Weisungen erfolgt sind; werden diese durch ein schlüssiges Gutach- ten bestätigt, kann darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E.5.4 m.w.H.). Geschwindigkeiten, welche mittels Videoaufzeichnungen in einem zivilen Polizeifahrzeug auf- gezeichnet werden, können ohne weiteres verwertet werden. Ist eine Nachfahrmessung an sich nicht verwertbar, weil sich die Distanz – abwei-

  • 11 - chend von den technischen Weisungen – verringert hatte, schliesst dies die Möglichkeit nicht aus, die aus dem aufgezeichneten Video resultie- renden Daten zu berücksichtigen, falls diese einen hinreichenden Be- weiswert hinsichtlich der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.2.1; vgl. dazu auch WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 32 SVG Rz. 24 f. m.w.H). f)Im vorliegenden Fall kann der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden (Ziff. 3 der ASTRA-Weisung). Die Bildqua- lität ist auch mit 12-13 Bilder pro Sekunde noch einwandfrei bzw. tut der Verlässlichkeit der Berechnungsgrundlage keinen Abbruch. Zudem scha- det die Tatsache, dass das kontrollierte Fahrzeug zeitweise aufgrund von Gischt oder des Verkehrs aus dem Sichtfeld verschwindet (vgl. Ziff. 10.5 ASTRA-Weisung), nicht, da es völlig ausgeschlossen ist, dass das Fahr- zeug im Zuge der Nachfahrmessung verwechselt worden wäre. Aufgrund der Verkehrs- und Wettersituation war es eben nicht durchführbar, das Fahrzeug während der gesamten Messung dauernd mit der Kamera zu erfassen. Dieser Umstand belegt aber umgekehrt sehr deutlich, dass während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gerade günstige Ver- kehrsbedingungen herrschten (Regen, mittleres Verkehrsaufkommen). Schliesslich bleibt die an sich weisungswidrige Distanzverringerung (Ziff. 10.5.1.1 ASTRA-Weisung) unbeachtlich, da im Rahmen des Gutachtens die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers anhand der Videoaufnahme ermittelt werden konnte. Die Tauglichkeit der Videoaufnahme als Beweis- grundlage für das die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bestäti- gende Gutachten resp. zum Vorwurf einer Verkehrsverletzung ist hier somit zu bejahen. g)Laut Ziff. 10.3 Abs. 1 ASTRA-Weisung wird vom Messresultat kein Si- cherheitswert abgezogen, wenn der Sachverhalt mit einem zugehörigen

  • 12 - Videogeschwindigkeitsmesssystem ermittelt und die Messung nachträg- lich nach einer vom METAS zugelassenen Beweissicherungs- und Aus- wertemethode bearbeitet wird, bei welcher der Sicherheitsabzug schon berücksichtigt ist. Vor dem Hintergrund, dass hier die Nachfahrmessung und damit das Messergebnis zwar fehlerhaft sind, aufgrund der Videoauf- nahme aber im Rahmen des schlüssigen Gutachtens die vom Beschwer- deführer gefahrene Geschwindigkeit ermittelt werden konnte, ist die so- eben erwähnte Ziff. 10.3 Abs. 1 ASTRA-Weisung zu verstehen: Weil die nachträgliche Messung nach einer vom METAS zugelassenen Beweissi- cherungs- und Auswertungsmethode erfolgt und so der Wert mittels Gut- achtens schlüssig auf 118.4 km/h ermittelt werden konnte, ist kein Sicher- heitswert mehr abzuziehen. Dies bedeutetet, dass von den 118 km/h nicht noch 6% in Abzug kommen wie im – kraft Verweis in Art. 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) in der Fassung vom 1. Januar 2013 – zu jenem Zeitpunkt geltenden Anhang 1 zur aVSKV-ASTRA festgelegt. Ziff. 10.3 ASTRA-Weisung würde andernfalls die "Standard-Lösung", wel- che einen Abzug vorsieht, übersteuern. Im konkreten Fall ist anhand des Videos vielmehr ein konkretes, genaues Messergebnis ermittelt worden, welches nicht noch mittels Abzugs eines Sicherheitswertes wieder relati- viert zu werden braucht. Das exakte Messergebnis tritt somit an die Stelle des vom Gerät unter Berücksichtigung einer entsprechenden Toleranz ermittelten Ergebnisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom

