VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 132 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Küng URTEIL vom 18. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Amtsvormundschaft Prättigau-Herrschaft, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - eine Pflegefamilie fremdplatziert worden sei. Grund dafür, dass erst jetzt um Kostenübernahme ersucht werde, seien ihre Abklärungen und der unklare Wohnsitz der Eltern. 4.Mit Entscheid vom 9. November 2012, mitgeteilt am 12. November 2012, wies der Gemeindevorstand O.1._____ das Gesuch um Bezahlung der Pflege- und Nebenkosten für A._____ vollständig ab. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A._____ im Februar 2012 nicht dauernd im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG fremdplatziert worden sei. Die damalige Fremdplatzierung sei lediglich im Rahmen von vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen, und damit vorläufig und keinesfalls dauernd erfolgt. Die dauernde Fremdplatzierung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG sei erst am 23. Juli 2012 erfolgt. Massgebend für die Frage der dauernden Fremdplatzierung sei, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit ausgegangen werden könne oder nicht. Eine vorübergehende Fremdplatzierung sei zum Beispiel immer dann gegeben, wenn der Abklärung dienende Massnahmen notwendig seien oder wenn die Fremdplatzierung für eine bestimmte Zeit erfolge. Folglich habe A._____ erst ab dem 23. Juli 2012 einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründen können, bis zu diesem Datum aber habe sie ihren Unterstützungswohnsitz stets von ihren Eltern abgeleitet. Die Kindsmutter habe ihren Wohnsitz in O.3., der Kindsvater in O.4.. Jedoch habe A._____ unmittelbar vor ihrer dauernden Fremdplatzierung nicht mehr mit den Eltern oder mit einem Elternteil zusammengewohnt, so dass sie auch am 23. Juli 2012 gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG keinen eigenen Unterstützungswohnsitz habe begründen können. In Frage komme daher nur der eigene Unterstützungswohnsitz des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG, nämlich an seinem Aufenthaltsort. Dieser sei jedoch im fraglichen Zeitpunkt nicht O.1., womit die politische Gemeinde O.1. folglich nicht
4 - unterstützungspflichtig sei. In Frage kämen daher als Unterstützungswohnsitze die der Eltern, nämlich O.3._____ oder O.4.. Welche der beiden Gemeinden jedoch vorliegend unterstützungspflichtig sei, müsse und dürfe nicht von der Gemeinde O.1. entschieden werden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch die Amtsvormundin, am 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gemeinde O.1._____ sei als Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin anzuerkennen und zu verpflichten, für sie Unterstützungsleistungen zu erbringen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in O.1._____ nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen, selbständigen Unterstützungswohnsitz begründet. Entscheidend für die Frage der Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes sei nicht, dass damals eine „vorläufige Massnahme“ angeordnet worden sei, sondern dass die Beschwerdeführerin nachweislich seit dem 27. Februar 2012 bis heute dauernd nicht mehr bei den Eltern wohne. Ferner habe die Gemeinde O.1._____, indem sie die Kosten der Platzierung vom
5 - etc.) denn auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Kosten der Unterbringung zu tragen. 6.Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung). 7.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, der Präsident der Vormundschaftsbehörde habe am 27. Februar 2013 die elterliche Obhut gestützt auf Art. 53 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vorläufig entzogen. Die Platzierung in der SOS-Pflegefamilie sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme erfolgt. Die dauernde Fremdplatzierung sei jedoch erst durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 per 23. Juli 2012 erfolgt. Schliesslich sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der Auslegung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einzig entscheidend, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war oder lediglich eine vorübergehende Lösung angestrebt wurde. 8.Mit Replik vom 22. Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest und vertiefte ihren Standpunkt. Zudem führte sie aus, die Gefährdungsmeldung der Berufsbeiständin vom 25. Februar 2012 sei so akut gewesen, dass ein umgehendes Handeln der Vormundschaftsbehörde notwendig gewesen sei. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit sei das Verfahren des Erlasses einer präsidialen Verfügung gewählt worden, welches das rascheste Vorgehen ermöglicht habe. Im Übrigen enthalte die Präsidialverfügung der
