U 12 77
Fürsorgeabhängigkeit. Zur Abdeckung des Fürsorgerisikos sei er bereit, dem Sozialdienst ... auf seiner Wohnung ein Grundpfand in der Höhe von Fr. 100‘000.-- einzuräumen. d)Während des Beschwerdeverfahrens hatte das Amt für höhere Bildung der Schweizerischen Mittelschule am 16. Mai 2012 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufnahmeprüfung am 21. Mai 2012 zugelassen werden könne. 2.Am 6. Juni 2012 wies das Departement (DJSG) die Beschwerde ab. Auf Grund der geltenden Vorschriften könnte dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren erteilt werden, wenn er den Nachweis erbringen könnte, dass er für sich selbst und seine Familie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, sodass er während seines Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Vorliegend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer über keinen Anstellungsvertrag verfüge und auch keine Stelle in Aussicht habe, die ihm ein regelmässiges Einkommen einbringen würde, da er in ... die Matura nachholen möchte. Einziges Einkommen bilde die Mieteinnahme von Fr. 1‘387.--. Hinzu komme das Guthaben bei der Graubündner Kantonalbank (GKB; Stand Januar 2012 Fr. 46‘000.--). Diese Mittel reichten bei weitem nicht aus, um den Lebensbedarf von ihm und seiner Ehefrau langfristig zu decken. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der Mittelschule zur Prüfung zugelassen und in die vierte Gymnasialklasse aufgenommen worden wäre, würde seine Ausbildung bis zur Matura 3 Jahre dauern. Während dieser Zeit sei die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ausgeschlossen und die vorhandenen finanziellen Mittel wären innert Kürze aufgebraucht. Das gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer kein beitragsberechtigter Schüler wäre und das jährliche Schulgeld daher mindestens Fr. 22‘000.-- betragen würde.
Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er könnte den Hypothekarkredit um weitere Fr. 100‘000.-- erhöhen, so dürfte es schwierig sein, eine Bank zu finden, welche unter den gegebenen Voraussetzungen (sehr geringes Einkommen, wenig Vermögen, in Ausbildung) einen zusätzlichen Kredit gewähren würde. Der Verkauf einer 2½-Zimmerwohnung lasse sich auch nicht derart schnell realisieren, wenn ein finanzieller Engpass drohe. Offensichtlich verfüge der Beschwerdeführer nicht über hinreichende finanzielle Mittel, er erfülle somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht. Es bestehe ein erhebliches Fürsorgerisiko, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen habe. Die Behandlung des Familiennachzugsgesuches erübrige sich, da ein Familiennachzug den Bestand einer gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA voraussetze. Die mit der Ablehnung des Gesuches verbundene Wegweisung erweise sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten und den grössten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. 3.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung der Aufenthaltsbewilligung sowie des Familiennachzugs. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht hätte, er habe genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer und sein Vater (...) bildeten für die Zeit der Ausbildung des Sohnes für den Aufenthalt in der Schweiz eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie unterstützten sich gegenseitig in der Absicht, in ... Wohnsitz zu nehmen, damit der Sohn ... die Mittelschule besuchen könne. Der Vater bewerbe sich um eine existenzsichernde Anstellung, aber für eine Übergangszeit von höchstens 2 Jahren benötige er eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Der Vater gelte heute als Stellensuchender, der nach den Vorgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Richt-linien) bei
ausreichenden finanziellen Mitteln Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Der Vater habe seinem Sohn ... (hier Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2008 die 2½ -Zimmerwohnung geschenkt. Gemäss amtlicher Schätzung aus dem Jahre 2005 betrage der Wert Fr. 320‘000.--. Bis September 2010 sei die Wohnung nicht grundpfandbelastet gewesen. Inzwischen sei ein Grundpfand eingetragen und sein Sohn habe einen Hypothekarkredit von Fr. 50‘000.-- erhalten. Dieser Betrag reiche dem Vater und seinem Sohn sowie den minderjährigen Kindern des Vaters für das Auskommen aus. Wenn weitere Mittel erforderlich seien, könne die Wohnung verkauft werden. Die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit bestehe nicht. Die Wohnung sei heute für Fr. 1‘487.-- vermietet. Zur Abdeckung des Fürsorgerisikos sei der Beschwerdeführer bereit, dem Sozialdienst auf seiner Wohnung ein Grundpfand von Fr. 100‘000.-- mit einem Vorgang von Fr. 100‘000.