U 12 79
Die Abklärungen beim Vermieter ergaben, dass der Beschwerdeführer in ... ein altes „Knechtezimmer“ gemietet hat, das lediglich mit einer Matratze möbliert sei. WC und Dusche befänden sich im Stall. Der Vermieter bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer etwa die Hälfte des Jahres im Ausland aufhalte und nur sporadisch in ... anwesend sei. Mit Verfügung vom 9. September 2011 ordnete das APZ gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung an. Der Beschwerdeführer halte sich mehr als 6 Monate pro Jahr im Ausland auf, so dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befinde. Gegen diese Verfügung vom 9. September 2011 erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden. 2.Am 4. Juni 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab. Wenn ein Ausländer die Schweiz verlasse, ohne sich abzumelden, so erlösche gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG die Niederlassungsbewilligung nach 6 Monaten. Ausschlaggebend sei dabei einzig der tatsächliche Aufenthalt im Ausland und nicht der zivilrechtliche Wohnsitz. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Frühling 2009 überwiegend im Ausland gewesen sei. Er bestätige selber, dass er mindestens die Hälfte des Jahres in ... verbringe und zusätzlich in ... zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden Thermalbäder besuche. In ... halte er sich vorwiegend noch in den Sommermonaten (Juli/August) auf. Dort bewohne er ein einfaches, nur mit einer Matratze möbliertes Zimmer. Es dürfte nicht möglich sein, im höher gelegenen ... ein solches Zimmer ganzjährig zu bewohnen. Die eingereichten Bankkontoauszüge belegten, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in ... aufhalte, wo er mehrmals pro Monat Geldbezüge von seinem Konto tätige. Der Beschwerdeführer unterhalte zudem einen Dauerauftrag, um die laufenden Unkosten in ... zu decken. Er habe in der Zeit von 2008 bis 2010 in der Schweiz auch keine Krankenkassenleistungen bezogen und seinen EL-Anspruch per Ende Oktober 2011 rechtskräftig verloren.
3.Gegen diese Verfügung des DJSG vom 4. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Eine Zwangsausschaffung oder ein definitiver Landesverweis kämen einem Todesurteil gleich. Er habe in den vergangenen 42 Jahren mehrheitlich in Bergregionen gearbeitet, nur im Frühling und Herbst sei er zu Hause im Heimatdorf ... Solo gewesen. Dieses Dorf liege auf etwa 50 m über Meer. Seit Dezember 1988 wohne er in ..., wo er sich akklimatisiert habe. Für ihn sei die sommerliche Hitze von 34 – 41 Grad unerträglich geworden und er könne daher als 68-Jähriger nicht mehr in diese Hitze zurückgeschickt werden. In ... seien die Temperaturen ca. 10 Grad tiefer. Wenn er sich ein paar Wochen zu Hause aufhalte, träten bei ihm Atem- und Herzrhythmusstörungen auf. Die ...er Luft sei für ihn heilwirkend, das habe bereits Dr. ... erkannt. Die Ergänzungsleistungen seien ihm gestrichen worden. Er frage sich, wofür er seit 1970 Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Auch für seine geschiedene Frau und seine beiden Söhne habe er Beiträge bezahlt. 4.In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2012 beantragt das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 4. Juni 2012, mit welcher die vormalige Feststellungsverfügung des APZ vom 9. September 2011, wonach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des mehr als 6 monatigen tatsächlichen Aufenthaltes im Ausland erloschen sei, bestätigt worden ist.
(Befragungsprotokoll vom 11. Januar 2011) selbst an, dass er sich seit dem Jahr 2008 respektive 2009 mehrheitlich im Ausland aufhält, nämlich mindestens 6 Monate in ... und zudem eine gewisse Zeit in .... Wie er selber einräumt, sieht er sein Heimatdorf in ... als sein Zuhause, das er in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen zeitweise verlässt. Vor allem in den warmen Sommermonaten (v.a. Juli und August) flüchtet er ins kühlere ..., weil er die Hitze in seinem Heimatdorf nicht erträgt. Zusätzlich besucht er in ... Thermalbäder zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden. In ... hält sich der Beschwerdeführer nur sehr selten auf. Hinzu kommt, dass gemäss Angaben des Vermieters, die Behausung des Beschwerdeführers in ... lediglich mit einer Matratze ausgestattet ist. Das WC und die Dusche befinden sich in einem dazugehörigen Stall. Es ist offensichtlich, dass eine solche Unterkunft im höher gelegenen ... für einen längeren Aufenthalt kaum geeignet ist. Weil sich der Beschwerdeführer offensichtlich länger als sechs Monaten im Ausland aufhielt was er als solches auch nicht bestreitet, sind die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligung klar gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge bestätigen denn auch, dass er sich mehrheitlich zu Hause in ... aufhält, wo er mehrmals pro Monat Geldbezüge von seinem Konto tätigte. Die geltend gemachte Hitzeunverträglichkeit, aufgrund welcher der Beschwerdeführer immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, vermag daran nichts zu ändern. 3. a)Nachdem die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich als erfüllt anzusehen sind, stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein rechtsgenügliches Begehren um Aufrechterhaltung der Bewilligung erstellt hat. In einem solchen Fall kann die Niederlassung während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 61 Abs. 2, zweiter Satz AuG). b)Ein solches Begehren um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer gemäss Akten selbst spätestens vor Ablauf des
sechsmonatigen Auslandaufenthaltes bei der kantonalen Fremdenpolizei nie gestellt. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner mehr als 6-monatigen, tatsächlichen Landesabwesenheit im massgebenden Beurteilungszeitraum von Gesetzes wegen erloschen, zutrifft. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit hat, auch ohne Niederlassungsbewilligung z.B. als Tourist in die Schweiz einzureisen und allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch für eine gewisse Zeit in der Schweiz zu verweilen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DJSG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. April 2013 nicht eingetreten (2C_359/2013).