6 - Vormundschaftsbehörde vom 25. Februar 2012 keinen Hinweis darauf, dass die Fremdplatzierung nicht von Dauer oder nur vorübergehend angeordnet werden sollte. Folglich sei denn auch das ordentliche Verfahren durchgeführt worden. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Eltern erfordere beim Entzug der elterlichen Obhut eine Begutachtung der Beschwerdeführerin und deren Gefährdungslage. Diese Abklärungen seien auch vorliegend in Auftrag gegeben worden. Dieses Vorgehen nehme jeweils einige Zeit in Anspruch, während dem der einstweilige Schutz des Kindes mittels der Präsidialverfügung sichergestellt werde. Mit einstweiligem Schutz sei jedoch nicht gemeint, dass die Fremdplatzierung nicht dauerhaft sein solle. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei anzumerken, dass diese eine Fremdplatzierung dann als dauernd im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG taxiere, wenn mit der Fremdplatzierung nicht eine lediglich vorübergehende Lösung angestrebt werde. Im fraglichen Entscheid sei die Fremdplatzierung eines Kindes in ein Lehrlingsheim unter gleichzeitiger Integration in die berufliche Ausbildung, obwohl offenbar nicht mit einem Obhutsentzug verbunden, und ausgehend von einem einjährigen Aufenthalt, als dauernd beurteilt worden. 9.Anlässlich der Duplik vom 5. April 2013 warf die Beschwerdegegnerin die Frage der Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und damit der zulässigen Vertretung auf. Zudem vertiefte sie nochmals ihren Standpunkt und führte aus, eine dauernde Fremdplatzierung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG könne erst dann gegeben sein, wenn der damit verbundene Grundrechtseingriff - insbesondere betreffend Schutz der Privatsphäre und Recht auf Ehe und Familie - dauerhaft legal sei.
7 - 10.Am 16. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellungnahme ein, mit welcher sie ihren Standpunkt weiter vertiefte und die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin hinsichtlich fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters zurückwies. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - a)Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sei im Zeitpunkt als dessen Fremdplatzierung von der Vormundschaftsbehörde beschlossen worden sei in der Funktion als Aktuar der Vormundschaftsbehörde am Verfahren um den Obhutsentzug und Verbeiständung des Kindes in massgeblicher Weise beteiligt gewesen. Er habe denn auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 redigiert und die Prozessvollmacht für die Beiständin unterzeichnet. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zulässig vertreten könne oder ob ihm die Postulationsfähigkeit abzusprechen sei. b)Postulationsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt wirksam prozessuale Parteihandlungen vorzunehmen (E. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, Art. 68 N. 1). Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch am 1. Februar 2013 mit der Interessenwahrung in vorliegender Angelegenheit beauftragt. Damit tritt er im vorliegenden Verfahren als gewillkürter Stellvertreter der Beschwerdeführerin auf (Art. 34 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 210]). Wie dieser richtig darlegt, sind Drittpersonen als gewillkürte Stellvertreter im fremden Prozess nur postulationsfähig, sofern ihre Mitwirkung im Prozess nicht gegen die Grundsätze des Anwaltsrechts verstösst (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 133). Das Gericht erkennt jedoch vorliegend aufgrund der Beschäftigung von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch als Aktuar bei der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos bis zum 30. November 2012 und seiner Mitwirkung in dieser Funktion am Entscheid über den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin weder einen Verstoss gegen prozess- noch anwaltsrechtliche Grundsätze. Insbesondere liegt kein
9 - Verstoss gegen die anwaltlichen Berufsregeln, konkret das Verbot der Interessenkollision (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten [BGFA; SR 935.61]), vor. Vielmehr vertritt er vorliegend als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichgerichtete Interessen, indem er die Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich der Anerkennung des Unterstützungswohnsitzes sowie der Erbringung von Unterstützungsleistungen durch die Gemeinde O.1._____ übernommen hat. Somit sind die von der Beschwerdeführerin respektive dessen Rechtsvertreter eingereichten Eingaben rechtswirksam.