  1. Februar 2008 E.5.5). Demnach ist eine Geschwindigkeitsübertretung von 38 km/h ausgewiesen. Ob dies auch gälte, wenn im Ergebnis eine re- formatio in peius erfolgte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden.
  2. a)Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung sei ungeachtet der
  • 13 - konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung zu bejahen, wenn die Höchstge- schwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsge- trennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden sei (BGE 132 II 234 E.3.1 m.H.; mehrfach bestätigt unter dem neuen Recht, vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2008 vom
  1. Oktober 2008 E.2.1). Diese schematische Abstufung bei Geschwin- digkeitsüberschreitungen dispensiert die Behörden indessen nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c SVG Rz. 8; vgl. auch Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Behörde hat in Fällen des Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu ge- wichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vor- liegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren bzw. schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen (BGE 124 II 101 E.2; GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16c SVG Rz. 34 m.H.). b)Was den objektiven Tatbestand anbelangt, ist festzuhalten, dass hier aus der Videoabspielung – entgegen der Beurteilung des Polizeibeamten im Polizeirapport – nicht geschlossen werden kann, dass im betreffenden Zeitpunkt wenig Fahrzeugverkehr herrschte. Es sollte vielmehr von einem mittleren Verkehrsaufkommen die Rede sein. Hinzu spielen hier noch der Regen bzw. die schlechten Sichtverhältnisse in Kombination mit dem schmalen Überholstreifen, den getätigten Überholmanövern und der er- heblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rolle, woraus ohne wei- teres eine erhebliche Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer entstanden ist. Was ferner den subjektiven Tatbestand betrifft, so gibt der
  • 14 - Beschwerdeführer lediglich an, er sei nicht der Ansicht, er sei so schnell gefahren und er hätte gemeint, die Strecke sei mit 100 km/h signalisiert gewesen. Diese Aussagen sind aber als Schutzbehauptungen zu betrach- ten, zumal die Signalisation dieser Strecke auf 80 km/h korrekt und über- sichtlich ist, so dass der Schluss nahe liegt, dass der Beschwerdeführer diese schlicht nicht beachtet hat. Sein Verhalten war demnach mindes- tens grobfahrlässig. Dass der Beschwerdeführer der Meinung war, nicht so schnell gefahren zu sein, wirkt sich zudem ebenfalls zu seinen Un- gunsten aus, denn es beschlägt die Fahrfähigkeit: Wenn einer nicht merkt, dass er in einer 80er-Zone mit 118 km/h unterwegs ist, wirft dies jedenfalls die Frage auf, ob er derartige Geschwindigkeitsüberschreitun- gen denn andernorts auch nicht bemerken würde, was natürlich aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht akzeptabel wäre. Vor diesem Hintergrund ist absolut vertretbar, auf eine schwere Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16c SVG zu erkennen.
  1. a)Der Beschwerdeführer beantragte folgende beiden Ergänzungsfragen an den Experten: (1) Hätte sich die Messaufzeichnung und die damit ermittelte Durch- schnittsgeschwindigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers verrin- gert/gesenkt, wenn die Polizeibeamten die Messaufzeichnungen über ei- nen etwas längeren Zeitraum durchgeführt hätten und den ursprünglichen Abstand zum Tatfahrzeug – entsprechend den Weisungen des Kap III 10.5.2. – wieder hergestellt hätten? (2) Wurde mit der willkürlichen Beendigung der Messaufzeichnung – als die Beamten die nicht den Weisungen des Kap III 10.5.2. entsprechende Nachfahrmessung bemerkt hatten (unerlaubte Verkürzung des Abstan- des) – ein möglicher Nachteil in der Berechnung der Durchschnittsge- schwindigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers herbeigeführt?
  • 15 - b)Diesbezüglich ist anzumerken, dass der hier gemessene Zeitraum bzw. die Distanz von über 2 km bereits über der geforderten Mindestmessstre- cke liegt (vgl. Ziff. 10.5.1.2 ASTRA-Weisung, die besagt, dass die Mess- strecke mindestens 200 m betragen muss), sodass von einer noch länge- re Nachfahrt kein präziseres Ergebnis zu erwarten wäre. Zudem wurde im Rahmen des Gutachtens die relevante Geschwindigkeit ermittelt, wobei bei der Abschätzung des Abstands zwischen den Fahrzeugen eine Si- cherheitsmarge zweimal (für den Abstand vor Beginn und gegen Ende der Messung) zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Der unter Frage (2) angedeutete, mögliche Nachteil infolge Verkürzung der Distanz wurde im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Gutachtens sowie im Zusammenhang mit der Auslegung von Ziff. 10.3 Abs. 1 ASTRA-Weisung behandelt (s. oben E.2g). Die obzitierten Fragen sind in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung somit irrelevant, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung ergänzender Expertenfragen abzuweisen ist. 5.Die Beschwerde ist gemäss obigen Erwägungen vollumfänglich abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Kosten für das Gutachten von Fr. 1'973.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. Dem in sei- nem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Departement steht keine Par- teientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.00

  • einem gerichtlichen Gutachten vonFr.1'973.70

  • 16 -

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.352.00 zusammenFr.4'325.70 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

9

SVG

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6