-- (noch zusätzliche Reserve für die Zeit der Stellensuche des Vaters) einzuräumen. Die hypothekarische Belastung der Wohnung würde sich damit noch im Rahmen der 1. Hypothek der Kantonalbank Graubünden bewegen (70% = Fr. 224‘000.--). Der amtliche Schätzwert 2005 der Wohnung betrage Fr. 320‘000.--, und er dürfte heute, 7 Jahre später, noch höher liegen. Der Grossvater habe die Wohnung 1967 erworben und der Grossvater, der Vater und der Beschwerdeführer hätten die Wohnung seither für Ferien und andere Aufenthalte genutzt. Man habe für die Wohnung auch stets Einkommens- und Vermögenssteuern bezahlt. 4.In seiner Vernehmlassung beantragte das Departement die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurden keine neuen Aspekte vorgebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 6. Juni 2012, worin das Departement (DJSG) die Verfügung vom 11. April 2012 des Amtes für Polizeiwesen und
Zivilrecht (APZ) schützte, wonach des Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2012 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug für seine Ehefrau infolge Fürsorgerisikos abgewiesen wurde. Beschwerdegegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanzen aufgrund der Darstellungen und Belege des Beschwerdeführers zu Recht von einem solchen Sozialhilferisiko ausgingen. 2. a)Der Beschwerdeführer ist ... Staatsangehöriger und damit Bürger der Europäischen Union, weshalb auf den vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; und (lit. b) sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. b)Um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang 1 FZA erheben zu können, müsste der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass er für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, damit sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Umstritten ist dazu einzig die Frage geblieben, ob dem Beschwerdeführer dieser Nachweis gelungen ist. Das Gericht ist dabei nach Prüfung der bis heute bekannten Fakten zur Überzeugung gelangt, dass der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, wonach der Beschwerdeführer derzeit nicht über die notwendigen
finanzielle Mittel verfügt, um über eine längere Zeit Gewähr dafür zu bieten, dass bei ihm und seiner Ehefrau wirklich kein Fürsorgerisiko bestehe. Ursprünglich beabsichtigte der Beschwerdeführer, an der Mittelschule in ... die Matura nachzuholen, was eine dreijährige Schulzeit und pro Ausbildungsjahr mindestens ein Schulgeld von Fr. 22‘000.-- gekostet hätte. Dem Gericht erscheint es dabei offensichtlich, dass mit einer monatlichen Mietzinseinnahme von Fr. 1‘387.-- (vgl. hierzu Kontoauszug Graubündner Kantonalbank [GKB] vom 20. Januar 2012) dieses Schulgeld sowie der gesamte Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau – sowie allenfalls noch weiterer Drittpersonen (vgl. Parallelfall VGU U 12 74) – nicht hätte bezahlt werden können. Daran hätte auch der im Januar 2012 aufgenommene Hypothekarkredit von Fr. 50‘000.-- nichts geändert. Bei den ortsüblichen Lebenshaltungskosten wären die finanziellen Reserven, welche in der ihm bereits seit Dezember 2008 gehörenden 2½-Zimmerwohnung noch stecken (Wert laut amtlicher Schätzung 2005: Fr. 320‘000.--; abzüglich neuer Hypothekarschuld Fr. 50‘000.--), ebenfalls relativ rasch aufgebraucht gewesen, zumal diese Geldreserven auch noch dem Vater des Beschwerdeführers und dessen zwei minderjährigen Söhnen (geb. 2001/2003) als Absicherung dienen sollten (vgl. VGU U 12 74). Zu Recht haben daher die beiden Vorinstanzen (APZ/DJSG) darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts des fehlenden Einkommens und Vermögens nicht leicht fallen würde, eine Bank zu finden, welche tatsächlich bereit wäre, den Hypothekarkredit massiv (mind. Fr. 100‘000.--) zu erhöhen. Abgesehen davon müsste dann ein wesentlicher Teil der Mieteinnahmen für die Deckung des Hypothekarzinses verwendet werden, wodurch die Einkommensbasis noch geringer wäre bzw. noch deutlich schmäler würde. Das Departement (DJSG) hat deshalb zu Recht in ihrem Entscheid vom 6. Juni 2012 die ablehnende Verfügung vom 11. April 2012 des Amtes für Polizeiweisen und Zivilrecht (APZ) betreffend Verweigerung Aufenthaltsbewilligung infolge erheblicher und fortgesetzter Gefahr einer baldigen Sozialhilfe-/Fürsorgeabhängigkeit bestätigt (vgl. zum Ganzen auch: VGU U 01 75 E. 3 und 4, U 02 110 E. 1b, U 07 77 E. 3 in fine, U 08 37 E. 2, U 01 53 E. 2 in fine, U 01 34 E. 2d; Bundesgerichtsurteil 2C_826/2008 vom 6.
März 2009 E. 3.3, BGer 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.1 und BGer 2A.443/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.4). 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend