Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2012 79
Entscheidungsdatum
18.09.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 12 79

  1. Kammer URTEIL vom 18. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Erlöschen Niederlassungsbewilligung 1...., geboren 1944, ist Staatsbürger von ... und .... Er reiste 1970 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz ein und ist seit 2004 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, welche bis am 4. Januar 2015 Gültigkeit besitzt. Der heutige Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente, eine kleine SUVA- Rente sowie eine ebenfalls kleine BVG-Rente. Bis Ende Oktober 2011 bezog er auch Ergänzungsleistungen, welche jedoch eingestellt wurden, weil er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Am 11. Mai 2010 informierte das kommunale Einwohneramt das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) darüber, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Vermieters nur sporadisch an der ... in ... aufhalte. Die übrige Zeit sei er im Ausland. Seit Frühling 2009 beantrage der Beschwerdeführer zudem bei der Post jeweils alle zwei Monate einen „Rückhalte-Auftrag“. In der Folge forderte das APZ mit Schreiben vom 3. Juni 2010 den Beschwerdeführer auf, den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz habe. Die schriftlichen Auskünfte des Beschwerdeführers sowie die Befragung durch das APZ vom 11. Januar 2011 hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer rund die Hälfte des Jahres in ... aufhalte und zudem in ... Thermalbäder besuche. Seit 2008 sei er nicht mehr in der Lage, seine Krankenkassenprämien in der Schweiz zu bezahlen. Er sei aber in ... krankenversichert und er habe sich dort und in der Schweiz behandeln lassen. Im Juli und August komme er in das kühlere ..., da es ihm in ... zu heiss sei. Zudem halte er sich von Oktober bis Ende Februar in der Schweiz auf.

Die Abklärungen beim Vermieter ergaben, dass der Beschwerdeführer in ... ein altes „Knechtezimmer“ gemietet hat, das lediglich mit einer Matratze möbliert sei. WC und Dusche befänden sich im Stall. Der Vermieter bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer etwa die Hälfte des Jahres im Ausland aufhalte und nur sporadisch in ... anwesend sei. Mit Verfügung vom 9. September 2011 ordnete das APZ gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung an. Der Beschwerdeführer halte sich mehr als 6 Monate pro Jahr im Ausland auf, so dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befinde. Gegen diese Verfügung vom 9. September 2011 erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden. 2.Am 4. Juni 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab. Wenn ein Ausländer die Schweiz verlasse, ohne sich abzumelden, so erlösche gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG die Niederlassungsbewilligung nach 6 Monaten. Ausschlaggebend sei dabei einzig der tatsächliche Aufenthalt im Ausland und nicht der zivilrechtliche Wohnsitz. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Frühling 2009 überwiegend im Ausland gewesen sei. Er bestätige selber, dass er mindestens die Hälfte des Jahres in ... verbringe und zusätzlich in ... zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden Thermalbäder besuche. In ... halte er sich vorwiegend noch in den Sommermonaten (Juli/August) auf. Dort bewohne er ein einfaches, nur mit einer Matratze möbliertes Zimmer. Es dürfte nicht möglich sein, im höher gelegenen ... ein solches Zimmer ganzjährig zu bewohnen. Die eingereichten Bankkontoauszüge belegten, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in ... aufhalte, wo er mehrmals pro Monat Geldbezüge von seinem Konto tätige. Der Beschwerdeführer unterhalte zudem einen Dauerauftrag, um die laufenden Unkosten in ... zu decken. Er habe in der Zeit von 2008 bis 2010 in der Schweiz auch keine Krankenkassenleistungen bezogen und seinen EL-Anspruch per Ende Oktober 2011 rechtskräftig verloren.

3.Gegen diese Verfügung des DJSG vom 4. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Eine Zwangsausschaffung oder ein definitiver Landesverweis kämen einem Todesurteil gleich. Er habe in den vergangenen 42 Jahren mehrheitlich in Bergregionen gearbeitet, nur im Frühling und Herbst sei er zu Hause im Heimatdorf ... Solo gewesen. Dieses Dorf liege auf etwa 50 m über Meer. Seit Dezember 1988 wohne er in ..., wo er sich akklimatisiert habe. Für ihn sei die sommerliche Hitze von 34 – 41 Grad unerträglich geworden und er könne daher als 68-Jähriger nicht mehr in diese Hitze zurückgeschickt werden. In ... seien die Temperaturen ca. 10 Grad tiefer. Wenn er sich ein paar Wochen zu Hause aufhalte, träten bei ihm Atem- und Herzrhythmusstörungen auf. Die ...er Luft sei für ihn heilwirkend, das habe bereits Dr. ... erkannt. Die Ergänzungsleistungen seien ihm gestrichen worden. Er frage sich, wofür er seit 1970 Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Auch für seine geschiedene Frau und seine beiden Söhne habe er Beiträge bezahlt. 4.In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2012 beantragt das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 4. Juni 2012, mit welcher die vormalige Feststellungsverfügung des APZ vom 9. September 2011, wonach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des mehr als 6 monatigen tatsächlichen Aufenthaltes im Ausland erloschen sei, bestätigt worden ist.