10 - Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG haben (THOMET, a.a.O., N. 131). Von Dauerhaftigkeit einer Fremdplatzierung ist schliesslich auszugehen, wenn diese auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate erfolgt. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthalts. Dabei sprechen therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen gegen, Kindesschutzmassnahmen indessen für eine dauernde Fremdplatzierung (THOMET, a.a.O., N. 132). b)Die Beschwerdeführerin macht geltend einen eigenen, selbständigen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in O.1._____ begründet zu haben. Es sei nicht entscheidend, dass mit Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 27. Februar 2012 eine „vorläufige Massnahme“ angeordnet worden sei, sondern dass sie nachweislich seit dem 27. Februar 2012 bis heute dauernd nicht mehr bei den Eltern wohne. Mit einstweiligem Schutz sei nicht gemeint, dass die Fremdplatzierung nicht dauerhaft sein soll. Vorliegend sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin sofort dauerhaft fremdzuplatzieren und diese Vorgehensweise dann durch eine Begutachtung als richtig bestätigen zu lassen. Bereits der Präsident der Vormundschaftsbehörde habe mit Entscheid vom 27. Februar 2012 aufgrund der akuten Kindswohlgefährdung die Obhut klarerweise ohne Befristung und ohne jegliche Bedingung aufgehoben und die Fremdplatzierung angeordnet. c)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei keinesfalls bereits am 27. Februar 2012 dauernd im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG fremdplatziert worden. Die dauernde Fremdplatzierung sei erst durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 angeordnet worden und Dauerplatzierung im Anschluss am 23. Juli 2012 bei der Pflegefamilie E._____ in O.2._____ erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber beide Elternteile der Beschwerdeführerin keinen
11 - Wohnsitz mehr in O.1._____ gehabt. Als Folge davon könne O.1._____ auch nicht der abgeleitete selbständige Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin sein. Da die Eltern der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz mehr gehabt hätten, wohne die Kindsmutter doch in O.3._____ und der Kindsvater in O.4., habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz an ihrem Aufenthaltsort in O.2. erworben. Folglich sei die Gemeinde O.1._____ auch nicht unterstützungspflichtig. d)Vorliegend ging es insbesondere darum aufgrund der akuten und starken Gefährdung des Kindeswohls der kleinen Beschwerdeführerin sofort eine dauerhafte Lösung, in Form einer Fremdplatzierung zu finden. Das anschliessende Vorgehen mit Abklärungen und Gutachten widerspricht dem - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht. Vielmehr führte die Abklärung zur Bestätigung des gewählten Vorgehens. Im Entscheid des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde vom
13 - b)Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Abs. 3). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). c)Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher.
14 - d)In Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist bestimmt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). e)Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden (Art. 294 Abs. 2 ZGB). Dabei ist die Höhe des Anspruchs unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern und richtet sich nach dem Bedarf des Pflegekindes. Die Höhe des Pflegegeldes ist grundsätzlich im Pflegevertrag zu vereinbaren (vgl. Pflegegeld-Richtlinien für den Kanton Graubünden des kantonalen Sozialamts Graubünden). Schuldner des Pflegegeldes ist der Vertragspartner der Pflegeeltern. Erfolgt die Fremdunterbringung aufgrund behördlicher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern oder dem Heim das Gemeinwesen Schuldner, welches aber gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Eltern regressieren kann (BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 294 N.2).
15 -
17 - b)Die Beschwerdegegnerin hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen zum Ansatz der mit Verfügung vom 10. Januar 2013 des Instruktionsrichters gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 1‘868.35 (8.12 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 0.75 Stunden Sekretariatsarbeiten à Fr. 75.-- zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen zuzüglich 8 % MWST) ein. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der geltend gemachte Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) auf den durchschnittlich üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) zu korrigieren. Hingegen ist die in der Honorarnote aufgeführte Position für Sekretariatsarbeiten (0.75 Stunden à Fr. 75.--) zu streichen, zumal diese im anwaltlichen Stundenansatz bereits mit enthalten ist. Folglich beträgt der anwaltliche Aufwand 8.12 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 1‘948.80 zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen (Fr. 58.45) zuzüglich 8 % MWST (Fr. 160.60), total Fr. 2‘167.85. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2‘167.85 zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9. November 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass A._____ i.S.v. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz in O.1._____ begründet hat und die Gemeinde
18 - O.1._____ unterstützungspflichtig ist. In diesem Sinne wird die Sache zum erneuten Entscheid an die Gemeinde O.1._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.1‘356.-- gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde O.1._____ hat A._____ mit Fr. 2‘167.85 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. März 2014 abgewiesen (8C_701/2013).