  1. a)Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erlischt die Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf ein vor Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung jedoch während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2, Satz 2 AuG). Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung Art. 9 Abs. 3 lit. c des ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (Urteil 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1). 3.2 Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.; 112 Ib 1 E. 2a S. 2 f.; Urteile 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1 und 2C_43/2011 vom 4. Februar 2011 E. 2). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz die Frist nicht (Silvia Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, 2010, N. 19 f. zu Art. 61; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.9; vgl. auch neurechtlich Art. 79 Abs. 1 VZAE). b)Die Vorinstanz würdigte die mehrmonatige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die zeitweiligen Aufenthalte in der Schweiz auf der Grundlage dieser Rechtsprechung. Es kann vorab anstelle von Wiederholungen auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese bilden entsprechend integrierenden Bestandteil dieses Urteils. Es sei an dieser Stelle nur noch Untenstehendes zu erwähnen. c)Wie aus den Akten hervorgeht, gibt der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Auskünften (vom 14. Juni 2010, 6. August 2010, 9. November
  1. sowie anlässlich der Befragung durch das APZ vom 11. Januar 2011

(Befragungsprotokoll vom 11. Januar 2011) selbst an, dass er sich seit dem Jahr 2008 respektive 2009 mehrheitlich im Ausland aufhält, nämlich mindestens 6 Monate in ... und zudem eine gewisse Zeit in .... Wie er selber einräumt, sieht er sein Heimatdorf in ... als sein Zuhause, das er in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen zeitweise verlässt. Vor allem in den warmen Sommermonaten (v.a. Juli und August) flüchtet er ins kühlere ..., weil er die Hitze in seinem Heimatdorf nicht erträgt. Zusätzlich besucht er in ... Thermalbäder zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden. In ... hält sich der Beschwerdeführer nur sehr selten auf. Hinzu kommt, dass gemäss Angaben des Vermieters, die Behausung des Beschwerdeführers in ... lediglich mit einer Matratze ausgestattet ist. Das WC und die Dusche befinden sich in einem dazugehörigen Stall. Es ist offensichtlich, dass eine solche Unterkunft im höher gelegenen ... für einen längeren Aufenthalt kaum geeignet ist. Weil sich der Beschwerdeführer offensichtlich länger als sechs Monaten im Ausland aufhielt was er als solches auch nicht bestreitet, sind die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligung klar gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge bestätigen denn auch, dass er sich mehrheitlich zu Hause in ... aufhält, wo er mehrmals pro Monat Geldbezüge von seinem Konto tätigte. Die geltend gemachte Hitzeunverträglichkeit, aufgrund welcher der Beschwerdeführer immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, vermag daran nichts zu ändern. 3. a)Nachdem die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich als erfüllt anzusehen sind, stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein rechtsgenügliches Begehren um Aufrechterhaltung der Bewilligung erstellt hat. In einem solchen Fall kann die Niederlassung während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 61 Abs. 2, zweiter Satz AuG). b)Ein solches Begehren um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer gemäss Akten selbst spätestens vor Ablauf des

sechsmonatigen Auslandaufenthaltes bei der kantonalen Fremdenpolizei nie gestellt. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner mehr als 6-monatigen, tatsächlichen Landesabwesenheit im massgebenden Beurteilungszeitraum von Gesetzes wegen erloschen, zutrifft. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit hat, auch ohne Niederlassungsbewilligung z.B. als Tourist in die Schweiz einzureisen und allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch für eine gewisse Zeit in der Schweiz zu verweilen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DJSG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.200.-- zusammenFr.1‘000.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. April 2013 nicht eingetreten (2C_359/2013).

Zitate

Gesetze

5

ANAG

  • Art. 9 ANAG

AuG

  • Art. 61 AuG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

VZAE

Gerichtsentscheide

4